W131 1431326-1•BVwG W131 1431326-1
W131 1431326-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W131 1431326-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, vertreten durch xxxx Caritas Österreich, gegen den Bescheid 28.11.2012, Zl. 12 11.672-BAG des Bundesasylamts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs 1 AsylG
2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der aktuell rund 21 - jährige Beschwerdeführer (= BF od Bf) stammt aus Afghanistan, aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, reiste in der zweiten Jahreshälfte 2012 nach Österreich ein und gab bei seiner Erstbefragung am 30.8.2012 als Fluchtgrund an, dass er von den Taliban entführt worden wäre, flüchten hätte können und bei seiner Flucht einen Taliban erschossen hätte. Die Taliban hätten aus Rache seinen Vater getötet und seinen Bruder mitgenommen.
2. Am 21.11.2012 wurde der Bf niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen und schilderte dort detailreich seine Fluchtgeschichte so, wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) am 16.4.2014 im Wesentlichen ident wiederholt
3. Das Bundesasylamt lehnte mit dem insoweit angefochtenen Bescheid vom 28.11.2012 den Asylantrag des Bf ab und erkannte den subsidiären Aufenthaltsschutz zu.
3.1. Die Tatsachenfeststellungen zum asylspezifischen Fluchtvorbringen auf Bescheidseite 8 erschöpfen sich in eineinhalb Zeilen dahin, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätte. Es drohe keine asylrelevante Verfolgung.
3.2. Auf Bescheidseite 9 stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass der Bf seit 2012 in Österreich wäre und mit einem Mann zusammenlebe, was ausweislich der Verhandlung am 16.4.2014 vor dem BVwG als irrtümlicher Textbaustein des Bescheids erscheint.
3. 3 Auf den Bescheidseiten 9 bis 41 gibt die Verwaltungsbehörde diverse Länderinformationen zu Afghanistan wieder.
3.4. In den Beweiswürdigungsausführungen auf den Bescheidseiten 41 bis 44 betreffend den vorgebrachten Fluchtgrund verneint die Verwaltungsbehörde die Feststellbarkeit asylrelevanter Tatsachen insb auch mit dem rechtlichen Hinweis der fehlenden Asylrelevanz. Der Fluchtgrund wird konform mit der Erstbefragung am 30.8.2012 wiedergegeben, ohne dass die Verwaltungsbehörde die betreffend den Talibanwächter geschilderte Gewaltanwendung gemäß Schilderung in der Ersteinvernahme am 21.11.2012 näher erörterte.
3.5. In der rechtlichen Beurteilung zur Abweisung des Asylbegehrens auf Bescheidseiten 45 bis 48 verneint die belangte Behörde rechtsirrig die Asylrelevanz einer glaubhaften rechtserheblichen Verfolgung durch die Taliban.
4. In seiner durch einen Rechtsberater verfassten Beschwerde bringt der Bf als Rechtsmittelgrund insb auch zur Darstellung, dass ein vom Herkunftsstaat nicht hinreichend unterbundenes Risiko der Verfolgung durch die Taliban asylbegründend ist.
5. Am 16.4.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des Bf und seiner Rechtsvertreterin statt, deren Verlauf sich gemäß Niederschrift wie folgt gestaltete:
1. Frage des VR an den BF: Können Sie mit eigenen Worten zusammenfassen, was Ihre Beschwerdegründe sind und was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen wollen?
BF: Der Grund dafür war, dass mir bei meiner Zweiteinvernahme gesagt wurde, dass ich widersprüchliche Angaben mache, aber das, was ich in meiner Ersteinvernahme und Zweiteinvernahme gesagt habe, hat eine gleiche Bedeutung und ich möchte hier Asyl bekommen, da ich nach Afghanistan nicht zurückkehren kann. Deshalb habe ich die Beschwerde gemacht.
1.1. Ergänzungsfrage: Warum wollen Sie den Status des Asylberechtigten erreichen; warum reicht Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht?
BF: Ich kenne den Unterschied zwischen Asyl und subsidiären Schutz.
2. Frage des VR: Ihnen wird die Niederschrift vom 30.8.2012 vorgehalten, wonach Sie lt Pkt 11 dieser Niederschrift einen Taliban erschossen haben. War diese Aussage richtig?
