W218 1421847-3•BVwG W218 1421847-3
W218 1421847-3Tribunal administratif fédéral22 juil. 2014
alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt,<br/>Kassation, Rückkehrsituation
W218 1421847-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von xxxx, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xxxx, Zahl xxxx, zu Recht beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrer Großmutter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.09.2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde sie am 12.09.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie ihren Herkunftsstaat am xxxx zusammen mit ihrer Großmutter verlassen habe und illegal nach Polen eingereist sei. Dort habe sie um Asyl angesucht. Schließlich seien sie mit dem Zug nach Wien gefahren. Zu ihren Familienverhältnissen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder und ihre Schwester in Österreich als Flüchtlinge aufhältig seien. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück, da sie ihre Geschwister in Österreich habe. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihr Vater im Jahre xxxx auf der Seite der Rebellen gekämpft habe. Jetzt werde er gesucht und könne aus diesem Grund auch nicht ausreisen. Ihre Geschwister seien bereits aus dem gleichen Grund nach Österreich gekommen. Anfangxxxx sei die Einsatzgruppe OMON zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten gedroht, die Beschwerdeführerin das nächste Mal mitzunehmen, wenn sich ihr Vater nicht stellen würde. Aus Angst sei sie ausgereist. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie von der Einsatzgruppe OMON dahingehend bedroht worden sei, dass sie so lange in Haft gehalten werde, bis sich ihr Vater stellen würde.
3. Aufgrund eines EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 14.09.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
4. Am 16.09.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.09.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.
5. Mit Schreiben vom 15.09.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.09.2011, stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO ausdrücklich zu. Weiters wurde von den polnischen Behörden mitgeteilt, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 08.08.2011 eingestellt worden sei.
6. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2011 brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie möchte nicht nach Polen zurück, da ihre Verwandten hier in Österreich leben würden. Sie wolle bei ihren Geschwistern in Österreich leben, da sie eine Muslime sei und es bei ihnen so sei, dass eine alleinstehende junge Frau nicht alleine unterwegs sein dürfe. Daher habe ihre Großmutter beschlossen sie zu ihrem Bruder nach Österreich zu bringen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass in Österreich die Geschwister und mehrere Tanten von ihr leben würden. Ihr Vater sei ein Widerstandskämpfer und sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre Mutter sei vor mehr als zehn Jahren verstorben. In der xxxx Gesellschaft sei es völlig unüblich, dass alleinstehende junge Frauen alleine leben würden und der Familienzusammenhalt sei üblicherweise sehr stark. Daher sei es für die Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, ohne Familie in einem fremden Land wie Polen zu leben. In Österreich würden hingegen ihre Geschwister leben, wobei ihr Bruder auch in der Lage sei für ihren Unterhalt aufzukommen, sobald sie nicht mehr der Gebietsbeschränkung unterliege. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben des in Österreich lebenden Bruders der Beschwerdeführerin. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 2002 als Flüchtling in Österreich lebe. Er sei erwerbstätig und in der Lage für seine Schwester zu sorgen. Er ersuche, das Verfahren seiner Schwester zuzulassen und ihr zu erlauben, zu ihm zu ziehen. Seine Schwester benötige keine Grundversorgung, da er bereit sei für ihren Unterhalt zu sorgen. Weiters wurde ausgeführt, dass alle nahen Familienangehörigen seiner Schwester in Österreich leben würden.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, GZ. S23 421847-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
10. Die Beschwerdeführerin stellte am xxxx gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 20.02.2012 freiwillig nach xxxx ausgereist zu sein. Sie habe dort in der xxxx gelebt und sei dort auch gemeldet gewesen. Über xxxx sei sie wieder in die EU eingereist.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre alten Gründe aufrecht bleiben. Sie habe neue Gründe, die sie hier vorbringe. Sie habe damals angegeben, dass sie nach muslimischem Recht verheiratet sei. Sie sei im Jahr 2011 von diesem Mann geflüchtet und über Polen nach Österreich gereist. Ihr Mann habe dies erfahren und sei ihr ebenfalls über Polen bis nach Österreich nachgefahren. Er habe sie hier im Lager getroffen. Er habe auch einen negativen Bescheid bekommen. Sie haben sich gemeinsam in Wien eine Wohnung genommen und haben sich auch dort gemeldet. Er sei in Wien geblieben und sie sei ohne sein Wissen nach xxxx gefahren. Er habe dies jedoch erfahren und sei ihr nach xxxx gefolgt. Der Name ihres Ex Mannes laute xxxx. Angeblich befinde er sich jetzt in Russland. Sie habe, als sie in xxxx gelebt habe, Kontakt übers Internet (wie Facebook nur für russische Leute "Odnoklasnik") mit ihm gehabt. Er habe ihr über "Odnoklasnik" geschrieben, dass er nach xxxx komme und sie umbringe. Er habe ihr vorgeworfen fremd zu gehen und er möchte, dass sie ein Kopftuch trage.
11. Im Rahmen einer Zeugenbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, SOKO Schlepperei Nord, am xxxx gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Österreich nach Beendigung ihres ersten Asylverfahrens nie verlassen habe und hier untergetaucht sei. Sie habe im Rahmen der Erstbefragung falsche Angaben getätigt, weil ihr das von anderen xxxx geraten worden sei.
12. Die Beschwerdeführerin wurde am xxxx vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie gesund sei. Sie halte sich seit zwei Jahren ununterbrochen in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am xxxx ihren Ehemann geheiratet habe. Er heiße xxxx. Ein Jahr habe die Ehe gedauert. Sie seien nicht standesamtlich verheiratet gewesen. Am xxxx sei sie vor ihm geflohen und nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführerin habe eine Berufsausbildung als xxxx. Im Jahr 2010 habe sie ein Jahr in einem xxxx gearbeitet. Eine Lehre oder ein College habe sie nicht gemacht. Sie habe in dem xxxx von Sommer 2009 bis Sommer 2010 gearbeitet. Ihr letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2010 gewesen. Ihr Mann habe ihr dann verboten zu arbeiten und sie habe kündigen müssen.
