BVwG W118 1434480-1

W118 1434480-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Dolmetscher, gesamtes<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG W118 1434480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1434480.1.00

Spruch

W118 1434480-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 12 14.394-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach Überstellung aus Griechenland am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und sei sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Seine Frau heiße XXXX. Die Eheschließung sei 2008 in den Sommerferien in Teheran erfolgt. Sein Vater heiße XXXX. Er sei vor ca. sechs bis neun Jahren gestorben. Seine Mutter heiße XXXX und sei ca. 55 bis 65 Jahre alt. Er hätte zwei Brüder, XXXX und XXXX, sowie eine Schwester namens XXXX, alle unbekannten Alters und in Teheran aufhältig.

Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache sei Dari. Er beherrsche diese Sprache gut in Wort und Schrift. Er spreche auch mittelmäßig Englisch und schlecht Deutsch. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Er hätte die Grundschule im Dorf XXXX ca. sechs bis sieben Jahre lang besucht. Sein letzter ausgeübter Beruf sei der des Schneiders gewesen. In Afghanistan habe er bis zur Taliban-Zeit im Dorf gelebt. Bis wann, wisse er nicht genau. Noch in der Taliban-Zeit sei die Familie nach Pakistan gefahren, wo sie sich einen Monat aufgehalten habe. Nach diesem Monat seien sie nach Teheran gefahren, wo sich der BF bis ca. ein Jahr vor seiner Ausreise an unterschiedlichen Adressen aufgehalten habe. Der BF sei zweimal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden.

In Afghanistan habe der BF gearbeitet. Im Iran habe der BF bei seinem Bruder in Teheran den Beruf des Schneiders gelernt und auch als solcher gearbeitet. In Afghanistan habe der BF nach seiner Abschiebung aus dem Iran einige Monate als Dolmetscher für einen Kommandanten der KARZEI-Regierung mit dem Namen XXXX im Distrikt XXXX in Ghazni gearbeitet. Er sei eigentlich ein Soldat des Kommandanten XXXX gewesen, habe aber auch zwischen ihm und den NATO-Truppen in Englisch übersetzt. Er sei immer mit diesem Kommandanten unterwegs gewesen.

Der BF besitze nichts. Der Vater hätte kleine landwirtschaftliche Grundstücke und ein einfaches Haus besessen. Er wisse nicht, ob es diese noch gebe. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sei schlecht gewesen. Die Brüder würden arbeiten und die Mutter versorgen. Die Schwester sei verheiratet.

Befragt nach dem Entschluss für die Ausreise, gab der BF an, er sei sehr vergesslich geworden. Den ersten Entschluss habe die Familie gefasst. Den letzten Entschluss habe er 2009 oder 2010 gefasst. Afghanistan habe er zwischen 2009 und 2011 verlassen. In Pakistan habe er sich einen Monat, in Teheran im Iran insgesamt zwölf bis 14 Jahre aufgehalten. Im Iran hätte er sich an verschiedenen Adressen in Teheran im Stadtteil XXXX aufgehalten. Seinen Reisepass hätte er in Teheran zurückgelassen. Seine Frau hätte eine Kopie. Teheran hätte er vor ungefähr einem Jahr schlepperunterstützt verlassen.

Die Absicht, Afghanistan zu verlassen, hätte der BF bereits 2008 gehabt, als er geheiratet habe. Er hätte zweimal erfolglos über die österreichische Botschaft in Teheran versucht, nach Österreich zu kommen. Nach der Hochzeit sei er zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach der ersten Abschiebung habe er sich ca. sieben bis acht Monate in Afghanistan aufgehalten. Nach dieser Zeit hätte er wieder legal in den Iran gekonnt. Nach der zweiten Abschiebung sei er ca. ein Jahr in Afghanistan gewesen und hätte für den Kommandanten XXXX gearbeitet. Er hätte nicht vorgehabt, so lange in Afghanistan zu bleiben. Aber ohne Reisepass hätte er nicht ausreisen können. Alle, die versuchten, illegal in den Iran einzureisen, seien an der Grenze erschossen worden.