BF: Nein, das habe ich nicht so gesagt, sondern ich gab dort an, dass wir diesem Talib die Waffe weggenommen haben und ihn mit Steinen, etc. geschlagen haben. Das wurde dann falsch verstanden und falsch protokolliert.
BFV: Ich würde in dem Zusammenhang gerne auf das Erkenntnis des VfGH zur Zahl U 98/12 vom 27.06.2012 verweisen, wonach es ein Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung gibt, dies zum Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht vor uniformierten Staatsorganen über dramatische Ereignisse verbreitern zu müssen. Die Widersprüchlichkeiten liegen gegenständlich nur zwischen polizeilicher Erstbefragung und Einvernahme vor dem BAA vor. Dazu gibt es auch ein AsylGH-Erkenntnis zur Zahl B11 429.503-1/2012/8E vom 13.09.2013 [...].
3. Frage des VR: Nach der Niederschrift vom 21.11.2012, Niederschriftsseiten 5 und 6, wurde dem Wächter die Waffe weggenommen und dieser mit Ziegelsteinen so lange geschlagen, bis er sich nicht mehr bewegte. Ist das richtig; und was war mit dem Wächter? War dieser dann tot?
BF: Was mit ihm weiter passiert ist, weiß ich nicht. Ich bin von dort geflohen.
4. Frage des VR: Über Vorhalt der Bescheidseite 9, haben Sie jemals angegeben, dass Sie mit einem Mann zusammenleben und keinen Sprachkurs besuchen?
BF: Das weiß ich nicht. Ich kenne mich nicht aus.
BFV: Ich nehme an, dass es sich dabei um einen Textbaustein handelt, den das BAA aus Versehen drinnen gelassen hat.
Es ergeht die Umfrage nach weiteren Beweisanträgen, weiteren gewünschten Fragen an den BF, weiteren Akteinsichtsanträgen, weiters gewünschtem Vorbringen.
BFV beantragt die Befragung des BF zu seiner Fluchtgeschichte.
Ich komme aus Afghanistan, aus der Provinz Ghazni, XXXX, unser Dorf hat zwei Teile. Wir lebten im Teil xxxx. Als ich ca. 5 oder 6 Jahre alt war, ist meine Familie mit mir in den Iran gezogen. Im Iran lebte ich in xxxx, Stadtteil xxxx. Dort bin ich ca. 6 Jahre lang in eine Schule gegangen und das obwohl ich keine Karte besaß. Meine Mutter hat von einem Amt für Erziehung und Bildung immer dafür eine Bestätigung geholt, womit ich dann weiter die Schule besuchen durfte. Ab der 6. Klasse war es überhaupt schwierig weiter die Schule ohne Dokumente zu besuchen. Danach arbeitete ich ca. zwei Jahre als Mechaniker mit meinem Vater und danach arbeitete ich ca. zwei Jahre in einer Schuhfabrik, aber das war ein kleines Geschäft, wo die Schuhe hergestellt wurden. Mein Vater wurde zuvor auch zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Als er auch ein drittes Mal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, sagte mein Vater, dass er nicht mehr zurück in den Iran kommen kann. Mein Vater sagte, dass auch wir zu ihm nach Afghanistan kommen sollen. Er würde ein Haus mieten. Mein Vater mietete dann in unserem Dorf, in xxxx ein Haus. Ich war nicht bereit, den Iran zu verlassen und in Afghanistan zu leben. Weil ich im Iran aufgewachsen war, kannte ich mich mit der Kultur und Tradition in Afghanistan nicht mehr aus. Aber nachdem meine Mutter nicht wollte, dass ich im Iran alleine bleibe, ging ich nach Afghanistan mit. Mein Vater und mein Bruder haben gearbeitet. Sie arbeiteten in der Stadt Ghazni. Mein Vater wollte, dass ich auch mit ihm in die Arbeit gehe, aber ich weigerte mich, da ich mich dort nicht wohlfühlte und einfach nicht bereit war, dort zu leben. Zwei bis drei Mal hatte ich mit meinem Vater auch deshalb Streit. Ich sagte meinem Vater, wenn er mich viel unter Druck setzt, würde