I404 2004135-1•BVwG I404 2004135-1
I404 2004135-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
I404 2004135-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 03.04.2013, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-000ST, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Mit Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2013, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-000ST, wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 60,- vorgeschrieben.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 04.04.2013 ein Rechtsmittel, welches nunmehr als Beschwerde behandelt wird.
3. Mit Schreiben vom 11.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verständigt und gleichzeitig die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 08.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Chance auf Erfolg mehr sehe. Aus diesem Grund ziehe sie die Sache zurück. Die Strafe hätte ohnedies längst bezahlt werden müssen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Da in der gegenständlichen Rechtssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag verhängt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zur Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung des Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 08.05.2014 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. Aus diesem Grund war daher auch vom Bundesveraltungsgericht nicht zu prüfen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung der belangten Behörde vom 03.04.2013 um einen Bescheid gehandelt hat.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
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