G308 2003775-1•BVwG G308 2003775-1
G308 2003775-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G308 2003775-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Steuerberatung XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 20.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 20.09.2013, Zl. XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage einer An-/Abmeldung (fallweise Beschäftigter) einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet seien, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Die Anmeldung könne in zwei Varianten durchgeführt werden, nämlich durch vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt bzw. mittels einer Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Vollmeldung). Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage beginne mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats (§ 417d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse).
Die Anmeldung für den fallweise beschäftigten Dienstnehmer XXXX, VSNR. XXXX, sei trotz Beschäftigungsbeginn im Juli 2013 erst am 10.09.2013 eingelangt und somit nicht fristgerecht vorgelegen, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Dem entgegnete die BF in ihrem Einspruch vom 27.09.2013 damit, dass die Aviso-Meldung für den fallweise beschäftigten Dienstnehmer termingerecht am 18.07.2013 (für 21. und 22.07.2013) vorgenommen worden sei. Der Dienstnehmer sei jedoch nur am 21.07.2013 zum Einsatz gekommen. Die Vollmeldung sei am 08.08.2013 unter Beitragsgruppe N14 durchgeführt und dabei aber leider nicht bemerkt worden, dass keine Geringfügigkeit vorliege. Die Vertretung der BF halte ausdrücklich fest, dass dieser Fehler ihr Verschulden sei und nicht der BF anzulasten sei. Es werde um Aufhebung des Bescheides gebeten.
3. Die GKK führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Kärntner Landeshauptmann am 22.11.2013 zum Einspruch der BF aus, dass ihrer Meinung nach keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorlägen, die eine Abänderung oder Behebung des Bescheides begründen würden. Die Steuerberaterin der BF bringe in ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch im Namen der BF im Wesentlichen vor, dass sie die Avisomeldung betreffend der fallweisen Beschäftigung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, fristgerecht am 18.07.2013, somit vor Arbeitsantritt übermittelt habe. Bei Übermittlung der Vollmeldung am 08.08.2013 habe sie jedoch irrtümlich die falsche Beitragsgruppe angeführt, nämlich Beitragsgruppe N14 für geringfügig beschäftigte Arbeiter. Man ersuche um Aufhebung des Bescheides, zumal die Angabe der falschen Beitragsgruppe auf einem Versehen der Steuerberaterin beruhe, und daher die BF diesbezüglich nicht zu belangen sei. Zum bisherigen Meldeverhalten der BF gebe die GKK bekannt, dass innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate 1 Meldeverstoß vorliege, der zu einer Meldesanktion gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG geführt habe. Zur Einspruchsbegründung werde bemerkt, dass die objektiv vorliegende Fristüberschreitung zur Vorschreibung des Beitragszuschlages geführt habe, zumal bereits die ersterstattete Meldung - jene unter Angabe der Beitragsgruppe N14 - verspätet am 08.08.2013 (diese hätte fristgerecht bis spätestens 07.08.2013 einlangen müssen) bei der GKK eingelangt sei. Die BF allein sei verpflichtet, für das termingerechte Einlangen sämtlicher Meldungen bei der GKK Sorge zu tragen. Sie trage die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlags werde auf § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verwiesen, wonach im Fall einer verspätet erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung entfallen, vorgeschrieben werden könne. Der verhängte Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-- sei somit gerechtfertigt. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
4. Das Schreiben der GKK im Rahmen der Vorlage des Einspruches wurde vom Landeshauptmann von Kärnten mit Schreiben vom 05.12.2013 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme ist seitens der BF nicht eingelangt.
5. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde der GKK seitens des für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, die Urschrift des gegenständlichen Bescheides vom 22.11.2013 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung vorzulegen, da auf der im Akt erliegenden Bescheidausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden und auch keine Amtssignatur erkennbar sei.
7. Am 28.04.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme der GKK ein. Darin wurde ausgeführt, dass die GKK ihrer Verpflichtung iSd § 19 Abs. 3 E-Government Gesetz idgF nachgekommen sei. Die Amtssignatur sei im Dokument durch eine Bildmarke sowie durch den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden sei, darzustellen. Der gegenständliche Bescheid sei auf der ersten Seite mit der Bildmarke der Kärntner GKK, dem Hinweis "Amtssigniert" sowie Informationen zur Prüfung des Ausdruckes versehen. Zusätzlich wurde die Urschrift des Bescheides übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte, fallweise beschäftigte, Dienstnehmer war am 21.07.2013 bei der BF tätig. Die erste Anmeldung des Dienstnehmers erfolgte am 08.08.2013, jedoch unter Angabe einer falschen Beitragsgruppe. Die richtige Anmeldung erfolgte am 10.09.2013. Unabhängig von der falschen Beitragsgruppe war somit schon die erste Anmeldung des fallweise beschäftigten Dienstnehmers verspätet.
Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt 1 Meldeverstoß vor, der zu einer Sanktion gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG geführt hat.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der GKK in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.
Es wurde in der Beschwerde (vormals Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 26.11.2013 ergangenen Bescheid der GKK wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)- meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.
2. Aufgrund der verspäteten Anmeldung wurde ein Beitragszuschlag gemäß
§ 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben.
§ 113 Abs. 1 bis 3 ASVG lauten:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:
Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).
Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).
Im Fall der BF war der fallweise beschäftigte Dienstnehmer am 21.07.2013 beschäftigt. Nach der Bestimmung des § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse beginnt diesfalls die Frist für die Vollanmeldung am ersten des nachfolgenden Kalendermonats. Die BF hätte die Vollanmeldung des Dienstnehmers daher bis spätestens 07.08.2013 durchführen müssen. Schon die erste Anmeldung des fallweise beschäftigten Dienstnehmers (wenn auch unter falscher Beitragsgruppe) am 08.08.2013 war damit verspätet. Die korrigierte Anmeldung am 10.09.2013 daher erst recht. Dass die verspätete Anmeldung auf einen Fehler der Steuerberatung zurückzuführen ist, ist diesfalls nicht relevant.
Daher wurde unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben.
Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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