ich von dort weglaufen. Ich habe dort auch keine Schule besucht, da ich einen iranischen Akzent hatte und deshalb hätten mich die Mitschüler ausgelacht. Auch die Nachbarn lachten mich aus und sagten, wie ich spreche. Ich habe mit den Menschen dort keinen Kontakt gehabt und wusste auch nicht, was ich mit ihnen sprechen soll. Ich war dann immer so in Feldern unterwegs und bin spazieren gegangen. Es war dort eine Moschee zwischen xxxx. Diese Moschee war nicht fertig gebaut, doch trotzdem kamen die Menschen dort zum Beten. Auch die Taliban kamen dorthin. Sie sprachen dort immer zu den Menschen, dass man gegen die Amerikaner den Heilligen Krieg führen soll, also "Jihad". Die Taliban verlangten dort von den Menschen, dass sie entweder ihnen Personen zur Verfügung stellen, die für sie dann arbeiten oder sie mit Lebensmittel unterstützen. Damit die Dorfbewohner dort keine Probleme mit den Taliban bekommen, gaben sie Lebensmittel als Spende, aber niemand war bereit, ihnen Personen zu geben. In unserem Dorf waren insgesamt ca. 20 bis 25 Häuser und diese Häuser waren von einer Mauer umgeben und es gab ein Tor. Dieses Tor wurde gegen Abend geschlossen, damit niemand von außerhalb eindringt. Bei diesem Tor saß auch ein älterer Mann, welcher Wache hielt, aber er war nicht immer da. Er hatte keine Familie und wohnte in einer Moschee. Eines Tages gegen Abend, als ich mit meiner Mutter, meine drei Schwester und meiner Verlobten zuhause war, wurde an unsere Haustüre geklopft. Bevor ich aufmachte, wurde unsere Haustüre mit Füßen getreten, sodass das Holzstück sich auslöste und mich im Bereich der Nasenwurzel verletzte (Amtswegig wird festgehalten, dass laienmäßig eine Narbe an der Nasenwurzel erkennbar ist). Es kamen drei Taliban mit bedeckten Gesichtern. Da auch mein Vater nicht Zuhause war, haben sie mich an der Hand gezogen und in das Auto gezerrt und mitgenommen, also entführt. Meine Mutter hat schrecklich geweint, die Taliban haben sie mit dem Tod bedroht. In diesem Auto sah ich, dass auch zwei weitere Jugendliche anwesend sind. Die Taliban sagten uns, wir sollen unsere Köpfe nach unten drücken und dürfen nicht herumschauen. Wir wurden zu einem stallähnlichen Raum gebracht, aber dieser Raum wurde irgendwie geputzt und es gab auch einen Teppich. Als wir drei Personen in diesen Raum gebracht wurden, waren bereits drei weitere Jugendliche auch in diesem Raum. Jeden Tag ist zu uns ein Maulawi gekommen und sprach mit uns über das Paradies und wie bedeutungslos diese Welt und das Leben ist. Wir bekamen auch etwas Gutes zum Essen. Dieser Maulawi sprach, glaube ich, in Pashtu oder Urdu. Ich habe seine Sprache nicht verstanden, aber unter den Jugendlichen, welche mit mir gemeinsam in diesem Raum waren, konnte einer davon Pashtu. Er war Hirte. Der Maulawi ist immer vor dem Abendgebet zu uns gekommen und hat gesprochen. Danach haben wir gemeinsam gebetet. Aber dieser Maulawi hat nicht darauf geachtet, ob wir uns für das Gebet gewaschen haben oder nicht. Wir mussten mit ihm gemeinsam beten. Er sprach immer mit uns über das Paradies, wie bedeutungslos die Welt und das Leben ist und wenn man stirbt, bekommt man vom Propheten Mohammad einen Schlüssel zum Paradies. Ich dachte, dass er uns das deshalb sagt, damit wir am Krieg gegen die Amerikaner teilnehmen und an der Front gegen sie kämpfen, aber er brachte uns dann eine Selbstmordweste, eine präparierte Weste, womit man ein Selbstmordattentat verüben kann. Einer der drei