L518 1303351-1•BVwG L518 1303351-1
L518 1303351-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2014
Beweise, Glaubwürdigkeit, Gutachten, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
L518 1303351-1/67E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe Bischof Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2006, Zl. 04 19.683-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Pakistans, brachte nach illegaler Einreise am 27.09.2004 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Im erstinstanzlichen Verfahren brachte die bP Folgendes vor:
Sie sei einfaches Mitglied der PPP und habe keine besondere Funktion innerhalb der Partei gehabt. Sie sei als Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinde von den Sunniten verfolgt worden. Am XXXX2004 habe sie an einer religiösen Kundgebung teilgenommen, im Zuge deren es zu einer Schießerei gekommen sei. Im folgenden Verfahren habe die bP als Zeuge am XXXX ausgesagt. Es seien am XXXX2004 im Zusammenhang mit dem Vorfall am XXXX2004 zwei Personen zum Tode verurteilt worden. Es hätte überdies einen Überfall im August 2004 auf das Haus der bP gegeben, bei welchem der Hauseingang schwer beschädigt worden sei. In weiterer Folge sei sie von den Sunniten mehrmals wegen ihrer Aussage im Gerichtsverfahren mit dem Umbringen bedroht worden und daher geflohen.
Die bP legte einen Auszug des Gerichtsakts sowie einen FIR betreffend den Vorfall vom XXXX2004 in Kopie, einen Kontoauszug, eine Visitenkarte, Steuernummer sowie die Eintragung seiner Firma ins Firmenregister in Pakistan, seine Mitgliedskarte der Wirtschaftskammer sowie einen Personalausweis vor.
Das Erhebungsersuchen zwecks Überprüfung des Vorbringens durch das Bundesasylamt vom 07.12.2005 wurde mit Schreiben der Botschaft in Islamabad vom 13.03.2006 beantwortet. Die Anfragebeantwortung, welche die Angaben der bP nicht bestätigen konnte, wurde der bP im Rahmen einer Einvernahme vorgehalten.
I.2. Der Antrag der bP auf Gewährung von Asyl wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zulässig sei und mit Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der bP der Wahrheit entspräche. Sie sei aus religiösen Gründen verfolgt worden. Sie habe darüber hinaus mehrmals öffentliche Kundgebungen organisiert. Die bP wiederholte ihr Vorbringen zur Kundgebung am XXXX2004. Hinsichtlich der Ehegattin und Kinder habe sie nur aus Angst um deren Wohlergehen diese in Österreich nicht erwähnt und würde die Anfragebeantwortung diesbezüglich stimmen. Zum weiteren Inhalt der Anfragebeantwortung wurde ausgeführt, dass die Dorfbewohner Fremden kritisch gegenüberstehen und dem Beauftragten der Botschaft wohl nicht die Wahrheit gesagt hätten, da nicht klar gewesen sei, ob er nicht vom Geheimdienst oder dergleichen käme. Die Zeugenaussagen der bP würden sich nunmehr nicht mehr im Gerichtsakt befinden, da es eine "einvernehmliche Lösung" nach Revision des Urteils vom 10. August 2004 gegeben habe. Dafür hätten alle belastenden Momente verschwinden müssen und hätte die Regierung dies veranlasst.
I.4. Am 25.06.2007 legte die bP ein englisches Schreiben vor, in welchem sie die Beschwerde ergänzte.
Im Wesentlichen wurden die bisherigen Fluchtgründe wiederholt und unter Vorlage eines FIR sowie diverser Berichte ausgeführt, dass am 18.05.2007 wegen der bP ein Übergriff auf ihr Haus in Pakistan erfolgt sei. Es sei gedroht worden und gesagt, dass dies mit allen, die Zeugenaussagen machen, passieren würde. Dieses Vorbringen würden ein FIA diesbezüglich sowie zahlreiche Zeitungsberichte belegen.
Die Anfragebeantwortung vom 13.03.2006 wurde in Frage gestellt. Diese würde auf Mutmaßungen beruhen. Die bP sei Zeuge vor Gericht und nicht bei der Polizei gewesen. Der Ermittler habe sich nicht in die Materie eingearbeitet und planlos ermittelt. Schon die angeführte Auskunftsperson XXXX würde im Heimatdorf nicht existieren, was die bP durch mehrere Schreiben beweisen könne. Der Ermittler habe Einwohner des Dorfes seinen Bericht unterschreiben lassen, ohne dass diese gewusst hätten, was sie unterschreiben. Diese wären sehr erstaunt darüber gewesen, dass ihre Aussagen anders im Bericht wiedergegeben worden wären.
Der Ermittler würde sich auf irren, wenn er davon ausgeht, dass man in Pakistan eine Firmenregistrierung und eine Wirtschaftskammermitgliedschaft mit unfairen Mitteln erhalten könne.
I.5. Mit Schreiben vom 04.05.2009 legte die bP diverse Zeitungsberichte samt englischer Übersetzung und FIR vor und traf englische Ausführungen. Demnach sei nunmehr eine Falschanzeige gegen sie erstattet worden
I.6. Am 17.09.2009 langte ein Schreiben der bP an ein Gericht in Pakistan samt konkreten Ausführungen hierzu ein. Demnach handle es sich um sein Ersuchen an das pakistanische Gericht, seine Zeugenaussage dort zu bestätigen. Auf seinem Schreiben finde sich nunmehr der Vermerk des pakistanischen Gerichts, der seine Zeugenaussagen im Jahr 2004 bestätige.
I.7. Am 16.03.2010 wurde ein neuerliches Schreiben an den damaligen Asylgerichtshof übermittelt und ersucht, den Fall möglichst schnell abzuschließen.
I.8. Mit Beschluss vom 19.08.2011 wurde der bP ein Rechtsberater beigegeben.
I.9. Die vorliegende Rechtssache wurde mit Wirksamkeit vom 02.01.2012 neu zugeteilt.
I.10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 wurde die bP aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und in den beigelegten Dokumentkopien, welche von ihr vorgelegt wurden, jene Textpassagen zu markieren, die mit dem Fluchtvorbringen konkret in Zusammenhang stehen.
Mit Schreiben vom 03.03.2012 wurden entsprechende Ausführungen zu den vorgelegten Dokumenten getroffen.
Die von der bP markierten Passagen wurden von einem Übersetzer überprüft und es wurden die Artikel betreffend die bP einer Übersetzung zugeführt.
In den Artikel verschiedener Zeitungen wurde darüber berichtet, dass der Vater der bP eine Anzeige gegen unbekannt erstattet habe, da sein Haus überfallen und mit der Ermordung seines Sohnes (bP) gedroht worden sei. Dies wegen einer früheren Zeugenaussage.
Zusätzlich wurde in vier anscheinend notariell beglaubigten Schreiben von Bekannten der bP sowie des Nazim bestätigt, dass die bP Schiit sei, sie in einen Streit zwischen Sunniten und Schiiten verwickelt gewesen sei, eine Zeugenaussage gemacht hätte und ein Angriff auf ihr Haus stattgefunden hätte.
I.11. Mit Schreiben vom 12.03.2012 wurden der bP Berichte zur Stellungnahme übermittelt und wurde sie unter einem aufgefordert, etwaige vorhandene Beweismittel vorzulegen und Angaben hinsichtlich Art. 8 EMRK zu machen.
I.12. Am 20.03.2012 langte ein weiters Schreiben der bP unter Vorlage von Zeitungsberichten ein.
Ausgeführt wurde unter Hinweis auf mehrere Internetlinks bzw. einen Berichtsauszug, dass die Länderfeststellungen betreffend dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten nicht ausreichend wären.
I.13. Mit Schreiben vom 29.03.2012 teilte die Finanzpolizei mit, dass eine Strafanzeige wegen Übertretung des AuslBG vorliegt, in welcher die bP als ohne arbeitsrechtliche Beschäftigungsbewilligung tätige Person aufscheint.
I.14. Mit Schreiben vom 04.03.2013 ersuchte die bP um rasche Bearbeitung des Verfahrens und legte ein A2 Zeugnis, einen Mietvertrag sowie zwei Zeitungsartikel betreffend allgemeine Übergriffe auf Schiiten vor.
