BVwG W141 2008566-1

W141 2008566-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG W141 2008566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2008566.1.00

Spruch

W141 2008566-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der Frau

XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 30.04.2014, Zl. (VN) XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 22.01.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF ein.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Medizinischer Bericht in XXXX Sprache, XXXX vom 13.04.2003

Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus, XXXX vom 10.06.2009

Elektroneurodiagnostischer Befund XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.08.2013

Magnetresonanztomographiebefund, MR XXXX, vom 09.11.2011

Histologisches Gutachten und Diagnose, XXXX Krankenhaus XXXX vom 14.12.2012

Untersuchungsbefund XXXX Wien Nuklearmedizin/ Schilddrüsenambulanz, XXXX vom 08.04.2013

Neuropathologische Begutachtung/Neurochirurgische Biopsie AKH Wien vom 23.10.2013

MR Befund, XXXX, vom 18.10.2013

Patientenbrief XXXX vom 22.11.2013

Kurzarztbrief, XXXX, vom 15.01.2014

Neuropsychologischer Abschlussbericht, XXXX vom 16.01.2014

Videometrie-Befund XXXX vom 16.01.2014

Stand- und Gang Befund XXXX 16.01.2014

Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.

In diesem Gutachten vom 21.03.2014 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

01 Zustand nach Meningeomoperation Th7/8

Heranziehung dieser Position mit dem unterem Rahmensatz, da leichtgradige sensible Restidualdefizite 04.03.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 20

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H. (von Hundert), die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter

08.03. 02 10 vH

Begründung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr 2 nicht erhöht, da kein Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen

GdB.:

Zustand nach Lidoperation beidseits: ohne funktionelle Defizite

Verdacht auf Colitis: erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen GdB

Der Grad der Behinderung liegt vor seit 2014.

Mit Parteiengehör vom 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 14.04.2014 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass nicht alle Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Neben der Meningeomoperation und der Entfernung der Gebärmutter habe sie folgende Erkrankungen:

Chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn)

Immunthyreopathie Hashimoto mit autonomen Zentrum rechts

Multisegmentale Osteochondrose und Spondylarthrose

Axonale, wurzelnahe Läsion des N. Peronäus rechts

Außerdem führt sie aus, dass der Verdacht auf eine Colitis, welche mit guter Ernährung kontrolliert werden kann, nicht stimme, da sie an einem Morbus Crohn leide und täglich Medikamente trinken und ihre Ernährung streng kontrollieren müsse. Durch die ganzen Erkrankungen leide sie sehr oft an Bauchschmerzen, Kreuzschmerzen und Gelenksschmerzen. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund der Schmerzen nicht normal bewegen und sie sei sehr müde und ohne Kraft.

Aufgrund des Morbus Crohn leide sie oft unter Blähungen, Fieber und Blutungen beim WC-Gang. Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass sie nicht aus dem Bett aufstehen, und schon gar nicht zur Arbeit fahren könne. Der Tag sei für sie ohne Medikamente nicht zu überstehen und manchmal würden diese auch gar nicht helfen.

Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in Pension gehen möchte, sondern für sie wäre laut ihren Angaben ein Kündigungsschutz notwendig, weil sie dann zu Hause bleiben könnte, wenn sie so starke Schmerzen bekommt.

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme durch Dr. XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es liegen keine neuen Aspekte vor. Weitere behauptete, behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen konnten, soweit nicht schon mittels Leiden Nr. 1 und 2 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht objektiviert werden, wobei auch ein angeführter Morbus Crohn durch die diesbezügliche aktuellen Befundberichte nicht belegt ist. Daher ergibt sich keine Änderung des Gesamtgrades.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2014 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 (zwanzig) v.H. festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 (zwanzig) v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin habe eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 22.05.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Laut ihren Angaben sei unrichtig, dass der angeführte Morbus Crohn nicht durch aktuelle Befundberichte belegt ist. Der Befund vom XXXX Krankenhaus (Histologisches Gutachten und Diagnose), durchgeführt am 14.12.2012, weist auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung hin (Morbus Crohn). Außerdem seien weitere Untersuchungen am 07.07.2014 und am 14.07.2014 geplant.

An medizinischen Beweismitteln wurden vorgelegt:

Histologisches Gutachten und Diagnose, XXXX Krankenhaus vom 14.12.2012 (bereits im Verfahren erster Instanz vorhanden)

Terminbestätigung XXXX Krankenhaus für den 07.07.2014 und 14.07.2014

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von, auf persönlicher Untersuchung basierenden, medizinischen Gutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erforderlich gewesen. Dies vor allem deswegen, da von Seiten der Beschwerdeführerin umfangreiche medizinische Beweismittel im Bereich Neurologie und Psychiatrie bereits bei Antragstellung vorgelegt wurden. Hier sei im speziellen erwähnt, dass sie neben einer höhergradigen axonalen Läsion des Nervus peronäus auch an psychischen Beeinträchtigungen leide, welche bis zu einer Suizidgefahr laut eingebrachten medizinischen Beweismitteln hinreichen. Hier wäre es von Seiten der belangten Behörde unbedingt angezeigt gewesen, das Nervenleiden und die psychische Beeinträchtigung von einem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie begutachten zu lassen. Auf diese Leiden wurde in dem vorliegenden Gutachten von Dr. XXXX und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX nicht eingegangen. Bezüglich der vorgelegten medizinischen Beweismittel im Bereich der Inneren Medizin wurde im Gutachten nur darauf hingewiesen, dass der Verdacht auf Colitis durch eine gute Ernährung keinen Grad der Behinderung erreiche. In der zweiten Stellungnahme wurde nochmals darauf verwiesen, dass sich gegenüber der im Gutachten ausgeführten Begründung keine Änderung ergäbe. Aus den vorliegenden medizinischen Beweismitteln ist jedoch zu entnehmen, dass es verschiedene Darmleiden gäbe, welche sogar daraufhin deuten, dass mit größter Wahrscheinlichkeit auch ein Morbus Crohn vorhanden sein könnte. Hier wäre es ebenfalls erforderlich gewesen, um ein mängelfreies Ermittlungsverfahren zu erreichen, dass von Seiten der Gutachter auf die vorliegenden medizinischen Beweismittel ausführlicher eingegangen worden wäre. Es wäre notwendig gewesen ausführlich zu begründen warum diese Leiden keinen Grad der Behinderung erreichen.

Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im

§ 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des

31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Ermittlungsverfahren ist, auf Grund von mangelhaften Begründungen sowie nicht beurteilten bzw. wahrscheinlich nicht berücksichtigten vorliegenden medizinischen Beweismitteln, nicht ausreichend aussagekräftig und nachvollziehbar.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen haben.

Aus den dargelegten Gründen steht fest, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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