BVwG I404 2004057-1

I404 2004057-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2014

Regest

Fristversäumung, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I404 2004057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004057.1.00

Spruch

I404 2004057-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über den Einspruch der XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013, Zahl B/BP-339/2013, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.06.2013 wurde der XXXX (im Folgenden: GmbH) gemäß §113 Abs. 1 ivm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von €

1.300. - vorgeschrieben.

2. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schreiben vom 14.07.2013 Einspruch erhoben. Auf dem Schreiben ist als Einspruchswerberin die GmbH angegeben und auch am Ende ist als Verfasser lediglich die GmbH angeführt, ohne dass der Namen einer natürlichen Person, welche den Schriftsatz verfasst hat, aufscheint. Das Schreiben ist nicht unterschrieben.

3. Mit Schreiben vom 23.08.2013 wurde der Einspruch samt Stellungnahme von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 wurde der GmbH nachweislich die Kopie des Einspruchs zurückgestellt. Die GmbH wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch nicht firmenmäßig gezeichnet worden sei, weshalb sich die Behörde nicht von der Echtheit des Anbringens vergewissern könne. Die GmbH werde daher aufgefordert, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den beiliegenden Einspruch firmenmäßig zu zeichnen und an die Behörde rückzuübermitteln. Schließlich ist ausgeführt, dass der Einspruch gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt, sollte die GmbH innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig werden. Die GmbH ist diesem Auftrag in der Folge nicht nachgekommen.

5. Am 11.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Einspruch samt Akten vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

2.2. Zur Einstellung des Verfahrens:

2.2.1. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsfahrensgesetzes 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

2.2.2. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 13 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters ist jedoch nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 26.04.2013 zu Zl. 2012/07/0236).

Im gegenständlichen Verfahren wurde Namens der GmbH ein nicht unterfertigter Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht. Angesichts des Umstandes, dass aus dem Schreiben nicht hervorgeht, welche (natürliche) Person den Einspruch im Namen der GmbH verfasst hat, hatte der Landeshauptmann von Vorarlberg berechtigt Zweifel über die Echtheit des Anbringens und wurde dieses gemäß § 13 Abs. 4 AVG an den Einschreiter mit der Aufforderung zur Verbesserung (firmenmäßige Zeichnung) zu Recht zurückgestellt. In diesem Schreiben wurde die GmbH auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einspruch als zurückgezogen gilt, sollte die Eingabe nicht verbessert werden.

Da die GmbH den Einspruch nicht binnen der gesetzten Frist verbessert hat, lag daher nach Ansicht des Gerichts mit 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Vorarlberg kein anhängiges Verfahren diesbezüglich vor, weshalb auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde vorliegt, über welche zu entscheiden wäre.

Aus diesem Grund war das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.