BVwG W174 1427504-1

W174 1427504-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Nachfluchtgründe,<br/>Religion, Religionsausübung, Schutzunwilligkeit

Texte intégral

BVwG W174 1427504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W174.1427504.1.00

Spruch

W174 1427504-1/23E

Im NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGbl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 28.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Dari im Wesentlichen zu Protokoll:

Der BF komme aus dem Ort XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan. Er sei am XXXX in Kabul geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei verheiratet, seine Ehefrau sei ca. 24 Jahre alt und heiße XXXX. Er habe zwei Töchter, neun und zwei Jahre alt. Der Name des Vaters sei XXXX, ca. 55 Jahre alt, und jener der Mutter, XXXX, ca 50 Jahre alt. Die Eltern seien in der Provinz XXXX wohnhaft. Der BF habe vier Brüder, einer sei bereits verstorben, der älteste Bruder lebe in Teheran, die anderen zwei seien noch bei den Eltern. Er habe auch drei Schwestern, eine lebe in Kabul, die anderen zwei, sowie seine Ehefrau und seine Kinder lebten gleichfalls bei den Eltern des BF.

Der BF und seine Familie seien vor ca. zehn Jahren aus dem Iran ausgewiesen worden. Zuvor hätten sie ca. 15 Jahre in Teheran, im Iran, gelebt. Von Herat aus habe der BF am 10.04.1390 mit einer Gruppe von ca. 150 Personen Afghanistan zu Fuß verlassen und sei schlepperunterstützt in den Iran gegangen. Nach Durchquerung des Irans in ca. 20 Tagen seien sie an die türkische Grenze gekommen. Diese habe man ebenfalls schlepperunterstützt in einer Gruppe von ca. 15 Personen zu Fuß und über die Berge überquert und sei nach Istanbul gelangt. In der Türkei habe sich der BF insgesamt ca. einen Monat aufgehalten und habe in verschiedenen Schlepperquartieren gewohnt. Dann sei er zur türkisch-griechischen Grenze gebracht worden und habe diese in einer Gruppe von elf Personen über einen Fluss mit einem Schlauchboot überquert. Ein ortskundiger Schleppergehilfe habe sie an das andere Ufer gerudert. Anschließend sein dieser Mann wieder in die Türkei zurückgekehrt. Der BF sowie andere Flüchtlinge, die zu Fuß ohne Schlepper weitermarschiert seien, seinen nach ca. 1 Stunde von der griechischen Polizei aufgegriffen und in ein dem BF unbekanntes Lager gebracht worden. Man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen und er sei fotografiert worden. Nach zwei Tagen habe man ihm aus dem Lager entlassen und schriftlich aufgefordert, das Land innerhalb eines Monates zu verlassen. Die Polizei habe ihn in einem Bus nach Athen gebracht, wo er sich ca. einen Monat im "Alexander-Park" aufgehalten und wieder einen Schlepper namens Haji kennengelernt habe. Ein Gehilfe des Schleppers habe den BF und drei weitere Afghanen zur mazedonischen Grenze gebracht, welche illegal und zu Fuß überschritten worden sei. Nach ca. 7-stündiger Fahrt mit einem Bus seien sie an der serbischen Grenze angekommen. Erst im dritten Versuch sei es gelungen, die serbische Grenze zu Fuß über Felder bzw. durch Waldstücke erfolgreich zu überwinden. Zuvor habe man sie zweimal aufgegriffen und sofort wieder nach Mazedonien rücküberstellt. Bei den Aufgriffen habe man den Schlepper wie die Flüchtlinge behandelt. Nach einem ca. 6 stündigen Fußmarsch, seien sie mit einem Autobus weitere 6 Stunden nach Belgrad gefahren. Anschließend seien sie mit einem anderen Bus in ca. 4 Stunden in eine dem BF unbekannte Stadt gelangt, wo sie ein Monat lang in einem Schlepperquartier - es habe sich um ein Zimmer in einem Einfamilienhaus mit einem schrägen Dach gehandelt - untergebracht gewesen seien. Von dort kommend sei der BF und ein weiterer, der vier Flüchtlinge ca. 4 Stunden zu einem dem BF unbekannten Ort gebracht worden. Man habe sie in einem Lkw versteckt, welcher wieder ca. zwei Tage lang unterwegs gewesen sei. Dann seien sie mit einem Taxi gesetzt in einer einstündigen Fahrt, in diese Stadt gebracht worden. Der BF wisse nicht durch welche Länder er gefahren worden sei. Er habe sich von seinem Begleiter getrennt und sei mit einem weiteren Taxi ca. eine halbe Stunde zum Bahnhof weitergefahren. Dort sei er festgenommen worden. Davor habe er sich noch ein Zugticket nach Hamburg gekauft, denn er habe in diese Stadt gewollt, weil einige Freunde von ihm dort leben würden.

