W137 1414794-1•BVwG W137 1414794-1
W137 1414794-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage,<br/>Zumutbarkeit
W137 1414794-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 10 00.516-BAG,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter zunächst an, im Jahr 1994 geboren und ledig zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen sowie dem muslimischen Glauben an und habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule in Jalalabad besucht. Seine Eltern seien bereits 1999 (Mutter) und 2009 (Vater) verstorben. Zwei ältere Schwestern würden noch in Jalalabad, Afghanistan leben. Ein Bruder lebe im Iran. Er selbst habe vor seiner Ausreise in Kabul gelebt. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater vor etwa sechs Monate bei einem Selbstmordattentat in Kabul getötet worden sei. Seitdem habe er niemanden mehr, der sich um ihn kümmere. Er könne dort nicht mehr leben und die Schule zu Ende führen. Er habe in Afghanistan keine Zukunft.
1.2. Am 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters (als gesetzlicher Vertreter) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, er habe bei der Erstbefragung ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil er Angst gehabt habe. Er sei im Jahr xxxx geboren worden und daher volljährig.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er sehr klein gewesen sei, als seine Mutter gestorben sei. Sein Vater sei etwa sechs Monate vor der Ausreise bei einer Bombenexplosion verstorben. Er habe niemanden mehr, der sich um ihn kümmere. Er habe herausgefunden, dass Österreich ein gutes Land sei, deshalb habe er sich entschieden nach Österreich zu kommen.
Er habe neun Jahre die Schule besucht und noch nicht gearbeitet. Es habe keine Möglichkeit für ihn gegeben eine Arbeit in Afghanistan aufzunehmen. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe er bei seiner verheirateten ältesten Schwester gelebt, bei der auch seine zweite Schwester gelebt habe. Sein Bruder lebe im Iran.
1.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.07.2010 gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er nach Österreich gekommen sei um hier besser zu leben und zu arbeiten. Das Geburtsjahr 1994 habe er auf Anraten des Schleppers angegeben. Er komme aus der Provinz Laghman und gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken; er gehöre keiner Minderheit in Afghanistan an. Im Herkunftsland würden noch seine beiden Schwestern in Kabul, eine Tante in der Provinz Laghman und ein Onkel in Mazar e Sharif leben. Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt. Zuletzt habe er bei seiner ältesten Schwester gelebt, die ihn auch versorgt habe. Die wirtschaftliche Lage seiner Schwestern sei gut; die seiner Tante nicht. In Kabul habe er keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Sein Vater sei bei einem Selbstmordanschlag im Juni 2009 ums Leben gekommen. Seine Schleppung habe er durch den Verkauf eines Grundstückes finanziert.
Die Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:
F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen in Afghanistan gefahndet?
A: Nein.
F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein. Nichts dergleichen.
F: Wurden Sie konkret als Tadschike im Gebiet, wo Sie sich aufhielten in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt?
A: Nein. Auch vom afghanischen Staat nicht.
F: Warum suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie ihre Fluchtgründe!
A: Ich suche um Asyl an, weil ich hier in Österreich arbeiten will. Ich will ein besseres Leben hier haben.
F: Haben Sie sonst noch etwas vorzubringen?
A: Mit meinen Cousins habe ich Schwierigkeiten. Ich habe einen Bruder, die Cousins sind zu sechst. Als der Onkel vor vier Jahren verstarb wurde ich unter Druck gesetzt, weil die dachten, dass ich vermögend wäre. Die sechs Brüder haben gedacht, dass ich und mein Bruder vermögend sind um zu Grundstücken und Geld zu bekommen.
F: Wann wurden Sie unter Druck gesetzt und wie?
A: Das war vor vier Jahren und die haben versucht mich zu bedrohen.
F: Was ist Ihnen nun konkret passiert?
A: Solange mein Vater lebte, nichts. Weil mein Vater noch lebte. Als er dann verstarb, ging mein Bruder in den Iran und ich blieb in Afghanistan. Eines Nachts gingen einige unbekannte Leute zu mir ins Haus und haben an die Tür geklopft. Ich habe gefragt, wer da wäre und einer von diesen unbekannten Leuten sagte, dass es mein Schwager wäre. Ich kenne dessen Stimme, aber es war nicht mein Schwager. Ich habe geschrien und hatte ein kleines Gewehr dabei und ich schoss mit diesem in die Luft. Diese Leute sind dann geflüchtet.