Im Herkunftsstaat, konkret in xxxx, leben der Vater xxxx sowie die Großmutter väterlicherseits, xxxx. Der Vater arbeite als Busfahrer. Die Großmutter beziehe eine staatliche Pension.
Die Beschwerdeführerin habe sich am xxxx, als sie sich von ihrem Mann getrennt habe, entschlossen auszureisen. 1-2 Wochen später sei sie dann ausgereist. Nach der Ausreise aus der Russischen Föderation und Einreise nach Österreich sei sie 6 Monate in xxxx gewesen. Dann habe sie einen negativen Bescheid bekommen und habe 2 Tage in einer Kirche in Wien verbracht. Dann habe sie ein ganzes Jahr illegal bei Bekannten in St. PÖLTEN und Wien gelebt. Nachdem sie den negativen Bescheid gekommen habe, habe sie sich bei Ute Bock anmelden lassen. Sie habe ständig Angst gehabt, dass sie festgenommen werde. Wie die Bekannten heißen, bei denen sie gewohnt habe, wisse sie nicht.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass xxxx, als ihre Mutter verstorben sei, ihre Schwester vor ihren Augen vergewaltigt worden sei. Diese Schwester lebe jetzt hier. Es habe Krieg geherrscht, ihr Vater sei in xxxxgewesen, er habe auf einem LKW als Fahrer gearbeitet, der Benzin transportiert habe. Danach haben die Behörden von xxxx beschlossen, dass er wahrscheinlich ein Widerstandskämpfer sei, weil er nicht zurückkehre, da sein LKW kaputt gewesen sei. Er habe nicht zurückkehren können. Als er es dann doch nach Hause geschafft habe, sei ein Militärfahrzeug ständig vor ihrem Haus gestanden, man habe das Haus immer wieder durchsucht. Das sei im Jahr xxxx gewesen. Als sie einen Koran gefunden haben, den eigentlich die Beschwerdeführerin gelesen habe, weil sie Medizin gelernt habe, haben sie ihren Vater mitgenommen. Sie sei damals xxxx Jahre alt gewesen, sie haben in der Schule Religion gelernt und alle haben den Koran gelesen. Das habe nichts mit Medizin zu tun. Sie haben den Vater mitgenommen und ein Monat im Gefängnis festgehalten und verprügelt. Dann habe ihre Oma das Haus und alles verkauft und ihren Vater freigekauft. Sie haben beschlossen, nach xxxx zu flüchten. 2 Jahre seien sie in xxxx gewesen. Dann haben sie gehört, dass sich die Situation in der Heimat beruhigt habe und sie seien nach Hause zurückgekehrt.
Der Vater habe dann beschlossen, dass sie xxxx heiraten soll. Das sei ein Verwandter eines Bekannten ihres Vaters. Sie habe ihn nicht heiraten wollen. Das ganze Jahr ihrer Ehe habe ihr Mann Anasha geraucht, das seien Drogen. Er habe sie jeden Tag geschlagen. An dem Tag, als sie ihn verlassen habe, habe sie seine Drogen weggeschmissen. Er habe sie mit den Fäusten in den Bauch geschlagen und mit Füßen getreten. Sie glaube, dass sie im ersten Monat schwanger gewesen sei, aber sicher wisse sie das nicht. Auch im Krankenhaus habe das nicht festgestellt werden können. Sie habe einige Male versucht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, aber die Polizisten haben sie nicht ernst genommen und weggeschickt, weil er Geld gehabt habe. Als er ihr androht habe, dass er den xxxx, in dem sie gearbeitet habe, anzünden oder sprengen werde, habe sie ihre Arbeit kündigen müssen. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe er gedroht, dass er komme und sie mitnehme. Er sei auch nach Österreich gekommen. Die ganze Zeit, die sie hier gewesen sei, habe er nicht gewusst, wo sie sei. Er habe seinen Asylantrag zurückgezogen und sei nach Hause gefahren, wahrscheinlich weil er gedacht habe, dass sie nicht mehr in Österreich sei. Als sie schon in Österreich gewesen sei, habe ihr Vater auch Probleme gehabt. Er habe einen Gerichtsbeschluss erkaufen müssen, dass er nichts mit den Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe. Drei Monate nachdem sie in Österreich gewesen sei, sei ihr Vater auch hergekommen. Er sei nach Polen abgeschoben worden.
Die Beschwerdeführerin könne dort nicht leben, sie habe dort alles gehabt, sie habe Arbeit gehabt. Ihr Mann lasse sie aber nicht in Ruhe leben. Jeden Tag Stress zu haben, so könne man nicht leben, gestern habe sie mit ihrer Großmutter geredet und diese habe gesagt, die Polizei oder OMON sei schon wieder da gewesen und habe alles durchsucht.
Ihr Vater sei 2011 als Asylwerber in Österreich gewesen. Ihr Mann 2010. Sie wisse davon, weil sie in xxxx gewesen sei und er dort hingekommen sei. Sie habe ihn dort gesehen. Sie sei sechs Monate in xxxx gewesen. Auf Vorhalt, dass sie vorher angegeben habe in xxxx gewesen zu sein, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe immer von xxxx gesprochen. Ihr Mann habe damals zu ihr gesagt, es würde nicht so sein wie vorher, sie solle ihm eine Chance geben. Im Dezember, als er einen negativen Bescheid bekommen habe, haben sie sich zusammen bei Ute Bock angemeldet. Er habe dort einen Bekannten gehabt, bei dem sie übernachtet haben. Weil sein Freund sich neben die Beschwerdeführerin gesetzt habe, habe der Mann den Freund geschlagen. Dann sei die Beschwerdeführerin wieder vor ihm geflohen, das sei ungefähr xxxx, November oder Dezember, gewesen. Sie habe dann gehört, dass er nach ihr suche. Seine Verwandten haben sie angerufen. Sie sei deshalb in Österreich nicht zur Polizei gegangen.
Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst, dass ihr Mann sie töte. Nach muslimischem Ritus habe er das Recht dazu.
In Österreich leben ein Bruder, xxxx und eine Schwester, xxxx, der Beschwerdeführerin. Diese sehe sie oft. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe aber nicht. Sie telefoniere täglich mit ihrem Vater.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zu xxxx zur Kenntnis gebracht.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, xxxx, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde dies kurz zusammengefasst mit der bewussten Falschaussage betreffend ihren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Fluchtvorbringens. Außerdem beziehe sich die geschilderte Furcht vor Verfolgung ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven und seien die russischen Behörden schutzfähig und schutzwillig.
14. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am xxxx gegen ihren Willen mit xxxx verheiratet worden sei. Sie habe sich am xxxx von ihrem Mann getrennt und würde seither von ihm verfolgt werden. Ihr Vater sei Widerstandskämpfer, sei deswegen nach Österreich geflohen, aber wiederum nach xxxx zurückgekehrt. Seither habe ihr Vater in xxxx Probleme, da er immer noch verdächtigt werde den Widerstand zu unterstützen. Es sei ihr unerklärlich, warum diese Verfolgung ihrer Familie im Bescheid der Behörde keine Berücksichtigung gefunden habe. Sie sei in Österreich integriert und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, GZ. D3 421847-2/2013/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, GZ. D3 421847-2/2013/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Darin wurde bemängelt, dass der belangten Behörde vorzuhalten sei, dass sie der Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass sie im Zuge der Erstbefragung in ihrem zweiten Asylverfahren am 13.03.2013 falsche Angaben zu ihrem bisherigen Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht habe, die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Der Asylgerichtshof erkenne aber keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden im gegenständlichen Verfahren bewusst und mit dem Ziel, ihr Asylverfahren in unzulässiger Weise zu beeinflussen, über ihre persönlichen Lebensverhältnisse seit ihrer Ausreise aus der Heimat täuschen habe wollen.
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren sei zudem mit entscheidungserheblichen Mängeln behaftet, zumal das Ermittlungsverfahren unzureichend und die Beweiswürdigung in zentralen Aspekten unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheine. Wie die Beschwerde richtigerweise kritisiere, könne aus der vorliegenden Beweiswürdigung nicht nachvollzogen werden, aus welchen konkreten Überlegungen die belangte Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Angst vor ihrem Ehemann die Heimat verlassen habe.
Es sei der Beschwerde nicht zuletzt vor diesem Hintergrund weiters zuzustimmen, dass die lapidare Aussage, dass die Sicherheitsbehörden in xxxx im Falle häuslicher Gewalt hinreichend schutzfähig und -schutzwillig seien, nicht begründet sei, zumal aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch nicht erkennbar sei, wie das Bundesasylamt zu dieser Beurteilung gelangt sei. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation, in denen unzweifelhaft davon gesprochen werde, dass Schutzmöglichkeiten für Frauen kaum bestünden und häusliche Gewalt ein großes Problem sei, da sich die Polizei oft passiv verhalte, Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck nachgehe und Opfer oftmals entmutigen würde, eine Anzeige einzubringen (vgl. S. 36f). Aufgrund welcher Überlegungen oder Länderberichte anderen Inhaltes sich die Lage in xxxx aber entscheidungserheblich anders darstellen würde, sei im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt worden. Betont werde dazu, dass es das Bundesasylamt insgesamt unterlassen habe, diesbezüglich Ermittlungen zu tätigen bzw. entsprechende Länderberichte zu dieser Frage auszuwerten und entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen.
Auch wenn dem Bundesasylamt insoweit zugestimmt werden könne, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein Zusammenleben mit ihrem Anfang November 2011 ins Bundesgebiet gelangten Ehemann in Österreich in ihren beiden niederschriftlichen Einvernahmen abweichen, muss dennoch festgehalten werden, dass sich daraus - so wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - unter Berücksichtigung des vorliegenden Alteninhalts nicht zwangsläufig ergebe, dass keine Hinweise für eine Furcht vor ihrem Ehemann vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin mit ihm auch in Österreich eine Beziehung geführt habe und dieser sich bis Juli 2012 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Indem die belangte Behörde nicht näher ausgeführt habe, wie sie zu dieser Ansicht gelange, sei die Beweiswürdigung mit einem weiteren Mangel behaftet. Das Bundesasylamt hätte der Beschwerdeführerin ihre abweichenden Angaben in der Einvernahme auch vorhalten und ihr Gelegenheit einräumen müssen, dazu eine Erklärung abzugeben bzw. den Sachverhalt näher zu erläutern.
Der Beschwerdebegründung sei auch zu folgen, wenn sie kritisiere, dass die belangte Behörde eine mögliche Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters in der Beweiswürdigung ausblende. So habe sich die belangte Behörde mit dem Umstand, dass den Geschwistern der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aus demselben Grund vor rund sechs Jahren Asyl in Österreich gewährt worden sei, nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde wäre daher zumindest verhalten gewesen, sich damit in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und Einsicht in die Asylakten der Geschwister der Beschwerdeführerin zu nehmen (vgl. auch jüngst EGMR I.K. gegen Österreich, Urteil v. 28.03.2013, Nr. 2.964/12). Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Vater der Beschwerdeführerin selbst im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und dieser lediglich aus den Gründen des § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem persönlichen Vorbringen durch österreichische Asylbehörden bislang nicht erfolgt sei.