I.15. Die bP brachte nunmehr im Beschwerdeverfahren vor, dass am XXXX2007 mehrere Personen auf ihr Wohnhaus geschossen hätten und ihre Familie ihretwegen bedrohen würden. Zusätzlich sei am XXXX2009 eine Falschanzeige gegen sie erstattet worden.
Als Beweismittel legte die bP 2 FIR (Anzeige des Vaters der bP vom XXXX2007 betreffend abgegebener Schüsse auf das Wohnhaus der bP; Anzeige eines Juristen des Gerichts von XXXX gegen die bP wegen gefährlicher Drohung vom XXXX2009) vor.
Das Erhebungsersuchen des Asylgerichtshofes unter Vorlage der FIR (Anschlag auf das Wohnhaus, Anzeige gegen die bP) wurde mit Anfragebeantwortung vom 14.07.2013 erledigt.
I.15. Für den 14.10.2013 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung vom 19.09.2013 wurden der bP bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Ihr wurde das Ermittlungsergebnis nach vor Ort Recherchen durch die österreichische Botschaft in Islamabad vom Juni 2013 vorgehalten.
I.16. Mit Schreiben vom 28.10.2013 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ersucht, die in der mündlichen Verhandlung erteilte Frist zur Urkundenvorlage zu verlängern. Die Fristerstreckung wurde bis 15.11.2013 gewährt.
I.17. Mit Schreiben vom 15.11.2013 wurde der pakistanische Reisepass der bP übermittelt. Ausgeführt wurde zusätzlich, dass die Gerichtsladung und allfällige weitere Protokolle nicht mehr vorgelegt werden können, da das Anwesen der bP am XXXX2013 durch einen Brand zerstört worden sei (FIR Kopie).
I.18. Die Anfrage des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013 (samt Übermittlung der angeblichen Bestätigung des Anti-Terror-Gerichts vom 02.09.2009 über die Ladung zwecks Zeugenaussage in eine Verhandlung sowie der Anfragebeantwortung vom 14.07.2013 und einer Kopie des Personalausweises) bzw. die Nachreichung vom 27.11.2013 (Übermittlung FIR vom XXXX2013) wurde mit Schreiben der Botschaft vom 13.01.2014 beantwortet.
I.19. Mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde der bP bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung der Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 13.01.2014 übermittelt. Überdies wurde die bP mit Schreiben von diesem Tag aufgefordert, alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen bzw. zu beschaffende bekannt zu geben sowie Angaben zu einer etwaigen Integration zu treffen bzw. etwaige Änderungen im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich zu bekannt zu geben.
I.20. Mit Urkundenvorlage vom 06.05.2014 wurde ein Deutschzeugnis der bP vorgelegt.
I.21. In der Stellungnahme vom 26.05.2014 führte die bP in englischer Sprache wie in nachstehender Übersetzung aus:
Sehr geehrter Herr!
Ich freue mich die Möglichkeit zu haben, mein Vorbringen vor diesem -August Forum¿ einzureichen und ich bin der festen Überzeugung und habe volles Vertrauen in das österreichische Justizsystem wie auch natürlich in das ehrenhafte Gericht. Die meine Sprache mag womöglich nicht eindrucksvoll und nicht den Verdiensten dieses ehrenwürdigen Forums gerecht sein, aber ich habe mein Bestes gegeben, um meine Behauptungen hier darzulegen.
Meine demütigen Anmerkungen und Argumente in Bezug auf den Erhebungsbericht finden sie untenstehend:
B) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte führt im Punk "B" seines
Berichtes an, dass sobald er das XXXX XXXX erreicht hatte, er gefühlt habe, dass die Cousins von XXXX etc. auf ihn warten würden.
Mein Gott, das erscheint äußerst lächerlich. Niemand hätte bereits im Voraus Informationen über seinen Besuch erhalten können. Hierbei handelt es sich lediglich um seine Vermutung. Allerdings, als er meinen Cousin XXXX gesehen hat, ist es zu dem folgenden Dialog zwischen ihnen gekommen:
Ermittlungsbeamter: Ist das das Haus von XXXX?
Mein Cousin: Nein mein Herr, das ist mein Haus.
Ermittlungsbeamter: Aber die Ehefrau von XXXX war bei meinem letzten Besuch hier anwesend?
Mein Cousin: Ja, sie war gekommen um mich und meine Familie zu besuchen, da wir Verwandte sind. Sie war ein Gast.
Mein Cousin: Mein Herr, können Sie mir bitte sagen, dass unser Cousin XXXX (nicht XXXX) Ihnen eine illegale Belohnung bei Ihrem letzten Besuch
angeboten hat? So wie sie es in Ihrem Ermittlungsbericht angeführt haben?
Ermittlungsbeamter: (in Verlegenheit gebracht) Ich habe das niemals gesagt. Diese Frage über meinen Cousin hat ihn womöglich voreingenommen gemacht.
C) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte führt an, dass ihn die
leitende Person (mein Cousin) gereizt hat und versucht hat, ihn zu belästigen.
Dies ist ebenfalls nur sein eigenes Gefühl, da er über die oben angeführte Frage in Bezug auf meinen Cousin verärgert war. Tatsächlich wollte ihm mein Cousin mein tatsächliches Haus zeigen, welches in Brand gesetzt wurde, aber der Ermittlungsbeamte wollte das Haus aus nur für ihn ersichtlichen Gründen nicht sehen.
D) Der Ermittlungsbericht behauptet, dass eine andere Person nach
einigen Tagen geschickt wurde, was höchst unwahrscheinlich ist. Ein Außenseiter wird in einem abgelegenen kleinen Dorf auf schnelle Art und Weise bemerkt. Tatsächlich handelt es sich um seine eigenen Ergebnisse. Er (er selbst der gleiche I.O) besuchte die "Kleine Moschee" und die "Große Moschee", wo er behauptet, eine bärtige Person getroffen zu haben, die dem Ermittlungsbeamten wiederum gesagt haben soll, dass es sich bei XXXX um einen Sunniten handeln würde, wobei er jedoch zur gleichen Zeit zugibt, dass ihm zwei Personen gesagt haben, dass XXXX ein Schiit sei.
Ehrenwerter Herr, der unterrichtete Ermittlungsbeamte selbst widerspricht sich in seinen Erkenntnissen. Es ist aus seinem Bericht ersichtlich, dass er lediglich die "Moscheen" besucht hat und nicht etwa die "Imam Bargah" (Das Gotteshaus der Schiiten). Somit hat er natürlich nur einen "sunnitische" Glaubensangehörigen getroffen und keine einzige schiitische Person kennengelernt. Es ist wichtig hier anzuführen, dass XXXX wohl bekannt und bedeutend für die schiitische Religionsgemeinschaft ist und sein -Dera¿ (aus mehreren Teilen bestehend) mit ungefähr sechs Kanals. Beinahe alle Angelegenheiten der schiitischen Gemeinschaft werden ihm berichtet. "XXXXXXXX XXXX" kann durch Eingabe bei Google gefunden werden. Der unterrichtete Untersuchungsbeamte hat sich nicht die Mühe gemacht ihn zu besuchen.
E) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte erzählt, dass er an einer Dame und einem Kind vorbeikam, die ihm berichtet haben soll, das XXXX im Juni/Juli 2013 hier gewesen sei (im XXXX XXXX, Pakistan) und dass XXXX ein Sunnit sei wobei es sich bei seiner Familie um Schiiten handeln würde.
Um Gottes Willen, wieder ist zu sagen, dass dies äußerst lächerlich ist und lediglich auf Vermutungen basiert und es sich um eine reine Spekulation handelt. Ich habe meinen Ort niemals verlassen. Ich habe mich am 4. Juni 2013 einer Magnetresonanztomografie unterzogen (der Bericht dieser ist zur Durchsicht des ehrenhaften Gerichts hier beigefügt). Ich hatte einen Termin in der "CARITAS" und die Eintragung der CARITAS enthält meine Unterschrift. Dies kann durch einen Telefonanruf an die CARITAS (Telefonnummer 0142788329) bestätigt werden. Zudem sind meine Kameraden und Nachbarn Zeugen in diesem Zusammenhang. Herr, diese nicht zu entkräftenden Beweise stellen ein großes Fragezeichen auf die Authentizität des Ermittlungsberichts dar. Von daher kann man sich nicht auf die Aussage der sogenannten Dame (auch im Falle dessen, dass diese tatsächlich von ihr getätigt worden ist) stützen. Der unterrichtete Ermittlungsbeamte hätte seinen Bericht durch einige schriftliche/ausgedruckte Aussagen von bekannten Personen wie beispielsweise von Regierungsräten/Nazims/Religionsführern und so weiter stärken können, aber er hat dies nicht getan.
F) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte hat meinen Cousin XXXX über
die Papiere in Bezug auf mein Dasein als Zeuge im pakistanischen Gericht betreffend den schiitischen-sunnitischen Aufständen in der Vergangenheit befragt. Mein Cousin XXXX hat ihm gesagt, dass das Haus von XXXX in Brand gesetzt worden ist, was alles zu Asche werden ließ. Ein Polizeibericht (Erster Informationsbericht) wurde diesbezüglich bei der Polizeistation verfasst. Der unterrichtete Beamte führt diesen Ersten Informationsbericht mit der Nummer XXXX in seinem Bericht an, aber er schenkt dem keine Wichtigkeit und ignoriert diese wichtige dokumentarische Beweisführung.
G) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte führt eine Person an, die ihm
gesagt haben soll, dass es vierzig bis fünfzig schiitische Familien in dem Dorf geben würde, aber der unterrichtete Beamte machte sich nicht die Mühe eine dieser schiitischen Familien/Personen zu besuchen.
H) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte führt an, dass er die Information erhalten hat, dass der Cousin von XXXX nach ihm sucht, damit er ihn belästigen und den Ermittlungsbericht beeinflussen kann.
Mein Herr, dies ist äußerst unsinnig. Eine Person (mein Cousin), die den Ermittlungsbeamten von Angesicht zu Angesicht gegenüber stand und nicht versucht hat den Ermittlungsbericht zu beeinflussen, später jedoch versucht haben soll den Ermittlungsbeamten zu suchen, obwohl niemand über den Aufenthaltsdorf/das Büro/den Wohnsitz etc. des Ermittlungsbeamten wusste. Offensichtlich hat er (der I.O) keine Visitenkarte beziehungsweise die Adresse seines Büros/Wohnortes hinterlassen. Diese Aussage ist schwachsinnig.
Frage 5. In einer Antwort auf die Frage Nummer 5 dieses ehrenhaften Gerichts schreibt der Ermittlungsbeamte, dass es keinen Feuervorfall gab. Die normalen Menschen haben Waffen und Feuerabgabe ist normal.
Ehrenwerter Herr, die Dinge mögen sich in einem Jahrzehnt geändert haben, aufgrund dessen ich auch Pakistan verlassen habe, aber es liegt im gesunden Menschenverstand zu wissen, dass routinemäßiges Feuer keinen FIR erfordert. Die Polizei ist Experte in diesen Angelegenheiten. Normalerweise erstellen sie keinen Ersten Informationsbericht ohne eine angemessene/anfängliche Untersuchung durchzuführen (außer es existiert ein großer Einfluss). Der Feuervorfall an meinem Haus fand am XXXX 2007 statt und der Erste Informationsbericht mit der Nummer XXXX wurde am XXXX 2007 registriert, was vom Ermittlungsbeamten zugestanden wird. Die Polizei sammelt Gegenstände der Straftat ein, zeichnet Aussagen der Zeugen auf etc. und verfährt dann weiter. Der unterrichtete Ermittlungsbeamte bestätigt die Authentizität des Ersten Informationsberichtes, aber er ignoriert wieder einmal seine Signifikanz.
Frage 6. In einer Antwort auf die Frage Nummer 6 dieses ehrenhaften Gerichts, berichtet der Ermittlungsbeamte, dass ihm die Nachbarn gesagt hätten, dass das Feuer aufgrund eines anderen Problems stattgefunden haben soll.
Euer Ehren, es ist äußerst verblüffend, dass die Aussage eines Nachbarn (falls dieses der Fall ist) für den Ermittlungsbeamten glaubwürdiger erscheint als der Polizeibericht selbst, welcher wiederum diese Angelegenheit gründlich untersucht hat.
Frage 8. In einer Antwort auf die Frage Nummer 8 dieses ehrenhaften Gerichts schreibt der Ermittlungsbeamte, dass XXXX im Juni/Juli 2013 nach Pakistan gereist sei.
Mein Gott, das Wesentliche und die Grundlage meines Falls liegt darin, dass mein Leben in Pakistan in Gefahr ist. Bei dem Gegner handelt es sich nicht um eine einzige Person beziehungsweise einige wenige Menschen, sondern es handelt sich um Organisationen, die einen großen Einfluss haben und sich tödlich gegen die Schiiten, also mich, richten. Wie kann ich mein Leben in Gefahr bringen und sogar auch andererseits, wie kann man ohne Reisedokumente, sprich einen Reisepass/Visum etc., reisen. Wie oben vorgelegt, habe ich mich am 4. Juni 2013 einer Magnetresonanztomografie unterzogen (Der Bericht wird hiermit zur freundlichen Durchsicht dieses ehrenhaften Gerichts beigefügt). Ich hatte einen Termin bei der "CARITAS" und der Eintrag der CARITAS trägt meine Unterschrift. Dies kann durch einen Telefonanruf bei der CARITAS unter der Nummer 0142788329 bestätigt werden. Diese dokumentarische Beweisführung sollte ausreichend sein, um die Erhebungen des Ermittlungsberichts neu zu bedenken.
Frage 9. Der unterrichtete Ermittlungsbeamte berichtet, dass eine Familie im Haus von XXXX lebte.
Sehr geehrter Herr, nach meinen Informationen ist mein Haus zugesperrt und nach dem Vorfall ist es kein Platz wo man leben kann. Sogar falls wir zugeben würden, dass eine Familie in dem Haus aufhältig war, hätte der Ermittlungsbeamte dann nicht ein einziges Familienmitglied aufsuchen und sprechen können? Dies hat keine Gewichtung.
Frage 10. Der unterrichtete Ermittlungsbeamte berichtet, dass der Vater von XXXX in dem Dorf lebte und auch dort arbeitete. Der Ermittlungsbeamte führte aber keine Zeitspanne an. Vor etwa vierzig Jahren lebte und arbeitete mein Vater in dem Dorf. Danach führte mein Vater jahrelang bis zu seinem Tod ein Lebensmittelunternehmen (Getreide) und handelte in -XXXX¿ (in der Provinz Sindh, weit weg von XXXX Distrikt).
Frage 12. In einer Antwort auf die Frage Nummer 12 dieses ehrenwerten Gerichts berichtet der Ermittlungsbeamte, dass es keine Beweise dafür gibt, dass das Leben der Familie in Gefahr ist.
Mein Gott, mein Haus wurde am XXXX 2013 in Brand gesetzt. Ein Erster Informationsbericht mit der Nummer XXXX wurde bei der örtlichen Polizei registriert. Eine Kopie mit einer englischen Übersetzung und mein originalgetreuer Reisepass wurde diesem ehrenhaften Gericht zugeschickt.
Euer Ehren, bei diesem Punkt ist es wert anzumerken, dass der Vorfall am XXXX 2013 stattgefunden hat und der unterrichtete Ermittlungsbeamte führte seine Erhebungen am 7. Jänner 2014, das heißt achtzig Tage nach dem Vorfall, durch. Er führte das jedoch nicht in seinem Bericht an, und die Gründe dafür kennt nur er. Ich misstraue weder dem Ermittlungsbeamten noch seinem Bericht, aber die Verheimlichung dieser Tatsache in seinem Bericht bringt ein großes Fragezeichen hervor.
Frage 13. Der unterrichtete Ermittlungsbeamte hat bei der Beantwortung der Frage Nummer 13 berichtet, dass es vierzig bis fünfzig schiitische Haushalte/Familien und sechshundert bis siebenhundert sunnitische Haushalte/Familien in dem Dorf gibt.
