BVwG W173 1425682-1

W173 1425682-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, ethnische Verfolgung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W173 1425682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1425682.1.00

Spruch

W173 1425682-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.3.2012, Zahl: 11 11.448-BAT, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Am 30.9.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei der Erstbefragung in Anwesenheit eines Dolmetschers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Linz) am selben Tag untertreten an, als Hazare am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe zuletzt in der Provinz XXXX, im Bezirk XXXX XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern). Er sei vor eineinhalb Jahren über den Iran, die Türkei und Griechenland, wo er sich cirka 2 Monate aufgehalten habe, nach Österreich geflohen. Am XXXX hätten Kuchi-Nomaden sein Heimatdorf angegriffen und angezündet. Er habe als Hirte in den Bergen tagsüber das Vieh gehütet und dies erst abends bei seiner Rückkehr in das Dorf entdeckt. Er sei ins Haus seiner Familie gegangen und habe niemanden von seinen Angehörigen aufgefunden. Im Haus sei er auf einen bewaffneten Nomaden getroffen, der die Waffe gegen ihn erhoben habe. Der BF habe daraufhin mit seinem Hirtenstock gegen die Schulter des Angreifers geschlagen. Auf Grund der Schreie des Angreifers seien zwei bis drei weitere Nomaden zur Hilfe geeilt. Da die Angreifer auf ihn und seinen Freunde - der ihn begleitende Hirte - auf der Flucht geschossen und seinen Begleiter getroffenen hätten, hätten sie sich im Wald versteckt. Sein angeschossener Freund sei verstorben. Die weitere Flucht des BF habe über die Berge in das Gebiet XXXX und nach Ghazni geführt. Da der BF keine geeignete Arbeit gefunden habe, sei er weiter in den Iran geflüchtet. Dort sei er von seinen Schleppern eingesperrt worden, damit der Schlepperlohn bezahlt werde. Es sei ihm aber gelungen, zu flüchten und eine Arbeit als Bauarbeiter zu finden. Da er sich illegal im Iran aufgehalten habe, sei er aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, weiter in die Türkei geflüchtet. Wo sich seine Familie befindet, wisse er nicht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Kuchi-Nomaden, die von den Taliban unterstützt werden würden. In Minderzahl könnten diese nicht abgewehrt werden. Er wisse derzeit nicht, ob die Nomaden noch sein Heimatsdorf besetzt halten würden. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben, und unterzeichnete die Niederschrift.

2. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Vertreters der Volkshilfe und eines Dolmetschers durch das Bundesasylamt am 8.3.2012 bestätigt der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Allerdings laute sein Familienname nicht "XXXX" sondern "XXXX". Sein Vorname "XXXX" sei korrekt. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Da er krank gewesen sei, habe er bei der Erstbefragung nicht auf die genauen Personaldaten geachtet. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Ein Onkel väterlicherseits lebe im Iran. Wo sich die in der Provinz XXXX im landwirtschaftlichen Bereich arbeitenden Verwandten der Mutter (ein Onkel und eine Tante) genau aufhalten würden, wisse er nicht. Vor ca. einem Jahr (Ende Mai 2010) habe er sein Heimatdorf XXXX, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX verlassen, wo er mit seinen Geschwistern und Eltern im Haus der Familie von der Landwirtschaft gelebt habe. Eine andere Tätigkeit sei nicht ausgeübt worden. Die Schlepperkosten habe er mit dem in einem Jahr und zwei Monaten als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Iran verdienten Lohn bezahlt. Er habe lediglich eine religiöse Schule besucht. Aus Afghanistan sei er wegen der als Taliban einzustufenden Kuchi-Nomaden geflogen, die jedes Jahr in seinem Heimatdorf die Häuser und Felder in Brand gesetzt und die Dorfbewohner geschlagen hätten. Seine Familie, die in den letzten drei oder vier Jahren von den Überfällen betroffen gewesen sei, sei deswegen gezwungen gewesen, für drei oder vier Tage bis zum Abzug der Attentäter in die Berge zu fliehen. Solche Überfälle hätten sich kurz nach dem Jahreswechsel bzw. manchmal im zweiten Monat (April/Mai) bzw. im dritten Monat (Mai/Juni) ereignet. Vor dem letzten Überfall hätten einige Dorfälteste mit ein paar Soldaten versucht, auf die Attentäter einzuwirken, um weitere Überfälle zu verhindern. Die Vermittler seien aber genauso wie in der Folge die Dorfbewohner, darunter auch Kinder und Frauen, beim Überfall getötet worden. Der BF sei deshalb gezwungen gewesen, beim letzten Überfall (Ende Mai 2010) Afghanistan zu verlassen. Beim letzten Überfall sei er, als er gemeinsam mit einem Dorfbewohner in den Bergen die Tiere gehütet und dort übernachtet habe, nach tagsüber wahrgenommenen Schüssen erst bei seiner Ankunft im Dorf am Abend auf den Überfall gestoßen. Die Häuser seien in Brand gesetzt worden. Viele Dorfbewohner seien getötet worden. Auf einen angetroffenen Kuchi-Nomaden habe er mit dem Ast eingeschlagen. Aufgrund dessen Hilfeschreie seien drei oder vier andere Kuchi-Nomaden zur Hilfe geeilt. Daraufhin seien der BF und sein Begleiter geflüchtet, der von Schüssen der Angreifer getroffen worden und zu Boden gefallen sei. Der BF habe die Flucht alleine fortgesetzt und nach einer 5-6 stündigen Flucht die Ortschaft XXXX erreicht und entkommen können. Mit Hilfe eines vorbeikommenden Holztransporters sei er nach einer 6-7 stündigen Fahrt in die Provinz Ghazni gelangt, von wo er nach einem zweitägigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in den Iran geflohen sei.

