W220 1428066-1•BVwG W220 1428066-1
W220 1428066-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W220 1428066-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 12 08.283-BAT,
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. und den Beschluss gefasst:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 04.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am XXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimischen (schiitischen) Bekenntnisses. Er spreche Dari, habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Schweißer gearbeitet. Er habe seine Heimat vor sechs Jahren verlassen und fortan im Iran gelebt. Aus dem Iran sei er vor zweieinhalb Jahren ausgereist und schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er zweieinhalb Jahre gelebt hätte. Dann sei er von dort schlepperunterstützt mit dem Zug und unter einem Planenaufleger auf einer Ladefläche versteckt bis nach Österreich verbracht worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen. Von einem Bombenanschlag habe er eine Verletzung am Fuß davongetragen. Den Iran habe er verlassen, da er dort illegal gelebt hätte. Dort habe er nicht zur Schule gehen und sich keine Zukunft aufbauen können. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er im Krieg getötet würde.
Am 12.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, von seinen nahen Angehörigen würde niemand mehr in Afghanistan leben, es gäbe noch weitschichtige Verwandte (Sohn des Cousins mütterlicherseits und Cousins der Mutter väterlicherseits) dort. Seine Verwandten (Mutter, Schwester, zwei Brüder) würden sich im Iran aufhalten, sein Vater sei verstorben. Als er noch klein gewesen wäre, sei er nach Pakistan gereist und hätte dort zwei Jahre lang gearbeitet. Er denke, dass er im Jahr 2009 zuletzt in Afghanistan gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe vier Jahre lang im Iran gelebt. Um genau zu sein, wären es zwei Jahre gewesen. Nachdem sein Vater getötet worden wäre, sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt und habe seine Familie mit in den Iran genommen. Mit seiner Familie habe er weitere zwei Jahre im Iran gelebt. Er stamme aus der Ortschaft XXX in der Provinz XXX. Die Kochis wären in ihr Gebiet eingezogen und hätten mit Zwang die Grundstücke an sich gerissen. Es würde Krieg herrschen. Insgesamt hätten nur zwölf Familien in der Gegend gelebt, nachdem der Krieg mit den Kochis ausgebrochen wäre, seien sie alle geflohen. Sein Vater sei getötet worden, als sich der Beschwerdeführer im Iran aufgehalten habe. Als er davon erfahren habe, sei er in die Heimat zurückgekehrt. Er habe diesen nicht verabschieden und sein Grab nicht besuchen können, da seine Familie von ihrer Gegend nach XXX gezogen sei; seine Familie habe sich etwa zwei Wochen in XXX aufgehalten, von dort hätte er sie abgeholt. Sein Vater sei bei einem Angriff von Kochis getötet worden, dabei sei es um Grundstücke gegangen. Seine Familie hätte keine eigenen Grundstücke gehabt, sie hätten als Bauern für andere gearbeitet. Er selbst habe nicht als Bauer gearbeitet, sondern eher auf die Schafe seiner Familie aufgepasst. Der Beschwerdeführer sei persönlich nie von Kochis angegriffen worden. Jedoch sei sein Vater von den Kochis getötet worden. Sein zehn Jahre jüngerer Bruder habe dabei Verletzungen an der rechten Hand erlitten, dadurch sei er seither auf dieser Seite gelähmt. Seine Familie lebe jetzt im Iran, es ginge ihnen gar nicht gut. Er habe seine Familie während des Aufenthalts in Griechenland nicht unterstützen können; zuletzt habe er vor drei oder vier Monaten Kontakt gehabt. Bei der Erstbefragung sei er nur kurz gefragt worden, wieso er Afghanistan verlassen habe; er hätte gemeint, wegen des Krieges, mehr Details habe man nicht wissen wollen. Nach Vorhalt seiner damaligen Abgaben meinte der Beschwerdeführer ergänzend, er hätte damals gesagt, ihn habe ein Splitter von einer Bombe am Bein getroffen. Sein wirklicher Fluchtgrund sei, dass in seiner "eigentlichen" Ortschaft Krieg herrsche. Laut seinen Informationen würde in der Provinz XXX noch immer Krieg herrschen. Wenn der Staat durchgreifen hätte können, wäre er erfolgreich und würde es keinen Krieg geben. Es sei richtig, dass er vor drei Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Er sei vier Jahre im Iran und etwa zwei Jahre in Griechenland gewesen; in Afghanistan wäre er vielleicht zwei Wochen gewesen. Er hätte vorgehabt, wieder nach Afghanistan zurückzukehren, jedoch sei ein Leben für ihn dort unmöglich. Die Frage, ob er nach XXX oder XXX gehen könne, verneinte der Beschwerdeführer; er hätte nicht die Möglichkeit, woanders zu leben. Ihre Lebenssituation sei schlecht gewesen, sie hätten als Bauern gearbeitet und hätten sich woanders nicht ausgekannt. Er wolle die vormals und nunmehr herrschende Situation in Afghanistan nicht mehr vergleichen; er wolle dort gar nicht mehr leben und würde mit dem Land nur Krieg und Schlechtes verbinden. Er sei nie inhaftiert gewesen, habe nie Probleme mit dem Staat gehabt und bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl. Gefragt, ob er wegen des Vorfalles mit seinem Vater und Bruder Anzeige erstattet habe, gab er an, sie wären hingegangen und hätten Anzeige erstattet. Die Behörden hätten jedoch gesagt, es würde soviel passieren, dass sie nicht wüssten, wo sie anfangen sollten.