Personen, die bereits im Raum waren, wurde auch mitgenommen. Was mit ihm weiter passiert ist, weiß ich nicht. Als ich diese Weste sah, bekam ich große Angst. Ich dachte mir, wenn er mich in den Krieg mitnimmt, dann wäre es mir irgendwie möglich, von dort zu fliehen, aber ein Selbstmordanschlag - ich bekam große Angst. xxxx, welcher ein Hirte war, erklärte sich bereit, das Attentat für sie auszuüben. In der Nacht wachte ich auf und stellte fest, dass zwei Jugendliche, welche mit mir gemeinsam eingesperrt waren, zu fliehen versuchen, also xxxx und eine weitere Person. Ich fragte sie, was sie machen. Zunächst wollten sie mir das nicht sagen, aber dann sagte ich ihnen, wenn sie fliehen und mich nicht mitnehmen wollen, werde ich laut schreien und die Taliban auf sie aufmerksam machen. Da wir gesprochen haben, sind die restlichen Jugendliche auch aufgewacht und wollten auch mit. Wir wurden nachtsüber bewacht. Einer von den Jugendlichen sagte, dass dieser Wächter nicht immer wach ist und wir fliehen könnten. Es gab ein kleines Fenster in diesem Raum, welches mit Holz vergittert war. Uns ist es gelungen, dieses Holzgitter zu entfernen und der schlankste von uns ist über dieses Fenster hinausgeklettert. Diese Person hat uns dann die Türe von außen aufgesperrt. Wir sind dann hinausgegangen. xxxx hat den Wächter mit einem Ziegelstein geschlagen und ein anderer Jugendlicher hat dem Wächter die Waffe weggenommen. Wir haben dann alle zusammen den Wächter solange geschlagen, bis er sich nicht mehr bewegt hat. Dieser Raum war auch in einem Garten oder Hof, welcher ummauert war. Wir sind dann über die Mauer gesprungen und geflohen. Diese Mauer war nicht sehr hoch. xxxx, welcher ein Hirte war, kannte sich aus. Wir sind nicht die Straße entlang gegangen sondern neben der Straße im Feld weitergegangen. Ich glaube, wir sind dann ca. 3 Stunden zu Fuß weitergegangen. Irgendwo trennten wir uns. xxxx wollte nach Qarabagh und ich wollte nach unserem Dorf. Zu diesem Zeitpunkt stellte ich fest, dass xxxx, vom anderen Teil unseres Dorfes, war. Unser Dorf war von Hazara bewohnt, rundherum wohnten aber Tadschiken (Ich bin Hazara und Schiit). Damit wir mit ihnen keine Probleme haben, versuchten wir außerhalb von Ortschaften zum Dorf zu gehen, also auf dem Feldweg. Madhi ist nach Hause gegangen und ich ging auch zu uns nach Hause. Ich klopfte an unser Tor, aber niemand machte auf. Dann klopfte ich etwas stärker. Der alte Mann machte auf. Bevor er aufmachte, fragte er, wer ich bin. Ich sagte ihm dass ich Sohn des xxxx bin. Er machte das Tor auf und ich konnte dann nach Hause gehen. Als mein Vater unsere Haustür aufmachte und mich sah, wunderte er sich sehr. Da ich sehr müde war, habe ich nur zusammenfassend gesagt, was geschehen war. Meine Familie hatte aber alles zusammengepackt gehabt und hatte vor, in der Stadt Ghazni zu leben. Nachdem mein Vater erfuhr, was geschehen war, hatte er sofort seinen Freund in Ghazni angerufen. Dieser Freund von ihm kam dann zu uns nach Hause und brachte meine Mutter, meine drei Schwestern, meine Verlobte und mich in den Iran. Auf der Reise hat mein Vater ständig mit seinem Freund, welcher das Auto lenkte telefoniert. Mein Vater sagte ihm, dass er auch nachkommen würde. Als wir dann nach xxxx unterwegs waren, sprach der Freund meines Vaters am Telefon in Urdu oder Pashtu. Ich dachte, er redet mit meinem Vater. Meine Mutter wollte auch mit meinem Vater reden, aber dieser Freund meines Vaters erlaubte das