Befragt zu seiner Übernachtung in den Bergen und zur Wahrnehmung der Schüsse führte der BF aus, in der Früh in die Berge gezogen zu sein, nachmittags die Schüsse gehört zu haben und am Abend ins Dorf zurückgekehrt zu sein. An eine vorhergehende Aussage, die Nacht in den Bergen verbracht zu haben, könne er sich nicht erinnern. Zwecks Fütterung habe der BF für cirka ein Jahr in Begleitung einer weiteren, sich abwechselnden Person täglich die insgesamt 180-185 Schafe und Ziegen, die im Eigentum verschiedener Familien aus dem Dorf gestanden wären, nach einem 2-3 stündigen Fußmarsch auf die Weide gebracht. Abends, in der Dämmerung sei er mit den Tieren wieder ins Dorf zurückgekehrt. Am Tag des Attentats sei eine Person entgegengekommen, die anfangs nicht als Kuchi-Nomade identifiziert worden sei. Am Tag, als die drei oder vier Weißbärtigen des Dorfs von der Ankunft der Kuchi-Nomaden in der Ortschaft erfahren hätten, seien sie in Begleitung von 2 oder 3 Soldaten, um einen Angriff zu verhindern, bewaffnet zu den Attentätern gegangen. In der Minderheit seien sie nach einem Schusswechsel von den bewaffneten Kuchi-Nomaden besiegt worden, die in der Folge ihren Angriff auf das Dorf gestartet hätten. Die Schüsse seien vom BF am Nachmittag wahrgenommen worden. Der letzte Angriff habe am XXXX stattgefunden. Der BF wies nach Rückfrage darauf hin, dass unter dem Begriff "Schlagen" "die Tötungsabsicht der Angreifer" zu verstehen sei. Es sei ihm nicht gelungen, Informationen über den Verbleib seiner Familienangehörigen nach dem Überfall zu bekommen. Im zerstörten XXXX habe er niemanden angetroffen. In Ghazni habe ihm niemand über dem Verbleib seiner Familie Auskunft geben können. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Kuchi-Nomaden, die den Taliban gleichzusetzen wären. Bei dem Überfall seien einige von den Kuchi-Nomaden getötet worden. Würde sich der BF in Afghanistan anderswo aufhalten, würde er nach seiner Herkunft befragt werden. Würde er seine Herkunft aus seinem Dorf preisgeben, würden die Taliban dies erfahren und ihn töten, um seinen Familienbesitz (Haus und mehrere kleine Grundstücke im Heimatdorf) okkupieren zu können. Die Dorfbewohner hätten um Unterstützung bei der Regierung und der Polizei ersucht, die jedoch nichts tun hätten können. In Österreich habe er keine Familienangehörige und besuche einen Deutschkurs. Nach Vorhalt der Länderfeststellung bestätigte der BF die darin enthaltenen Informationen. Weiters legte der BF Farbkopien über sein Elternhaus und über einen nicht abgeschlossenen Schulbau vor. Ein Foto sollte Regierungsmitglieder zeigen, die das Dorf des BF nach dem Überfall besucht hätten. Ein weiteres Foto umfasste zahlreiche Abbildungen von Personen, die bei dem Übergriff der Kuchi-Nomaden getötet worden seien. Diese Unterlagen wurden dem Akt beigelegt. Bei den Abbildungen handle es sich nach Auskunft des BF um Computerausdrucke, die ein Freund nach Internetrecherchen angefertigt habe. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhaltes der Niederschrift. Eine Kopie wurde dem BF übergeben.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.3.2012, 11 11.448-BAT, zugestellt am 14.3.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des in wenigen Tagen volljährigen BF nicht habe festgestellt werden können. Sein Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, zumal nicht habe festgestellt werden können, dass er in seinem Dorf Übergriffen durch Kuchis ausgesetzt gewesen wäre. Sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits würden sich nach wie vor in der Provinz XXXX aufhalten. Ein Onkel lebe im Iran. Weitere Schilderungen des BF über den Verbleib der Eltern und der Geschwister im Heimatland seien unglaubwürdig. Die Familie besitze eine eigene Landwirtschaft. Dem BF fehle es in seiner Heimat nicht an einem sozialen und familiären Netzwerk. Vielmehr verfüge der BF über einen Familienanschluss und eine Lebensgrundlage in seinem Heimatland. Hingegen habe er in Österreich keinerlei familiäre oder soziale Bindungen.