Für die Schleppung habe er EUR 1.540,00 in Afghanistan und für die Flucht aus Griechenland nach Österreich habe er EUR 1.450,00 bezahlt. Im EU-Raum habe der BF keine Angehörigen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF insbesondere an, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Seine Cousins hätten ihn wegen Grundstücksstreitigkeiten und weil er der älteste Sohn seines Vaters sei, umbringen wollen. Drei dieser Cousins seien in Kabul wohnhaft, einer in Day Kundi und einer in Teheran im Iran. Es handle sich dabei um Verwandte des Vaters des BF. Andere Gründe habe er nicht.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 03.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wiederholte der BF im Beisein eines Dolmetsches für Dari im Wesentlichen seine Angaben zu seiner Person und gab weiter an, er habe von 1993 bis 1998 eine Grundschule und von 1998 bis 2000 eine Hauptschule in Teheran besucht. Von 1998 bis 2000 sei er als Hilfs- bzw. Bauarbeiter, von 2002 bis 2010 als LKW-Fahrer ebenfalls in Teheran tätig gewesen. Seine letzte Wohnadresse in Afghanistan sei gewesen: XXXX. Man habe sein Geburtsdatum in der ersten Einvernahme falsch protokolliert und jetzt habe der BF es richtig auf das Jahr 1987 stellen können, so wie auch den Namen seiner Ehegattin, die XXXX heiße. Die Provinz in der der BF geboren worden sei, trage jetzt zwar den Namen XXXX, habe aber damals XXXX geheißen. Als der BF etwa sieben oder acht Monate alt gewesen sei, sei er mit der Familie in den Iran gereist und habe sich bis ca. März / April 2001 dort aufgehalten. Danach sei er mit seinen Eltern und Geschwistern, mit Ausnahme des Bruders XXXX, nach XXXX gezogen, wo er mit seinen Eltern gewohnt habe. Sein Vater sei zu alt und arbeite nicht, er habe Grundstücke gehabt.

Um seine Verlobte, ein afghanisches Mädchen aus Teheran, am 19.12.2001 zu heiraten, sei der BF wieder in den Iran gekommen. Als Afghanen hätten er und seine Ehefrau im Iran keine Dokumente über die Eheschließung erhalten. Der BF habe mit seiner Frau zehn Jahre im Iran gelebt. Auch seine Kinder seien in XXXX bei Teheran geboren. Weil sie einen Ausweisungsbescheid von den iranischen Behörden bekommen hätten, hätten sie 1390 (entspricht 2011) nach Afghanistan zurückkehren müssen, wo der BF mit seiner Familie dann in XXXX gelebt habe. Die Familie seiner Ehefrau sei jedoch entgegen ihrer früheren Absicht im Iran geblieben. Den Ausweisungsbescheid habe er nicht. Obwohl der BF LKW-Fahrer gewesen sei, habe er keinen Führerschein gehabt. Er habe Lebensmittel, die für eine Entsorgung bestimmt gewesen seien, auf kurzen Strecken transportieren müssen. Er besitze keinen Reisepass. Als er von XXXX nach Österreich gereist sei, habe der BF seinen Personalausweis mitgenommen. Die Tasche, wo neben dem Reisepass auch Kleidungsstücke gewesen seien, sei unterwegs verloren gegangen. Die Dokumente seiner Frau und seiner Kinder habe man ihm per Post aus Afghanistan nach Österreich geschickt. Die Reise habe insgesamt EUR 3.000,00 gekostet.