Letztlich erkenne der erkennende Senat in dem Umstand, dass dem angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur allgemeinen Situation von Frauen in xxxx sowie zur Frage der Lage von alleinstehenden und westlich orientierten Frauen, die mehrere Jahre in Westeuropa gelebt haben, fehlen, einen weiteren Verfahrensmangel.
Angesichts obiger Erwägungen sehe der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sehe, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen. Zusammenfassend sei daher als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten seien, die von fehlenden Ermittlungen bis zur mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
Im fortgesetzten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren werde sich die belangte Behörde nochmals mit den von der Beschwerdeführerin in beiden Asylverfahren in Österreich geltend gemachten Fluchtgründen eingehend auseinanderzusetzen haben. Insbesondere mit der Frage, warum die Voraussetzungen für eine Asylgewährung bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Geschwistern wegen der behaupteten Probleme ihres Vaters mit den staatlichen Behörden in ihrer Heimat nunmehr nicht (mehr) vorliegen. Betont werde, dass alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am xxxx angegeben habe, dass ihre im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht mehr gelten würden, unter der Annahme, dass ihren Geschwistern aus denselben Grunde im Jahre 2007 Asyl in Österreich gewährt worden sei, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werde, dass ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Motiven im Erstverfahren unplausibel seien. Das Bundesasylamt werde dazu ergänzende Ermittlungen tätigen müssen und allenfalls Zeugen zu befragen haben, die Auskunft über (aktuelle) Probleme des Vaters mit den Behörden in xxxx geben können.
Das Bundesasylamt werde weiters ergänzende Informationen über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in xxxx und Österreich einzuholen und auch die Beschwerdeführerin selbst dazu näher zu befragen haben, insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes von ihrer Einreise an bis zur Ausreise ihres Mannes. Zudem werde es Ermittlungen nachzuholen haben, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vor - allenfalls auftretenden - Problemen mit ihrem Ehemann wirksamen Schutz durch die Sicherheitsbehörden in xxxx in Anspruch nehmen könne. Weiters wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und sie noch genauer und detaillierter über ihre Fluchtgründe zu befragen und - unter Berücksichtigung auch des übrigen Beschwerdevorbringens - eine neuerliche Entscheidung zu erlassen, wobei vor allem auf die Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Polizei in xxxx vor dem individuellen Hintergrund der Beschwerdeführerin speziell einzugehen wäre, sofern nicht nachvollziehbar und begründet die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens verneint worden wäre. Zudem werde vor dem Hintergrund - noch zu ermittelnder - aktueller Länderberichte zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland real Gefahr laufe, aufgrund ihrer spezifischen Situation als Frau in ihren Rechten iSd Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Als Maßstab werde bei der Prüfung dieser Frage die einschlägige Judikatur der mit Asylsachen befassten österreichischen und sonstigen Gerichtshöfen zu berücksichtigen sein, insbesondere aber auf die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes einzugehen sein. Schließlich wäre die Beschwerdeführerin auch näher individuell zu den sonstigen Kriterien des subsidiären Schutzes zu befragen und darauf aufbauend nachvollziehbare Erwägungen zu treffen.
17. Mit Schreiben vom 15.07.2013 richtete das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine Anfrage an die Staatendokumentation mit den Fragen, wie die Lage von alleinstehenden, westlich orientierten Frauen in xxxx sei und ob es in xxxx oder der Russischen Föderation so etwas wie Frauenhäuser gäbe.
18. Im Akt finden sich Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.08.2013 (Aktenseite 347ff) und von ACCORD vom 06.08.2013 (Aktenseite 351ff).
19. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.11.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie gesund sei und keine Medikamente oder Therapien benötige.
Im Herkunftsstaat, konkret in xxxx, leben die Großmutter und der Vater der Beschwerdeführerin. Die Großmutter habe ein eigenes Haus und ihr Vater wohne an verschiedenen Orten, er ziehe von einem Verwandten zum anderen, er könne sein Heimatland noch nicht verlassen, er sei am Haus der Oma angemeldet. Die Großmutter bekomme eine Pension. Ihr Vater lebe von Gelegenheitsarbeiten und von der Pension der Großmutter. Der Onkel mit seiner Familie unterstütze sie finanziell. Es gäbe einen Onkel. Dieser wohne in der Nähe der Großmutter in einem eigenen Haus, er arbeite auf Baustellen und als Taxi Fahrer. Mit ihrem Vater habe die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt.
Zu ihrem Lebenslauf befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in xxxx geboren und aufgewachsen sei. Zwischenzeitlich habe sie in xxxx und xxxx gelebt, sei aber wieder nach xxxx zurückgekehrt. Dort habe sie einen xxxx gemacht und acht oder neun Monate gearbeitet. Nach der Arbeit dort habe sie traditionell geheiratet und sei zu ihrem Mann in die Stadt CHASAWJURT in xxxx gezogen. Sie habe den Haushalt gemacht. Sie habe nicht schwanger werden wollen. Sie sei ausgezogen, weil sie sich getrennt haben und sei nach Österreich gekommen. Sie habe ihrem Mann nicht gesagt, dass sie nach Österreich reise. Ihre Oma habe sie im Sommer 2011 hierher gebracht zu ihren Geschwistern. Nach sechs Monaten sei ihr Mann nach Österreich nachgekommen. Es habe Streit gegeben. Er habe noch eine Beziehung gewollt, sie habe eingewilligt, sei aber kurz danach vor seinen Freunden von ihm geschlagen worden. Sie sei dann zu ihrer Schwester. Dann habe sie illegal in Österreich bei irgendwelchen xxxx gelebt.
Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei ungefähr ein Monat lang gut gewesen. Dann habe er angefangen sie zu schlagen. Er sei drogenabhängig gewesen. Befragt, warum sie zuerst vor ihm nach Österreich geflüchtet sei, in Österreich wieder mit ihm zusammengezogen sei, er sie dann geschlagen habe und sie dies nicht den Sicherheitsbehörden angezeigt habe, sagte die Beschwerdeführerin, zu Hause sei das von den beiden Eltern ausgeredet worden. Sie sei in Österreich neuerlich zu ihm gezogen, weil er sie immer darum gebeten habe zu ihm zurückzukommen, weil er zu Hause ihren Vater darum gebeten habe. Alle haben darum gebeten. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil es eine Verbindung mit den Eltern gäbe.
Die Beziehung zu ihrem Vater sei gut. Sie sei immer die Tochter des Vaters gewesen.
Der Beschwerdeführerin wurden die Anfrage an die Staatendokumentation sowie die Beantwortung vorgetragen und gefragt, ob sie dazu eine Stellungnahme abgeben möchte. Sie sagte, dass sie zur Polizei in xxxx gegangen sei. Das habe aber nichts gebracht.
Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Mann und der Politik.
In Österreich lebe sie alleine in einer Wohnung, die sie bezahle. Sie putze für die Nachbarn. Ihre Schwester, ihr Bruder, drei Tanten und zwei Cousins leben in Österreich. Die Schwester sehe sie jeden Tag, die anderen einmal in zirka drei Wochen. Die Beschwerdeführerin besuche jetzt einen Deutschkurs A2.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein und zu xxxx im Besonderen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin wollte dazu keine Stellungnahme abgeben.
20. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und lege diesbezüglich Bestätigungen vor. Sie befinde sich nicht in der Grundversorgung, sondern werde von ihrer Schwester erhalten. Sie selbst arbeite derzeit nicht.
Zum Aufenthaltsort ihres früheren Ehegatten befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser in xxxx lebe. Sie habe ihn zuletzt im Februar 2013 hier in Österreich gesehen. Er sei nach Österreich gekommen um sie zurückzuholen. Auf Vorhalt, dass dem EKIS nicht zu entnehmen sei, dass ihr Gatte 2013 in Österreich um Asyl angesucht habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie sei sich nun nicht mehr sicher, ob sie ihren Gatten nicht im Dezember 2011 in Österreich gesehen habe. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin seixxxx. Der Ex-Mann habe zwei Schwestern und einen Bruder. Alle Geschwister leben vom xxxx. Die unverheiratete Schwester mache eine Ausbildung als Buchhalterin. Die verheiratete Schwester arbeite am xxxx.
Die Beschwerdeführerin sei xxxx. Sie habe bis Ende 2010 gearbeitet. Dann sei ihr von ihrem Mann verboten worden zu arbeiten, da ihr Mann eifersüchtig sei. Der Mann habe 5.000,-- Rubel als xxxx verdient. Ohne die Unterstützung der Mutter des Mannes hätten sie nicht überleben können.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe zwei Brüder und vier Schwestern. Ein Onkel sei Taxifahrer, der andere sei früher Polizist gewesen. Eine angeheiratete Tante arbeite im Krankenhaus.
Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Fluchtgründe schon geschildert habe. Sie habe dem bisher Gesagten nichts hinzuzufügen. Ihr Mann habe sie immer unterdrückt und ihr verboten zu arbeiten. Seine Mutter habe ihn dabei unterstützt. Befragt warum ihr Gatte gerade ihr verboten habe zu arbeiten, die übrigen weiblichen Familienmitglieder aus der Familie ihres Gatten allesamt berufstätig seien, eine studiere sogar an der Universität und ob sie das plausibel erklären könne, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Gatte sei notorisch eifersüchtig. Sie habe zu Hause bleiben und die Kinder erziehen sollen. Die Schwiegermutter habe die Vorstellung, dass der Herd warm und das Essen gekocht sein solle, wenn die übrigen (auch weiblichen) in Beschäftigung stehenden Familienmitglieder müde nach Hause zurückkehren.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihre Geschwister in Österreich den Status der anerkannten Flüchtlinge zuerkannt bekommen haben, da der Vater Widerstandskämpfer gewesen sei. Befragt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Tatsachen ebenso wie ihre Geschwister Verfolgung zu befürchten gehabt habe, sagte sie, im Zeitraum xxxx bisxxxx sei ihr Vater Widerstandskämpfer gewesen. Er sei zwar wiederum freiwillig von Polen nach xxxx zurückgekehrt, habe aber bis heute keine Ruhe von den Behörden. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 sei auch jeweils ihr Bett durchsucht worden. Im Jahr 2005 seien sie nach xxxx gegangen, von dort sei der Vater dann nach xxxx zurückgekehrt. Ihr Vater sei im Dezember 2012 bzw. Jänner 2013 von Polen in die Heimat zurückgekehrt und lebe in xxxx und habe ein Haus gemietet, das er jetzt bewohne. Ihr Vater lebe dort allein. Er habe sich einen LKW gekauft und arbeite als Transportunternehmer. Sie muss aber sagen, dass es einmal einen Terroranschlag gegeben habe und dass die Polizei sofort bei ihrem Vater gewesen sei. Ihr Vater transportiere jetzt aber Möbel und arbeite fleißig um der Polizei zu zeigen, dass er keine Zeit für Terroranschläge habe.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin jemals gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet habe, sagte sie, sie habe ihn zwei Mal zur Anzeige gebracht, das sei vor der Scheidung, welche im Juli 2011 stattgefunden habe, gewesen. Einen Monat davor habe sie ihren Mann zur Anzeige gebracht. Die Behörden haben aber gesagt, dass es keinen Sinn habe. Eine Woche nach der ersten Anzeige habe sie ihren Mann nochmals angezeigt. Ihr Onkel sei Polizeibeamter gewesen und ein Bekannter ihres Onkels (ebenso Polizeibeamter) habe sie begleitet. Die Polizei habe gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin unterstützen würde, sollte sie ihren Mann verlassen wollen. Nachdem ihr Mann aber Geld habe, würde die Unterstützung nicht greifen. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin zuvor angegeben habe, ihr Gatte habe im Monat lediglich 5.000 Rubel verdient und dass ihnen das Überleben ohne die Essensrationen der Schwiegermutter nicht möglich gewesen wäre, nun aber gleichzeitig behaupte, dass ihr Gatte die Polizei bestochen hätte bzw. Geld gehabt habe sagte die Beschwerdeführerin, sie gäbe nunmehr an, dass die Familie ihres Mannes mehrere xxxxhabe und auch mit xxxx handle. Ihr Ehemann habe xxxx und damit 5.000 Rubel verdient und das sei nur sein Hobby. Die Familie ihres Gatten sei wohlhabend.