Auffallend sei, dass der BF bei der Ersteinvernahme am 30.9.2011 zwar das Datum des Übergriffs auf sein Heimatdorf mit XXXX genau habe konkretisieren können. Für die nur wenige Tage später erfolgende Ausreise aus seinem Heimatland habe er dies nicht genau vermocht. Vielmehr habe er lediglich davon gesprochen, vor ca. eineinhalb Jahre Afghanistan verlassen zu haben. Bei der Einvernahme am 8.3.2012 habe der BF hingegen ausgeführt, vor cirka einem Jahr seine Heimat verlassen zu haben und bis Ende des zweiten Monats 1389 (Ende Mai 2010) im Elternhaus gelebt zu haben. Aus den divergierenden Aussagen des BF resultiere eine Zeitdivergenz von einem dreiviertel Jahr. Den Zeitpunkt des Angriffs der Kuchi-Nomaden habe der BF bei seiner Einvernahme am 8.3.2012 wiederum nicht genau nennen können, sondern lediglich davon gesprochen, dass dieser kurz vor seiner Ausreise (Ende des zweiten Monats 1389) stattgefunden habe.

Die Schilderungen des BF zum vom ihm wahrgenommenen Kuchi-Überfall auf das Dorf, zum Vorgang seiner Konfrontation mit den Kuchi-Nomaden samt Verletzung seines Begleiters und zur Flucht in der Einvernahme am 3.9.2011 würden sich von jenen unterscheiden, die der BF in der Einvernahme am 8.3.2012 vorgenommen habe. Ein Widerspruch würde sich an den anderen reihen. Dies betreffe auch die Ausführungen des BF zu seiner Tätigkeit. Einmal sei er ausschließlich nur in der eigenen Landwirtschaft seiner Familie tätig gewesen, dann wiederum habe er ein ganzes Jahr als Hirte gearbeitet. Beim Fluchtvorbringen des BF handle es sich um eine konstruierte und schlecht einstudierte Geschichte, die der BF nicht habe widerspruchsfrei wiedergeben können. Zu derartigen Widersprüchen käme es nicht, hätte der BF seine Geschichte tatsächlich erlebt. Für die Unglaubwürdigkeit würde auch die Ausführung des BF zu den Vermittlungsversuchen der "drei oder vier Weißbärtigen" in Begleitung von "zwei oder drei Soldaten" bei den Kuchi-Nomanden sprechen. Es könne sich dabei nur um ein gesteigertes Vorbringen des BF handeln. Die vorgelegten Farbkopien in Form von Internetausdrucken seien keine tauglichen Beweismittel. Der Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, könnte nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der BF sei kein Flüchtling iSd GFK. Sein Vorbringen sei nicht asylrelevant.