Er sei nicht vorbestraft, weder in seiner Heimat, noch in einem anderen Land. In Afghanistan sei er von der Polizei nicht angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe auch keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Der BF befinde sich in Österreich in der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach, sei kein Mitglied in einem Verein und der 1.Tag seines Deutschkurses sei am Tag der Einvernahme gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, im Jahre 1380 (entspricht 2001) sei er in den Iran zurückgekehrt, damit er seine Verlobte habe heiraten können. Seine Frau und ihre Familie hätten darauf bestanden, dass sie im Iran bleiben sollten, weil die Situation in Afghanistan unsicher gewesen sei. Er habe in Iran gearbeitet. Im Jahre 1389 (entspricht 2010) habe er von den iranischen Behörden einen Ausweisungsbescheid bekommen. Er sei im Iran immer wieder von den iranischen Beamten auf der Straße angehalten worden und habe Geld zahlen müssen. 1365 (entspricht 1986/87), als die Familie des BF in den Iran gezogen sei, habe der Vater seine Grundstücke an seinen Bruder vermietet. 1378 sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt, um sich um die Grundstücke zu kümmern und habe die Miete für die vergangenen Jahre von seinem Bruder verlangt. Dieser Onkel väterlicherseits habe in der Zwischenzeit Bäume auf einem Teil der Grundstücke des Vaters gepflanzt und sich geweigert, die Miete zu bezahlen. Der Onkel habe sogar behauptet wegen dieser Pflanzungen gehöre die Hälfte der Grundstücke nun ihm. Er habe eine Auseinandersetzung zwischen dem Vater und seinem Onkel bzw. dessen Söhnen gegeben. Der Vater des BF sei geschlagen und gezwungen worden, sich nach XXXX zu begeben, wo sie zuerst keine Grundstücke besessen hätten. Der Vater habe dann ein Grundstück gekauft, sei von Ende 1378 bis Ende 1379 dort geblieben und habe in dieser Zeit ein Haus in XXXX gebaut. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sie legale Aufenthaltstitel für den Iran gehabt. Infolge der längeren Abwesenheit des Vaters vom Iran - für die Verlängerung des Aufenthaltstitels wäre ein persönlicher Antrag des Vaters notwendig gewesen - habe die Familie den Aufenthaltsstatus im Iran verloren. Nachdem der Vater kurz in den Iran gekommen sei, sei die Familie zusammen nach XXXX gezogen. Die Probleme zwischen dem Vater und dessen Bruder hätten bis zum Jahre 1390 gedauert. Die Grundstücke seien bis Anfang des dritten Monats 1390 (entspricht Mai 2011) beim Onkel geblieben. Als der BF im Jahre 1390 kurz in Afghanistan gewesen sei, habe sein Onkel eine Pilgerreise nach Syrien und den Irak unternommen und sei dann auch nach XXXX gekommen, wo der langjährige Grundstücksstreit eskaliert sei. In der Gegend, wo sie in XXXX gewohnt hätten, seien auch andere Verwandte wohnhaft und die Stammesältesten hätten versucht den Grundstücksstreit zu schlichten. Bei dieser Versammlung habe der Onkel vorgeschlagen, als ältester Sohn solle der BF die Verantwortung für diesen Grundstücksstreit übernehmen solle und der Vater habe unter der Bedingung zugestimmt, dass der BF von diesen Grundstücken nichts seinem Onkel geben solle. Der Vater habe (in XXXX) ein zweistöckiges Haus gebaut und deshalb noch Schulden gehabt. Dem Vater und dem BF sei es finanziell nicht gut gegangen. Der Onkel habe verschiedene Angebote gemacht zB. der BF solle entweder das Grundstück der Familie verkaufen oder das Grundstück des Onkels ankaufen. Die dritte Variante sei gewesen, der BF und seine Familie sollten die Hälfte ihres Grundstücks dem Onkel geben. Sie hätten auch nicht das Recht gehabt, jemandem das Grundstück zu vermieten oder zu verpachten. Der BF habe gewusst, dass er das Grundstück von seinem Onkel niemals zurückbekommen könne und habe gewollt, dass der Streit ein Ende finde. Ein Freund des Vaters des BF namens Akbari, der bereits früher ein Interesse an dem Grundstück gehabt habe, habe das Grundstück noch immer gewollt. Daher habe der BF das Grundstück vom Onkel gekauft und gemeinsam mit dem Grundstück seiner Familie an XXXX (weiter) verkauft. Der Onkel des BF habe nicht gewusst, dass auch sein Grundstück an XXXX verkauft worden war und als der Onkel nach XXXX zurückgekehrt sei, hätten ihn die Brüder von XXXX aufgefordert, das Grundstück zu übergeben. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Brüdern des XXXX und den Söhnen des Onkels gekommen. Dabei habe einer der Cousins des BF mit Namen XXXX einen Beinbruch erlitten. Der BF sei von Verwandten telefonisch gewarnt worden, dass dieser verletzte Cousin nach XXXX unterwegs sei und dass der BF flüchten solle. Der BF habe dies nicht ernst genommen, er sei bei Verwandten zu einer Koranlesung eingeladen gewesen. Dann habe der BF einen Anruf seines Vaters erhalten, auch er habe ihm zur Flucht geraten, denn die Cousins seien in das Haus gekommen. Sie seien bewaffnet gewesen. XXXX, der Bruder des BF habe ihm in der Nacht eine Tasche mit einigen Kleidungsstücken, Geld und dem Personalausweis gebracht und der BF sei am folgenden Tag über Nimruz ausgereist, wo er sich noch drei Tage aufgehalten habe. Seine Cousins seien Räuber und drogensüchtig.

