W226 1313029-1•BVwG W226 1313029-1
W226 1313029-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Zurückziehung
W226 1313029-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:
Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zl. 06 07.789-BAT, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zl. 06 07.789-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 26.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag beim illegalen Grenzübertritt von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden war.
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer reisten seine drei zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Brüder XXXX geb. (Zlen. D14 312759-1/2008, D14 312760-1/2008 und D14 312761-1/2008), seine Mutter XXXX (Zl. D14 312762-1/2008) sowie seine Lebensgefährtin XXXX (Zl. W226 1313065-1, nach moslemischem Ritus verheiratet) in das Bundesgebiet ein.
Am XXXX wurden im Bundesgebiet die minderjährigen Töchter XXXX (Zlen. W226 1313246-1, W226 1402069-1 und W226 1419859-1) geboren und für diese Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2006 (Erstbefragung), am 21.09.2006 und am 03.05.2007 niederschriftlich zu seinem Antrag befragt.
Als Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater durch russische Soldaten ermordet worden sei und er mehrmals festgenommen und geschlagen worden sei.
Der Beschwerdeführer legte seine russische Geburtsurkunde vor, sein Inlandspass sei ihm von den slowakischen Behörden abgenommen worden und wurde im Verlauf des Asylverfahrens von den zuständigen Behörden übermittelt.
Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen über eine psychische Erkrankung vor. Eine vom Bundesasylamt veranlasste gutachterliche Stellungnahme nach Untersuchung am 18.08.2006 kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Auch ein weiteres veranlasstes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 12.02.2007 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zl. 06 07.789-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 26.06.2007) eine als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.
Mit Eingabe vom 15.02.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um ehestmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, da ihn aufgrund seines psychischen Leidensdrucks die Wartezeit im Asylverfahren besonders belaste.
Am 30.08.2011 langten beim Bundesasylamt ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers des Beschwerdeführers vom 14.05.2012, eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 15.12.2010 sowie ein Sprachdiplom Deutsch (Niveau A2) vom 23.03.2011 ein.
Am 16.10.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin, seine Mutter und seine drei Brüder ergänzend einvernommen und zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden.
Dabei wurden Unterlagen zur Integration von sämtlichen Familienangehörigen sowie medizinische Befunde betreffend den Beschwerdeführer (psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 25.09.2012) vorgelegt, in der weiterhin eine psychische Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde.
Weiters wurde ein Schreiben der XXXX vom 11.10.2012 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer bei guter Auftragslage und genügend Kapazität als Dienstnehmer in der nächsten Saison (voraussichtlich ab April 2013) berücksichtigt werden könnte. Es wurde eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung vorgelegt. Die weiteren Unterlagen zum Nachweis von Sprachkenntnissen wurden bereits zuvor vorgelegt.
Mit der in der Folge übermittelten Stellungnahme vom 12.11.2012 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.10.2012 über seine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass im Herkunftsstaat eine psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer benötige, nicht zur Verfügung stehe.
Betreffend die verfügte Ausweisung wurde insbesondere auf die enge Bindung aller Familienmitglieder miteinander hingewiesen. Dieses außerordentlich intensive Familienleben würde zum Teil auf einen gemeinsamen Haushalt, zum Teil auf eine wechselseitige Unterstützung bzw. eine besonders intensive Bindung aufbauen. Verstärkt werde die Bindung durch die sehr schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers und seiner Mutter, welche diese beiden in besonderem Maße vulnerabel und auf die Unterstützung anderer angewiesen mache.
Im Übrigen wurde auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die Integration der weiteren Brüder hingewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. D14 313029-1/2008/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2007 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 19.09.2013, Zlen. U 234/2013-18, U 235-238/2013-14, statt und hob die Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer, wie auch die Entscheidungen seiner Lebensgefährtin und seiner drei minderjährigen Töchter wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
Im fortzusetzenden Verfahren übermittelte die Diakonie mit Faxeingabe vom 19.11.2013 ein Konvolut an Unterlagen zu integrativen Aspekten (wobei ein Teil der Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurde) und zum Gesundheitszustand:
Einstellungszusage von XXXX vom 31.10.2013;
Bestätigung des Kindergartens XXXX betreffend XXXX vom 24.06.2013;
Teilnahmebestätigung Hochwasserhilfe vom 15.06.2013 samt Empfehlungsschreiben von XXXX;
Bekundung von Herrn und Frau XXXX vom 10.10.2012 und vom 14.05.2010;
Einstellungszusage der XXXX vom 11.10.2012 sowie
XXXX Deutschzertifikat A2 vom 23.03.2011.
