W106 2007348-1•BVwG W106 2007348-1
W106 2007348-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2014
Benützungsgestattung, Grundvergütung, Naturalwohnung, Neuberechnung,<br/>Räumungsfrist, Ruhestandsversetzung, Zuweisungsbescheid
W106 2007348-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 13.03.2014, Zl. P401644/29-SKFüKdo/1/2014, betreffend Neufestsetzung der Grundvergütung einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 80 Abs. 9 BDG 1979 und § 24a Abs. 4 GehG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(21.07.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht seit 1. Dezember 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Während ihrer Aktivdienstzeit war ihr mit Bescheid vom 24. März 1977 eine Naturalwohnung zugewiesen worden.
Mit einem Bescheid vom 12. Jänner 2012 verfügte das Streitkräfteführungskommando gegenüber der BF Folgendes:
"Gemäß § 80 Abs. 5 Ziffer 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333, wird Ihnen die mit Bescheid des BMLV vom 24 03
1977, Zl. 209.681/2-2.3/77, zugewiesene Naturalwohnung ... mit
Wirksamkeit vom 01. Dezember 2011 entzogen, da Sie mit Ablauf des 30 11 2011 in den Ruhestand versetzt wurden.
Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wird Ihnen eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt.
Sie haben die Naturalwohnung bis spätestens 31 05 2012 geräumt an das Militärkommando WIEN zu übergeben.
Aufgrund Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf das 30 11 2011, wird für die Ihnen zugewiesene Naturalwohnung ab 01 12 2011 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe, wegen dem Wegfall der Begünstigungen gemäß § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), die Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage mit EUR 547,10 neu festgesetzt."
I.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung der BF, welche sich gegen die Neufestsetzung der Vergütung für die Naturalwohnung wendete. Erst in einer am 12. März 2012 erstatteten Ergänzung zu dieser Berufung bekämpfte sie auch die rückwirkende Entziehung ihrer Naturalwohnung schon mit 1. Dezember 2011.
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Berufungsbehörde (BMLVS) vom 18.12.2012 wurde die Berufung der BF hinsichtlich der Entziehung der Naturalwohnung als verspätet zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12.01.2012 hinsichtlich der Neufestsetzung der Grundvergütung als unbegründet abgewiesen.
Ausschließlich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erhob die BF Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
I.3. Mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/12/0016, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Begründend führte der VwGH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass die Neubemessung der Vergütung aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beamten nach § 24a Abs. 4 zweiter Satz GehG voraussetze, dass ihm die Naturalwohnung zunächst wirksam entzogen und gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein Gestattungsverhältnis anstelle des Naturalwohnungsverhältnisses begründet wird. Dabei sei ein Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 bescheidmäßig zu begründen (VwGH 26.06.2002, 2000/12/0238). Bei der Entziehung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 einerseits sowie der Gestattung ihrer Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 andererseits handle es sich um verschiedene "Verwaltungssachen", die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0098). Vorliegendenfalls habe die erstinstanzliche Dienstbehörde zwar mit dem insofern in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12.01.2012 einen Entzug der Naturalwohnung verfügt; eine gesonderte Begründung eines Gestattungsverhältnisses nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 sei aber nicht erfolgt.
I.4. In der Folge erging der Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 13.03.2014 mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333, wird Ihnen die befristete Gestattung der tatsächlichen Nutzung für die Dauer der Räumungsfrist ab 01 12 2011 bis 31 05 2012 gewährt.
Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wird Ihnen eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt.
Aufgrund Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30 11 2011, wird für die Ihnen zugewiesene Naturalwohnung ab 01.12.2011 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe, wegen dem Wegfall der Begünstigungen gemäß § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) die Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage mit € 547,10 neu festgesetzt."
Hiezu wird in der Begründung ausgeführt, dass gemäß § 80 Abs. 9 BDG die Dienstbehörde eine befristete Gestattung der tatsächlichen Nutzung der Naturalwohnung gewähren könne. Gemäß § 80 Abs. 7 BDG werde der BF über die örtsübliche Frist hinaus eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt, welche mit 01.12.2011 beginne.
Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung wurde erwogen, dass diese für vom Bund angemietete Wohnungen, welche ehemalige BIG-Wohnungen waren, die Nutzfläche (m2) x dem gemittelten Richtwert gemäß Richtwertgesetz sei.
Der gemittelte Richtwert betrage zum Zeitpunkt 01.12.2011 EUR 5,11 pro m2.
Die Grundvergütung betrage zu diesem Zeitpunkt (gerundet): 107,06 m2 x EUR 5,11 = EUR 547,10.
Die Grundvergütung für die Naturalwohnung der BF vermindere oder erhöhe sich gemäß § 24a Abs. 4 des GehG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensgeschehens macht die Beschwerde primär geltend, dass eine rückwirkende Benützungsgestattung überhaupt nicht zulässig sei. Es entspreche dem Wesen der Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, dass nur die Zukunft betroffen sein könne. Vergangenes zu ändern komme höchstens in Betracht, wenn es dafür eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage gäbe. Eine solche fehle hier. Hinzu komme, dass durch eine derartige rückwirkende Erhöhung dem Betroffenen die Möglichkeit der Reaktion genommen werde. Die BF müsste eine drastisch erhöhte Vergütung bezahlen, ohne dass sie in der Lage gewesen war, in Kenntnis eines solchen Umstandes auf die Wohnungsbenützung sofort zu verzichten.