Mein Gott, diese Information könnte sogar der Wahrheit entsprechen, da ich diesen Ort vor einem Jahrzehnt verlassen habe. Der Bevölkerungswachstum und die Spaltung der Familien könnten sich über diese lange Zeitspanne von zehn Jahren erweitert haben. Eine Familie mit vier Söhnen brauchen wenn sie heiraten jeweils vier eigene Häuser. Aus diesem Grund kann diesem Punkt nichts entgegengesetzt werden.
Frage 14. Der originale Reisepass wurde bereits bei dem ehrenhaften Gericht hinterlegt. Dieses ehrenhafte Gericht ist sich der Tatsache sehr wohl bewusst, dass das Reisen ohne Reisepass nicht möglich ist.
Frage 15/16. Mein Gott, bei der Beantwortung dieser Fragen hat der unterrichtete Ermittlungsbeamte seine Unfähigkeit die Fakten bestätigen zu können aufgezeigt. Obwohl ich keinerlei Erfahrung in Bezug auf das Reisen ohne ein Dokument besitze, weiß ich, dass ein Mensch ohne einen Reisepass in kein anderes Land (nicht einmal in das Heimatland) reisen kann und falls dies dennoch jemand tut, wird er beziehungsweise sie unverzüglich am Flughafen verhaftet. Die zuständige Behörde registriert dann den Fall gegen ihn beziehungsweise sie. Weiters ist die Frage zu stellen, wie es mir hätte möglich sein können, nach Pakistan zu reisen und dann zurück nach Österreich zu kommen. Und falls es so einfach für mich gewesen hätte sein sollen, warum sollte ich dann zehn Jahre lang auf das Schicksal meines Falles warten.
Mein Gott, der unterrichtete Ermittlungsbeamte schließt seine Erkenntnisse damit ab, indem er sagt, dass es sich bei meinem Fall um die Unwahrheit handelt. Der unterrichtete Beamte hat die Fakten und die dokumentarischen Beweise einfach ignoriert. Seine Analyse wird ohne die Würdigung der Fakten und der Urkundenbeweise erfolgreich.
Euer Ehren, ich beschuldige den Ermittlungsbeamten nicht für seine Erkenntnisse in Bezug auf mich, aber eine Analyse seines Berichtes zu den Fakten vor Ort und den Urkundenbeweisen lassen seine Erhebungen zweifelhaft erscheinen. Es spiegelt seine Vorurteile und womöglich seine Ansicht wieder.
-) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte hat versucht den Ersten Informationsbericht mit der Nummer 143/07 (bereits diesem ehrenhaften Gericht mittels Email zugesandt) zu entkräftigen. Über den Fall wurde in gewissen pakistanischen Tageszeitungen berichtet, das heißt "daily Makhlooq", "daily Tajarat", "daily Surprise News", "daily Free Press", "daily Express", "daily Jang" und "daily Kainat". Dieser Erste Informationsbericht bezieht sich auf das Feuer an meinem Haus.
-) Der unterrichtete Ermittlungsbeamte hat wieder einmal den Ersten Informationsbericht mit der Nummer XXXX, welcher sich auf das Inbrandsetzung meines Hauses bezieht, ignoriert. Er hat diesen schwerwiegenden Vorfall ignoriert, besser gesagt, er hat versucht die Echtheit dieses Vorfalls zu widerlegen.
-) Der Ermittlungsbericht des Jahres 2006 bezeichnet mich als einen "Schiiten" und der Grund des Kampfes wurde als ein Kampf zwischen Damen bezeichnet.
-) Der Ermittlungsbericht des Jahres 2013 erklärt mich als einen "Sunniten" und der Grund des Disputs wurde als "Unternehmensdisput" angeführt.
Hiermit lege ich ein Zertifikat meines Daseins als "Schiit" von einer schiitischen Behörde in Österreich vor.
-) Der Ermittlungsbericht des Jahres 2014 schließt alle Dispute aus und erklärt den Fall als "Falsch". Ich wurde zwischen "Schiit" und "Sunnit" hin und her gerissen.
Mein Gott, aufgrund der oben angeführten Gründe und Argumente ist der Erhebungsbericht unglaubwürdig.
Ich habe dem ehrenhaften Gericht die folgenden Dokumente vorgelegt:
(1) Eine Kopie des Ersten Informationsberichts mit der Nummer XXXX
(2) Eine Kopie des Ersten Informationsberichts mit der Nummer XXXX
(3) Eine Kopie des Ersten Informationsberichts mit der Nummer XXXX
(4) Eine Original-Identitätskarte (Pakistanisch)
(5) Beweise in Bezug auf die Zeugenaussage im pakistanischen Gericht
(6) Zeitungsartikelausschnitte mit englischer Übersetzung
(7) Geschäftspapiere meines vorhergehenden Unternehmens in Pakistan
(8) Alter Original-Reisepass (Pakistanisch)
Euer Ehren, alle Fakten/Dokumente/Informationen auf einer Seite beweisen die Echtheit meines Falls.
Mein Unternehmen und meine Interessen in Pakistan wurden ruiniert.
Meine Familie führt ein Leben voller Angst. Ich habe sie seit einem Jahrzehnt nicht mehr gesehen.
Ich führe ein Leben als staatenlose Person, was mir natürlich nicht gefällt.
Mein unbescholtener Aufenthalt von zehn Jahren in Österreich und meine sozialen Beziehungen mit meinen lokalen Freunden/Nachbarn beweisen, dass ich keinen anderen Grund dafür habe in Österreich zu leben, außer dem, einfach mein Leben zu retten.
GESUCH:
Nachdem das alles angeführt wurde, bitte ich dieses ehrenhafte Gericht, meinen Fall freundlicherweise zu akzeptieren. Vielleicht könnte mir ein Bleiberecht als Alternative gewährt werden.
Vorgelegt wurde im Zuge der Stellungnahme ein Schreiben hinsichtlich der Mitgliedschaft der bP in pakistanischen Kulturzentrum, schiitische Gemeinschaft, eine Terminkarte der Servicestelle Grundversorgung, Befund vom 04.06.2013 betreffend MRT der Halswirbelsäule, Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 28.05.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen schiitischen pakistanischen Staatsangehörigen, der aus dem XXXX XXXX, XXXX stammt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP spricht die Sprachen Urdu, Punjabi und Englisch. Die bP hat die Volksschule, die Hauptschule, das College sowie die Universität von 1990 bis 1995 in Pakistan besucht.
Die Ehegattin, zwei Kinder sowie weitere Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Der Vater der bP ist 2012 verstorben und hat ihm ein Haus vererbt. In diesem Haus lebt derzeit niemand. Die Ehegattin ist Lehrerin und verfügt über ein gutes Einkommen. Die bP hat Grundbesitz in Pakistan.
Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie hat in Österreich zwei österreichische Bekannte, von denen sie nur die Vornamen kennt. Sie hat einen Deutschkurs besucht, die A2 Prüfung im Juli 2013 bestanden und den pakistanischen Führerschein auf einen österreichischen umschreiben lassen. Sie hat seit 2004 nur zeitweise als Zeitungszusteller gearbeitet und lebt von der Grundversorgung bzw. Unterstützungsleistungen. Sie besucht eine schiitische Moschee und ist bei keinem Verein tätig.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Lage
Block 1: Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Zu den Ergebnissen der Wahlen und den Ereignissen der Vorwahlzeit sind auf i-ghost im selben Ordner (Länderinformationsblätter) Kurzinformationen vom 13.5.2013, 3.5.2013, 19.4.2013, 12.4.2013 zur Berücksichtigung in der Allgemeine Lage für die Verwendung in Beschieden bis zur außerplanmäßigen Aktualisierung abgelegt.
Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2012 auf über 190.290.000 geschätzt. Pakistan ist damit der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt.
(CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.2.2013)
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und von Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province / NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 direkt vom Volke gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
Am 19. Juni 2012 wurde Premierminister Gilani vom Obersten Gerichtshof für abgesetzt erklärt. Grund dafür war, dass Gilani sich geweigert hatte, einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit Korruptionsverfahren gegen Präsident Zardari umzusetzen. Am 22. Juni 2012 wurde der PPP-Politiker Ashraf mit den Stimmen der Regierungskoalition zum Nachfolger Gilanis gewählt.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2013)
Gilani hatte die Vorwürfe bestritten und argumentiert, dass der Präsident als Staatsoberhaupt Immunität besäße. Bei dem Verfahren gegen den Premierminister handelt es sich um eine Facette des Konfliktes zwischen Regierung und Justiz, hinter der das Militär vermutet wird.