Im Oktober/November 2009 sei der Distrikt XXXX von den Taliban erobert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF mit dem Kommandanten XXXX in der Stadt Ghazni gewesen. Sein ganzes Personal im Distrikt sei umgebracht worden. Die Taliban seien auch hinter dem BF her gewesen, da sie ihn als Vertrauensperson des Kommandanten eingestuft hätten. Der Kommandant hätte den BF zur Sicherheitskommandantur geschickt. Der Sicherheitskommandant hätte dem BF eine Bestätigung gegeben, dass er ihn nicht mehr beschützen könne. Aus diesem Grund hätte er seine Heimat verlassen.

3. Im Rahmen einer Einvernahme vor der Außenstelle des Bundesasylamtes in Wien am 31.03.2013 gab der BF im Wesentlichen an, er könne nunmehr seine Tazkira, seine Heiratsurkunde, ein in Dari verfasstes Schreiben sowie seinen Reisepass vorlegen. In dem erwähnten Schreiben werde ausgeführt, dass der BF in Ghazni quasi als Soldat aufgenommen worden sei. Da er Englisch gekonnt hätte, sei er als Privat-Übersetzer eingesetzt worden worden. Am 19.11.2009 sei die Einheit, in der der BF gedient hätte, von den Taliban angegriffen worden. Alle in der Einheit befindlichen Soldaten seien getötet worden. Nur der Kommandant und der BF hätten überlebt. Sie hätten überlebt, da sie in der Stadt und nicht bei ihrer Einheit gewesen seien.

Der BF sei letztmalig von Ende 2008/2009 bis Dezember/Jänner 2009/2010 in Afghanistan aufhältig gewesen. Danach sei er in den Iran geflüchtet, dann über die Türkei nach Griechenland und von dort legal nach Österreich. Der BF hätte sich dreimal im Iran aufgehalten. Zweimal sei er abgeschoben worden. Der BF hätte keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Die Onkel seien bereits verstorben. Der BF sei schon als Kind, mit ca. 13 oder 14 Jahren in den Iran gegangen. Dann sei er ungefähr zwölf bis 14 Jahre im Iran geblieben. Er sei zweimal abgeschoben worden. Beim ersten Mal sei er wieder zurück in den Iran gegangen und habe dort geheiratet. Das zweite Mal sei der BF Ende 2008/2009 nach Afghanistan abgeschoben worden.

Im Iran würden sich seine Brüder, seine Mutter und seine Schwester aufhalten. Beide Brüder seien Schneider. Die Schwester sei Hausfrau. Alle seien im Besitz von Flüchtlingskarten. Der BF könne nicht angeben, weshalb er keine solche Karte bekommen hätte. Die Behörden übten Willkür. Ab und zu hätte er telefonischen Kontakt zu den Angehörigen im Iran. Zu Personen in Afghanistan hätte der BF keinen Kontakt. Der BF hätte sich zuletzt in XXXX in Afghanistan aufgehalten.

In Afghanistan hätte der BF ca. ein Jahr als Übersetzer für den Kommandanten XXXX gearbeitet. Der BF hätte im Iran einen Englischkurs besucht. In Österreich werde der BF von seiner Frau unterstützt. Der BF hätte versucht, einen Deutschkurs zu besuchen. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass er dazu nicht berechtigt sei. Der Kommandant XXXX hätte einen offiziellen Übersetzer gehabt, der bei Treffen mit NATO und ISAF eingesetzt worden sei. Der BF sei sein privater Übersetzer gewesen. Er habe den Kommandanten bei zahlreichen Gelegenheiten begleitet und für ihn übersetzt. Es sei um normale Gespräche gegangen.

Aufgefordert, sich auf Englisch vorzustellen, stellte sich der BF vor.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus: Er hätte seine jetzige Frau im Iran kennengelernt. Sie sei auf Besuch gewesen. Sie sei aus Österreich gekommen. Der BF hätte seine Frau schon von früher aus seinem Dorf gekannt. Sie hätte viel Gutes über Österreich berichtet. Nach der Heirat hätte der BF ein Visum beantragt, aber keines erhalten, da seine Frau minderjährig gewesen sei und keine Wohnung gehabt hätte. Der BF hätte aber zu seiner Frau gewollt.