F: Ist Ihnen konkret etwas passiert?
A: Nein.
F: Können Sie diesbezüglich noch weitere konkretere Angaben, insbesondere über die Personen machen, die dort bei Ihnen waren?
A: Nein. Ich weiß nicht wer die waren. Ich kann keine Angaben darüber machen.
F: Wer waren diese Leute konkret, die bei Ihnen an die Türe läuteten? Sie bedrohten und entführen wollten?
A: Das weiß ich nicht, unbekannte Leute. Ich kenne die nicht. Die Polizei kam an nächsten Tag und wollte diesen Sachverhalt klären und fragten bei mir nach, wer diese Leute gewesen wären, die an meine Tür geklopft hätten. Ich konnte denen nichts sagen, ich habe die nicht gesehen. Die haben alles aufgenommen und sind dann, als ich denen keine Hinweise geben konnte, wieder gefahren.
F: Noch einma, ist sonst noch etwas passiert oder war dieser Vorfall der einzige?
A: Nein. Es war nichts mehr.
F: Wie kommen Sie dann darauf, dass Ihre Cousins Sie unter Druck setzen oder bedrohen hätten sollen?
A: Wegen einer alten Feindschaft.
F: Weshalb haben Sie dann der Polizei das nicht gesagt?
A: Ich hatte einfach Angst. Vor den Cousins.
F: Wo leben Ihre Cousins?
A: Die leben alle in Laghman.
F: Können Sie logisch erklären, weshalb Sie nicht in ein anderes Gebiet übersiedelten oder in Erwägung zogen zu übersiedeln?
A: Ich war zuerst in Laghman. Seit 2008 war ich in dann in Kabul.
F: Weshalb haben Sie bei Ihren früheren Einvernahme überhaupt nichts von irgendwelchen Problemen mit den Cousins erzählt?
A. Ich war aufgeregt.
F: Ist Ihnen außer dem geschilderten Vorfall sonst noch etwas konkret passiert?
A: Nein.
F: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe?
A: Nein. Das ist der einzige Grund, weshalb ich Afghanistan verlassen habe.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Die Cousins könnten mich bedrohen.
F: Weshalb?
A: Weil die denken, dass ich Geld und Grundstücke habe.
F: Es gibt internationale Truppen! Sicherheitseinrichtungen gibt es auch! Sie könnten sich im Falle einer befürchteten Bedrohung an diverse Einrichtungen wenden! Zum Beispiel in Kabul könnten Sie einen Aufenthalt finden. Dort hatten Sie keine Probleme. Sie haben Verwandte dort, bei denen Sie lebten. Ihre Schwestern haben Häuser. Sie wurden von denen versorgt.
A: Die könnten mir in dieser Sache nicht helfen.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche relevante Rückkehrbefürchtungen?
A: Nein. Das ist alles.
Zu den anschließend vorgehaltenen Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan Anschläge gebe und die Sicherheitslage nicht gut sei. Er wolle in Österreich arbeiten und leben. Er besuche auch seit 2010 einen Deutschkurs, spreche aber "nicht so gut" Deutsch.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zahl: 10 00.516-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, das der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründetet Furch verlassen habe. Er habe auch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, da seine Angaben widersprüchlich und auf keinerlei Beweismittel gestützt gewesen seien. Die "Bedrohung" seitens seiner Cousins habe er nicht nur erstmals am 06.07.2010 erwähnt, sondern auch sehr vage und allgemein gehalten. Über die Personen, vor denen er sich gefürchtet habe, habe er keine Auskünfte geben können. Der Vorfall habe sich einige Monate vor seiner Ausreise in Laghman ereignet. Er habe jedoch seit 2008 bei seiner Schwester in Kabul gewohnt. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung hätte er früher die Flucht ergriffen oder bei der Polizei Anzeige erstattet. Zudem habe er bei der Erstbefragung angegeben der Volksgruppe der Pashtunen und später der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe er definitiv ausgeschlossen. Einer Minderheit gehöre er im seinen Aufenthaltsbereich nicht an und sei auch keine entsprechende Verfolgung behauptet worden.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer in Afghanistan sei zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt sein könnte. Er habe im Herkunftsland zahlreiche Verwandte und könne somit auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen und existenzielle Grundbedürfnisse befriedigen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und kein geregeltes Einkommen. Daher sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.