(BBC News: Pakistani PM Gilani guilty of contempt but spared jail, 26.4.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-17848796, Zugriff 14.2.2013)
Das pakistanische Parlament hat Raja Pervez Ashraf mit großer Mehrheit zum Nachfolger des entmachteten Regierungschefs Yousuf Raza Gilani gewählt. 211 der 342 Abgeordneten stimmten laut Parlamentspräsidentin Fehmida Mirza für den Kandidaten der regierenden Pakistanischen Volkspartei (PPP). Ashraf gehört wie Präsident Asif Ali Zardari und sein Vorgänger Gilani der PPP an und gilt als enger Vertrauter des Präsidenten.
(Zeit Online: Ashraf ist neuer Regierungschef in Pakistan, 22.6.2012,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-06/pakistan-regierungschef-ashraf, Zugriff 29.12.2012)
Der Oberste Gerichtshof hatte [Anm. am 15.1.2013] die Verhaftung von Regierungschef Ashraf wegen Korruptionsvorwürfen angeordnet. Während seiner Amtszeit als Energieminister zwischen März 2008 und Februar 2011 soll er mehrere Millionen Dollar Schmiergeld für die Vergabe von Energieprojekten kassiert haben. Doch die zuständige Behörde weigert sich - weil die Ermittlungen schlampig gewesen sind, wie der Chefermittler selbst einräumt. Raja Pervez Ashraf bleibt auf freiem Fuß - vorerst.
(Spiegel-Online: Korruptionsvorwürfe in Pakistan: Fahnder verweigern Festnahme von Premier Ashraf, 17.1.2013, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-ermittler-verweigern-festnahme-von-premierminister-ashraf-a-878081.html, Zugriff 5.2.2013)
Parlamentswahlen 2008
Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer der 2007 ermordeten ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto, als Sieger hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt.
Am 6. September 2008 wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt. Politische Differenzen zwischen der PPP und der PML-N hatten wenige Tage zuvor am 25. August 2008 zum Austritt der PML-N aus der Regierungskoalition geführt. Die PPP führte seitdem eine Koalitionsregierung mit der MQM, der viertstärksten Partei im Parlament, sowie den kleineren Parteien ANP und JUI-F. Die JUI-F trat im Dezember 2010 aus der Regierung aus, danach verließ auch die MQM die Regierung. Anfang Mai 2011 gelang es der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Im Sommer 2001 [Anmerkung: Fehler in Quelle, richtig 2011] kehrte auch die MQM in die Regierung zurück, so dass die PPP-Regierung über eine solide Mehrheit im Parlament verfügt. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen turnusmäßig im Frühjahr 2013 an.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2013)
Block 2: Allgemeine Sicherheitslage
Zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen der Vorwahlzeit sind auf i-ghost im selben Ordner (Länderinformationsblätter) Kurzinformationen vom 13.5.2013, 3.5.2013, 19.4.2013, 12.4.2013 zur Berücksichtigung in der Allgemeine Sicherheitslage für die Verwendung in Bescheiden bis zur außerplanmäßigen Aktualisierung abgelegt.
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012)
Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, XXXX und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. geschätzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2013)
Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ab. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.
Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. Es wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich im Jahr 2011 wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.
Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an. Die Sicherheitslage verbesserte sich langsam, die Gewalt hat in den Jahren 2010 und 2011 um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.
Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat und die Dezentralisierung der TTP.
Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Militante, nationalistische und gewalttätige konfessionell motivierte Gruppen führten 2012 in Pakistan 1577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen töteten und 3.822 verletzten. Über 61 Prozent - 971 - wurden durch religiös motivierte militante Gruppen, hauptsächlich Tehrik-e-Taliban Pakistan, ausgeführt, die dabei 1.076 Menschen töteten und 2.227 verletzten. Die belutschischen und Sindhi nationalistischen Rebellengruppen führten 404 Anschläge durch, bei denen 437 Menschen getötet und 823 verletzt wurden. In 202 in Bezug auf die Glaubensausrichtung stehenden Terrorakten, die von verbotenen Gruppen, wie der TTP und mit ihr in Beziehung stehenden Gruppen ausgeführt wurden, wurden 537 Menschen getötet und 772 verletzt.
Mit 474 wurde die höchste Anzahl an Terroranschlägen 2012 aus Belutschistan berichtet, welches seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt ist. Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388 Terroranschlägen. 187 Terroranschläge wurden aus Karatschi gemeldet und 28 aus anderen Teilen Sindhs, 26 aus Gilgit Baltistan, 17 aus dem Punjab und eine aus der Bundeshauptstadt Islamabad. Das zweite Jahr in Folge gab es keinen berichteten Terroranschlag aus Azad Jammu und Kaschmir.
Es gab diverse Taktiken durch die Terroristen: eine erhebliche Zahl dieser Anschläge, 587 bzw. 37 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 177 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. Selbstmordanschläge (33), improvisierte Sprengkörper (375 Anschläge), ferngesteuerte Bombenexplosionen (139), Handgranaten
(75) oder Köpfungen (9).
Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern bei Anschlägen gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt, 1.032 in Belutschistan. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei Anschlägen 401 Menschen getötet und 1.081 verletzt. Eine signifikante Anzahl von Toten bei Terrorakten wird auch von Karatschi berichtet, 272 Tote und 352 Verletzte. Terroranschläge töteten 17 Menschen im inneren Sindh und 22 in Gilgit Baltistan.
Werden die Todesopfer von Terroranschlägen, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Attacken sowie Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet wurde 2012 5.047 Menschen getötet und 5.688 in 2.217 Anschlägen und Zusammenstößen unterschiedlicher Art verletzt.
2012 war ein Jahr der gemischten Reaktionen durch den Staat und die Gesellschaft auf kritische Sicherheitsbedrohungen in Pakistan. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfern, der 2010 begann, hielt auch 2011 und 2012 an. Es entwickelte sich etwas Klarheit über die institutionelle Herangehensweise für den Umgang mit der Terrorismusbedrohung, aber die Ermordung des Khyber Pakhtunkhwa Ministers Bilour und der Anschlag auf die junge Friedensaktivistin vom Swat-Tal Malala Yousafzai, dämpfte den Optimismus. Auf den Umstand, dass die Sicherheitsbehörden, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, diesen nun formal als Bedrohung anerkannte, muss aufgebaut werden. Koordination und Vertrauen mangeln zwischen den verschiedenen Geheimdienst- und Rechtsdurchsetzungsabteilungen. Die öffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll, aber die militärischen Offensiven im Swat und in Südwasiristan reduzierten die Bedrohung des Terrorismus auf das Land. Ein Rückgang von Terroranschlägen im Land um 24 Prozent wurde nach diesen Operationen erfasst.
Vor den allgemeinen Wahlen sind die politischen Parteien nicht gewillt, eine klare Haltung einzunehmen. Viele Herausforderungen haben das Potential die interne Sicherheit in der nächsten Zeit zu schwächen. Der Anstieg der Gewalt zwischen den Glaubensrichtungen, die höheren ethnopolitischen Spannungen in Karatschi, die Tehrik-e-Taliban Pakistan und ihre Verbündeten, die Situation in Belutschistan bleiben ernste Sicherheitsherausforderungen für das Jahr 2013, besonders vor dem Hintergrund der anstehenden allgemeinen Wahlen 2013.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reportsid=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)
Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 13.2.2013)
Im Berichtszeitraum weitet die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ihre Angriffe auf pakistanische Sicherheitskräfte und ihre Einrichtungen aus. Nicht nur in der vorwiegend betroffenen Provinz Khyber-Paschtunistan (PKP), sondern auch in anderen Landesteilen kommt es zu Anschlägen. Am 16. August wird der Luftwaffenstützpunkt Minhas von schwerbewaffneten TTP-Kämpfern angegriffen. Der Angriff auf einen der größten und bestgesicherten Luftwaffenstützpunkte des Landes kann erst nach einem mehrstündigen Feuergefecht und dem Einsatz von Kommandosoldaten der Special Service Group (SSG) beendet werden. Alle neun Angreifer sowie zwei Soldaten werden getötet.