Nach der Abschiebung nach Afghanistan habe der BF einige Zeit für den Kommandanten XXXX gearbeitet. Nur er und der Kommandant hätten den Angriff der Taliban überlebt, da sie in der Stadt Ghazni gewesen seien. Die Stellung der Einheit sei in XXXX gewesen. Der BF sei ab und zu dort gewesen. Wenn der Kommandant ihn gebraucht habe, sei er hingefahren. Sonst sei er in seinem Zimmer gewesen. Die Taliban hätten erfahren, dass sie ihren Angriff überlebt hätten. Bei diesem Angriff sei auch ein Kommandant der Taliban namens XXXX getötet worden. Auch deshalb hätten die Taliban Rache nehmen wollen. Sie hätten allen ihren Leuten im Distrikt XXXX befohlen ihn festzunehmen, weil er überlebt hatte. Der BF hätte in der Stadt gewohnt. Er sei aber ab und zu auch in sein Dorf gefahren. Bei XXXX seien die Autos immer von den Taliban durchsucht worden. Nach dem Überfall der Taliban hätte der BF sein Leben in Gefahr gesehen. Er hätte dies dem Kommandanten mitgeteilt. Dieser hätte ihm geraten, einen Entlassungsantrag zu stellen. Er selbst hätte nicht einfach flüchten können. Sein Antrag sei erledigt worden. Nach seiner Entlassung sei der BF in den Iran gegangen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückgehen, da die Taliban nach ihm suchen würden. In Kabul hätte er keine Bleibe. Die Taliban seien auch dort. Auf den Vorhalt, der BF könne sich von den Verwandten in Afghanistan Geld schicken lassen, um sich in Kabul niederlassen zu können, gab der BF an, den Verwandten gehe es im Iran nicht gut, sie kämen nur mit Mühe über die Runden.

Als Dolmetscher hätte der BF exakt von Ende des Jahres 1387 bis zum 8. Monat des Jahres 1388 gearbeitet. Der Kommandant XXXX sei ein Distriktskommandant der Regierung Karzai gewesen. Er sei für das Sicherheitskommando des Distrikts zuständig gewesen. Dabei habe es sich um Polizei gehandelt. Der BF sei aber als Soldat registriert gewesen. Der BF hätte offiziell keinen Privatübersetzer beschäftigen dürfen. Der BF hätte dem Kommandanten von Anfang an gesagt, dass er kein Soldat sein wollte und auch keine Waffe tragen werde. Er sei damit einverstanden gewesen. Der BF sei in seinem Zimmer gewesen; wenn der Kommandant ihn gebraucht hätte, hätte er ihn angerufen und der BF sei hingefahren. Und zwar zur Distriktsverwaltung in XXXX. Der BF sei zweimal dort gewesen, eine genaue Adresse gebe es nicht. Man müsste über die Straße bei XXXX fahren, wenn man geradeaus fahre, auf der linken Seite. Der BF sei sehr selten gebraucht worden, vielleicht einmal in der Woche oder dreimal pro Monat. Der Kommandant hätte selbst kein Büro gehabt, aber im Büro eines XXXX gearbeitet. Er sei sehr aktiv gewesen und hätte Leuten sehr geholfen.

Auf die Frage, weshalb der Kommandant zwei Übersetzer gebraucht habe, gab der BF an, der Kommandant hätte den offiziellen Übersetzer für die offiziellen Anlässe gehabt. Wenn er Angehörige der NATO oder ausländische Journalisten treffen wollte, hätte er den BF eingesetzt. Die Mitglieder der Einheit des BF seien wahrscheinlich am 19.11.2009 getötet worden. Genau wisse es der BF nicht. Die ganze Einheit sei getötet worden, der BF wisse aber nicht, aus wievielen Leuten die Einheit bestand. Eines Nachts hätten die Taliban den Ort erobert und alle getötet. Danach hätte die afghanische Polizei mit der Hilfe von NATO-Soldaten den Ort zurückerobert. Was aus dem Kommandanten geworden sei, könne der BF nicht angeben. Die Taliban hätten nicht gewusst, dass der BF der Privatübersetzer des Kommandanten wahr, sie hätten angenommen, er sei Soldat. Der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt des Angriffs beim Kommandanten gewesen sei, hätte sie zu dieser Annahme geführt. Die Taliban hätten überall ihre Spione. Deshalb hätten sie gewusst, dass er für den Kommandanten arbeitet. Eine Uniform hätte der BF nicht getragen. Den Dienstgrad des Kommandanten könne er ebenfalls nicht benennen.