Im Hinblick auf diesen Aspekt werde in eventu geltend gemacht, dass jedenfalls die Anhebung der Grundvergütung unzulässig sei. Es widerspreche der Natur eines zweiseitigen Rechtsverhältnisses der gegenständlichen Art, dass eine Seite in eigener Machtvollkommenheit bei unveränderter Leistungserbringung durch sie selbst die Gegenleistung für die Vergangenheit erhöhen könne. Aus § 80 Abs. 2 BDG folge, dass dem Beamten eine Naturalwohnung nicht auferzwungen werden könne. Die Wahlfreiheit sehr daher essentiell, eine solche Wohnung abzulehnen. Die Weitergewährung für die Vergangenheit könnte nur dann zulässig sein, wenn andererseits die Erhöhung nicht stattfinde.
Hinsichtlich dessen Ausmaßes liegen ein Begründungsmangel sowie ein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, weil die Behörde nicht angebe, wie sie zum Betrag von € 5,11 pro m2 Wohnfläche komme. Schließlich entbehre es jeder Sinnhaftigkeit, dass eine Räumungsfrist eingeräumt werde, obgleich die Wohnung längst geräumt wurde.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass eine befristete Gestattung der tatsächlichen Nutzung (Weitergewährung), unterbleibe, dass die Festsetzung einer Räumungsfrist unterbleibe und dass die Neufestsetzung/Erhöhung der Grundvergütung unterbleibe.
I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 25.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Unbestritten ist, dass die BF die verfahrensgegenständliche Wohnung am 29.02.2012 übergeben hat.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 80 Abs. 2, Abs. 5 Z. 1, Abs. 7 und Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, lautet:
"Sachleistungen
§ 80. ...
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
...
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird
oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
...
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
...
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."
§ 24a Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:
"Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den der
Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder
bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen."
Nachdem der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 11.12.2013 ausgesprochen hat, dass die Neufestsetzung der Vergütung der Naturalwohnung aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beamten gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz GehG ein Gestattungsverhältnis voraussetzt, welches nach § 80 Abs. 9 BDG bescheidmäßig zu begründen sei, hat nunmehr die erstinstanzliche Behörde (auf Weisung der Oberbehörde) mit dem angefochtenen Bescheid die befristete Gestattung der tatsächlichen Nutzung für die Dauer der Räumungsfrist ab 01.12.2011 bis 31.05.2012 gewährt.
Die BF erblickt nun eine Rechtswidrigkeit des Bescheides primär darin, dass eine rückwirkende Benützungsgestattung nicht zulässig sei, weil die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses nur für die Zukunft möglich sei.
Die BF ist bereits mit diesem Vorbringen im Recht.
Der VwGH judiziert zur Bestimmung des § 80 Abs. 2 BDG, dass die Erlassung eines Zuweisungsbescheides mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides liegt, nicht zulässig ist (zB Erk vom 28.01.2004, 2000/12/097, mwN). Grundsätzlich kann nämlich die Wirkung eines existent gewordenen Bescheides nur dann zu einem vor seiner Erlassung liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift Derartiges vorsieht. Diese Überlegungen gelten ebenso für die vergleichbare Regelung des § 80 Abs. 9 BDG. Durch die Gestattung wird ein eigener öffentlich-rechtlicher, wenn auch zeitlich beschränkter Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen. Die bescheidmäßige Schaffung eines Gestattungsverhältnisses iS des § 80 Abs. 9 BDG ist daher nur mit Wirkung ex nunc zulässig. Der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Ausspruch der Gestattung für einen vergangenen Zeitraum erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Der Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Gewährung einer Räumungsfrist erweist sich in zweierlei Hinsicht als rechtswidrig.
Zum einen hat die Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 10.01.2012 über die Räumungsfrist rechtskräftig abgesprochen. Es war ihr daher nach dem Grundsatz "ne bis in idem" versagt, neuerlich darüber abzusprechen.
Zum anderen ist auch die Gewährung einer Räumungsfrist für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum denkunmöglich. Hinzu kommt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits mit Ende Februar 2012 von der BF übergeben wurde. Die Einräumung einer Räumungsfrist für eine bereits zurückgestellte Wohnung ist daher sinnwidrig.
Da nach dem Vorgesagten die für die erfolgte Neubemessung der Vergütung erforderliche bescheidförmige Gestattung der Wohnung als rechtswidrig zu beurteilen war, ist von dieser Rechtswidrigkeit die bescheidmäßig vorgenommene Neufestsetzung der Grundvergütung folglich mitumfasst (vgl. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0254).
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Z 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob ein Gestattungsverhältnis im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG rückwirkend ausgesprochen werden kann, konnte vielmehr in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des VwGH verneint werden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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