Schiiten sind im Berichtszeitraum weiterhin Ziel von Angriffen. Im Norden des Landes stoppen neuerlich TTP-Kämpfer in Armeeuniformen drei Busse auf ihrem Weg von Rawalpindi nach Gilgit. Nach der Kontrolle der Ausweispapiere erschießen sie alle 20 schiitischen Businsassen. Dies ist bereits der dritte Vorfall dieser Art im laufenden Jahr.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan III/2012, 10.10.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 5.2.2012)
Immer wieder kommt es im Berichtszeitraum zu teils schweren Anschlägen und Attentaten, die in einer Gewaltwelle zum Jahresende kulminieren. Auch im 4. Quartal stehen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereignen sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan sterben zahlreiche Menschen. Ende November werden landesweit die Sicherheitsmaßnahmen anlässlich des Aschura-Festes in bislang ungekanntem Ausmaß erhöht. Dennoch kommt es während dem zehntägigen Trauerritual der Schiiten zu zahlreichen Anschlägen in ganz Pakistan, bei denen Dutzende Menschen ums Leben kommen. In einer landesweiten Welle der Gewalt sterben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschläge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den bevorstehenden Parlamentswahlen. Militante Kräfte würden versuchen, die politische Lage zu destabilisieren und den Wahltermin zu torpedieren.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, 17.1.2013,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_IV.pdf, Zugriff 11.2.2013).
Allein mindestens 82 Tote [spätere Quellen um die 90] forderte der Doppelanschlag in einer Billardhalle in einem Schiiten-Viertel der Provinzhauptstadt Quetta [Belutschistan, am 10.1]. Zu der Tat bekannte sich nun die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi. Sie unterhält Verbindungen zum Terrornetzwerk al-Qaida und den radikalislamischen Taliban. Der Anschlag auf den Billardclub in Quetta war der schwerste seit fast zwei Jahren. Zudem war es der blutigste Anschlag auf die schiitische Minderheit in Pakistan überhaupt. Ein weiterer Bombenangriff wurde aber offenbar von Separatisten verübt. Insgesamt starben am Donnerstag [10.1] mindestens 114 Menschen.
(Spiegel-online: Sunniten bekennen sich zu Anschlägen in Pakistan, 11.1.2013,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/sunnitische-terrorgruppe-bekennt-sich-zu-anschlaegen-in-pakistan-a-876945.html, Zugriff 5.2.2013)
Von den 92 Toten des Doppelanschlages gehörten 86 der schiitischen Hazara Minderheit an.
(Dawn: Desperate Hazaras want army rule in Quetta, 12.1.2013, http://dawn.com/2013/01/12/relatives-refuse-to-bury-blast-victims-hold-sit-in-with-coffins-desperate-hazaras-want-army-rule-in-quetta/, Zugriff 12.2.2013.)
Bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben [am 16.2.2012] mindestens 84 Personen. Schiiten protestieren und verurteilen die Unfähigkeit der Regierung die Anschläge zu verringern. Angehörige weigern sich die Toten zu begraben und halten einen Sitzstreik ab. Auch in anderen Städten kam es zu Protesten.
(New York Times: Shiite Protesters Demand Arrests After Deadly Bombing in Pakistan, 17.2.2013, http://www.nytimes.com/2013/02/18/world/asia/explosion-in-crowded-market-kills-dozens-in-pakistan.html?partner=rssemc=rss_r=0, Zugriff 18.2.2013)
Block 3: Regionale Problemzonen - Khyber Pakhtunkhwa und FATA
Die FATA (Federally Administered Tribal Areas) umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben mehr als vier Millionen Menschen. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist. Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-
Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.
Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, haben bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt. In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Noch ca. 700.000 Binnenvertriebene, die vor den Kämpfen in FATA und Khyber- Pakhtunkhwa geflohen sind, warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte.
2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangsregion ihrer Operationen, vor allem im Kampf gegen die internationalen Verbände in Afghanistan, verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise.
(Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan / Pakistan:
Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, 31.1.2011)
Die Kämpfe zwischen der Armee und den Taliban führen auch zu erheblichen Fluchtbewegungen. Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat geflohen sind. Mittlerweile sollen zwischen 80 bis 90 Prozent der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein. Doch bleibt die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA weiterhin hoch.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011)
In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.
(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to Internal Displacement, November 2011)
Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen. Im Gegensatz zu anderen Regionen ist in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 gestiegen. Khyber Pakhtunkhwa weist mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern bei terroristischen Anschlägen in Pakistan 2011 auf, die FATA mit 612 die dritthöchste, jedoch weist die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Anschlägen in Pakistan im Jahr 2011 auf.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im Tirah-Tal im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind 2012 die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388 Terrorattentaten. Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei solchen Anschlägen 401 Menschen getötet und 1.081 verletzt.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reportsid=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)
Vom Erziehungsministerium gesammelte Daten zeigen, dass 417 Schulen, darunter 133 für Mädchen in der FATA zerstört wurden. Das Problem ist, dass finanzielle Ressourcen zum Wiederaufbau gering sind, während weiterhin Schulen durch Militante zerstört werden. Die Armee begann mir der Rekonstruktion von 78 Schulen, sowohl solche für Jungen als auch Mädchen in einigen Gebieten der FATA. UNICEF hat Zelte zur Verfügung gestellt, wo für Buben und für Mädchen Klassen abgehalten werden.
(Dawn: Govt faces dilemma over rebuilding schools in Fata, 30.5.2012,
http://dawn.com/2012/04/30/govt-faces-dilemma-over-rebuilding-schools-in-fata-2/, Zugriff 14.2.2012)
2009 wurde vom Armeechef die größte Offensive bis jetzt angeordnet, in der 40.000 Truppen nach Süd-Wasiristan entsendet wurden. Eine Halbe Million Menschen wurde intern vertrieben, Schulen und Krankenhäuser wurden Verstecke für Militante und magere zivile Annehmlichkeiten zerstört. Eine Kombination der Offensive und der U.S. Drohnen half, die Führerschaft der Pakistanischen Taliban aus Süd-Wasiristan zu vertreiben und die Armee sucht nach Wegen, die Menschen zu überzeugen, dass die Rückkehr sicher ist, aber nach drei Jahren in Camps, sind nur 41.000 Flüchtlinge zurückgekehrt. Die Armee denkt, sie kann guten Willen erzeugen durch die Förderung des Handels und der Bildung. Geschäfte und Straßen wurden aufgebaut und laut Angaben der Offiziere wurden 33 Schulen wiederaufgebaut, in denen 4000 Schüler inskribiert sind, 200 von diesen Mädchen, doch die Daten sind schwer zu verifizieren. Die Taliban sind gegen die Bildung von Mädchen. 75 Schüler haben das neue "Waziristan Institute of Technical Education" mit Diplomen in Auto-Mechanik, Tischlerei oder IT abgeschlossen, ein Kadetten College wurde gebaut. Es gibt allerdings wenig Zeichen einer Wurzel schlagenden zivilen Administration. Der höchste politische Offizier, der politische Agent, lebt nicht in Süd-Wasiristan, da die Taliban in den letzten Jahren mehrere Hundert Führungspersonen im den Stammesgebieten töteten.
(Reuters: Pakistan army battles legacy of mistrust in Taliban heartland, 3.2.2013,
http://www.reuters.com/article/2013/02/03/us-pakistan-military-idUSBRE91203Z20130203, Zugriff 5.2.2013)
In den vergangenen Jahren war das pakistanische Swat-Tal aufgrund der anhaltenden Kämpfe zwischen Talibankämpfern und der pakistanischen Armee verstärkt in den Medien. Viele Familien mussten aufgrund dieser Unruhen für mehrere Jahre aus ihren Dörfern fliehen. Sie fanden in Notunterkünften der Caritas und lokalen Hilfsorganisationen Unterschlupf.