Die betroffenen Grundstücke befänden sich im Gebiet XXXX im heutigen XXXX. Der Onkel väterlicherseits heiße XXXX und seine Söhne XXXX. Weitere Brüder habe der Vater des BF nicht. Man habe nie einen Pachtzins für diese Grundstücke in XXXX erhalten. Das Grundstück stamme vom Großvater, welcher es zur Hälfte unter dem Vater und dem Onkel aufgeteilt habe. Der Onkel lebe in XXXX, drei Cousins würden in XXXX leben. Die Frauen und Kinder der beiden wohnten ebenfalls inXXXX. Die nächstgelegene Stadt heiße XXXX. Der Onkel habe ursprünglich die Hälfte vom Grundstück seines Vaters gewollt, denn dann hätte er dreiviertel vom ehemaligen Grundstück des Großvaters gehabt. Mittlerweile sei aber das gesamte Grundstück an XXXX verkauft. An seinen Onkel habe der BF deshalb nicht verkauft, weil dieser es sehr billig abkaufen habe wollen. Der BF habe zuerst das Grundstück seines Vaters an XXXX verkauft und dann habe er mit dem Erlös aus dem ersten Grundstücksverkauf das Grundstück seinem Onkel abgekauft. XXXX, der Grundstückskäufer, wohne in XXXX und sei im Grundstücksgeschäft tätig. Die Variante, der BF solle dem Onkel seinen Grundstücksanteil abkaufen, sei sein Vorschlag gewesen, denn XXXX habe nicht damit gerechnet, dass sich die Familie des BF den Grundstückskauf leisten könne. Da der Onkel diesen Vorschlag vor den Stammesältesten auch selbst gemacht habe, habe er diesen auch nicht mehr zurückziehen können.

Auf Nachfrage, warum nur der BF habe flüchten müssen, während seine Eltern und Geschwister zu Hause bleiben habe können, gab der BF an, für die ganze Sache sei er verantwortlich. Sitten hätten in Afghanistan eine höhere Geltung als das Gesetz. In seinem Gebiet habe bisher niemand das Erbstück seiner Vorfahren verkauft. Der BF habe es nur getan, weil er die Angelegenheit beenden habe wollen. Das Grundstück seinem Onkel zu überlassen wäre jedoch dem Vater gegenüber ungerecht gewesen, denn der Vater habe ein Anrecht auf sein Grundstück gehabt.

Im Falle der Rückkehr des BF in sein Heimatland würde sein Leben in Gefahr sein. Er sei zu 100 Prozent sicher, er könne nicht gegen seine Cousins auftreten. Die Cousins würden den BF nicht in Ruhe lassen. Auch nach Kabul könne der BF nicht gehen, denn dort würden drei seiner Cousins leben. Andere Verwandte befänden sich in XXXX. Der BF könne nicht immer versteckt leben. Früher oder später würden ihn seine Cousins finden.

1.4. Während dieser Einvernahme wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt und er erhielt die Möglichkeit binnen zwei Wochen hierzu Stellungnahme zu nehmen.

1.5. Als Beweismittel wurden eine Heiratsurkunde im Original sowie Kopien der Personalausweise der Ehefrau und der Töchter des BF vorgelegt. Weiters brachte der BF einen Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 04.04.2012 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 10.04.2012 bis 09.07.2012 bei.

1.6. Mit Bescheid vom 05.06.2012, XXXX wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

1.6. 1 Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen nicht festgestellt werden können. Eine Rückkehr sei dem BF möglich und zumutbar. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs und besitze eine Beschäftigungsbewilligung gültig bis zum 09.07.2012.

1.6. 2 Bezüglich der Lage im Herkunftsland wurde festgestellt, dass von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderinformationen binnen der gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden sei.

Im Rahmen der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan wurde die Situation zur Grundversorgung, Wirtschaft, Rückkehrerinnen, zum sozialen Netz, bezüglich Lebensmittel, Wohnraum, Arbeitsmöglichkeiten, Hilfsorganisationen, zur medizinischen Versorgung, Behandlung nach Rückkehr sowie zur Erreichbarkeit von Kabul erörtert. Bezüglich der Sicherheitslage wurde die Situation in XXXX sowie Kabul wiedergegeben. Zur ProvinzXXXX werden keine Feststellungen getroffen. Unter dem Punkt RückkehrerInnen wird im angefochtenen Bescheid angeführt, Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Als vordringliche Probleme mit denen sich Rückkehrer konfrontiert sehen, werden Land und Grundstücksstreitigkeiten genannt, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung von früherem Besitz und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig würden. Daneben sei die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc. häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu komme der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt haben leisten können, stünden bei ihrer Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, denn sie hätten kein Startkapital zu Verfügung und insbesondere in den Provinzen seien die Arbeitsmöglichkeiten sehr begrenzt.

