BVwG W168 2009157-1

W168 2009157-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Texte intégral

BVwG W168 2009157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2009157.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA: Marokko, alias Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 1019586901/14651591 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgenden Treffer:

XXXX.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an Anfang 2014 illegal mit einem Flugzeug aus Afrika, Casablanca über die Türkei kommend zunächst nach Bulgarien eingereist und später über Mazedonien und Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe jedoch freiwillig keinen Asylantrag stellen wollen. Er sei mit Gewalt hierzu gezwungen worden. In Folge sei er selbständig weiter nach Österreich gefahren. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Mitgliedsstaates wurde ausgeführt, dass er von der Polizei geschlagen worden wäre, er hätte keine medizinische Unterstützung erhalten und habe kaum Essen bekommen. Die beschwerdeführende Partei wolle deshalb nicht mehr nach Ungarn zurück. Ergänzend wurde weiters angeführt, dass sie homosexuell sei.

Aufgrund des unzweifelhaften Eurodac - Treffers leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei taggleich mitgeteilt und die Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG übernommen.

Mit Schreiben Ungarns von 30.05.2014 stimmten die ungarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin II - VO zu.

Am 10.06.2014 wurde eine Einvernahme durch das BFA mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Sie gab hierbei an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Die beschwerdeführende Partei führte befragt zu den Gründen für das Verlassen des Mitgliedsstaates an, dass sie nicht nach Ungarn zurück wolle. In Ungarn wären in den Betreuungsstellen hauptsächlich Personen die Araber und Moslems wären. Diese würden die Homosexualität nicht akzeptieren und würden die beschwerdeführende Partei deshalb hassen, attackieren und schlagen. Selbst die Polizei würde keinen Schutz bieten, da die beschwerdeführende Partei mit einigen Polizisten gesprochen habe. Sonst könne nichts zum ungarischen Asylsystem angegeben werden, da sich die beschwerdeführende Partei nur kurz in Ungarn aufgehalten habe. Sie habe sich nur kurz in Ungarn aufgehalten. Ergänzend wurde angegeben, dass sich die beschwerdeführende Partei zunächst für 5 Tage in einem Gefängnis aufgehalten habe und erst danach in ein Flüchtlingslager gebracht worden wäre. Ergänzend wurde eine Stellungnahme zu Ungarn seitens der Rechtsberatung der ARGE abgegeben.

Mit dem angefochten Bescheid vom 12.06.2014 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Der Bescheid des BAA legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben wurde zusammenfassend seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass diesbezüglich konkretes Vorbringen, welches geeignet wäre, die grundsätzliche Sicherheit der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich Ungarn zu erschüttern, im Einzelfall hinreichend substantiiert nicht vorgebracht worden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt wird, dass für die beschwerdeführende Partei in Ungarn ein rechtsstaatliches Asylverfahren nicht gewährleistet wäre. Insbesondere käme es seit der jüngsten Novelle im ungarischen Asylwesen mit 1. Juli 2013 zu unzulässigen Verschärfungen der Haftbedingungen. Diese und die mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen würden eine unmittelbare Gefährdung der beschwerdeführenden Partei hins. Art. 3 EMRK indizieren. Auch sei die Versorgungslage mangelhaft und würde gegen die Menschenrechte als auch gegen das Europarecht verstoßen. Ausreichende medizinische Versorgung und Unterstützung würde nicht existieren. Anzeichen für systematische institutionelle Diskriminierungen im Bereich der Gesundheitsversorgung würden existieren. Konkret würde die beschwerdeführende Partei bei einer Abschiebung Gefährdungen hins. Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein. Konkrete Gründe für eine diesbezügliche Verletzung wären vorgebracht worden. Mindestkriterien der Beweiswürdigung des BFA wären nicht erfüllt worden, da auf das erstattete Vorbringen nicht konkret eingegangen worden wäre. Aus diesem Grund würden die Anträge gestellt, den Antrag inhaltlich zu behandeln, der beschwerdeführenden Partei Asyl, bzw. subsidiären Schutz zu gewähren; festzustellen das die Ausweisung unzulässig wäre, das Verfahren allfällig an die Erstinstanz zur Ergänzung bzw. insb. zur Ergänzung und Aufklärung des Reiseweges zurückzuverweisen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass die Außerlandesbringung, die Abschiebung nach Ungarn unzulässig wäre. Allenfalls wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes langten am 27.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Ungarn, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 04.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Ungarns durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;..

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der Zustimmung Ungarn gem. Art. 18 Abs. 1 b. Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Ungarn schließen lassen würde.

Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Ungarn sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann. So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie in Ungarn keinen Rechtsschutz vor Übergriffen von arabischen bzw. muslimischen Personen aufgrund ihrer Homosexualität erhalten würde, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen. Ein lückenloser Schutz gegen allfällige Bedrohungen ist auch in Österreich für niemanden möglich. Dass die ungarischen Behörden rechtswidrige Übergriffe tolerieren würden, bzw. den Rechtsschutz bei Übergriffen verweigern kann den unzweifelhaften Länderberichten zu Ungarn nicht entnommen werden. Konkretes Vorbringen, dass hierzu die beschwerdeführende Partei einer unmittelbaren und im besonderen Maße treffenden Gefahr unmittelbar ausgesetzt worden wäre, bzw. bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn ausgesetzt sein würde, wurde nicht erstattet. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen beruhen auf abstrakten Ängsten der beschwerdeführenden Partei, die hierzu ausführt, dass sich in den ungarischen Betreuungsstätten hauptsächlich Personen aus arabisch, muslimischen Ländern aufhalten. Auch hierzu ist auszuführen, dass aus solcherart unbestimmten Angaben keinerlei konkrete Bedrohung abzuleiten ist. Dies umso mehr, als sich ähnliche Beobachtungen hinsichtlich der Herkunftsstruktur der Antragsteller ebenso in Österreich wieder finden.

Wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Ungarn -ausschließlich in der Beschwerdeschrift- ausführt, dass sie in Ungarn keine Unterbringung oder ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, ist dieses Vorbringen unter Beachtung der aktuellen Länderinformationen als auch hinsichtlich des Amtswissens zur asylrechtlichen Situation in Ungarn in der Weise zu beurteilen, dass aus solch einem unspezifischen Vorbringen keinerlei derart konkrete grobe Verletzungen von Versorgungs- oder auch Verfahrensvorschriften erkennbar sind, die tatsächlich eine unmittelbare Verletzung von Bestimmungen des Art2 bzw. Art.3 oder. Art.8 EMRK ableiten ließen, bzw. hieraus systemische Mängel in Ungarn im Asylsystem zu erkennen sind. Dem Grundsatz der Beweislastumkehr folgend ist von einer grundsätzlichen Sicherheit Ungarns für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Nur dann, wenn substantielles Vorbringen erstattet wird, welches per se genügend Substrat bietet an dieser grundlegenden Situation im Einzelfall zu zweifeln, sind ergänzende individuelle Nachforschungen anzustellen. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches Anlass böte, an dieser grundlegenden Sicherheit Ungarns in Bezug auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu zweifeln.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Auch gehen die Länderfeststellungen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn insbesondere nach dem 1.Juli 2013 ein. Hierzu ist ergänzend auf ein Erkenntnis des EGMR CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA mit Datum 3. Juli 2014 (Application no. 71932/12) zu verweisen. In diesem Entscheid wird ausführlich auch die geänderte Rechtslage erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die ungarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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