nicht. Da meine Mutter aber unbedingt mit meinem Vater reden wollte, hat sie das Handy bekommen. Während meine Mutter am Telefon sprach, veränderte sich ihr Gesicht, so dass man dachte, dass etwas passiert ist. Der Freund meines Vaters sagte aber immer wieder, dass mein Vater nachkommen würde, dass wir uns keine Sorgen machen sollen. Wir kamen dann im Iran an und wohnten wieder in xxxx, xxxx wo wir auch früher gewohnt haben. Wir hatten im Iran ein Haus. Dieses Haus hat damals uns ein Iraner unter seinem Namen gekauft. Als wir nach Afghanistan gingen haben wir den Iraner gebeten, für uns das Haus zu verkaufen. Ca. eineinhalb Monate bis zwei Monate nach unserer Rückkehr in den Iran bekamen wir von diesem Iraner das Geld für den Verkauf dieses Hauses. Wir lebten dann bei einem früheren Nachbarn von uns, welcher ein Haus auf drei Etagen hatte. Ich war auf der Suche nach einer Arbeit, aber da ich keine Dokumente besaß, war das schwer eine Arbeit zu finden. Anschließend bekam ich wieder von meinem früheren Arbeitsgeber in diesem Schuhherstellungsgeschäft eine Arbeit. Ich fragte immer meine Mutter, warum mein Vater und mein Bruder nicht von Afghanistan zu uns kommen. Jedes Mal, als ich sie danach fragte, habe ich eine Veränderung in ihrem Gesicht festgestellt, doch sie sagte mir nichts. Es ist normal, man weiß dann, dass da etwas passiert ist. Schlussendlich stellte ich fest, dass mein Vater ermordet wurde. Was mit meinem Bruder passiert ist, wissen wir heute noch nicht. Meine Mutter hatte Angst um mich. Sie sagte, dass ich nach Afghanistan nicht zurückkehren kann und im Iran auch ohne Dokumente nicht leben könnte. Aus Angst, dass man mich nach Afghanistan abschiebt, sagte mir meine Mutter, dass ich nach Europa weiterreisen soll. Wir organisierten dann einen Schlepper und wollten alle gemeinsam nach Europa reisen. Wir wurden von einem Schlepper dann zur iranisch-türkischen Grenze gebracht. Wir waren ca. 230 Personen, die in die Türkei wollten. Die iranische Polizei wurde auf uns aufmerksam und begann in unsere Richtung zu schießen. Aus Angst bin ich von dort geflohen und somit habe ich auch meine Familie aus den Augen verloren. Ich wurde dann in weiterer Folge mit ca. 25 weiteren Personen in die Türkei gebracht. Ich frage den Schlepper, was mit meiner Familie passiert ist. Er sagte mir, dass er sie zu mir nachbringen würde. Ich wurde dann anschließend bis nach Österreich gebracht, aber von meiner Familie habe ich dann nichts mehr erfahren. Ich habe dann meine Familie über Freunde, welche in Schweden leben, per Facebook wiedergefunden. Meine Familie ist im Iran und wohnt in einem Miethaus in xxxx, Stadtteilxxxx.
VR ergänzend: Über Vorhalt der Aussage, dass bereits drei Personen im "Gefängnis" der Taliban waren und über weiteren Vorhalt, dass auf Seite 5 der Niederschrift vom 22.11.2012 nur zwei Personen dort gewesen sein sollen, gibt der BF an: Ich habe heute von zwei Personen im Toyota gesprochen. Im "Gefängnis" waren schon 3 Personen. Das habe ich seinerzeit nicht gesagt.
VR: Was ist mit Ihrer Verlobten?
BF: Sie ist im Iran bei meiner Familie.
VR: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für den Tod Ihres Vaters?
BF: Nein.
VR: Wieso glauben Sie, dass Sie in Afghanistan von den Taliban verfolgt würden?
BF: Das ist doch normal. Ich bin Hazara und habe eine andere Glaubensrichtung als die Taliban und noch dazu ist dieser Vorfall passiert. Sie würden mich töten. Es wird für mich dort gefährlich werden.