Die vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigen das unveränderte Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und den regelmäßigen Besuch einer Psychotherapie.
Betreffend die Lebensgefährtin wurden medizinische Unterlagen über einen Schwangerschaftsabbruch und damit verbundene psychische Probleme übermittelt.
Die Diakonie Flüchtlingsdienst übermittelte mit Faxeingabe vom 08.05.2014 eine als Stellungnahme zur Integration betitelte Eingabe.
Darin wurde eingangs darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seit Juli 2006 im Bundesgebiet aufhalten würden und die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes mit Juni 2007 datieren. Allein aufgrund des Aufenthaltes im Bundesgebiet von fast acht Jahren würde eine nunmehrige Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer sei seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets bemüht gewesen, für seine Familienangehörigen und sich selbst den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung und die bisherige mangelnde wirtschaftliche Integration würden an den engen rechtlichen Rahmenbedingungen liegen und seien demnach nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2012 ein Arbeitsplatz bei der XXXX zugesichert worden. Außerdem sei er im Sommer 2013 als Freiwilliger bei der Hochwasserhilfe gewesen. Er verwies auch auf die aktuelle Einstellungszusage bei der XXXX, die vom 06.05.2014 datiert. Ferner erwähnte er seine Deutschsprachkenntnisse, die er bereits durch eine entsprechende A2-Prüfungsbestätigung nachgewiesen habe. Er spreche mittlerweile sehr gut Deutsch, würden ihm jedoch die finanziellen Mittel für die Ablegung weiterer Deutschprüfungen fehlen.
Seine Tochter XXXX besuche die Schule und habe sich gut in die Klasse eingelebt. Seine Tochter kenne nur die hierzulande vorherrschenden schulischen Gewohnheiten. XXXX spreche im Übrigen Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Laut vorgelegtem Schreiben der Volksschule XXXX vom 09.12.2013 besucht XXXX die Vorschulstufe.
Im Fall des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung habe der Beschwerdeführer erfolgreich abgelegt und habe er das A2-Zertifikat dem Antrag angefügt. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit spreche dafür, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen um ein geregeltes Leben in Österreich bemühen würden.
Aufgrund der nicht vorhandenen sozialen Kontakte im Herkunftsstaat, dem rechtstreuen Leben in Österreich, wo auch ausgeprägte soziale Kontakte bestehen würden, sei Österreich zur neuen Heimat des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen geworden. Die integrationsbegründenden Umstände würden im vorliegenden Fall derart schwer wiegen, dass der Beschwerdeführer ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes persönliches Interesse am Verbleib in Österreich habe. Der Aufenthalt in den vergangenen acht Jahren sei auch mindestens drei Jahre rechtmäßig gewesen.
Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden im vorliegenden Fall in den Hintergrund treten.
Mit Faxeingabe vom 18.06.2014 übermittelte die Diakonie eine Eingabe des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder, in der diese sinngemäß ihre Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurückziehen, die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. jedoch ausdrücklich aufrechterhalten. Darin wird auf die Unzulässigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen verwiesen. Zur Ausräumung jeglichen Zweifels wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen eine entsprechende verfahrensleitende Anordnung des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014 übermittelt, um klarzustellen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vom 18.06.2014 im soeben dargestellten Sinne zu verstehen sind. Eine entsprechende Aufforderung zur Stellungnahme, falls die Erklärungen einen anderen als den dargestellten Zweck haben, blieb unbeantwortet, weshalb die Erklärungen vom 18.06.2014 zweifelsfrei als Zurückziehungen der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Entscheidungen zu verstehen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. An seiner Identität und seinen familiären Verhältnissen haben sich infolge der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente keine Zweifel ergeben.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind seit 26.07.2006, somit seit acht Jahren, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet wurden am XXXX die drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers geboren, die sich ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs A2 absolviert und ist seit Jahren bestrebt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Bereits im Jahr 2012 legte er eine bedingte Einstellungszusage vor und liegen nunmehr wiederum zwei weitere bedingte Einstellungszusagen (derselben Firma) vor, wobei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bislang an den rechtlichen Voraussetzungen scheiterte. Es war demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, einer Arbeit nachzugehen, um die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden.
