W101 2002745-1•BVwG W101 2002745-1
W101 2002745-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2014
Berichtigungsantrag, Bescheiderlassung, Empfänger, Nichtbescheid,<br/>Verfahrenspartei, Zahlungsauftrag, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellverfügung
W101 2002745-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Berichtigungsantrag (nunmehr: Beschwerde) der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Liesing vom 12.11.2012, Zl. TZ 822/08, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 12.11.2012, Zl. TZ 822/08, schrieb das Bezirksgericht Liesing der gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd", eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, als Zahlungspflichtigen vor, eine Gerichtsgebühr von € 1871,- zu entrichten. Dieser Bescheid war am 13.11.2012 dem im Bescheid als Vertreter genannten XXXX zugestellt worden (siehe im Verwaltungsakt aufliegende Übernahmebestätigung). Gegen den Bescheid vom 12.11.2012, Zl. TZ 822/08, erhob Beschwerdeführerin, die gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd", (unvertreten) am 26.11.2012 einen Berichtigungsantrag (nunmehr: Beschwerde).
Bereits beim Einschreiten in der Grundbuchsache, auf die sich die oben genannte Gerichtsgebühr bezieht, hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich bekannt gegeben, dass die dem öffentlichen Notar XXXX erteilte Vollmacht sich nur auf die Grundbuchsache selbst beziehe, dass diese Vollmacht aber nicht für ein allfälliges Gebühreneinbringungsverfahren gelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, der Bescheid vom 12.11.2012, Zl. TZ 822/08 nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, zumal die Zustellung nicht an die gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" als "Partei" im gegenständlichen Gebühreneinbringungsverfahren, sondern an den nicht bevollmächtigten
XXXX erfolgt ist.
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Gerichtsgebühreneinbringungsverfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustellG idF BGBl. I Nr. 5/2008).
"Empfänger" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist die "Person, für die es bestimmt ist", wie bereits im § 7 ZustellG definiert worden ist.
Dafür, wer der "Empfänger" sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Bescheides durch den Bescheidadressaten an eine Dritte Person nicht die Zustellung des Bescheides an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich. Eine Heilung von Zustellmängeln kann nur dann eintreten, wenn das Schriftstück dem in der Zustellverfügung genannten "Empfänger" tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil - wie bereits gesagt - kein Fall des § 7 ZustellG vorliegt. Siehe dazu z.B. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Aufl., Rechtslage vom 01.07.2008, zu § 7 ZustellG; VwGH vom 22.03.1993, Zl. 92/13/0151).
Die Erhebung einer Berufung (hier: Beschwerde) setzt zwingend die rechtsgültige Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides an die "Partei" des Verfahrens voraus (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, Wien 2007, zu § 63 AVG und zum Beginn der Rechtsmittelfrist RZ 102ff; z. B. VwGH vom 30.09.1999, Zl. 99/02/0102).
Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden - hier: aufgrund der vom Bezirksgericht Liesing getroffenen Zustellverfügung war "Empfänger" eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der "Partei", der gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd", angesehen wurde, - so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (hier: Bundesverwaltungsgericht) zur Folge. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes reicht in einem Fall wie dem vorliegenden nur soweit, die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Mangels rechtswirksamer Zustellung an die gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" als "Partei" im gegenständlichen Gerichtsgebühreneinbringungsverfahren hat der Bescheid vom 12.11.2012, Zl. TZ 822/08, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 26.11.2012 daher als unzulässig.
2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (wie der oben unter 2.2. beispielsweise zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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