In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert, wobei er im Anschluss daran zu Protokoll gab, er habe dazu nichts zu sagen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom vom 12.07.2012, Zl. 12 08.283-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen habe können. Er würde nicht vom afghanischen Staat verfolgt und sei persönlich in Afghanistan nicht von Dritten persönlich bedroht oder verfolgt worden. Es sei keine Aktualität seiner Ausreisegründe festzustellen gewesen, zumal er vor sechs Jahren in den Iran geflüchtet sei und er sich 2009 für kurze Zeit in Afghanistan aufgehalten habe.
Zur Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Themenbereichen: allgemeine Sicherheitslage, Rechtsschutz-Justiz, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs, Grundversorgung/Wirtschaft, RückkehrerInnen, soziales Netz, Lebensmittel, Wohnraum, Behandlung nach Rückkehr, XXX, Minderheitenrechte, Harzara und Kutschis.
Zu den Hazara und den Kutschis stellte die belangte Behörde nachfolgend fest:
"Hazara
Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie [die Minderheit der Hazara] sich auch in der Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind.
(ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010)
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
(XXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Soziale Diskriminierung gegenüber den schiitischen Hazara bestand weiterhin.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011).
Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan in der Provinz Ghazni, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraßen zu und von diesen Distrikten, verschlechtert.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).
Kutschi
Im Unterhaus des Parlaments sind zehn Sitze für die Minderheit der Kuchi reserviert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011).
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz XXX führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(XXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Im April 2010 kam es in Logar zu Zusammenstößen zwischen Hazara und Kuchi. Mindestens eine Person wurde dabei getötet. Anfang April 2010 wurde eine Lösung für einen jahrelangen Landstreit in XXX zwischen Hazara und Kuchi vermittelt, aber am 19. Mai kam es in der betreffenden Provinz erneut zu Zusammenstößen. Im August gerieten Mitglieder der beiden Volksgruppen in XXX aneinander. Dabei starben mindestens zehn Menschen und über 50 wurden verletzt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch vorgebracht habe, er hätte seine Heimat wegen des Krieges verlassen und wäre er bei einem Bombenangriff am Fuß verletzt worden. Vor dem Bundesasylamt habe er eine völlig andere Geschichte vorgebracht und behauptet, er stamme aus der Provinz XXX, wo die Kochis eingezogen wären und Grundstücke an sich gerissen hätten, wobei auch sein Vater ums Leben gekommen wäre. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt gewaltsamen Übergriffen durch die Kochis oder andere Personen ausgesetzt gewesen wäre; auch nicht während des vierzehntägigen Aufenthalts nach dem Tod des Vaters. Die belangte Behörde stelle fest, dass einerseits in den Angaben des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Aktualität mehr festzustellen gewesen sei. Von einer ernsthaften Bedrohung - in welcher Form auch immer - sei nicht auszugehen. Er selbst sei in Afghanistan niemals Übergriffen durch das Nomadenvolk der Kochis ausgesetzt gewesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt zusammengefasst rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person in keiner Weise glaubhaft machen können. Er sei in den letzten sechs Jahren, bis auf einen kurzen Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2009, im Iran aufhältig gewesen. Aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthaltes könne nicht von einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen werden. Er selbst habe keine persönliche Bedrohungssituation mit den Kochis ins Treffen geführt. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch sonst sei nichts zu erkennen gewesen, was auf eine persönliche Verfolgungsgefahr, etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale, hindeuten würde. Er habe keine "rechtswidrige aktuelle Verfolgung" angeben können und seien seine Angaben zudem unglaubhaft gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde rechtlich aus, den Angaben des Beschwerdeführers habe keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können; eine aktuelle Bedrohung seiner Person habe deshalb nicht erkannt werden können. Zudem habe er sich sechs Jahre lang außerhalb Afghanistans aufgehalten und stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er könne nach einer Rückkehr einer Berufstätigkeit nachgehen, er sei gesund und arbeitswillig und habe berufliche Erfahrung als Schafhirte. Seine Familienangehörigen würden außerhalb Afghanistans wohnen, er wäre ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Er habe bereits ohne seine Familie im Iran und in Griechenland gelebt. Es würden keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworden zu werden, womit festzustellen wäre, dass eine solche zulässig sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vorliege und dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen am 13.07.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.07.2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die Ausweisung zu beheben. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe der besonderen Manuduktionspflicht (§ 18 AsylG) nicht Folge geleistet. Der Bescheid sei noch am Tag der Einvernahme erlassen worden, was eine ausreichende Auseinandersetzung verunmögliche, sondern sei offenbar auf Textbausteine zurückgegriffen und spekulative Annahmen getroffen worden. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, durch spezifische Fragen sein Vorbringen zu verifizieren und sich mit seinen Angaben auseinanderzusetzen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. In der Ansicht der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit liege eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör. Er habe detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht. Es hätten keine Widersprüche stattgefunden, sondern wären nur Ergänzungen angebracht worden. Es habe Probleme mit den Kochis gegeben. Da der Beschwerdeführer selbst damals im Iran gelebt hätte, wisse er nicht genau, was wirklich passiert sei. Alles, was er wisse, sei, dass sein Vater von den Kochis getötet und sein Bruder von diesen schwer verletzt worden wären. Seine Mutter sei danach mit seinen Geschwistern nach XXX geflüchtet. Schlussendlich habe er seine Familie von XXX mit in den Iran genommen, wo sie sich noch immer befinde. Ein weiterer Fluchtgrund sei die allgemein schreckliche Situation in Afghanistan. Im Alter von zwölf Jahren sei der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt bei einem Bombenangriff am Fuß verletzt worden. Seither leide er an Angstzuständen und habe eine Narbe am Oberschenkel. Da die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Zweifel gezogen worden sei, wäre eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit unbedingt erforderlich, widrigenfalls das erkennende Gericht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH zur Frage der Verhandlungspflicht anrufen möge. Hätte die belangte Behörde seinen Ausführungen Beachtung geschenkt und die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformation beurteilt, hätte sie nicht auf Unglaubwürdigkeit schließen dürfen. Das Bundesasylamt lege auch nicht den Maßstab der Glaubhaftigkeit an sein Vorbringen an, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Aus der Begründung seien die Entscheidungsgründe nicht erkennbar. Unhaltbar sei die Auffassung, es handle sich bei der drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung iSd GFK. Auch sei die rechtliche Beurteilung betreffend § 8 AsylG mangelhaft. Das Bundesasylamt gehe vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dem würde entgegnet, dass er in keinem Teil Afghanistans sicher sei, er habe dort auch nichts. In XXX würde er keine Arbeit finden, seine Familie lebe im Iran, am Land habe er keine familiären oder persönlichen Kontakte und besitze er damit keinerlei Bindungen. Aus diesen Gründen würde ihm bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung sei nicht in Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen worden, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen.
In einer am 14.11.2012 eingelangten "ergänzenden Eingabe" übermittelte der Beschwerdeführer die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, ein als Arztbrief bezeichnetes Schreiben sowie ein Konvolut von Lichtbildern, die die Verletzung seines Bruders an der rechten Hand zeigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines tauglichen, seine Identität bezeugenden Dokuments nicht fest. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz (XXX) XXX, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubensbekenntnisses.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nahen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan, seine Familie hält sich im Iran auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und hat keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven Beziehungen in Österreich.