BFV: Bereits im Bescheid des BAA vom 28.11.2012 wurde festgestellt, dass der BF in der Einvernahme durchaus nachvollziehbar und glaubhaft die Mitnahme durch und Flucht von den Taliban geschildert hat (siehe Bescheid S. 42). Das BAA bewertete dieses Vorbringen lediglich als nicht asylrelevant, da keine Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen bestünde. Dem wird widersprochen. Es liegt im vorliegenden Fall der GFK-Grund der Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politisch-religiöser Gesinnung vor. Verwiesen wird auf die Erkenntnisse des AslyGH, in denen in ähnlichen Fällen der Zwangsrekrutierung Asyl gewährt wurde: C20 405.285 vom 17.09.2012, C17 417.115 vom 19.02.2013 und C17 416.919 vom 05.11.2013. Aus all diesen Gründen wird beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten ebenfalls zuzuerkennen.
VR: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin am xxxx).
VR: Wieso wissen Sie das jetzt?
BF: Meine Mutter wusste unsere Geburtsdatum und das Geburtsdatum habe ich auch damals in der Schule gebraucht. Ich wurde in Österreich nur gefragt, wie alt ich bin. Ich habe 19 Jahre alt gesagt und es wurde dann der xxxx eingetragen.
Sohin wird zur einvernehmlichen Protokolldurchsicht samt Übersetzung übergegangen.
Nach Protokolldurchsicht samt Übersetzung
Schluss des Ermittlungsverfahrens um 15:50 Uhr
6. In den Länderfeststellungen zu Afghanistan, Stand 28.1.2014, wie von der Staatendokumentation des - nunmehr - Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betrieben und damit dieser Behörde bekannt, fanden sich zum Verhandlungszeitpunkt vor dem BVwG ua folgende Angaben:
6.1. [Zur Herkunftsprovinz des Bf]
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, xxxx, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
6.2. [Zur Korruption innerhalb der Justiz und des Staats- bzw Sicherheitsapparats]
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
[...]
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
6.3. [Zu den Taliban bzw sonstige Aufständischen]
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Glaubhaft ist, dass der Bf vor seinem letztmaligem Verlassen von Afghanistan von den Taliban entführt wurde, gemeinsam mit anderen Jugendlichen von den Taliban für Selbstmordattentate vorgesehen war, vorerst in sein Heimatdorf flüchten konnte, bei der Flucht mit weiteren entführten jungen Menschen auf einen Wächter der Taliban so lange einschlug, bis sich dieser nicht mehr bewegte; und mit seiner Flucht und den dabei gesetzten Handlungen zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nicht für die Ziele der Taliban aufopfern möchte, womit er als weltanschaulicher bzw damit politischer Gegner der Taliban zu bewerten ist. Damit würde der Bf von den Taliban glaubhaft weiter verfolgt werden.
Glaubhaft ist auch, dass der afghanische Staat den Bf nicht hinreichend effektiv gegen naheliegende Straf- bzw Vergeltungsmaßnahmen der Taliban schützen würde können. Letzteres ergibt sich insb auch aus den oben wiedergegebenen Auszügen aus den Länderberichten zu Afghanistan aus der Staatendokumentation iSd BFA - Einrichtungsgesetzes mit dem dort ersichtlichen Bild eines Staatswesens fernab einer Rechtsstaats- und Sicherheitslage, wie in Westmitteleuropa als Standard vorausgesetzt.
Glaubhaft ist weiters, dass die (restliche) Familie des Bf aktuell in einem Stadtteil von xxxx im Iran lebt.
2.1. In der Beweiswürdigung ist darzustellen, warum das entscheidende Organ von eben einer bestimmten Tatsachenlage ausgeht, und wie das Entscheidungsorgan zu dieser Tatsachenlage gekommen ist.
2.2. Für die Entscheidung gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist sohin darzustellen, warum die Furch vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus bestimmten rechtserheblichen fluchtkausalen Gründen glaubhaft ist.
Für diese Tatsachenbeurteilung ist hier noch folgender Rechtssatz aus einem Bescheid des UBAS, Zl 203.333/6-VIII/24/98 zu zitieren:
Es liegt in der Natur der Sache, daß in Anwendungsfällen des Artikel 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muß. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängen, daß sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Daß eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Verfahrens steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt (zB. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361).