Im Falle ihrer Rückkehr hätte sie wiederum Verfolgung durch ihren Ehemann zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie auf eine Stellungnahmefrist verzichte und gleich Stellung nehmen möchte. Sie habe am Ländervorhalt zu ihrer Heimat kein Interesse.
21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xxxx, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. INr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zu xxxx. Die Identität habe mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe kein Glauben geschenkt werden könne, da ihre Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht nachvollziehbar seien.
Zuerst werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum von ihrer ersten Antragstellung am 12.09.2011 bis zu ihrer zweiten Antragstellung am 13.03.2013 bewusst eine falsche Aussage gemacht habe. Sie habe sich, nachdem ihr erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, widerrechtlich und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Sie habe kein Interesse an der weiteren Durchführung ihres Asylverfahrens in Polen gezeigt - dies werde als Hinweis darauf gewertet, dass sie wohl nicht wegen der geschilderten Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Überlegungen in Österreich Asyl beantragt habe.
Sofern sie sich darauf berufe, dass ihr Vater in der Heimat verfolgt werde und diese Verfolgung auch seine übrige Familie träfe, so dürfe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass ihr Vater xxxx am 17.10.2011 illegal von Polen kommend nach Österreich eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 12.340-EAST Ost gem. §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde sei vom Asylgerichtshof abgewiesen worden. Der Vater sei am 22.03.2012 nach Polen überstellt worden. Ihren Angaben zufolge sei der Vater nunmehr wieder freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe sich vom Gericht in xxxx bestätigen lassen, dass er nicht als Widerstandskämpfer tätig sei und mit dem Widerstand nichts zu tun habe.
Sofern die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe Verfolgung durch ihren Gatten zu befürchten, so werde darauf hingewiesen, dass sie in der Einvernahme vom 02.05.2013 ausgeführt habe, sie habe mit ihm in Österreich zusammengelebt, habe sich gemeinsam mit ihm bei Ute Bock obdachlos gemeldet und habe mit ihm gemeinsame Freunde gehabt. Sie habe sich erst im November oder Dezember 2011 wieder von ihm getrennt. xxxx habe sich nach der Trennung von ihr noch bis Juli 2012 in Österreich aufgehalten und sei dann unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seine Heimat zurückgekehrt. Weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren seien irgendwelche Hinweise darauf zutage getreten, dass sie sich vor ihrem Gatten fürchten würde.
Sie habe im gegenständlichen Verfahren behauptet, sie sei zwangsweise mit ihrem Gatten verheiratet worden. Gegen die behauptete Zwangsehe spreche, dass es nie zu einer Eheschließung vor dem Standesamt gekommen sei. Ihre Ehe sei nie registriert worden. Ihre Ausführung im Rahmen der Einvernahme vom 08.01.2014, sie habe ihren Gatten am xxxx einfach verlassen, decke sich nicht mit den Angaben in den bisherigen zwei Asylverfahren, wo sie ausgeführt habe, sie habe sich im November oder Dezember 2011 von ihrem Gatten getrennt.
Ihre Ausführungen, ihr Gatte sei im Februar 2013 ins Lager xxxx gekommen um sie zurückzuholen könne nicht den Tatsachen entsprechen, denn Personen, welche keine Asylverfahren führen, werden nicht ins Lager xxxx eingelassen, es erfolgen lückenlose Personenkontrollen beim Eingang. Dem EKIS sei nicht zu entnehmen, dass ihr Gatte im Jahre 2013 um Asyl angesucht habe. Es sei nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass ihr Gatte sich im Lager aufgehalten habe. Auf den entsprechenden Vorhalt habe sei ihre Angaben relativiert und ausgeführt, dass sie ihren Gatten doch nicht im Dezember 2011 im Lager xxxx gesehen haben. Aber auch das könne nicht der Realität entsprechen, denn sie sei nur bis xxxx im Lager in xxxx gemeldet gewesen. Somit könne auch sie selbst nicht im Dezember 2011 im Lager in xxxx anwesend gewesen sein. Ihre Ausführungen zu dem von ihr behaupteten Treffen mit ihrem Gatten bzw. Ex-Gatten im Dezember 2011 im Lager xxxx seien unglaubhaft und vollkommen aus der Luft gegriffen.