Seit Anfang 2010 ist das Swat-Tal wieder als sicher eingestuft, die Bevölkerung kehrt nun kontinuierlich in ihre Dörfer zurück. Die Caritas arbeitet seit Jahresbeginn mit lokalen Partnerorganisationen zusammen, um RückkehrerInnen und Verbliebene beim Neuanfang zu unterstützen. Kürzlich wurden die letzten Gebiete im oberen Swat-Tal für sicher erklärt. Nun kehren auch dort immer mehr Menschen heim. Hier hilft die Caritas Österreich weiteren 3.100 Familien mit Finanzierung der Europäischen Kommission (ECHO) und in Kooperation mit der amerikanischen Caritas sowie lokalen Partnern.
Je nach Bedarf werden diese Mittel von den BewohnerInnen des oberen Swat-Tals eingesetzt: Diejenigen, deren Häuser zerstört sind, nutzen die Unterstützung, um diese zu reparieren. Andere erhalten Saatgut und Produktionsmittel, oder kaufen sich Nutztiere, und bepflanzen ihre Felder, um wieder eine Lebensgrundlage zu haben. Auch die Bewässerungskanäle werden instand gesetzt. Zusätzlich gibt es für Dorfgemeinschaften die Möglichkeit, in Eigenregie kleine Infrastrukturprojekte durchzuführen.
(Caritas: Rückkehr Flüchtlinge / Pakistan, Neuanfang Swat-Tal, http://www.caritas.at/auslandshilfe/projektschwerpunkte/fluechtlinge/rueckkehr-fluechtlinge-pakistan/, Zugriff 5.2.2013)
Block 4: Regionale Problemzonen - Belutschistan
Belutschistan im Südwesten des Landes ist mit 44 Prozent die flächenmäßig größte Provinz Pakistans. Sie ist reich an natürlichen Ressourcen und besitzt insbesondere große Öl- und Erdgasvorkommen. Trotz der reichen Erdgasvorkommen gilt Belutschistan als die ärmste Region Pakistans und die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Zentralregierung in Islamabad ist groß. Als der ehemalige Präsident Pervez Musharraf 1999 durch einen Militärputsch an die Macht kam, begann er mit der intensiven Exploration der Erdgasfelder. Es formten sich Rebellenbewegungen, die vor allem strategische und verkehrspolitisch wichtige Ziele sowie Militärposten in der Region angriffen.
(Institut für Politische Wissenschaft, Universität Hamburg: Pakistan (Belutschistan), ohne Datum, letztes Referenzdatum 2008, http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/onTEAM/preview/Ipw/Akuf/kriege/318ak_pakistan.htm, Zugriff 29.8.2012)
Ethnische Belutschen kämpfen seit Jahren für mehr Autonomie und mehr Kontrolle über die natürlichen Ressourcen in der Region. Sunnitische Milizen haben Angriffe gegen Schiiten in Belutschistan durchgeführt.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,
http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 4.2.2013)
Die Regierung hat im November 2009 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation in Belutschistan verabschiedet. Dazu zählt auch die Bereitschaft zum Dialog mit belutschischen Nationalisten, die wegen der Repressionen durch die Musharraf-Regierung ins Exil gegangen waren oder die Wahlen in Belutschistan boykottiert haben. Dennoch ist es bislang noch zu keiner grundlegenden Verbesserung der politischen Situation in Belutschistan gekommen; die politisch motivierten Gewalttaten gehen weiter. Die schiitische Minderheit der Hazara in Belutschistan war 2011 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt 100 Todesopfern.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
In Belutschistan ermordeten nationalistische Gruppierungen Angehörige gegnerischer Parteien, ethnische Punjabis und Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte. Darüber hinaus bekannten sie sich zu Anschlägen auf Erdgas- und Stromleitungen, die zu schweren Versorgungsengpässen in der Provinz führten. Bei religiös motivierten Angriffen der Splittergruppe Lashkar-e-Jhangvi und anderer Extremistengruppen auf Schiiten kamen insgesamt mindestens 280 Menschen zu Tode oder wurden verletzt.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)
Mit 474 wurde die höchste Anzahl an Terroranschlägen 2012 aus Belutschistan berichtet, welches seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt ist. Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern bei Terroranschlägen gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.032 wurden in Belutschistan bei den Anschlägen verletzt.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reportsid=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)
In Belutschistan fanden 2011 615 der insgesamt 1.887 von HRCP registrierten Angriffe terroristischer und extremistischer Gruppen statt.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Block 5: Regionale Problemzonen - Karatschi
Karatschi, Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Handels- und Hafenmetropole Pakistans, wird von Anfang Juli bis Mitte September [2011] von einer ethno-politisch motivierten Gewaltwelle überzogen. Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung Britisch-Indiens nach Pakistan emigrierten Muslime Indiens, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an. Im Juli [2011] verschlechtert sich die Situation schlagartig und gerät außer Kontrolle. In den Sommermonaten sterben in Karatschi über 300 Menschen bei zielgerichteten Tötungen, Entführungen und Überfällen. Provinz- und Nationalregierung reagieren vorerst nur mit leeren Stellungnahmen und Schuldzuweisungen.
(HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 4.2.2012)
Über 1.600 Menschen wurden im Jahr 2011 in Karatschi getötet, über 800 davon aufgrund von politischer und religiöser Gewalt. Die Tötungen wurden von bewaffneten Gruppen, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien geschützt wurden, begangen. Die größte politische Partei in Karachi, das Muttaheda Qaumi Movement (MQM), mit schwer bewaffneten Kadern und einer gut dokumentierten Vergangenheit von Menschenrechtsverletzungen und politischer Gewalt, wurde weithin als Haupttäter der gezielten Tötungen betrachtet. Paramilitärische Kräfte wurden in die südliche Hafenstadt verlegt um die gefährlichen Distrikte zu stabilisieren. Die Sicherheitskräfte nahmen Hunderte Verdächtige fest; der Oberste Gerichtshof übte Kritik an den politischen Parteien, die zur Gewalt aufgestachelt hätten, und an den Behörden, weil sie zahlreiche bekannte Gewalttäter nicht aufgehalten hätten.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,
http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 4.2.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012 / AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)
In Karachi war mit 1.715 Opfern, davon 329 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 (748 Tote) eine deutliche Zunahme der Opfer so genannter gezielter Tötungen ("targeted killings") aus politischen, ethnischen, kriminellen (organisierte Kriminalität) oder/und religiösen Gründen zu verzeichnen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012)
Neben Quetta bleibt auch die Millionenstadt Karatschi weiterhin ein Unruheherd. Die Frequenz sporadischer Gewaltausbrüche, die in kurzer Zeit eine hohe Zahl von Opfern fordern, aber nach einigen Tagen oder wenigen Wochen wieder abebben, verringert sich. Stattdessen werden nun tagtäglich Menschen Opfer des ethno-politischen Konflikts in der Hafenmetropole. Damit verändern sich die Dynamik des Konflikts und auch die entsprechende Berichterstattung. Da die täglichen Opferzahlen relativ gering sind, wird der Situation in Karatschi wenig Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl die absoluten Opferzahlen insgesamt gestiegen sind. Nach Angaben der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) sind dem Konflikt im ersten Halbjahr 2012 mehr als 1.250 Menschen zum Opfer gefallen, eine Steigerung von 10,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Kommission geht alleine bei 972 Fällen von 'gezielter Tötung' (targeted killing) aus.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan II/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_II.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Auch der ethno-politische Konflikt in der Millionenstadt Karatschi dauert an. Die Zahl der gezielten Tötungen (targeted killings) ist weiterhin hoch. Opfer werden zunehmend auch am Konflikt unbeteiligte Parteien und Personen in bisher eher als ruhig geltenden Stadtteilen. Bei einem Anschlag in Hyderi im Norden der Stadt werden acht Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die dortigen Bewohner gehören den Dawoodi Bohra an, einer kleinen schiitischen Minderheit, die in Karatschi über historische Wurzeln verfügt, aber bisher an dem ethno-politischen Konflikt nicht beteiligt war. Es lässt sich ebenfalls nicht ausschließen, dass der Anschlag Teil der seit langem andauernden sektiererischen Angriffe auf Schiiten in Pakistan ist.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan III/2012, 10.10.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 4.2.2013)
187 Terroranschläge wurden im Jahr 2012 aus Karatschi gemeldet mit 272 Toten.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reportsid=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)
Block 6: Regionale Problemzonen - Kaschmir (Azad Jammu und Kashmir, Gilgit-Baltistan)
Seit März 2011 kommt zu einer langsamen Entspannung zwischen Indien und Pakistan. Dennoch bleibt die Region hoch militarisiert. Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus.