2.3. Wenn früher das Bundesasylamt, und nunmehr deren Nachfolgebehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine Datenbank "Staatendokumentation" betrieben hat bzw betreibt (- siehe aktuell § 5 BFA-Einrichtungsgesetz) und dort mit Stand 28.1.2014 für Afghanistan ein im Justiz- und Sicherheitsapparat durchgehend korruptes und sicherheitsmäßig im Wesentlichen ineffektives Staatssystem zeichnet sowie zudem eine gewaltvolle Herkunftsregion "Ghazni" des Bf darstellt, samt entsprechend agierenden Taliban, erscheint die im Vergleich zur Ersteinvernahme im Asylverfahren nahezu ident und sehr detailreich wiedergegebene Fluchtgeschichte des Bf ausreichend glaubhaft für die Entscheidung gemäß § 3 AsylG 2005.
Dass in der Niederschrift über die Erstbefragung von der Tötung des Taliban - Wächters durch Erschießen geschrieben steht und der Bf dies nie gesagt hat bzw haben will, ist in der Verhandlung vor dem BVwG am 16.4.2014 durch das insoweit beobachtete Gesamtverhalten des Bf glaubwürdig erschienen, ohne dass in dieser Entscheidung näher darauf einzugehen gewesen wäre, ob bzw inwieweit die Ausführungen des VfGH zu U 98/12 betreffend das Verbot der näheren Befragung zu Fluchtgründen kurz nach dem Aufgreifen eines Asylwerbers gegenständlich Relevanz zu entfalten haben. Der Kern der Fluchtgeschichte, nämlich das Ausschalten des bewachenden Taliban - Mannes, ist ohnehin gleichgeblieben. Die Verwaltungsbehörde hat diesen Aspekt zudem selbst beweiswürdigend nicht verwertet.
In gleicher Weise stellte der Bf in der Verhandlung am 16.4.2014 seine familiäre Situation - rücksichtlich des § 11 AsylG 2005 schlüssig und glaubhaft dar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels gesetzlicher Anordnung im Asylrecht Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Nachfolgebehörde der bescheiderlassenden belangten Behörde Bundesasylamt hat seine Parteienrechte gemäß § 18 VwGVG im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG weder in der Verhandlung noch sonst in einer Form wahrgenommen, die Zweifel an der vorstehend bzw nachstehend näher begründeten Entscheidung des BVwG aufkommen lassen.
3.2. Zur stattgebenden Erledigung des Beschwerdebegehrensbegehrens
3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 leg cit sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
3.2.3. Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.4. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.5. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des jugendlichen afghanischen Bf ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er wegen der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Afghanistan seinen Herkunftsstaat (aus Furcht vor der erneuten Entführung bzw Sanktionierung durch die Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt wäre; und dass der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw nicht willens ist, ihm ausreichend Schutz vor den Taliban zu bieten.
3.2.6. Der Bf ist zusätzlich aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich durch die ablehnende Haltung gegenüber den Vorstellungen der Taliban, denen er sich nicht unterordnen wollte, als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung. Siehe insoweit unionsrechtskonform Art 10 Abs 1 lit e der RL 2004/883/EG (bzw nunmehr RL 2011/95/EU), wonach unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger [hier der Taliban] sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Aus politischen Gründen also insb deshalb, da die Taliban als radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Bf durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte. Somit ist der Bf als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH vom 05.11.2013, C17 416919-1/2010/6E,).
3.2.7. Vergleichend zum hier zu entscheidenden Fall hat bereits der AsylGH zu einem ähnlich gelagerten Fluchtsachverhalt im gerade zitierten Erkenntnis vom 5.11.2013 ausgeführt wie folgt:
Das Bundesasylamt vertritt sohin im Ergebnis die Ansicht, es läge im Fall des Beschwerdeführers keine "zielgerichtete" (sondern eine andere Personen ebenfalls betreffende und deshalb keine asylrelevante) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban vor.
Es muss aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles nicht erörtert werden, ob das Abstellen auf die "Zielgerichtetheit der Verfolgung" überhaupt Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet, zumal bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht (mehr) von rechtlicher Relevanz ist, ob andere Personen gleichermaßen Opfer der Verfolgung der Taliban wurden oder ob die Verfolgung konkret des Beschwerdeführers seitens der Taliban beabsichtigt war.