Der ursprüngliche Grund dafür, dass die Familie Afghanistan verlassen hätte, seien die Taliban gewesen. Sie hätten viele Hazara getötet. Nach der ersten Abschiebung aus dem Iran sei der BF sechs bis sieben Monate in Afghanistan gewesen. Damals hätte der BF nichts gearbeitet, aber mehrmals versucht, wieder in den Iran zu kommen. Sein Bruder hätte ihm ein wenig Geld geschickt, damit er in den Iran gehen konnte. Der BF habe in Ghazni, Kabul und Kandahar gelebt.

Die Frau des BF sei zum Zeitpunkt der Einvernahme im vierten oder fünften Monat schwanger. Sie arbeite als Zahnarztgehilfin. Der Onkel väterlicherseits seiner Frau und dessen Familie lebten ebenfalls in Österreich. In Österreich hätte der BF Kontakt zu afghanischen Landsleuten.

Seitens des Bundesasylamtes wurden dem BF die damals aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan, insb. zur Lage in Kabul zur Kenntnis gebracht.

Laut den im Akt erliegenden Übersetzungen der vom BF vorgelegten Dokumente handelte es sich um folgende Unterlagen:

Um eine Heiratsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran am 13.07.2008, mit der die Eheschließung des BF am 27.06.2008 dokumentiert wird.

Ferner um ein Gesuch des BF an das Sicherheitskommando des Distrikts XXXX, in dem der BF nach der Zerstörung der Distriktsverwaltung im Oktober/November um Entlassung aus dem Dienst ersucht, da er extremer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Dem Gesuch wurde laut entsprechenden Vermerken stattgegeben und die Streichung des BF von der Liste des Polizeipersonals veranlasst.

Um einen Personalausweis/Geburtsurkunde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten.

Darüber hinaus wurde ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 12 14.394-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; ferner wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der Entscheidung wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Der BF heiße XXXX, sei am XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischen Glaubens und legal in das Bundesgebiet eingereist.

Der BF hätte hingegen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Der BF sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt bisher im Iran als Schneider bestritten habe. Der BF verfüge in Gestalt seiner Mutter und Geschwister sowie in Gestalt des Ehemannes seiner Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran. Der BF sei zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und hätte sich in Ghazni, Kandahar und Kabul aufgehalten. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den BF eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde.

Die Ehefrau des BF lebe als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Der BF lebe mit seiner Ehefrau in Österreich in einem Haushalt zusammen. Weitere enge private, familiäre oder sonstige Beziehungen zu Österreich bestünden nicht. Der BF verfüge über keinen einer Ausweisung entgegenstehenden Freundeskreis. Der BF verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Hinsichtlich der Lage in Afghanistan wurden den Feststellungen die damals aktuellen Länderberichte des Bundesasylamtes zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen des BF im Wesentlichen aus, bei der Verfolgungsgefahr durch die Taliban handle es sich lediglich um eine Verfolgung durch kriminelle Personen, der es an einem Anknüpfungspunkt zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen mangle. Selbst wenn der BF als Privatübersetzer für einen Kommandanten tätig gewesen sei, so bedeute das nicht, dass er sich in einer derart herausragenden Position befunden habe, dass er genau deshalb einer erhöhten Gefährdung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen wäre, weshalb der Verfolgung auch keine politische Dimension entnommen werden könne. Die Bedeutung der Position des BF als Privatübersetzer eines Kommandanten werde nicht zuletzt durch die Angaben des BF selbst geschmälert, wonach er allenfalls einmal pro Woche oder dreimal pro Monat Übersetzungsleistungen im privaten Rahmen erbracht habe. Daher liege nach dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgung vor.