Die Beschwerdeführerin hat sich ehrenamtlich an der Hochwasserhilfe im Jahr 2013 beteiligt.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Er hat gemeinsam mit seiner Mutter und seinen mittlerweile erwachsenen Brüdern den Herkunftsstaat verlassen und ist gemeinsam mit diesen in das Bundesgebiet eingereist. Seiner Mutter und seinen drei Brüdern ist mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Die älteste Tochter des Beschwerdeführers besucht mittlerweile die Vorschule, die mittlere Tochter besucht den Kindergarten.
Kontakte zum Herkunftsstaat wurden zuletzt verneint und ist aufgrund des Umstandes, dass der Vater im Herkunftsstaat ermordet wurde und der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat mit seiner Familie vor nunmehr acht Jahren verlassen hat, evident, dass stärkere Bindungen zum Bundesgebiet als zum Herkunftsstaat bestehen, halten sich hier doch seine Mutter und seine Brüder auf.
Festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin strafgerichtlich unbescholten sind. Gegen sie wurden weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Rückkehrverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und diese für die drei minderjährigen Töchter zogen mit schriftlicher Eingabe vom 18.06.2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen den Anträgen auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer und die im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage von Identitätsdokumenten zweifelsfrei festgestellt werden. Seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründet sich auf seinen eigenen Angaben.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Kurszeugnis, sowie den glaubwürdigen Ausführungen in der übermittelten Stellungnahme.
Die weiteren integrativen Aspekte - insbesondere sein Bemühen erwerbstätig zu sein bzw. die Aussicht auf eine Beschäftigung für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - sowie seine familiären Verhältnisse im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und hier konkret aus den von ihm übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen sowie den Asylakten seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu I.:
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 01.06.2007 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf sein Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der Beschwerdeführer hat mit seiner mit ihm ins Bundesgebiet eingereisten Lebensgefährtin im Bundesgebiet ein Familienleben begründet und wurden im Bundesgebiet seine drei minderjährigen Töchter im Alter von mittlerweile sieben, sechs und drei Jahren geboren.
Im Bundesgebiet halten sich weiters seine Mutter und seine drei erwachsenen Brüder als subsidiär Schutzberechtigte auf.
Bereits aus dem Umstand des nunmehr achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann eine gewisse Integration, die sich allein aufgrund der verbrachten Zeit in Österreich ergibt, nicht bestritten werden.
Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können.
Betreffend die zeitliche Komponente ist zudem der Umstand zu würdigen, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers die von ihm nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist.
Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest:
"Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist - was auch ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG normiert ist -, auch für den Beschwerdeführer positiv für dessen Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid wurde bereits im Juni 2007 erlassen. Das Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers ist ebenso seit Juni 2007 - also seit mehr als sieben Jahren - anhängig. Im vorliegenden Verfahren liegen keine vertretbaren Umstände vor, die zur dargelegten späten Entscheidung geführt haben - insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Schritte gesetzt, die eine derart lange Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst im Jahr 2011 ersucht, sein Asylverfahren zu einem baldigen Abschluss zu bringen. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Asylgerichtshof hat erst am 16.10.2012 stattgefunden und hat der Asylgerichtshof im Jänner 2013 eine negative Entscheidung getroffen, die in der Folge jedoch vom Verfassungsgerichtshof behoben wurde, weshalb nach mehr als sieben Jahren unverändert das Beschwerdeverfahren zum ersten Antrag anhängig ist. Auch wenn die lange Verfahrensdauer teilweise in Strukturmaßnahmen im Asylbereich sowie im hohen Aktenanfall im Asylbereich und dem Erreichen der Kapazitätsgrenzen der damit befassten Behörden und Gerichte resultiert, liegen keine vertretbaren Umstände vor, die eine Verfahrensdauer von knapp acht Jahren für einen Antrag rechtfertigen. Unter dieser Prämisse erscheint es dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Beschwerdefall unbillig, dem Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumessen.
