BVwG I407 2002453-1

I407 2002453-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2014

Regest

Dienstverhältnis, Erwerbstätigkeit, Notstandshilfe, Rückzahlung

Texte intégral

BVwG I407 2002453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.2002453.1.00

Spruch

I407 2002453-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Sigrun GSPAN und Florian TAUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX) geb. am XXXX, Versicherungsnummer XXXX, StA. Österreich gegen den Bescheid der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 05.04.2012, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 17, § 24, § 25 und § 58 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2006 beim Arbeitsmarktservice Bregenz unter der Angabe, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Vermögen verfüge, erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde bewilligt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 08.10.2007, 09.10.2008, 29.09.2009 sowie am 20.09.2010, jeweils unter der Angabe dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Vermögen verfüge, beim AMS Regionalstelle Dornbirn (in weiterer Folge kurz AMS) einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe. Analog dem Erstantrag bewilligte die belangte Behörde die jeweiligen Anträge.

Im Zeitraum 04.06.2007 bis 30.09.2010 arbeitete der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis als selbständiger Buchhalter für die Steuerberatungskanzlei des Steuerberaters XXXX. In diesem Zeitraum erzielte er für seine Tätigkeit einen Werklohn von insgesamt EUR 84.842,94.

Mit Schreiben vom 9.12.2010 an das Landespolizeikommando für Vorarlberg (Antwort auf ein Abklärungsersuchen) teilt das AMS Vorarlberg mit, dass der Bf in seinen Anträgen auf Notstandshilfe im maßgeblichen Entscheidungszeitraum sowohl die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit und nach eigenem Einkommen verneint hat (ON212).

Mit Bescheid des AMS vom 05.04.2012 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 29.291,30 verpflichtet. Das AMS begründete ihre Entscheidung dadurch, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Notstandshilfe zu Unrecht bezogen hatte, nachdem er sich im vorgenannten Zeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis befand.

Gegen den Bescheid des AMS brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte der er aus, dass der Bescheid nicht gerechtfertigt ist, da nicht nur die Grundlage hiezu fehlt sondern auch, dass weder der Zeitraum noch die Höhe korrekt seien. Als Nachsichtsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Rückforderung der Notstandshilfe seine Existenz gefährdet und über dies eine soziale Härte darstellt.

Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2012, GZ LGSV/2/2012-0566-8-64, wurde das gegenständliche Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 4 iVm § 38 AVG1991, BGBl Nr. 51/91, ausgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung durch das Vorliegen einer entscheidungsrelevanten Vorfrage. Konkret bezog sich das AMS in seiner Entscheidung auf den nicht rechtskräftigen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 aufgrund der Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei XXXX als dessen Dienstnehmer nach den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterlag. Gegen den bezeichneten Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2012 ebenfalls eine Beschwerde eingebracht, sodass das Verfahren zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung noch nicht rechtskräftig war.

Gegen den Bescheid des AMS vom 16.05.2012 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis zu GZ XXXX des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2012 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In nichtöffentlicher Sitzung vom 22.7.2014 hat der gemäß der Geschäftsverteilung zuständige Senat des BVwG zu Recht erkannt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bf bezog vom 27.9.2006 bis zum 30.09.2010 Notstandshilfe nach den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen. Im Zeitraum 04.06.2007 bis 30.09.2010 arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger Buchhalter für eine Steuerberatungskanzlei. In diesem Zeitraum erzielte er für seine Tätigkeit einen Werklohn von insgesamt EUR 84.842,94. Er hat weder diese Tätigkeit noch die erzielten Einnahmen dem AMS gemeldet und damit seine gesetzlichen Verpflichtungen nach dem AlVG verletzt. Im entscheidungserheblichen Zeitraum hat der Bf jedenfalls ein Einkommen erzielt, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Aus diesem Grund hat das AMS mit Bescheid vom 05.04.2012 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 29.291,30 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid hat der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2012 wurde das gegenständliche Berufungsverfahren ausgesetzt. Die gegen diesen Bescheid zur Aussetzung erhobene Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Einsicht wurde genommen in das XXXX des LG XXXX vom XXXX und in das Urteil des OLG XXXX zu XXXX vom XXXX und in den Versicherungsdatenauszug des Bf vom 23.6.2014.

Festgehalten wird, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor den Strafgerichten

Mit Urteil zu XXXX des LG XXXX vom XXXX wurde XXXX für schuldig erkannt:

Er [habe ...] gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigte, [...] und zwar

[...] im Zeitraum Juli 2007 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des AMS Vorarlberg zur Zuerkennung und Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 24.992,30 sowie zur Übernahme von Kurkosten in Höhe von insgesamt EUR 986,--, indem er mit Antrag vom 27.9.2006 beim AMS Bregenz Notstandshilfe beantragte, dabei angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Einkommen verfüge, mit seiner Unterschrift die Meldepflicht nach § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Kenntnis nahm, nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Steuerberater XXXX seit zumindest Juli 2007 eine entsprechende Meldung an das AMS Bregenz gemäß § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz unterließ, in weiterer Folge am 8.10.2007, 9.10.2008, 28.5.2009, 29.9.2009 und 20.9.2010 weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMS Bregenz stellte, dabei wahrheitswidrig angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein eigenes Einkommen verfüge und dies mit seiner Unterschrift bestätigte, wodurch dem AMS Vorarlberg ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 25.978,30 entstand;

Diese Urteil wurde mit Urteil des OLG XXXX zu XXXX vom XXXX rechtskräftig.