Es bestünden aber auch grundsätzliche Zweifel an der behaupteten Tätigkeit, zumal sich diese aus dem vorgelegten Schreiben in keiner Weise ergebe. Auch die vage Behauptung, wonach die Taliban den BF überall bekannt gemacht hätten, vermöge dem Vorbringen des BF nicht mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, da es sich um eine Vermutung des BF handle. Andererseits müsste diesfalls den Taliban klar sein, dass es sich beim BF nur um einen Privatübersetzer handelte und nicht um einen Polizisten (was vom BF allerdings verneint worden sei).

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF liege in dem Umstand, dass der Personalausweis des BF den Vermerk "verheiratet" enthalte, obwohl dieser vor seiner Hochzeit ausgestellt worden sei.

In jedem Fall sei es dem BF möglich, sich in Kabul anzusiedeln. Dass - und vor allem warum - man den BF in einer Millionenstadt wie Kabul suchen und sogar finden sollte, lasse sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Insb. stehe dem BF die Möglichkeit offen, sich um Hilfe an die afghanischen Behörden zu wenden. Aus den zugrunde gelegten Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergebe sich nicht, dass diese nicht dazu in der Lage seien, Schutz zu bieten. Der BF habe selbst angegeben, dass der zunächst angeblich zerstörte Stützpunkt von den Taliban zurückerobert worden sei. Auch aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten.

Als gesundem, arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Iran drohe dem BF für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, eine asylrelevante Verfolgung hätte nicht glaubhaft gemacht werden können. Als Schneider mit Sprachkenntnissen in Dari und Englisch verfüge der BF über die Voraussetzungen, um in Kabul Fuß fassen zu können. Immerhin sei der BF zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden und sei jeweils für einen längeren Zeitraum in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt ohne Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu bestreiten. Ferner sei der BF von seinen Angehörigen unterstützt worden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, sich vom Onkel seiner Frau in Österreich unterstützen zu lassen. Im Rahmen einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass es dem BF möglich sei, sich in Kabul eine Existenz aufzubauen.

Da die Eheschließung mit seiner Frau im Iran und zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich seine Frau bereits in Österreich befunden habe, hätte dem BF bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich ein vorübergehender sein werde. Vor allem stehe es dem BF offen, sich nach Afghanistan zu begeben und sich um eine erneute - legale - Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung zu bemühen. Der Umstand, dass der BF aufgrund seiner in Österreich aufhältigen Frau legal aus Griechenland nach Österreich überstellt worden sei, bedeute nicht, dass die im Iran geschlossene Ehe einer Ausweisung im Wege stehe. Trotz aufrechter Ehe stelle die Ausweisung einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben dar. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.

5. Mit Fax vom 12.04.2013 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Es seien sehr exakte Angaben gemacht worden und diese könnten leicht überprüft werden. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten und teilweise veraltet. Die Sicherheitslage in Kabul bzw. generell in Afghanistan sei nach den Feststellungen nach wie vor sehr unsicher. Die Angaben des BF seien logisch, chronologisch und nachvollziehbar. Die belangte Behörde begnüge sich mit Textbausteinen und gehe nicht auf das individuelle Vorbringen des BF ein. Bei der Feststellung, der BF hätte sich nicht in einer derart herausragenden Position befunden, dass er genau deshalb einer erhöhten Gefährdung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen wäre, handle es sich lediglich um eine Mutmaßung.

Weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Die grundsätzlichen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des BF hätten nur durch Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens oder eines Vertrauensanwaltes ausgeräumt werden können.

Die Feststellung, dass der BF vage Behauptungen aufgestellt habe, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Behörde hätte den maßgeblichen Sachverhalt nicht erforscht. Es werde der Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwalts gestellt. Wenn die Behörde ausführe, es stehe dem BF die Möglichkeit offen, sich nach Kabul zu begeben, um den Verfolgern zu entkommen, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Behörde wohl kaum mit der Situation in Afghanistan auseinandergesetzt hat. Die Länderberichte sprächen gegen die Annahmen der Behörde. Diese ergehe sich in Mutmaßungen zu Ungunsten des BF. Die Behörde habe sich überhaupt nicht mit der Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Dass eine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Festgehalten werde, dass die nächsten Angehörigen nicht in Afghanistan lebten und dass der BF sich bemühe, Deutsch zu lernen. Dass die Intensität des Familienlebens mit seiner Frau aufgrund der bisher geringen Dauer des Zusammenseins vermindert würde, stelle ebenfalls eine bloße Mutmaßung dar. Die Behörde hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Frau des BF anerkannter Flüchtling sei und dass dem BF auch in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr Probleme erwachsen könnten.