1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Begründend wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe sich hinreichend mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen. Er habe nichts von seinem Problem mit seinen Cousins erwähnt, da er noch von seiner Flucht erschöpft gewesen sei. Zudem sei er aufgefordert worden seine Fluchtgründe kurz zu schildern, da er bei einer weiteren Einvernahme noch die Möglichkeit habe die Fluchtgründe genau darzulegen. Die unbekannten Personen seien sicherlich von seinen Cousins beauftragt worden um ihm einzuschüchtern. Die Personen seien maskiert gewesen, daher habe er keine näheren Angaben machen können. Er sei 2008 nach Kabul gezogen und habe dort in einem eigenen Haus gewohnt. Sein Vater sei 2009 verstorben. Der Vorfall habe sich nach dem Tod seines Vaters in dessen Haus in Kabul ereignet. Er habe auch nie angeben, Tadschike zu sein, da er der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Er sei nicht wegen wirtschaftlicher Gründe nach Österreich gekommen. Seine Familie besitze drei Häuser in Afghanistan und hätten die Geschwister und er selbst eine gute Ausbildung bekommen.
Aus dem Inhalt der Länderberichte, welche nicht ausreichend gewürdigt worden seien, sei ersichtlich, dass die Situation in seinem Heimatland instabil sei und sich verschlechtert habe. Es sei für ihn daher unzumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Afghanen die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen. Zudem sei die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer brachte abschließend - unter Verweis auf weitere Länderberichte - vor, dass eine Rückkehr Art. 3 EMRK widersprechen würde. Zudem würde mit einer Ausweisung in sein geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden.
Beantragt werde daher A) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; B) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
C) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten
zuzuerkennen; D) in eventu den Bescheid an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; E) in eventu die Ausweisung aufzuheben.
1.6. Mit Schreiben vom 06.08.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über einen in Afghanistan besuchten Fahrkurs in Vorlage.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 ersuchte er um rasche Erledigung seines Verfahrens; mit Schreiben vom 09.07.2014 legte er eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveaustufe A1) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der pashtunischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule. Er stammt aus der Provinz Laghman. 2008 zog er mit seiner Familie nach Kabul. Nachdem sein Vater 2009 starb, lebte er bei seiner verheirateten ältesten Schwester in Kabul. Seine Mutter ist bereits 1999 verstorben. Zwei Schwestern, eine Tante und ein Onkel leben noch im Herkunftsstaat; ein Bruder lebt im Iran.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 18.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keinerlei Probleme - insbesondere nicht auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass sich nach dem Tod seines Vaters niemand um ihn habe kümmern können und er in Österreich arbeiten möchte. Zudem sei er auf Grund einer alten Feindschaft zu seinen Cousins von unbekannten Personen - mutmaßlich im Auftrag der Cousins - bedroht worden. Konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt. Auch hatte er nie Probleme mit den staatlichen Behörden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Asylrelevanz zu, da es keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist. Dies auch, wenn der Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich zugrunde gelegt wird. Eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann aus diesem Grunde - hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - offen bleiben.
In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde; andere konkrete (individuelle) Asylgründe als die oben genannten wurden nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 06.07.2010 ausdrücklich klargestellt, dass er schon bei Antragstellung volljährig gewesen sei und lediglich auf Anraten des Schleppers das Geburtsjahr 1994 angegeben habe. Seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich betont. Im Übrigen hat er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Verfolgung oder Diskriminierung im Zusammenhang mit seiner Volksgruppe vorgebracht, sondern eine solche vielmehr ausdrücklich verneint.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vom 22.01.2010 und 06.07.2010 vor dem Bundesasylamt. Eine ihm drohende konkrete asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht darlegen können und ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit gesprochen haben sollte.
Dass er in Afghanistan von seinen Cousins auf Grund einer alten Feindschaft bedroht werde, ist insofern schon objektiv/abstrakt nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren, als der Beschwerdeführer für eine etwaige Verfolgung seiner Person kein asylrelevantes Motiv darlegen konnte. Vielmehr handelt es sich um rein kriminelles Verhalten. Dies gilt auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens hinsichtlich des nächtlichen Vorfalls mit den unbekannten Personen. Zunächst kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war, da diese unbekannten Personen lediglich an seine Tür geklopft hätten, aber sofort geflüchtet wären nachdem der Beschwerdeführer geschrien und in die Luft geschossen haben will. Der Beschwerdeführer wurde bei dem Vorfall weder konkret bedroht, noch erlitt er einen Schaden. Der Beschwerdeführer kann zudem lediglich vermuten, dass diese Personen im Auftrag seiner Cousins bei ihm waren, da er weder weiß wer diese Personen waren, noch was sie von ihm wollten. Dass diese ein asylrelevantes Motiv für ihr Handeln gehabt hätten, wurde während des gesamten Verfahrens nicht behauptet.