Sie habe im Laufe des Verfahrens und auch im Rahmen der Beschwerdeschrift angegeben, ihr Gatte sei wohlhabend und es wäre für ihn ein Leichtes die Behörden in der Heimat zu bestechen - aus diesem Grund habe sie von den Behörden in der Heimat keinerlei Schutz erwarten können. Gleichzeitig habe sie im Rahmen der mit ihr am 08.01.2014 aufgenommenen Niederschrift angegeben, ihr Gatte habe sehr wenig verdient, die Familie habe vom Verkauf von xxxxgelebt (xxxx) und ihr Gatte sei nicht einmal in der Lage gewesen, sich selbst und seine Frau ohne die mütterliche Unterstützung mit Essensrationen durchzubringen. Dass ihr Gatte mit diesem Einkommen in der Lage sei alle Polizeibeamten der Russischen Föderation (und nicht nur jene aus xxxx) zu bestechen, damit eine Anzeige durch ihre Person unbearbeitet oder unbeachtet bliebe, sei nicht nachvollziehbar, selbst dann nicht, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei ihrem Gatten tatsächlich um einen Pelzhändler mit mehreren xxxxhandle. Ihre Ausführung auf den entsprechenden Vorhalt, die Familie des Gatten verfüge über mehrere xxxx und ihr Gatte habe sich mit der xxxx(was sein Hobby gewesen sei) ein Taschengeld verdient und die Familie des Mannes sei wohlhabend, erscheine nicht glaubhaft - zumal es ein wohlhabender Mann wohl nicht nötig haben sollte mit der xxxx ein Taschengeld von monatlich 5.000 Rubel (umgerechnet 100 Euro) zu verdienen - auch wenn es als Hobby bezeichnet werde.
Dass ihr Gatte bzw. die Familie des Gatten ihr das Arbeiten verboten habe, erscheine nicht glaubhaft, da auch die anderen weiblichen Mitglieder der Familie ihres Gatten offensichtlich durchaus selbständig und frei ihren Berufen nachgehen. So habe sie im Rahmen der letzten Niederschrift angegeben, dass ihr Gatte zwei Schwestern und einen Bruder habe. Eine Schwester sei verheiratet, eine weitere Schwester lebe mit ihrem Gatten zusammen. Alle Geschwister ihres Mannes leben vom xxxx. Eine Schwester ihres Mannes, welche bei den Eltern lebe, würde seit 2009 eine Ausbildung als Buchhalterin machen. Es würde sich um ein Studium handeln. Auch die Tatsache, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit am xxxx nachgehe, passe nicht in das Bild, das sie von der Familie des Gatten zu zeichnen versuche, eben so wenig wie die zweite Schwester des Gatten bzw. Ex-Gatten an sechs Tagen in der Woche am xxxx tätig sei. Ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, die Familie habe sich vorgestellt, dass der Herd warm und das Essen gekocht sein solle, wenn die übrigen (auch weiblichen) in Beschäftigung stehenden Familienmitglieder müde nach Hause zurückkehren und ihr Gatte sei schlicht notorisch eifersüchtig gewesen, gebe nicht jenes Bild der Frau in Nordkaukasus wieder, dass sie z.B. im Rahmen der Beschwerde zu zeichnen versucht habe. Bei den weiblichen Familienmitgliedern der Familie des Ex-Gatten handle es sich offensichtlich ebenso um aufgeklärte, selbstbewusste und modern denkende und handelnde Frauen, die nicht gedenken sich patriarchalen Strukturen zu unterwerfen. Dies lasse sich eins zu eins auch auf ihre Familie umlegen. So habe sie zu ihren in der Heimat lebenden Verwandten angegeben, dass z.B. ein Onkel in der Heimat als Taxifahrer arbeite und die Tante im städtischen Krankenhaus als Hebamme beschäftigt sei. Eine Cousine mütterlicherseits lebe in xxxx und arbeite dort in einem Kinderheim usw. Es sei erkennbar, dass die weiblichen Mitglieder ihrer Familie offenbar durchaus aufgeklärte, selbstbewusste und modern denkende und handelnde Frauen seien, die nicht gedenken, sich patriarchalen Strukturen zu unterwerfen. Warum ausgerechnet die Beschwerdeführerin selbst in der Heimat nicht die Möglichkeit vorfinden sollte, einem Broterwerb nachzugehen und ihre Vorstellungen als aufgeklärte selbstbewusste und modern denkende und handelnde Frau, die nicht gedenke sich patriarchalen Strukturen zu unterwerfen, auszuleben, sei nicht nachvollziehbar. Ihre Schilderungen lassen keineswegs darauf schließen, dass es sich bei ihrer Familie oder aber auch bei der Familie des Gatten um eine ausgesprochen streng traditionell muslimische Familie handle. Ihr Vorbringen, sie sei mit xxxx gegen ihren Willen verheiratet worden und habe sich nicht von ihm trennen können, sei daher keineswegs plausibel. Aber auch nach muslimischem Recht sei Scheidung vorgesehen, vor allem dann, wenn der Gatte nicht in der Lage sei angemessen für seine Frau zu sorgen und wenn er Drogen nehme und offensichtlich keinen dem muslimischen Gesetzen entsprechenden Lebenswandel führe.
Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit aller von ihr dargelegten Ausführungen seien die von ihr befürchten Maßnahmen nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolge. Der von ihr als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang, sondern gründe sich auf das kriminelle Verhalten individueller Personen. Für eine eventuelle Bedrohung durch ihren Gatten seien die Behörden ihres Heimatlandes zuständig und stelle diese auch keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar. Die von ihr geschilderte Furcht vor Verfolgung beziehe sich ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven, für deren strafrechtliche Verfolgung die Behörden ihres Heimatlandes zuständig seien. Es seien auch keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass es ihr nicht möglich wäre, sich an die Behörden ihres Heimatlandes zu wenden. Es liegen keine Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähig- oder Schutzwilligkeit der Behörden in ihrer Heimat vor. Häusliche Gewalt z. B. gehöre zwar weiterhin zu den Tabuthemen in der xxxxGesellschaft, könne jedoch bei den Behörden (und zwar bei jeder Polizei in der gesamten Russischen Föderation) angezeigt werden.