Er war bisher beruflich als Schweißer und Schafhirte tätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Bereits das Bundesasylamt hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Erstbefragung lediglich auf die allgemeine Situation in Afghanistan bezog und als Fluchtmotiv den dort herrschenden Krieg (bei dem er auch eine Fußverletzung erlitten habe) ins Treffen führte und erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde eine Bedrohungssituation durch Kochis (Anm.: auch Kutschi) wegen Grundstücksstreitigkeiten sowie die Tötung seines Vaters schilderte. Die Unterschiedlichkeit dieses Vorbringens ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts beachtlich und nicht nachvollziehbar. Als tragende Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können, nannte die belangte Behörde jedoch zum einen den mangelnden Bezug dieses Vorbringens zum Beschwerdeführer selbst (er wäre nie selbst Angriffen der Kochis ausgesetzt gewesen) und zum anderen die fehlende Aktualität seiner Angaben. Auch in diesen Punkten ist dem Bundesasylamt beizupflichten: Der Beschwerdeführer gab selbst an, Afghanistan bereits im Jahr 2006 "aufgrund des Krieges" verlassen zu haben und im Jahr 2009 nur kurz zurückgekehrt zu sein, um seine Familie abzuholen und mit in den Iran zu nehmen. Er gab ausdrücklich an, nicht persönlich angegriffen worden zu sein. Sein "eigentlicher" Fluchtgrund sei, dass in seiner Ortschaft Krieg herrsche. Es ist aber keinerlei Zusammenhang des Vorbringens hinsichtlich der Tötung seines Vaters bzw. Verletzung seines Bruders durch die Kochi wegen Grundstücksstreitigkeiten mit der Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine konkret gegen ihn gerichtete drohende Verfolgungshandlung oder Bedrohung im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Hinzu kommt, dass die behauptete Tötung seines Vaters und Verletzung seines Bruders auf Grundstücksstreitigkeiten beruhten, welche wiederum keinen Konnex zu Konventionsgründen aufweisen. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers, die Kochis wären in ihr Gebiet eingezogen, hätten mit Zwang die Grundstücke an sich gerissen und wären alle zwölf dort lebenden Personen geflohen, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das behauptete Bedrohungsszenario über Grundstückskonflikte hinaus auf irgendwelche anderen Umstände (etwa auf die Zugehörigkeit der Dorfbewohner zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten) zurückzuführen sein könnte, woran auch die (von der belangten Behörde festgestellte) wiederkehrende Wanderung von Nomaden in fruchtbare Weidegebiete der Hazara und die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen nichts zu ändern vermögen. Auch kann aufgrund seines Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derartige Maßnahmen ebenso zu befürchten hätte (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).
Hinzu kommt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch 19.10.2000, 98/20/0430). Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers (Ausreise 2006, kurze Rückkehr zum Abholen der Familie 2009) ergibt sich, dass er bereits vor dem Vorfall mit den Kochis seine Heimat tatsächlich verlassen hatte, weshalb ein Zusammenhang dieses Vorfalls mit den behaupteten Geschehnissen schon aus denklogischen Gründen nicht gegeben sein kann. Zu Recht hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass es ebenso an der Aktualität der Verfolgungsgefahr mangelt und gelangt auch das erkennende Gericht zu der Ansicht, dass nach der der Asylentscheidung immanenten Prognose nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem Konventionsgrund zu befürchten ist.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Substrat für die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorbringens gewinnen lässt, weshalb die diesbezügliche Würdigung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine seine Person betreffende, aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund behauptet und umso weniger glaubhaft gemacht, noch ist eine solche sonst im Verfahren hervorgekommen.