Es ist vielmehr (nur) zu fragen, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell (neuerlich) Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und der - unverändert prekären - allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban in der Provinz Paktia) jedoch schon deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer zwecks zwangsweiser Rekrutierung seiner Person bzw. zwecks Ausübung bzw. Durchführung von Selbstmordattentaten tatsächlich bereits zwei Mal in Gewahrsam der Taliban war, einmal flüchten und einmal vom Dorfvorsteher mit Hilfe der Polizei befreit werden konnte und der Beschwerdeführer in Gewahrsam der Taliban bereits von den Taliban geschlagen und misshandelt wurde (Herausziehen eines Nagels), als dieser sich weigerte, Selbstmordattentate auszuführen. Solcherart ist der Beschwerdeführer ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban als politisch und/oder religiös Andersdenkender gelangt, was eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in der Provinz Paktia, wo die Taliban auch gegenwärtig aktiv sind (die im Osten Afghanistans gelegene Provinz Paktia wird im "provincial insecurity rating" erstes Quartal 2013 der ANSO [Afghanistan NGO Safty Office] als "moderately insecure" - das ist die Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage von fünf Einstufungen - bezeichnet; es gab im ersten Quartal 2013 in der Provinz Paktia 24 sicherheitsrelevante Ereignisse, was einer Zunahme von 50 % gegenüber dem ersten Quartal 2012 entspricht) sehr wahrscheinlich macht. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan in Form einer neuerlichen Zwangsrekrutierung bzw. einer Bestrafung für sein bisheriges nicht kooperatives Verhalten ausgesetzt ist, ist insofern erheblich höher als bei anderen Männern im Alter des Beschwerdeführers, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten sind, woran auch der Umstand nichts ändern könnte, wenn auch andere Personen gleichermaßen ins Blickfeld der Taliban geraten wären. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Taliban vor, weshalb eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bejahen ist.
Es liegt somit im Falle des Bf eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 lit A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden:
3.2.8. Wenn der Bf in der ihm als glaubhaft zugeschriebenen Fluchtgeschichte davon spricht, dass auf den den Bf und andere Entführte bewachenden Talib so lange eingeschlagen wurde, bis sich dieser nicht mehr bewegt habe, ist insoweit auf § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 lit F lit b Genfer Flüchtlingskonvention (=GFK) einzugehen, der die Asylgewährung an den Bf ausschlösse, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Bf, bevor er als Flüchtling im Gastland zugelassen wurde, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hätte
Nach dem glaubhaft erachteten Sachverhalt handelt es sich bei der Gewaltanwendung gegen den die seinerzeit Entführten bewachenden Talib um eine Handlung in einer Rechtfertigungs- sprich Notwehrsituation, womit nach hier vertretener Auffassung jedenfalls kein (und noch weniger ein schweres) nichtpolitisches Verbrechen iSd GFK vorliegt.
(Zum Regelungsgehalt und zur Systematik des Asylausschlusses gemäß § 6 AsylG 2005 mit einer insb völkerrechtsautonomen Auslegung des Begriffs des schweren nichtpolitischen Verbrechens mit dem Abstellen auf den Handlungs,- Gesinnungs- und Erfolgsunwert einer Tathandlung siehe insoweit grundlegend BVwG W131 1435197-1/6E.)
3.2.9. Da insoweit im Verfahren andere Asylausschlussgründe weder
behauptet wurden noch sonst hervorgekommen sind, und zudem weder
behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist, dass der Bf iS einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 sonst irgendwo im glaubhaft für den Bf schutzunfähigen afghanischen Staatssystem sicher bzw sein Aufenthalt dort auch sonst (mangels festgestellter Verwandter oder eines gleichartigen sozialen Netzes) zumutbar wäre, konnte gegenständlich das Begehren nach § 3 AsylG 2005 positiv erledigt werden, womit zusätzlich verfassungskonform Fremde untereinander mit ähnlichem, glaubhaft erachtetem Fluchtvorbringen gleich iSv BGBl 1973/390 behandelt wurden, siehe dazu zB die Erkenntnisse des BVwG zu W117 1423924-1 mH auf AsylGH C17 416919-1 bzw zu W186 1426141-1.
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall va nicht revisible Tatsachenfragen betrifft ist und zudem keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe insoweit die zitiereten Entscheidungen des VwGH zu Zlen 98/01/0370 und 98/01/0224. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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