1.6. 3 Eine Verfolgungsgefahr habe der BF in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Er habe die Behauptung, einer Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits bzw. dessen Söhne ausgesetzt gewesen zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder glaubhaft machen zu können. Bezüglich etwaiger Beweisdokumente habe der BF auch immer Ausreden parat gehabt. Nach seinem iranischen Ausweisungsbescheid gefragt, habe er angegeben, diesen an der Grenze bei der Ausreise abgegeben zu haben und einen anderen Zettel bekommen zu haben. Schließlich habe der BF nicht gewusst, ob er ihn aufbewahrt habe. Obwohl er als LKW-Fahrer im Iran tätig gewesen sei, habe er keinen Führerschein vorlegen können und die Tasche, in der sich der Personalausweis befunden habe, habe der BF nach seiner Aussage, unterwegs verloren. Demzufolge bestünden Zweifel an der Wahrheit dieses Vorbringens. Ebenso wenig glaubwürdig sei, dass der Onkel väterlicherseits die Familie des BF nach einer Pilgerreise besucht habe, obwohl es schon jahrelang einen Streit gegeben habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Personen, die sich im Streit befänden, es vermeiden würden, sich gegenseitig Besuche abzustatten. Auch nicht glaubwürdig sei, dass sich die Familie des BF nach wie vor in XXXX aufhalten würde, zumal diese ebenfalls einer Gefahr durch den Onkel väterlicherseits bzw. dessen Söhne ausgesetzt sein müsste, vor allem der Vater des BF als Familienoberhaupt. Weiters habe der BF angegeben, aus traditionellen Gründen würde niemand ein Grundstück verkaufen und trotzdem habe der BF es verkauft, weil er die ganze Sache beenden habe wollen.

Warum der BF nicht in Kabul leben könne, sei nicht nachvollziehbar. Der BF sei keine berühmte Persönlichkeit. Aus dem Vorbringen gehe nicht hervor, dass der BF jemals persönlich Kontakt zu diesen Cousins gehabt habe und diese den BF kennen würden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten handle es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte.

Auch sei behauptete Verfolgungsgefahr schon grundsätzlich nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, denn es handle sich ausschließlich um Handlungen bzw. Maßnahmen von Dritten bzw. Privaten. Konkrete Anhaltspunkte, die staatlichen Institutionen Afghanistans im gesamten Staatsgebiet wären weder schutzfähig noch -willig, seien weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ersichtlich. Die Sicherheitslage sei zwar in weiten Teilen Afghanistans äußerst prekär und unsicher, doch unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen könne nicht der Behauptung gefolgt werden, dass im gesamten Land keine Möglichkeit bestehe, Schutz vor einer privaten Verfolgung zu finden. Insbesondere sei die Lage in Kabul als hinreichend sicher, stabil und von der Regierung beherrscht zusehen. Der BF sei nicht in der Lage substantiiert darzulegen, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates insgesamt nicht in der Lage oder nicht gewillt sein sollten, ihm Schutz vor einer Verfolgung seitens des Onkels bzw. dessen Söhnen zu gewähren.

1.6.4. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der belangten Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst wenn man davon ausginge, der BF sei in Afghanistan, konkret in XXXX, von einer Verfolgung seitens Dritter bedroht, bliebe festzuhalten, dass ihm die zumutbare Möglichkeit offen stehe, sich im Falle einer Rückkehr außerhalb seines Heimatdorfes, so zum Beispiel in Kabul, niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der BF könnte sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Der BF sei ein etwa fünfundzwanzigjähriger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsse, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

1.6. 5 In Österreich habe der BF keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. Verwandten. Seine Ausweisung verletze ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Er halte sich seit ca. 8 Monate in Österreich auf, besitze seit April 2012 eine Beschäftigungsbewilligung und komme seit kurzem selbst für seinen Unterhalt auf. Er besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied bei einem Verein. Es sei zwar ein Privatleben in Österreich zwischenzeitlich entstanden, laut Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes würden jedoch die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen erst ab einem etwa zehnjährigen Aufenthalt überwiegen. Aus den Erwägungen ergebe sich, dass der Eingriff in die durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Maga. Monika Vychytil, Dr. Wolfgang Weeber bzw. Maga. Marie-Louise Möller, alle Caritas der Diözese Eisenstadt, St. Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, mit Schriftsatz vom 20.06.2012 Beschwerde und begehrte dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen und die Durchführung einer mündliche Verhandlung.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, es seien keine ausreichenden Feststellungen zur persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getroffen worden. Dazu wurden diverse Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX angeführt und auf auf aktuelle Medienberichte, wonach die derzeitige Sicherheitslage in ganz Afghanistan als außerordentlich gefährlich einzuschätzen sei, verwiesen. Es sei nicht gewürdigt worden, dass der BF, der bereits im Kindesalter in den Iran gegangen sei, den Großteil seines Lebens nicht in Afghanistan verbracht habe. In Afghanistan habe der BF - unter anderem aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten - keine nennenswerten sozialen Kontakte. Der BF habe im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde klar ausgeführt, er habe Angst vor Verfolgung durch Familienmitglieder nicht nur in XXXX, sondern auch in Kabul und Mazar-i Sharif. Die Behörde habe es verabsäumt Ermittlungen durchzuführen, wie die Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach XXXX, Kabul bzw. Mazar-i Sharif zu beurteilen wäre. Die Informationen zur Sicherheitslage in Kabul in den Länderfeststellungen der Behörde seien veraltet (Stand Oktober 2011). Vor allem seit Oktober 2011 habe es in Afghanistan und insbesondere in Kabul zahlreiche sicherheitsrelevante Entwicklungen gegeben, weswegen mittlerweile auch eine Erreichbarkeit von Kabul zu verneinen gewesen sei. Der BF sei mangels wesentlicher sozialer Kontakte, die ihm in Afghanistan Schutz gewähren könnten, massiv gefährdet, im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben iSd Art 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Er sei ein alleinstehender Mann und würde in ein Land zurückkehren, zu dem er, da er den Großteil seines Lebens im Iran verbracht habe, keinerlei Bezug mehr habe. Der BF stamme aus der - notorisch - besonders unsicheren Region XXXX. Schon aus diesen Gründen wäre dem BF zumindest subsidiärer Schutz iSv § 8 AsylG zu gewähren.