3.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Beim Bundesverwaltungsgericht behängt zu I401 2004206 ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 4.6.2007 bis zum 31.8.2009 und vom 1.1.2010 bis zum 30.9.2010.

Der bekämpfte Bescheid wurde am 4.1.2013 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erlassen und vom Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht am 12.3.2014 vorgelegt. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Entscheidung wäre diese vom Arbeitsmarktservice zu berücksichtigen gewesen und hätte die Behörde diese Entscheidung als Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG zu werten gehabt. Es lag daher im Ermessen des AMS, gemäß § 38 AVG die Vorfrage (das Vorliegen einer Beschäftigung) selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage (über die Pflichtversicherung) auszusetzen (VwGH GZ 2012/08/0212).

Das Gesetz regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iS des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein. (VwGH GZ 89/08/0040 RS 3 vom 08.05.1990).

Da im mittlerweile rechtskräftigen Urteil des LG XXXX zu XXXX vom XXXX Feststellungen zur Beschäftigung und Einkommenssituation des Bf. im Zeitraum vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 getroffen wurden, braucht das gegenständliche Verfahren nicht bis zur Entscheidung im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu I401 2004206 (Versicherungspflicht) ausgesetzt werden - dies gerade im Hinblick auf die Verfahrensökonomie.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Notstandshilfe

In § 38 AlVG wird bestimmt, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 des AlVG über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind.

§ 58 AlVG bestimmt, dass auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe das Verfahren über das Arbeitslosengeld mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

§ 17 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Z 1) wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

Z 2) wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 50 Abs 1 AlVG ist der Leistungsempfänger verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 2014, Rz 521 zu § 25). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (VwGH GZ 2007/08/0343, RS3 vom 10.6.2009). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. (VwGH GZ 97/08/0611 vom 3.10.2002; GZ 2007/08/0150 vom 16.2.2011). Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz ("Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war." VwGH GZ 2002/08/0208). Der Bf war als selbständiger Steuerberater tätig. Somit ist ihm zumindest hinsichtlich der ersten beiden alternativen Tatbestandselemente des § 25 (1) AlVG, die - jedes für sich - die Rechtsfolg des Widerrufs der Leistung auszulösen vermögen, zumindest der geforderte bedingte Vorsatz vorzuwerfen. Eine Prüfung, ob ihm auch die zumutbare Sorgfalt fehlte, dass er erkennen hätte müssen, dass ihm die "Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre" kann daher unterbleiben. Auch auf das Motiv der Unterlassung einer Meldeverpflichtung kommt es nicht an (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 2014, Rz 524 zu § 25).

Hinsichtlich der Beurteilung der Vorfrage der Meldeverpflichtung stützt sich das erkennende Gericht auf den Spruch des LG XXXX.

Gemäß § 33 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33 Abs 2 AlVG bestimmt, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Gemäß § 33 Abs 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Aus den begründenden Feststellungen des LG XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2007 bis September 2010 als selbständiger Buchhalter für eine Steuerberatungskanzlei arbeitete. Im Zeitraum vom 16.7.2007 bis Ende 2010 erzielte er für seine Tätigkeit einen Werklohn von insgesamt EUR 84.842,94. Damit steht jedenfalls fest, dass der Bf der Vermittlung nicht zur Verfügung stand und sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum auch in keiner Notlage befand.

Gemäß § 12 Abs 3 lit a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 12 Abs 3 lit b AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Gemäß § 12 Abs 6 AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Notstandshilfe kommt es nicht darauf an, ob der Bf in einem Dienstverhältnis steht oder selbständig erwerbstätig ist.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist zurzeit ein Verfahren des Bf zur Pflichtversicherung nach GSVG anhängig, indem u. a. zu klären ist, ob der Bf. selbständig oder unselbständig tätig war. Daher kann auf die Frage, ob und in welcher Form eine Pflichtversicherung bestand, derzeit nicht eingegangen werden. Da die Frage jedenfalls keine präjudizielle Rechtsfrage in diesem Verfahren darstellt, läge dies falls auch kein Anwendungsbereich für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG vor.

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Bf im Zeitraum vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 ein Einkommen bezogen hat, welches die im § 5 Abs 2 ASVG festgelegte Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls übersteigt. Unabhängig ob die Tätigkeit des Bf. als selbständig oder unselbständig zu beurteilen ist, so liegt jedenfalls für den in Frage stehenden Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vor.

§ 46 Abs. 4 AlVG bestimmt, dass der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen hat. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

§ 46 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen ist oder der Anspruch (§ 16) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46 Abs. 6 AlVG bestimmt, dass, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46 Abs. 7 AlVG bestimmt, dass, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet, von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden ist. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Gem. § 46 Abs 4 AlVG hat der Antragsteller seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Der VwGH hat zu § 46 Abs 4 AlVG in GZ 2003/08/0104 ausgesprochen, dass im Rahmen des behördlichen Verfahren der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice der § 39 Abs. 2 des AVG anzuwenden ist und die Behörde innerhalb der Grenzen ihres Möglichen des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer zumutbaren Ermittlungspflicht nachzukommen hat.