Der Beschwerdeführer hält sich demgemäß seit nunmehr acht Jahren im Bundesgebiet auf und konnte nach Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet darlegen.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Er legte eine Prüfungsbestätigung (Niveau A2) vor und wurde bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2012 vor dem Asylgerichtshof festgehalten, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, was auch in der zuletzt übermittelten Stellungnahme hervorgestrichen wird.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zwar unverändert von der Grundversorgung, doch ist er seit Jahren bemüht, diese Abhängigkeit zu überwinden und in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, was bislang einzig daran gescheitert ist, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Er hat bereits im Jahr 2012 eine bedingte Einstellungszusage vorgelegt und übermittelte zuletzt zwei Einstellungszusagen vom 31.10.2013 und vom 06.05.2014 einer Firma die Arbeitskräfte überlässt. Für den Fall eines Zuganges zum Arbeitsmarkt ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit die Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten wird können. In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass der junge Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung während des gesamten Asylverfahrens stets seine Arbeitsfähigkeit und -willigkeit betont hat.
Zur sozialen Integration muss positiv für den Beschwerdeführer erwähnt werden, dass er sich auch gemeinnützig im Rahmen der Hochwasserhilfe im Jahr 2013 betätigt hat.
In der vorliegenden Konstellation muss auch dem vom Beschwerdeführer entfalteten familiären Leben im Bundesgebiet eine besondere Bedeutung zugemessen werden bzw. klar ausgeführt werden, dass seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet im Vergleich zum Herkunftsstaat ausgeprägter sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Alter von 18 Jahren verlassen. Es wurde bereits dargelegt, dass ihm die lange Verfahrensdauer von nunmehr acht Jahren nicht vorwerfbar ist. Im vorliegenden Fall, in dem nach jahrelangem Beschwerdeverfahren der VfGH die negative Entscheidung des Asylgerichtshofs behoben hat, kann auch dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hat müssen. Es ist naheliegend, dass ein gerade volljähriger nach muslimischer Tradition verheirateter Mann seinem Kulturkreis entsprechend eine Familie gründen möchte, was er mit seiner Lebensgefährtin auch getan hat. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass mit Eintritt der Volljährigkeit ein entscheidender Lebensabschnitt beginnt, um sich eine eigene Existenz aufzubauen. Seine minderjährigen Kinder sind allesamt im Bundesgebiet geboren und seine älteste Tochter ist bereits schulpflichtig. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat seinen Vater verloren und ist mit seiner Mutter und seinen mittlerweile volljährigen Brüdern gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Diese sind mittlerweile allesamt subsidiär schutzberechtigt. Auch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer intensiven und engen Kontakt zu seinen Verwandten im Bundesgebiet gehalten. Wenn auch der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und eine finanzielle bzw. sonstige Abhängigkeit sich nicht aus dem Akteninhalt ergeben hat, handelt es sich bei diesen Verwandten um seine nächsten und engsten Angehörigen. In einem Umkehrschluss war demnach festzuhalten, dass im Herkunftsstaat keine derartigen engen verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen, was auch insofern naheliegend ist, als der Beschwerdeführer bereits mit 18 Jahren ausgereist ist und mittlerweile bereits seit acht Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig war. Seine drei minderjährigen Töchter sind im Bundesgebiet geboren und waren Zeit ihres Lebens nicht im Herkunftsstaat aufhältig. In diesem Lichte müssen die Bindungen zum Herkunftsstaat im Fall des Beschwerdeführers als äußerst gering beurteilt werden, im Fall seiner minderjährigen Töchter sind diese nicht vorhanden, zumal sich auch deren Großmutter und Onkeln im Bundesgebiet aufhalten. Das soziale und kulturelle Leben im Herkunftsstaat ist seinen minderjährigen Töchtern vollkommen unbekannt. In der zuletzt übermittelten Stellungnahme zur Integration führt der Beschwerdeführer auch aus, dass die älteste Tochter Deutsch auf muttersprachlichem Niveau spricht.
Zumal der psychisch angeschlagene Beschwerdeführer kurz davor steht, im Bundesgebiet seine Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und absehbar ist, dass er mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern ein unabhängiges Leben führen können wird, würde ihn eine nunmehrige erzwungene Rückkehr zweifelsfrei massiv an der Fortsetzung des in Österreich begonnenen Lebensweges hindern.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers aber auch seiner minderjährigen Töchter angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. war lediglich über die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. In diesem Ausmaß ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den zuletzt übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers als geklärt anzusehen. Es hat sich schließlich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern ergeben.
Auch aus dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hat sich verfahrensgegenständlich keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben.
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