Die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente seien nicht geeignet, eine Gesamtunglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu untermauern. An der Objektivität der erkennenden Behörde sei zu zweifeln, denn sie habe wiederholt unzulässigerweise Antworten des BF subjektiv als "Ausreden" qualifiziert. Damit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Wahrheitsfindung vor. Es sei die Aufgabe der belangten Behörde, nach Durchführung einer umfassenden Befragung, allenfalls auftauchende Widersprüche aufzuklären.

Der BF spreche muttersprachlich Dari und die Einvernahme bei der Außenstelle der Behörde habe in Farsi stattgefunden. Trotz des gleichen Sprachstammes gebe es Unterschiede bei beiden Sprachen, was regelmäßig auch zu Verständigungsschwierigkeiten führe, nicht zuletzt aufgrund der anderen Aussprache vieler Wörter.

1.9. Im Juli 2012 legte der BF den Bescheid des AMS, Neusiedl am See vom 04.07.2012 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontigent) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 10.07.2012 bis 09.10.2012 sowie eine Kopie eines Dienstvertrages als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter ab 10.07.2012 beim Gutsbetrieb XXXX vor.

1.10. Am 03.12.2012 wurde ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX Wien, vorgelegt, worin der Leiter der genannten Institution, XXXX bestätigt, dass der BF seit Juli 2012 die verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen der obgenannten Gemeinde besuche. Der BF habe sein Interesse für das Christentum gezeigt und beteilige sich gerne am Gemeindeleben. Der BF habe Jesus Christus als seinen Herrn und Retter angenommen und den Wunsch geäußert getauft zu werden. Er werde nach Abschluss des Taufunterrichts in der Gemeinde getauft werden, der Termin stehe noch nicht fest. In den letzten Wochen habe der BF einen siebenwöchigen Glaubenskurs in der Gemeinde besucht. Der BF rede gerne über seinen Glauben und bekenne sich öffentlich als Christ. Es wäre noch erforderlich die Bibelkenntnisse des BF zu vertiefen, wobei er sich in diese Richtung bemühe, aufmerksam und lernbereit sei.

1.11. Mit einem Schreiben vom 18.02.2013 wurden die Auflösung des oben angeführten Vollmachtsverhältnisses und eine neue Vollmachtserteilung an Evelyne Putz, "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstraße 59/2,1090 Wien, übermittelt. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die bereits vorliegende Bestätigung vom 03.12.2012 auf die aktive Mitgliedschaft des BF in der Iranischen Christlichen Gemeinde seit Juli 2012 und sein Bemühen um Integration, insbesondere sein konstantes Streben, aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen. aufmerksam gemacht.

1.12. Mit Schreiben vom 08.04.2013 übermittelte der BF sein mit 02.04.2013 datiertes Taufzeugnis, worin von der Iranisch christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX Wien, bestätigt wird, der BF "wurde aufgrund seines Bekenntnisses, Jesus Christus als Herrn und Heiland angenommen zu haben, auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, getauft".

1.13. In weiterer Folge legte der BF wiederholt Bescheide des AMS, Neusiedl am See über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vor und zwar vom 10.04.2013 bis zum 09.07.2013, vom 10.07.2013 bis zum 09.10.2013 und zuletzt vom 07.04.2014 bis zum 06.10.2014. Auch die bezüglichen Dienstverträge des Gutsbetriebs XXXX wurden beigebracht.