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der entscheidungsmaßgeblichen Gründe (keine Bedrohung seiner Person/keine Aktualität) de facto nicht entgegengetreten, sondern beziehen sich die Beschwerdeausführungen nur auf die (Un)Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Soweit die Verwendung von Textbausteinen behauptet und die Bescheiderlassung noch am Tag der Einvernahme kritisiert wird, handelt es sich um nicht weiter untermauerte Vorwürfe, aus denen sich nichts gewinnen lässt. Der Rüge, die belangte Behörde hätte es unterlassen, das Vorbringen durch spezifische Fragen zu verifizieren, ist zu entgegnen, dass, soweit es für die Klärung des gegenständlichen Sachverhalts erforderlich war, Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet wurden und auch rückgefragt wurde. So wurde er etwa in der Einvernahme vor der belangten Behörde konkret gefragt, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe und welche Befürchtungen er betreffend eine Rückkehr hegen würde. Dabei wurde er aufgefordert, die Gründe konkret und detailliert zu schildern und auch auf Divergenzen zu den Angaben bei der Erstbefragung hingewiesen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt dies eine ausreichende Anleitung zu einem zweckdienlichen Vorbringen dar und entspricht dem in § 18 AsylG vorgegebenen Umfang der Ermittlungspflichten. Die Protokolle wurden zudem von dem Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit, bestätigt. In der Beschwerde wird verkannt, dass die maßgeblichen Begründung der belangten Behörde dafür, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen nicht glaubhaft machen konnte, nicht darin liegt, dass sich Divergenzen betreffend der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergaben, sondern sich das Bundesasylamt auf die mangelnde Aktualität und mangelnde konkrete Bedrohung der Person des Beschwerdeführers stützte. Aus den entsprechenden Beschwerdeausführungen lässt sich deshalb im Ergebnis nichts gewinnen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesasylamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr iSd GFK in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
Demgegenüber vermochte der Beschwerdeführer seine derzeitige familiäre Situation schlüssig darzutun und hat er seine persönlichen Verhältnisse sowie seine beruflichen Tätigkeiten durchgehend gleichbleibend beschrieben. Insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen konnte er genaue Angaben tätigen, die sich widerspruchslos zu einem Gesamtbild zusammenfügen ließen, weshalb das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht, folgt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich sohin auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt hat sohin in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war insofern wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, aus nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben:
Entscheidend hierfür ist vor allem der Umstand, dass sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben hat, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, die in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe gebracht werden hätte können. Auch der Beschwerdeführer selbst hat einen solchen Umstand weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit den Kochi stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die Überfälle der Kochi sind nicht bzw. nicht wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern haben ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan, zumal sich die Überfälle bzw. Übergriffe der Kochi wegen des von ihnen begehrten Weidelandes potenziell gegen alle Bewohner dieser Region ohne Unterscheidung ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung richten. Aus den zur Lage in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. dazu auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen) ergibt sich im Ergebnis übereinstimmend, dass der maßgeblichen Faktor für die Überfälle der Kochi auf im zentralafghanischen Hochland lebende Hazara der (keinem Konventionsgrund zuzuordnende) Konflikt über Boden und Weiderechte ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten).
Weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen ergeben sich geeignete Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Bedrohungsszenario über diesen Konflikt hinaus zu einem wesentlichen Teil auch auf andere Umstände (etwa auf die Zugehörigkeit der Familie des Beschwerdeführers bzw. der anderen im Dorf lebenden Familien zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten) zurückzuführen sein könnte, woran auch die wiederkehrende Wanderung von Nomaden in fruchtbare Weidegebiete der Hazara und die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu die hg. Entscheidungen vom 14.07.2011, C10 411667-1/2010/2E; 28.06.2011, C10 416354-1/2010/4E; 18.02.2010, C18 406530-1/2009/5E; 15.10.2009, C17 405246-1/2009/4E; 23.03.2009, C2 400504-1/2008/2E, sowie 16.04.2012, C9 410761-1/2009/4E).
Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes mangels einer systematischen Verfolgung dieser Volksgruppe in Afghanistan aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;
18.8. 2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;
27.10. 2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Auch soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan (sowie seine aus einem Bombenanschlag resultierende Verletzung am Bein) ins Treffen führte und angab, dort herrsche Krieg, können keine Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazaren an und ist schiitischen Bekenntnisses, machte diesbezüglich aber keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche im gegenständlichen Fall auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Es fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dahingehend, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Lebenssituation, wonach er bereits im Jahr 2006 in den Iran reiste und bis dato nur für etwa zwei Wochen (um seine Familie abzuholen) in sein Heimatland, in dem er auch keine familiären Verbindungen mehr aufweisen kann, zurückkehrte, bei einer Rückkehr einer (allenfalls subsidiären Schutz begründenden) Gefährdung ausgesetzt wäre.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitswilliger Mann und zudem volljährig sei und den "Nahebezug zur Mutter" nicht mehr brauche. Er habe sich vor sechs Jahren in den Iran begeben und seine Familie wäre in Afghanistan zurück geblieben. Derzeit würde diese im Iran leben - weiterhin ohne seine finanzielle Unterstützung.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiter aus:
"Wie oben unter Spruchpunkt I angeführt, konnte Ihren Angaben keine Gefährdungslage Ihrer Person entnommen werden. Eine aktuelle Bedrohung Ihrer Person im Herkunftsland konnte daher nicht erkannt werden, zudem Sie sich 6 Jahre lang außerhalb Afghanistans aufgehalten haben. Ihnen steht eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Nach einer Rückkehr können Sie wieder einer Berufstätigkeit nachgehen. Sie sind gesund und arbeitswillig. Sie haben ausreichend Erfahrungswerte im Umgang mit Schafen. Ihre Mutter und die drei unmündigen Geschwister leben wohl außerhalb Afghanistans, derzeit im Iran. Sie sind Ihren Angehörigen gegenüber aber nicht unterhaltsverpflichtet. Zudem benötigen Sie als junger Mann von 19 Jahren - sofern Ihr Geburtsdatum als "korrekt" angenommen werden kann - nicht mehr unbedingt ein intensives Naheverhältnis zur Mutter. Sie haben Afghanistan im Jahre 2006 verlassen und haben bis zu einer kurzen Wiedereinreise nach Afghanistan im Jahre 2009 im Iran OHNE Ihre Familie gelebt. Die letzten 2,5 Jahre haben Sie - ebenfalls OHNE Familie - in Griechenland zugebracht, von wo Sie auch nach Österreich gereist sind. Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist."
Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Ansicht des Bundesasylamtes greift aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, aus der Provinz (XXX) XXX zu stammen und über keine familiären Anknüpfungspunkte (es würden nur noch weitschichtige Verwandte in Afghanistan leben) in Afghanistan (umso weniger in XXX oder einem anderen Ort) zu verfügen. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Iran aufhalte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nur eine einzelne, rudimentäre Feststellung über die konkrete Lage in der Provinz XXX enthält (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013):
"Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (XXX, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und XXX) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer. (UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010).
...
Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz XXX führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden. (XXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
...
Anfang April 2010 wurde eine Lösung für einen jahrelangen Landstreit in XXX zwischen Hazara und Kuchi vermittelt, aber am 19. Mai kam es in der betreffenden Provinz erneut zu Zusammenstößen. (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)."
Zusammenschauend ist folglich festzuhalten, dass die belangte Behörde auch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers keine ausreichend konkreten Feststellungen (insbesondere zur Sicherheitslage) getroffen hat (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal die Sicherheitslage, wie vom Bundesasylamt festgestellt, unverändert weder sicher noch stabil ist. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012). Insgesamt fehlen also tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012).
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem auch aus, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (anhand der getroffenen Feststellungen ist anzunehmen, dass die belangte Behörde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXX ausgeht) zur Verfügung stehen würde, doch ist dem entgegenzuhalten, dass für eine solche im angefochtenen Bescheid ebenfalls tragfähige Feststellungen fehlen. So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt: "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus XXX stammt (und sich dort lediglich zwei Wochen aufhielt, um seine Familie abzuholen), dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (insbesondere hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat im Jahr 2006 mit zwischenzeitlich nur einer zweiwöchigen Rückkehr nach Afghanistan) und aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz XXX XXX) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. Ebenso sind detaillierte Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzustreben, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, dass der Beschwerdeführer noch nicht in XXX gelebt hat und er dort über keine sozialen Netzwerke verfügt.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist folgendes festzuhalten:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat und der Sachverhalt insbesondere in Hinblick darauf, dass kein Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des erstatteten Vorbringens besteht, geklärt erscheint. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.
Aus diesen Gründen war auch der in der Beschwerde enthaltenen Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näherzutreten.
Zu Spruchpunkt II. B)
Gemäß § 28 Absatz 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des II. Spruchpunktes keinen Bestand haben kann (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG).
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Auch ergibt sich bei der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie der daraus resultierenden Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG keine Rechtsfrage der für die Revision erforderlichen Qualität.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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