6. Mit Fax vom 30.04.2013 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er sei dem Kommandanten rund um die Uhr in Bereitschaft zur Verfügung gestanden und sei von diesem bei Bedarf zu Einsätzen gerufen worden. Oft sei er von diesem auch abgeholt worden. Er sei zu diesem in seinen Dienstwagen gestiegen und gemeinsam mit ihm zu Treffen gefahren. Es sei somit bekannt gewesen, dass der BF für den Kommandanten tätig gewesen sei. Nach einem Angriff der Taliban am 28.08.1388, bei dem alle Männer aus der Einheit des Kommandanten getötet worden seien, hätten die Taliban im Distrikt XXXX angewiesen, den BF festzunehmen.

Der BF verfüge über keine inländische Fluchtalternative, da seine Familie sich seit Jahren im Iran aufhalte.

Entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung sei die Verfolgung des BF durch die Taliban höchst asylrelevant. Die Begründung des Bundesasylamtes finde keine Deckung in den Richtlinien des UNHCR, das in solchen Fällen von einer unterstellten politischen Gesinnung ausgehe. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein Artikel aus Radio Free Europe vom 27.04.2013, aus dem hervorgeht, dass die Taliban mit Anschlägen gedroht und die Zivilbevölkerung aufgefordert hätten, Polizei und Militär fernzubleiben. Ferner ein Artikel vom 22.04.2013 über einen Angriff der Taliban. In einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.02.2013 werde ausgeführt, dass sich die Taliban 2011 zu zahlreichen gezielten Tötungen von ÜbersetzerInnen bekannt hätten Dies Personen fänden sich auf öffentlichen Listen der Taliban von Personen, die getötet oder gefangen genommen werden sollten. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, dem BF effektiven Schutz vor Übergriffen durch Verfolger zu gewähren.

Aus der Bescheid-Begründung gehe nicht hervor, welche Tatsachen die Behörde als erwiesen ansehe und welche nicht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben hätte die Behörde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei eine Verfolgung nicht nur dann asylrelevant, wenn sie vom Staat ausgehe.

7. Mit Fax vom 30.04.2013 wurde klargestellt, dass der BF nur als Dolmetscher, nicht als Fahrer tätig gewesen sei.

8. Mit Datum vom 30.04.2013 nahm eine Mitarbeiterin der Caritas Wien Einsicht in den Akt des BF.

9. Mit Fax vom 24.07.2013 wurde die Geburtsurkunde der neugeborenen Tochter des BF (zweifach) zur Vorlage gebracht. Darüber hinaus wurde angefragt, ob im nächsten Quartal eine Verhandlung stattfinden könnte bzw. noch weitere Dokumente benötigt würden.

10. Mit Datum vom 17.01.2014 erkundigte sich der BF persönlich über den Verfahrensstand.

11. Mit Fax vom 03.03.2013 wurden verschiedene weitere Unterlagen vorgelegt und neuerlich um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Bei den Unterlagen handelte es sich um eine Bestätigung betreffend die Anmeldung zu einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 12.02.2014; eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit leichten Vorkenntnissen (A1+) vom 25.06.2013; eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen vom 29.01.2014; ein Kompetenzprofil sowie eine weitere Bestätigung betreffend einen Deutschkurs (Vorstufe A1, A2) vom 20.01.2014.