Da die Schilderungen des BF zu den weiteren Familienverhältnissen in seinem Heimatland unglaubwürdig seien, könne von weiteren engen familiären Anknüpfungspunkten in seiner Heimat ausgegangen werden. Eine Rückkehr in seine Heimat stelle für den BF keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, der - wie auch vor seiner Flucht - selbst für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland nach seiner Rückkehr aufkommen könne. Im Rückkehrfall sei er keiner existenziellen Gefahr ausgesetzt. Bei einer Abschiebung des BF liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.3.2012, zugestellt am 14.3.2012, wurde dem BF zugleich die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshofs amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den am 14.3.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde, die mit 20.3.2012 datiert war und am 26.3.2012 eingebracht wurde. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde vorgebracht, dass der BF seine Fluchtgründe sowohl bei der Ersteinvernahme am 30.9.2011 als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführlich dargelegt habe. Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verstoßen. Bei gesetzmäßiger Führung des Verfahrens hätte dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die Abschiebung des BF in sein Heimatland sei verfehlt. Der BF sei Hazare. Der Konflikt zwischen den Kuchi-Nomaden und der Hazare sei bekannt. Es werde um Weideland gekämpft und es bestehe zwischen den genannten Gruppen eine religiöse Feindschaft. Damit seien die Aussagen des BF glaubwürdig. Die weiteren Feststellungen zum Fluchtgrund des BF könnten nicht zur Unglaubwürdigkeit des BF führen. Nach der Tötung der Dorfältesten seien unzählige Menschen im Dorf des BF getötet worden. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit scheide für den BF aus, da die Kuchis mit den Taliban kooperieren würden. Der BF sei potentiell gefährdet, von den landesweit aktiven Taliban einem Racheakt ausgesetzt zu sein. Der auf Grund seines Aussehens leicht als Hazare indentifizierbare BF sei einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.3.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 30.3.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl VfGH 6.6.2014, U 2012/2013-10).

Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) als Hazare Angst vor den Kuchi-Nomaden, die den Taliban zuzurechnen seien, die ihn verfolgen und töten würden und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF auf Grund seiner sich mehrmals widersprechenden Aufführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Der im angefochtenen Bescheid aufscheinende Länderbericht (Seite 23) umfasst zwar einen Hinweis auf den Konflikt zwischen den mehrheitlich als Paschtunen einzustufenden Kuchi-Nomaden und den Hazara in der Provinz XXXX (Heimatprovinz der BF), wobei im Jahr 2010 Menschen getötet worden seien. Eine genauere Auseinandersetzung mit dem Thema des Konfliktes zwischen den Hazare und den Kuchi-Nomaden, der vom BF in seinem Heimatdorf seiner Heimatprovinz behauptet wurde, und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz vor solchen Übergriffen und Verfolgung durch Kuchi-Nomaden bzw. durch mit ihnen verbundenen Talibanmitgliedern erfolgte im angefochtenen Bescheid jedoch nicht.

Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 8.3.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen und den dazu vorgelegten Unterlagen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die Umstände zu den vom BF behaupteten Überfallen der Kuchi-Nomaden auf das Dorf des BF zu ermitteln und zu erheben, ob auch Familienmitglieder des BF zu den dabei umgekommenen Dorfbewohnern zählen würden bzw. die vermittelnden Dorfältesten mit den sie begleitenden Soldaten umgekommen wären. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätte, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen der Überfälle der Kuchi-Nomaden im Heimatdorf des BF zu ermitteln. Im Länderbericht wäre genau auf das Thema der Konflikte der Kuchi-Nomanden mit den Hazaren im Heimatgebiet des BF sowie deren Verhältnis zu den Taliban und deren Verfolgungsaktionen gegenüber den Hazara und auf die diesbezügliche Schutzfunktion der afghanischen Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).

Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 8.3.2012 vorgenommen und Widersprüche in den Aussagen des BF teilweise in Zusammenhalt mit seinen Aussagen in der Ersteinvernahme am 30.9.2011 herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht des angefochtenen Bescheid ist zwar eine Bezugnahme auf Konflikte zwischen den Kuchi-Nomaden und den Hazara erfolgt, eine genauere Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des BF in seinem Heimatdorf in der Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz erfolgte jedoch nicht. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert werden würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 22.7.2014, W173 1424093-1/6E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).

2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 22.7.2014, W173 1424093-1/6E).

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