BVwG G306 2008748-1

G306 2008748-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2014

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Parteiengehör

Texte intégral

BVwG G306 2008748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2008748.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 65066505/14663450, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt am 28.05.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkte wurden im Bescheid nicht angeführt).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es aktenkundig sei, dass der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen der XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund von internationalen Vereinbarungen wäre die Republik Österreich verpflichtet gewesen den Vollzug des BF sicherzustellen und sei dieser im Jahre XXXX nach Österreich überstellt worden. Der BF verbüße seine Haftstrafe seit XXXX in der Justizanstalt XXXX. Am 17.06.2006 sei dem BF seitens der Landespolizeidirektion Steiermark das gesetzliche Parteiengehör eingeräumt worden. Die niederschriftliche Einvernahme habe in diesem Zusammenhang ergeben, dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre, private oder wirtschaftliche Bindungen verfüge. Die Tatsache, dass der BF rechtskräftig verurteilt wurde bzw. das vom BF dokumentierte Verhalten, welches zur Verurteilung geführt habe, rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass eine Person, die zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 25 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

2. Mit dem am 11.06.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze ersatzlos zu beheben in eventu den in Rede stehenden Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Im Wesentlichen führte der BF zusammengefasst aus, dass das BFA bei seiner Entscheidung insbesondere auf eine - vom BF nicht einmal unterfertigte niederschriftliche Einvernahme vom 17.10.2006 stütze. Die gegenständliche Einvernahme würde bereits 8 Jahre zurückliegen und habe die belangte Behörde die aktuellen bzw. gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse des BF in keiner Weise berücksichtigt bzw. berücksichtigen können. Die belangte Behörde habe es aus völlig unerklärlichen Gründen unterlassen verpflichtete amtswegige Erhebungen in Bezug auf die familiären, privaten und kulturellen Bindungen des BF durchzuführen. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das BFA würde in ihrer Argumentation (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) in keiner Weise überzeugen, da der BF zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Republik Österreich darstellen würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2014 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu

§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, ausgesprochen, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsmittel- und Rechtsschutzinstanz zur Wahrung der Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen erachtet das erkennende Gericht diese Rechtsprechung des VwGH auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042).

Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des Revisionswerbers getroffen. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid auf Seite 5 nur lapidar an:

"Die erkennende Behörde geht davon aus, dass eine Person, die zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 25 Jahren rechtskräftig verurteilt wird, jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt."

Der BF wendet sich in seiner Beschwerde gegen die von der belangten Behörde angenommene von ihm immer noch ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr und bringt u.a. auch vor, dass er für sein Fehlverhalten nunmehr bereits vor 16 Jahren vom XXXXverurteilt worden sei. Den Feststellungen der belangten Behörde sei nicht zu entnehmen, weshalb vom BF auch künftig - ein persönliches Verhalten zu erwarten sei, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ganz im Gegenteil, sei er doch vorzeitig aus der Haft entlassen worden und habe das vorhandene psychologische Gutachten erbracht, das vom BF keinerlei Risikofaktoren für eine Wiederbegehung eines solchen strafrechtlichen Verhaltens zu erwarten sei. Der BF führt in seiner Beschwerde auch an, dass seine niederschriftliche Einvernahme bereits 8 Jahre zurückliegen würde. Es wäre ihm in den 8 letzten Jahren verwehrt gewesen zu dem in Rede stehenden Thema in irgendeiner weise Stellung zu nehmen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Das ho Gericht verkennt nicht, dass der BF ein menschlich zutiefst verwerfliches Verhalten gesetz hat und er dafür vom XXXX wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt wurde. Das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Verhalten setzte der BF bereits vor dem Jahr 1998. Aus diesem, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über 16 Jahre zurückliegenden Fehlverhalten kann jedoch nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer vom BF weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG geschlossen werden. Ausführungen, inwieweit und aus welchen Gründen eine vom BF ausgehende Gefahr immer noch als gegenwärtig und erheblich einzustufen sei, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Des Weiterem wurde dem BF im Jahr 2006 (17.10.2006, vor 8 Jahren) vom damaligen Landespolizeikommando insofern ein Parteiengehör eingeräumt, indem der BF niederschriftlich einvernommen wurde. Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der BF das damalige niederschriftliche Protokoll nicht unterschrieben hatte. Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid auf das eingeräumte Parteiengehör insoweit ein, dass sie auf Seite 2 lediglich ausführt:

"Am 17.10.2006 wurde ihnen seitens der Landespolizeidirektion XXXX das gesetzlich normierte Parteiengehör eingeräumt und ihnen die beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zur Kenntnis gebracht. Ihre niederschrifliche Einvernahme ergab in diesem Zusammenhang, dass sie in Österreich keinerlei familiäre, private oder wirtschaftliche Bindungen verfügen."

Der BF führt zwar in seiner Beschwerde nicht näher aus, welche Verhältnisse sich seit seiner niederschrifltichen Einvernahme im Jahre 2006 geändert haben sollen, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein eingeräumtes Parteiengehör, welche mittlerweile 8 Jahre zurückliegt, sich inzwischen die fremdenrechtlichen Bestimmungen mehrmals geändert haben, als zu lang zu betrachten ist um dem gesetzlich normierte Parteiengehör gerecht zu werden.

Die belangte Behörde wird daher, vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides, die noch notwendigen Ermittlungen durchzuführen haben.

Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde wurde nicht eingegangen, da der bekämpfte Bescheid ohnedies zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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