Damit wäre dieser Teil des Vorbringens - insbesondere hinsichtlich der Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit - lediglich für die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz relevant.
Darüber hinaus liegt keine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen vor; vielmehr war die Polizei bemüht, den Sachverhalt aufzuklären, konnte aber letztlich auf Grund mangelnder Hinweise keine weiteren Schritte veranlassen. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den zuständigen Behörden seinen Verdacht bezüglich der Cousins verschwiegen und damit zielgerichtete Ermittlungen selbst verunmöglicht. Auch Probleme mit den afghanischen Behörden waren von ihm stets ausdrücklich verneint worden.
Dass der Beschwerdeführer (auch) nach Österreich gekommen ist um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen, ist jedenfalls glaubhaft; es weist jedoch ebenso keinerlei Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention auf und ist dementsprechend ebenfalls nicht asylrelevant.
Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Motiven für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.
Zu Spruchteil A)
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt als nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang der vorgebrachten Probleme mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden. Eine konkrete - staatliche oder von dritten Personen ausgehende - Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Hinsichtlich der pauschal behaupteten Probleme mit seinen Cousins war lediglich von einer "alten Feindschaft" die Rede, womit kein Hinweis auf eine Verfolgung aus den in der GFK definierten asylrelevanten Motiven ersichtlich ist. Vielmehr ist von einem rein kriminellen Hintergrund auszugehen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen für einen asylrelevanten Hintergrund der befürchteten Verfolgungshandlungen. Für eine Schutzverweigerung seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden gibt es ebenfalls keinen Hinweis, zumal der Beschwerdeführer auch angab, dass die Polizei den Vorfall aufklären wollte und er ihr wesentliche Informationen bewusst vorenthalten habe. Eine objektive allgemeine Schutzunfähigkeit wurde vonm Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
3.3.2. Wie bereits unter Punk II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, insofern ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, indem unterlassen wurde, sich mit der konkreten Sicherheitssituation in seiner Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers sowie jener in Kabul auseinanderzusetzen. Auch fehlt eine schlüssige und substanzielle Befassung mit den zu erwartenden Lebensumständen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder Laghman. Im angefochtenen Bescheid wurden dazu keine konkreten Ausführungen gemacht, sondern nur pauschal die beiden in Kabul lebenden Schwestern erwähnt.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.
Der angefochtene Bescheid enthält weder substanzielle und konkrete Erhebungen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Laghman oder in Kabul, noch wird darauf eingegangen, inwieweit diese Orte erreichbar sind. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Kabul lebenden Angehörigen.
Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne (vgl. Seite 34 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen existenziellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr - insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Laghman) und seines letzten Aufenthaltsortes (Kabul) - ins Verfahren eingeführt wurden.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkten II. und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz Laghman bzw. in Kabul zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie gearbeitet, sondern die Schule besucht hat und bis zu seiner Ausreise von seinem Vater bzw. der Schwester versorgt worden ist.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz auch die Frage der Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung durch die Cousins bzw. eine diesbezügliche Schutzfähigkeit der Behörden entscheidungsrelevant. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich eine erneute Einvernahme als unvermeidlich dar.
3.3.5. Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war ex lege auch Spruchpunkt III. aufzuheben, der diesbezügliche Abspruch eine abweisende Entscheidung betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz unabdingbar voraussetzt.
3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
3.4.2. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Im gegenständlichen Fall konnte die Absprache über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, da selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts keine Asylrelevanz des Vorbringens ersichtlich war. Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant. Selbst bei vollständiger Zugrundelegung des Vorbringens ist diesem kein inhaltlicher Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK zu entnehmen. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall damit lediglich eine reine Rechtsfrage, für deren Beurteilung eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Erkenntnisse bringen könnte.
3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten ohnehin aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall fand sich im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK, weshalb dem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zugesprochen werden konnte. Eine uneinheitliche oder fehlende Rechtsprechung zu dieser Frage kann nicht erkannt werden.
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