9. Mit Datum vom 17.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Einleitend wies der BF darauf hin, seine Muttersprache sei Hazaragi. Er hätte bei der Einvernahme bei der Polizei Hazaragi und Farsi gesprochen und natürlich Dari. Der Dolmetscher sei Paschtune gewesen. Der BF nehme an, dass der Dolmetscher ihn nicht allzu gut verstehen konnte. Er habe damals angegeben, dass er nach seiner Verlobung zweimal abgeschoben worden sei. Übersetzt sei das mit "Hochzeit" und nicht mit "Verlobung" worden. Im Protokoll stehe überdies die Frage: "Welche Ausbildung haben Sie gemacht?" Die Übersetzung der Frage hätte gelautet: "Was haben Sie bisher alles schon gemacht?" Der BF habe angegeben, dass er unter anderem auch als Schneider gearbeitet habe. Er hätte aber keine Ausbildung gemacht. Bei der Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe und die genauen Gründe für die Flucht angeben sollte, habe er nicht genau auf diese Frage geantwortet, weil sie ihm anders übersetzt worden sei. Die Übersetzung hätte gelautet: "Was haben Sie alles gemacht? Wo sind Sie überall gewesen? Was ist alles passiert? Erzählen Sie uns die Geschichte nach Ihrer Verlobung." In der Geburtsurkunde sei der Geburtsort falsch übersetzt worden. Der Geburtsort sei XXXX Dala (XXXX = Dorf). Das Dorf XXXX, wie in der Übersetzung der Geburtsurkunde stünde, existiere in der Region nicht.

In der Folge wiederholte der BF im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben.

Im Rahmen der Verhandlung wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan" vom 28.01.2014 in das Verfahren eingebracht. Zusätzlich die Kurzinformation der Staatendokumentation "AFGHANISTAN - Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl" vom 09.07.2014.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom BF ergänzend vorgelegt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem seiner Tochter Asyl gewährt wurde.

Ein Empfehlungsschreiben vom Nachbarn des BF, in dem dieser im Wesentlichen seine Wertschätzung für den BF und dessen Familie zum Ausdruck bringt.

Eine "Teilbesuchsbestätigung" einer VHS betreffend einen Pflichtschulabschlusslehrgang.

Eine Anmeldebestätigung der angeführten VHS betreffend den erwähnten Pflichtschulabschlusslehrgang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach Überstellung aus Griechenland am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist schiitischer Moslem und verheiratet. Seine Frau, XXXX, lebt seit längerer Zeit als anerkannte Asylwerberin in Österreich. In der Zwischenzeit wurde auch dem gemeinsamen knapp einjährigen Kind der Asylstatus zuerkannt. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2008 im Iran.

Der Vater des BF ist bereits verstorben; Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben im Iran. Alle Geschwister sind verheiratet. Die Brüder arbeiten als Schneider, die Schwester wird von ihrem Ehemann versorgt.

Von der Geburt bis zum Einmarsch der Taliban hat der BF mit seiner Familie in Afghanistan gelebt. Danach ging die Familie zuerst nach Pakistan und dann in den Iran. Dort lebte der BF für ca. zwölf bis 14 Jahre.

Im Iran kam es zur Verlobung mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Nach der Verlobung wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben, wo er ca. 6 bis 7 Monate verbrachte.

Danach kehrte der BF wieder in den Iran zurück und heiratete dort. In der Folge wurde er ein zweites Mal nach Afghanistan abgeschoben.

Während der Zeit im Iran nahm der BF an Englisch-Kursen teil.

Nach der zweiten Abschiebung wohnte der BF in der Stadt Ghazni im Stadtteil XXXX. Über Vermittlung des Vermieters des BF erhielt der BF einen Posten als Übersetzer beim Kommandanten XXXX, Sicherheitskommandant des Distriktes XXXX in Ghazni. Der BF war offiziell als Polizist/Soldat registriert, aber als privater Übersetzer des Kommandanten tätig. Dieser stand in engem Kontakt mit den NATO-Truppen.

Bei einem Angriff der Taliban wurde die Einheit des Kommandanten, die in der Distriktleitung von XXXX stationiert war, aufgerieben. Der BF und der Kommandant überlebten, da sie sich zum Zeitpunkt des Angriffs in Ghazni befanden.