Der Bf bezog daher die Notstandshilfe zu Unrecht.

3.5. Vorfragen

Zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Verwaltungsverfahren ist zusammengefasst folgende Rechtsprechung des VwGH entscheidungserheblich:

Ein Strafurteil entfaltet Bindungswirkung für den Rechtskreis des Verurteilten. Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden demgemäß nicht (Hinweis OGH in SZ 68/195). (Hier: Überprüfung der Tatbestandswirkung einer Verurteilung wegen Beteiligung an vorsätzlicher Abgabenhinterziehung bezüglich der Beurteilung, ob für die Beteiligte Formalversicherung nach § 21 Abs. 1 ASVG eingetreten ist; VwGH GZ 2000/08/0199 vom 18.12.2003)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2009, 2007/16/0161, mwN), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Zur zeitlichen Bestimmtheit der die Vorfrage darstellenden Tatbestandselemente (im gegenständlichen Verfahren wären dies etwa die vom LG XXXX im Faktum genannten Meldeverstöße des Bf) hält der VwGH fest: Mag auch im Beschwerdefall das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen all diesen Anforderungen nicht gerecht werden, so entfaltet es dennoch eine Bindungswirkung, welche sich darauf erstreckt, dass der Gesamtbetrag an hinterzogenen Abgaben, für den gemäß § 11 BAO eine Haftung ausgesprochen werden kann, mit dem im Urteil genannten Betrag begrenzt ist und lediglich die Umsatzteuer für die drei dort genannten Jahre betreffen kann. Hinsichtlich einer Aufteilung dieses Gesamtbetrages auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung. Solcherart ist es der Abgabenbehörde im Haftungsverfahren überlassen, den Haftungsbetrag im Rahmen des Gesamtbetrages auf die einzelnen Umsatzsteuerveranlagungsjahre aufzuteilen. (VwGH GZ 2010/16/0169 vom 24.1.2013)

Eine Präzisierung ist geboten zunächst hinsichtlich der erforderlichen Eingrenzung jener Inhalte eines strafgerichtlichen Urteiles, von denen Bindungswirkung ausgehen kann. Hiezu findet sich in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Formulierung, daß bindende Wirkung die tatsächlichen Feststellungen entfalten, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281, ÖStZB 1993, 447, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. August 1994, 94/16/0013). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (so etwa auch im letztzitierten Erkenntnis formuliert). Nun enthält allerdings der Subsumtionsvorgang eines festgestellten Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm in der strafrechtlichen Beurteilung dieser Tatbestandsmerkmale mitunter auch Folgerungen, mit denen nicht mehr Tatsachen festgestellt, sondern vielmehr festgestellte Tatsachen in Anwendung und Auslegung außerstrafrechtlicher Rechtsnormen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften subsumiert werden, was zwangsläufig immer dann der Fall ist, wenn Tatbestandselemente einer Strafnorm ihrerseits rechtlich determiniert sind und die Verwirklichung des Straftatbestandes damit ohne Beurteilung der Zivil- oder Verwaltungsrechtslage nicht entschieden werden kann. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches des Strafurteiles äußert über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, daß die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteiles von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Verurteilten auszugehen hat (etwa § 11 BAO), ohne daß es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteiles zu prüfen. Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung aber besteht Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte. (VwGH GZ 95/13/0214 vom 24.9.1996)

Im Erkenntnis zu GZ 98/08/0269 vom 20.12.2000 führt der VwGH hingegen zur Beurteilungspflicht der belangten Behörde zum Dienstverhältnis aus: Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall davon ab, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. a AlVG in einem Dienstverhältnis gestanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129, zwar ausgesprochen, dass die Behörden des Arbeitsmarktservice in dieser Frage an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid gebunden ist. Eine weiterreichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Die belangte Behörde ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird - als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen. (VwGH GZ 98/08/0269 vom 20.12.2000, so auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 2014, Rz 313 zu § 12).

Zur Präjudizialität von vorangegangenen Strafurteilen im Abgabenverfahren für die Verwaltungsbehörde stellt der VwGH auf die materielle Rechtskraft von Strafurteilen und die sich daraus ergebende Bindungswirkung ab: Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht fest gestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH GZ 97/14/0079,). VwGH GZ 97/14/0079 vom 18.11.2003)

Im fallgegenständlichen Zusammenhang waren daher die Vorfragen der zu Unrecht erfolgten Antragstellungen bzw. Meldeverstöße des Bf und die Angaben, dass er nicht erwerbstätig sei, über die das LG XXXX im Urteil zu XXXX des LG XXXX vom XXXX abgesprochen hat, entscheidungsmaßgeblich. Über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit hat das LG XXXX nicht tatbestandsmäßig entschieden und kann daher auch von keiner Präjudizialität im gegenständlichen Verfahren ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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