Laut Anfragebeantwortung von VESTA vom 10.03.2010 habe in xxxx, auch in xxxx, die Frau das volle Recht und die Möglichkeit eine Anzeige (z. B. selbst wegen des Tatbestandes einer Vergewaltigung) zu erstatten und entsprechende Ermittlungen werden dann durchgeführt. Sie hätte also folglich auch die Möglichkeit gehabt, bei der Polizei Anzeige wegen Morddrohungen durch ihren Gatten gegen diesen zu erstatten. Es liegen keine Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähig- oder Schutzwilligkeit der Behörden in ihrer Heimat vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Behörden bzw. die Polizei zu wenden. Sie haben dies jedoch nicht einmal versucht und haben sich auch an keine andere Organisation gewandt oder auch nur irgendwelche Schritte unternommen, um das angebliche Problem zu lösen (wie etwa durch den Ältestenrat). Auch in Österreich hatte sie sich an die Polizei wenden können, hätte sie tatsächlich so große Angst vor ihrem Mann gehabt. Dies habe sie jedoch ebenfalls unterlassen, mit der Begründung, sie habe schon einen negativen Bescheid gehabt und sei festgenommen worden und nach Polen abgeschoben worden. Dies allein relativiere bereits die Angst, die sie vor ihrem Mann verspürt habe.
Zudem sei aktuell tatsächlich davon auszugehen, dass der frühere Ehemann kein Interesse mehr an ihr habe. Sie habe angegeben, sie habe ihn im Dezember 2011 das letzte Mal gesehen. Mittlerweile seien fast drei Jahre vergangen und es sei nicht davon auszugehen, dass er sie tatsächlich noch verfolge.
Eine Asylgewährung deswegen, da ihre Schwester in Österreich Asyl erhalten habe, sei deswegen nicht wahrscheinlich und auch nicht möglich, da ihr Vater (wegen dem die Schwester Asyl erhalten habe) seit dem März 2012 in der Heimat aufhältig sei, dort offenbar von den Behörden unbehelligt lebe und arbeite. Sogar das Gericht in xxxx habe ihrem Vater bescheinigt, dass er kein Widerstandskämpfer sei und den Widerstand auch nicht unterstütze. Sie selbst habe im Rahmen der Niederschrift angegeben, dass ihr Vater fleißig arbeite um bei den Behörden des Heimatlandes jeden Zweifel daran auszuschließen, dass er tatsächlich kein Widerstandskämpfer sei und diese auch nicht unterstütze. Es sei keineswegs logisch nachvollziehbar, dass sich ihre anderen Verwandten, insbesondere ihr Vater, weiterhin in der Heimat aufhalten können, der Beschwerdeführerin dies aber nicht möglich sein soll, wo doch der Grund für ihre angebliche Verfolgung durch die Behörden in der angeblichen Unterstützung des Widerstandes durch ihren Vater im Jahr xxxx liegen soll. Sie selbst habe angegeben, sie habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt.
Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
22. Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
23. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 13.05.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter legte eine Deutschkursbestätigung, Niveau A2, vom 17.03.2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.)
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Abs. 5 leg. cit.).
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Abs. 6 leg. cit.)
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (Abs. 7 leg. cit.).
Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).
3. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin gab im gegenständlichen Fall an, dass sie aus der russischen Teilrepublik xxxx, aus xxxx stamme, konkret dort geboren und aufgewachsen sei und, nachdem sie einige Jahre in xxxx und xxxx gelebt habe, wieder dorthin zurückgekehrt sei, eine Zeit lang als xxxx gearbeitet und schließlich einen Mann geheiratet habe und mit diesem in xxxx, ebenfalls xxxx, gewohnt habe. Der Vater, die Großmutter sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in xxxx leben.
Aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin, aber auch wegen der Aufforderung des Asylgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 26.06.2013, GZ. D3 421847-2/2013/3E), allgemeine Länderberichte zu xxxx sowie spezielle Informationen zur Situation der Beschwerdeführerin als Frau in xxxx einzuholen, hat das (damals noch) Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit den Fragen gerichtet, wie die Lage von alleinstehenden, westlich orientierten Frauen in xxxx sei und ob es in xxxx oder der Russischen Föderation so etwas wie Frauenhäuser gäbe. Im Akt finden sich dann auch die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.08.2013 (Aktenseite 347ff) und von ACCORD vom 06.08.2013 (Aktenseite 351ff). Weiters ist dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmen, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 20.11.2013 Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein und zu xxxx im Besonderen zur Kenntnis gebracht hat. Im Zuge einer weiteren Einvernahme beim (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.01.2014 wurden der Beschwerdeführerin (wie dem Einvernahmeprotokoll auf Aktenseite 450 zu entnehmen ist) erneut Länderfeststellungen vorgehalten. Um welche es sich dabei handelt ist allerdings unklar, da diese nicht im erstinstanzlichen Akt aufscheinen.
Im angefochtenen Bescheid vom xxxx trifft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun zwar Länderfeststellungen, allerdings zur aktuellen Situation in xxxx. Die Länderfeststellungen beinhalten zwar auch einige Absätze zur Lage im gesamten Nordkaukasus, im Wesentlichen stellen sie aber die Lage in xxxx dar. Wieso die belangte Behörde plötzlich Länderfeststellungen zu xxxx dem Bescheid zugrunde legt, obwohl die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren angegeben hat, aus xxxx zu stammen, auch diesbezügliche Ermittlungen (Anfragen an die Staatendokumentation) eingeholt wurden und der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu xxxx vorgelegt wurden, ist aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verständlich.
Zwar wird die Ansicht der belangten Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen geteilt, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund der früheren Widerstandstätigkeit ihres Vaters sowie wegen privaten Problemen mit ihrem früheren Ehemann nicht asylrelevant ist. Es bestehen auch aus Sicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "falsche" Länderfeststellungen verwendet hat. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss daher vorgeworfen werden, dass es die "notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes" im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen hat. Daher ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls aktuelle Länderberichte zu xxxx (insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation von - alleinstehenden - Frauen und zur Lage von Rückkehrern einzuholen und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen haben sowie die Erkenntnisse in die Entscheidung einzubeziehen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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