BVwG W170 1407378-1

W170 1407378-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG W170 1407378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1407378.1.00

Spruch

W170 1407378-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 3.6.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA.:

Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2009, Gz. 09 05.502-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diese gemäß §§ 8, 10 AsylG 2005 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört - stellte am 10.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 12.5.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien ein paar Freunde, die mit dem Beschwerdeführer gemeinsam das kurdische Neujahr gefeiert hätten, verhaftet worden seien. Daher habe der Vater des Beschwerdeführers Angst gehabt, dass man den Beschwerdeführer auch verhaften werde und dessen Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe in Syrien als Kurde keine Rechte.

Am 19.5.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und der Beschwerdeführer einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe seine Angaben aus der Erstbefragung und führte diese näher aus. Während des Newroz-Festes sei es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen und habe sich ein Freund des Beschwerdeführers deshalb in Damaskus beschwert. Man habe diesen Freund festgenommen und bestehe nunmehr auch die Gefahr, dass auch der Beschwerdeführer festgenommen werde. Daher habe man den Beschwerdeführer bei einem Bekannten seines Vaters versteckt. Später habe die Polizei tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefragt. So sei der Beschwerdeführer schließlich schlepperunterstützt ausgereist.

Militärdienst habe der Beschwerdeführer in Syrien noch keinen geleistet.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.6.2009, erlassen am 15.6.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund nicht nachvollziehbarer Angaben und Widersprüchen nicht glaubhaft sei und diesem im Falle der Rückkehr nach Syrien keine Gefahr drohe. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht im Wege.

Mit am 23.6.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht, die Behörde habe jedoch die notwendigen Ermittlungen unterlassen und auch das Parteiengehör nicht gewahrt. Viel mehr würden auch die Berichte über Syrien für das Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisung zu beheben oder den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Am 26.7.2012 brachte der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Asylgerichtshof einen syrischen Personalausweis in Vorlage.

Mit Beschluss des (seit 1.1.2014 zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts vom 6.3.2014, Gz. W170 1407378-1/7Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Beweismittel vorzulegen, allenfalls neue Fluchtgründe darzutun, zu erklären ob er mit Erhebungen in Syrien einverstanden sei und allfällige Protokollrügen zu erstatten. Weiters wurde er aufgefordert, akute psychische und physische Erkrankungen darzutun und Fragen zu seiner Situation in Österreich zu beantworten.

Mit Schriftsatz vom 27.3.2014 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Beschluss Stellung, wiederholte seine Fluchtgründe und legte diesbezügliche Länderberichte vor. Weiters legte der Beschwerdeführer ein auf ihn lautendes Hochschulreifezeugnis und eine Bestätigung des Vereins XXXX, Organisation Österreich vor, nach der der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei und diesem deshalb in Syrien Verfolgung drohe. Auch einen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bescheid und eine Arbeitsbestätigung konnte der Beschwerdeführer vorlegen.

Schließlich legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos vor, die ihn während Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich und bei Veranstaltungen, etwa beim Verein XXXX, zeigen.

Am 3.6.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

In dieser wurden hinsichtlich der Fluchtgründe vor allem die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Österreich und seine Tätigkeit in den oben genannten Vereinen thematisiert, entsprechende Fotos im Original eingesehen und folgende

Länderberichte in das Verfahren eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012;

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid im Gesamten angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört und dessen Identität feststeht; der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und Mitglied der kurdischen Partei XXXX ist.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des unbedenklichen syrischen Personalausweises des Beschwerdeführers stehen dessen Staatsangehörigkeit und Identität fest. Auf Grund einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Strafregisterauskunft steht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Fotos und der Bestätigung des Vereins.

Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 15.6.2009 erlassen wurde und die Beschwerde am 23.6.2009 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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