1.14. Mit Schriftsatz vom 03.07.2014 gab der BF bekannt, nunmehr RA Edward W. Daigneault mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut zu haben und brachte vor, seinen Glaubenswechsel zum Christentum als Nachfluchtgrund geltend zu machen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:

2.1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari und zum Zeitpunkt seiner Einreise bekannte sich der BF zum Islam.

Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich begann sich der BF für den christlichen Glauben zu interessieren. Ab Juli 2012 war er ein aktives Mitglied in der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX. Wie das Schreiben des Leiters der Iranischen Christlichen Gemeinde und Mitglieds im Bund der evangelikalen Gemeinden in Österreich sowie im Leitungskreis der Evangeliumsgemeinde bestätigt, besuchte der BF einen siebenwöchigen Glaubenskurs in der Gemeinde, hat Jesus Christus als seinen Herrn und Retter angenommen und den Wunsch geäußert hat, getauft zu werden. Er spricht gerne über seinen Glauben, bekennt sich öffentlich als Christ und beteiligt sich auch gerne am Gemeindeleben. Am 08.04.2013 legte der BF sein Taufzeugnis vom 02.04.2013, ausgestellt von der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX, vor.

Es wurden keine Gründe festgestellt, wonach der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

2.1. 2 Zu Afghanistan

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Christen

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Quelle: Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.05.2014 über die Asyl und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom Februar 2014)

Die Bedingungen für eine Religionsfreiheit sind weiterhin außerordentlich schwer für religiöse Minderheiten wie Schiiten, Hindus, Sikhs, Christen und Bahai. Die afghanische Verfassung trägt ausdrücklich nicht zum Schutz der individuellen Rechte auf Freiheit der Religion oder der Weltanschauung bei und es wurden andere Gesetze in einer Art angewendet, welche gegen die internationalen Menschenrechtsstandards verstößt. Die Taliban haben weiterhin Tätigkeiten der "Nicht-Islamisten" im Auge und die afghanische Regierung ist noch nicht in der Lage, die Menschen vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen. Hin und wieder ergreifen afghanische Regierungsbehörden Maßnahmen gegen feindliche Aktivitäten dieser Art.

Die Einschränkungen der Religionsfreiheit haben in der afghanischen Verfassung ihren Ursprung, die das Recht auf Schutz der Freiheit der Religion oder der Weltanschauung nicht ermöglicht und es der einfachen Gesetzgebung ermöglicht, andere Grundrechte zu ersetzen. Die Unvereinbarkeits-Klausel, wonach kein Gesetz im Widerspruch zu den Lehren des Islam stehen darf, wird von der Regierung in einer Weise interpretiert, welche den garantierten Menschenrechten widerspricht. Das Strafgesetzbuch erlaubt es den Gerichten, gemäß dem Scharia-Gesetz in Angelegenheiten zu urteilen, in welchen weder das Strafrecht noch die Verfassung explizit anzuwenden sind - wie beispielsweise Apostasie (Glaubensabfall) oder Konversion. Die Folge hiervon sind Anklagen, welche mit einer Verhängung der Todesstrafe verbunden sind.

Staatlich unterstützte religiöse Führer und die Justiz sind befugt, die islamischen Prinzipien und das Scharia-Gesetz willkürlich zu interpretieren und anzuwenden, was zur missbräuchlichen Auslegung der religiösen Orthodoxie führt. Da die nicht definierbaren Begriffe des islamischen Rechts in der Verfassung bereits missbräuchlich interpretiert wurden, um Menschenrechte sowie das Recht auf Religionsfreiheit und Frauenrechte zu untergraben, ist der Ruf des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar nach einer Regierung basierend auf islamischen Prinzipien beunruhigend. Jedes Friedensabkommen mit den Taliban, dessen Folge eine noch engere Auslegung des Religionsgesetzes wäre, würde zu weiteren Verletzungen der Menschenrechte und der Religionsfreiheit führen.

Bedingungen einer Religionsfreiheit 2013-2014/Offizielle Durchsetzung von religiösen Normen: Im oben erörterten rechtlichen Kontext wird eine restriktive Auslegung des islamischen Rechts über Menschenrechte gestellt und führt zum Missbrauch. Während des Berichtszeitraums hat das Vereinigte Königreich einem Atheisten aus Afghanistan Asyl gewährt, da er bei Rückkehr wegen Apostasie angeklagt wäre und mit einem Todesurteil konfrontiert sein könnte.

Afghanistans "Ulama-Rat", eine Gruppe von muslimischen Geistlichen, von Präsident Karzai ernannt, verlangte, er möge Maßnahmen gegen "unmoralische" Fernsehstationen setzen. Bald darauf hat Karzais Ministerrat ein Dekret erlassen, mit welchem dem Ministerium für Information und Kultur aufgetragen wurde, eine Ausstrahlung von Programmen, die "unislamisch und gegen die gesellschaftliche Moral" sind, zu verbieten.

Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten:

Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.

Afghanische Christen wurden gezwungen, ihren Glauben zu verbergen und können nicht öffentlich beten. Während der Berichtsperiode gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, aber viele haben Afghanistan verlassen und sind Berichten zu Folge nach Indien geflüchtet. Die einzige bekannte Kirche des Landes ist weiterhin auf dem Territorium der italienischen Botschaft tätig. Afghanistans kleine Bahá'í-Gemeinde führt eine verdeckte Existenz, insbesondere seit Mai 2007, als die Bahá'í-Religion für blasphemisch und die Baha'i-Konvertiten als Abtrünnige (durch Fatwa) erklärt wurden. Die afghanische jüdische Gemeinde hat überhaupt nur ein Mitglied.

(Quelle: Annual Religious Freedom Report 2014 der United States Commission on International Religious Freedom - USCIRF)

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den BF betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.1. Die Person, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und ursprüngliche Religionszugehörigkeit des BF gelten aufgrund seiner diesbezüglichen weitgehend gleich lautende Angaben im Verfahren als erwiesen. Aus den vorgelegten Beweismitteln, insbesondere dem Bestätigungsschreiben des Leiters der Iranischen Christlichen Gemeinde, vom 03.12.2012 und dem Taufzeugnis vom 02.04.2013, ergibt sich, dass der BF ein fortgesetztes Interesse und den Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat.

Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund der Aktenlage und angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel die Schlussfolgerung zu ziehen, der BF ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert. Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden, sind nicht hervor gekommen. Demzufolge ist die Konversion des BF nicht bloß zum Schein erfolgt. Seine, seit Juli 2012 durchgängig andauernde Teilnahme am Gemeindeleben, wird insbesondere durch das vorgelegte schriftliche Beweismittel seiner Taufe bestätigt. Es sind auch keine sonstigen Indizien betreffend eine wahrheitswidrige Darstellung im Hinblick auf die Religionsausübung des BF hervor gekommen. Der BF ist faktisch, also auch für Dritte als (konvertierter) Christ nach außen wahrnehmbar Für seine innerer Überzeugung zum Christentum spricht vor allem die Stellungnahme des Leiters der Gemeinde, welche nicht nur den Besuch eines siebenwöchigen Glaubenskurses und eine Taufvorbereitung, sondern auch die Teilnahme des - im Burgendland wohnhaften - BF an kirchlichen Veranstaltungen der Gemeinde in Wien belegt. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Lebensumstände des BF ist davon auszugehen, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus bereits bekannt geworden ist.

Insgesamt besteht demzufolge kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.

In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.

2. 3 Rechtliche Beurteilung:

2.3. 1 Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Wie zuvor ausgeführt, ist der BF mit der in Österreich am 02.04.2013 erfolgten Taufe vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert. Aus den zuvor angeführten Länderberichten geht eindeutig hervor, dass der BF - im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan - wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht. Im diesem Fall liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs 2 AsylG 2005 idgF vor.

Bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. BVwG 27.06.2014, Gz W201 1424986-1/24E mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung: VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036 ua.). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach Lage des Falles ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der zum Christentum konvertierte BF in Afghanistan der Verfolgung durch staatliche Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) ausgesetzt wäre, wenn sein Abfall vom Islam bekannt wird. Aufgrund der bereits vorliegenden Beweise (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde) ist nicht auszuschließen, dass die Information über den Übertritt zum Christentum des BF nach Afghanistan gelangt. Schließlich ist festzustellen, dass der BF - auch in Afghanistan - sich dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt.

Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, haben Konvertiten in Afghanistan nicht nur mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban zu rechnen, sondern es droht ihnen strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe. Diese Verfolgung, die der BF zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Die Bedrohung und Verfolgung des BF beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Landesteil, denn die Bedrohung als Christ entdeckt zu werden, droht überall, sodass schon aus diesem Grund eine inländische Fluchtalternative nicht in Betracht kommt. Auch kann aufgrund der aktuellen und kulturellen Situation in Afghanistan nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Wie bereits erwähnt, kann die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen. Die Behörden sind daher nicht als schutzwillig anzusehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält. Einer der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht gegeben. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF war daher dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF war diese Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden. Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich wird, ergab sich anhand der Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall ein hinreichend schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild. Für die Ermittlung und Klärung des maßgeblichen Sachverhalts war demnach im gegenständlichen Fall eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung in diesem Fall von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehrigen Rechtslage unverändert übertragbar. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der vorliegenden Beschwerde wurde konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung weder vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Außerdem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.

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