Danach wurde dem Kommandanten seitens der Taliban damit gedroht, dass sie auch ihn und den zweiten Überlebenden, den BF, töten würden. Der Kommandant legte daraufhin dem BF nahe, sich abzusetzen, zumal er nicht für seine Sicherheit garantieren konnte.

Die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zu Afghanistan lauten auszugsweise:

3. Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

3.2. Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

3.5. Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).

Die Provinz Ghazni

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

5. Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

16. Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 59 von 96

UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

16.1. Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört

der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

17. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

17.2. Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

24. Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben, die bereits seitens des Bundesasylamtes für wahr gehalten wurden.

Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte gründen auf den Angaben des BF. Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG wurden dem BF seitens des zuständigen Richters diverse Inkonsistenzen im Vorbringen vorgehalten. So hatte der BF etwa im Rahmen der Erstbefragung angegeben, nur mittelmäßig Englisch zu sprechen. Im Rahmen des vom BF selbst vorgelegten Kompetenzprofils wurde darüber hinaus ausgewiesen, dass sich die Kompetenz des BF beim Hören und beim Teilnehmen an Gesprächen auf dem Niveau A1 bewegt. Darüber hinaus war in den vom BF vorgelegten Unterlagen etwa einmal von einer Tätigkeit als Polizist, einmal von einer Tätigkeit als Soldat die Rede. In beiden Fällen konnte der BF die Widersprüchlichkeiten aufklären. Die Erklärungen konnten von der Dolmetscherin bestätigt werden. Diese konnte auch unmittelbar die Praxis der Verwendung von "privaten" und "offiziellen" Dolmetschern bestätigen. Auch der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch, dass sich auf dem Personalausweis der Vermerk "verheiratet" befindet, obwohl die Heirat erst nach dem Zeitpunkt der Ausstellung stattgefunden hat, konnte vom BF schlüssig erklärt werden. Das der BF zum ersten Mal nach seiner Verlobung, nicht nach seiner Hochzeit (wie noch im Rahmen der Erstbefragung angegeben) abgeschoben wurde, stellte der BF bereits von sich aus eingangs der Verhandlung richtig.

Das gesamte Vorbringen erwies sich somit als schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus machte der BF im Rahmen der Verhandlung einen ausgesprochen sicheren und selbst bei gezielter Nachfrage in keinster Weise verlegenen Eindruck.

Gestützt werden die Aussagen des BF auch von den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gefährdungslage für Dolmetscher und Regierungsmitarbeiter in Afghanistan vom 11.02.2014 hingewiesen werden. Aus dieser geht - verkürzt - hervor, dass sowohl Übersetzer für ausländische Organisationen als auch Übersetzer, die für die Regierung arbeiten, vermehrt zu Zielscheiben für Bedrohungen durch die Taliban werden (wenngleich letztere seltener). Selbst Beamte und Beschäftigte mit niedrigem Rang im öffentlichen Dienst sehen sich demnach zumindest in unsicheren Randgebieten Afghanistans einer realen Gefahr ausgesetzt, durch Aufständische eingeschüchtert zu werden. Im vorliegenden Fall wurde der BF nach seinen eigenen glaubwürdigen Angaben als besondere Vertrauensperson des Kommandanten betrachtet, weshalb von einer erhöhten Gefährdung auszugehen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle zu fragen, ob der BF aus einem der Konventionsgründe verfolgt wurde. Da der BF in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Kommandanten, der eng mit den NATO-Truppen zusammenarbeitete, bedroht wurde, ist davon auszugehen, dass dem BF seitens der Taliban eine regierungsfreundliche, pro-westliche Gesinnung unterstellt wurde. Dies führte dazu, dass der BF konkreten Drohungen ausgesetzt war. Die Drohungen waren so massiv, dass sich der Vorgesetzte des BF trotz seiner Stellung als ranghoher Vertreter des Staates außerstande sah, die Sicherheit des BF zu gewährleisten.

Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen. Die angeführten Quellen bestätigen, dass Personen in der Situation des BF auch im Fall eines Umzugs weiterhin einer Bedrohung ausgesetzt sein können. Darüber hinaus verfügt der BF über kein entsprechendes familiäres Netzwerk mehr, das es ihm ermöglicht hätte, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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