(ICG - International Crisis Group: Pakistan's Relations with India:
Beyond Kashmir? 3.5.2012,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/pakistan/224-pakistans-relations-with-india-beyond-kashmir.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Anfang Jänner 2013 wurden zwei indische Soldaten und drei pakistanische Soldaten beim Schusswechsel über die Grenze im Kaschmir getötet, in hitzigen Statements meinten sowohl Indien als auch Pakistan, der jeweils andere hätte begonnen. Beide Seiten versicherten aber auch, dass dies die begonnenen Gespräche zur Verbesserung der wechselseitigen Beziehungen nicht beeinträchtigen würde.
(Reuters: UPDATE 5-Pakistan protests to India over Kashmir killing, 16.1.2013,
http://www.reuters.com/article/2013/01/16/pakistan-india-shooting-idUSL6N0AKHCN20130116, Zugriff 5.2.2013)
In Gilgit Baltistan fanden 24 der insgesamt 1.887 von HRCP registrierten Angriffe terroristischer und extremistischer Gruppen im Jahr 2011 statt.
Vier der insgesamt 135 Angriffe auf Bildungseinrichtungen fanden in Gilgit Baltistan statt.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 19.12.2012)
In Gilgit-Baltistan, den früheren Northern Areas, führen latente Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Am 3. April 2012 wurde in der Stadt Gilgit durch das pakistanische Militär eine Ausgangssperre verhängt, um religiös motivierte Unruhen, die zuvor 14 Tote und über 50 Verletzte gefordert hatten, einzudämmen. Zudem wurde das Mobilfunknetz in Gilgit abgeschaltet und der Karakorum Highway gesperrt. Am 29. April 2012 konnten die Ausgangssperre und die übrigen Sicherheitsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 5.2.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 5.2.2013)
Das zweite Jahr in Folge gab es 2012 keinen berichteten Terroranschlag aus Azad Jammu und Kaschmir. Terroranschläge töteten 22 Menschen in Gilgit Baltistan im Jahr 2012.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reportsid=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)
Block 7: Überschwemmungen
Im Juli 2010 stand ein Fünftel Pakistans aufgrund von unerwartet starken Monsunregenfällen im Nordwesten des Landes unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber-Pakthunkhwa, Punjab und Sindh waren davon betroffen.
Auch [2011] verursachten starke Regenfälle Anfang August große Zerstörungen im Süden des Landes. In der Provinz Sindh [waren] mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen und mehr als 1,5 Millionen Häuser wurden beschädigt. Etwa 450 Menschen - darunter 115 Kinder - kamen binnen weniger Tage ums Leben.
(HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 29.8.2012)
Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v.a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Der Süden Pakistans wurde im September 2011 erneut von einer Flutkatastrophe betroffen, als starke Monsunregenfälle zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von der Flutkatastrophe waren dort und in Belutschistan rund 5,4 Mio. Menschen betroffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Die Pakistanische Regierung reagierte langsam auf die erneute Flut [vom August 2011] in der südlichen Provinz Sindh. Bei den Überschwemmungen starben über 300 Menschen und es wurden 1,4 Millionen Häuser beschädigt oder zerstört.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,
http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 5.2.2013)
Bei Überschwemmungen durch Monsunregen sind in Pakistan in den vergangenen fünf Wochen [August, September 2012] mehr als 450 Menschen gestorben. Insgesamt seien mehr als fünf Millionen Menschen von den Fluten betroffen, teilte die nationale Katastrophenschutzbehörde am Mittwoch mit. Wie schon bei Überschwemmungen in den vergangenen zwei Jahren leben die meisten Betroffenen der Katastrophe in der Provinz Sindh im Süden des Landes.
(DerStandard.at: Mehr als 450 Tote bei Überflutungen in Pakistan, 17.10.2012,
http://derstandard.at/1350258581257/Mehr-als-450-Tote-bei-Ueberschwemmungen-in-Pakistan, Zugriff 5.2.2013)
Humanitäre Hilfsorganisationen sind vor Ort, um von den Fluten Betroffen Unterstützung zu leisten.
(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Pakistan, Monsoon Monsoon Situation Report No. 7, 8.11.2012,
http://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-monsoon-situation-report-no-7-2012, Zugriff 4.2.2013)
Mit Stand 10.1.2013 sind laut FAO 97,6% des Flutwassers abgeebbt, 374 km² Land sind weiterhin unter Wasser in den Bezirken Jacobabad, Qambar Shadhad Kot und Dadu. 4,8 Millionen Menschen wurden von den Fluten betroffen.
(UNICEF Pakistan Update 2012 Floods: Needs and Response 19 December 2012 - 18 January 2013, 18.1.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%202012%20Floods%20Update%2018%20January%202013.pdf, Zugriff 5.2.2013)
Rechtsschutz
Block 1: Justiz
Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia-Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.
Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Probleme des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.
Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.
Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)
Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können. Viele niedrige Gerichte bleiben korrupt, ineffizient und Opfer von Druck prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Figuren.
Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.
Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem unterliegen öffentlichen Verhandlungen, es gilt Unschuldsvermutung und die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.
Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen für Tätigkeiten, die als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehen werden, zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Das pakistanische Justizwesen behauptete 2012 weiterhin seine Unabhängigkeit von der Regierung. Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung Premierminister Zardari aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen im Bezug auf Präsident Zardari.
Trotz der Annahme der Nationalen Justiz-Richtlinie 2009, war der Zugang zur Justiz immer noch sehr schlecht und in den Gerichten waren Korruption und Inkompetenz verbreitet. Der Rückstand an Fällen blieb hoch auf allen Ebenen. Der Gebrauch der suo motu Gerichtsverfahren (auf eigene Veranlassung) war exzessiv. Der Oberste Gerichthof war aktiv im Aufgreifen der Thematik der Regierungsmissbräuche in Belutschistan, allerdings wurde kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen. Medienkritik wurde durch den Obersten Richter und die Oberen Provinzgerichte durch Drohungen mit einem "Missachtung des Gerichts" Verfahren entgegnet.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013)
Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von ebenso hartnäckigen Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen.
Im Oktober sorgt das sogenannte Mehrangate landesweit für Aufsehen. Den Generälen Asad Durrani und Aslam Beg - seinerzeit Chef des pakistanischen Geheimdienstes Directorate Inter-Services Intelligence (ISI) bzw. Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - wird zur Last gelegt, im Jahr 1990 Gelder der Mehran Bank dazu verwendet zu haben, Oppositionspolitiker zu bestechen, um dadurch die Wiederwahl Benazir Bhuttos als Premierministerin zu verhindern. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht. Die heutige militärische Führung der pakistanischen Streitkräfte weist in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die beiden Generäle als Individuen vor Gericht stehen und nicht die jeweiligen Institutionen angeklagt seien. Damit verhindert sie eine dringend notwendige, allgemeine öffentliche Diskussion zur Rolle des Militärs und Geheimdienstes in der pakistanischen Politik. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens büßt das pakistanische Militär durch Mehrangate in der Bevölkerung weiter an Ansehen ein.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan III/2012, 10.10.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 5.2.2012)
Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Die Korruption in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen ist weiterhin endemisch.
Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist. Weitverbreitete Korruption, vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen, und ein veraltetes Prozessrecht sowie überlastete und überforderte Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind. Ende 2009 waren bei der unteren und höheren Gerichtsbarkeit 1,52 Mio. unerledigte Fälle anhängig. Dazu ist der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig. Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden.
In den Stammesgebieten FATA, die dem administrativen Zugriff der Regierung z.T. entzogen sind und in denen das staatliche pakistanische Recht gemäß der Verfassung nur dann Anwendung findet, wenn dies durch ein Präsidialdekret angeordnet wird, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten [Anmerkung: jirgas wurden durch den Obersten Gerichtshof von Sindh für illegal erklärt, allerdings bestehen sie weiter fort]. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012 / Anmerkung aus: The Express Tribune: Rights' activists urge SC to ban jirga system, 31.5.2012, http://tribune.com.pk/story/386606/parallel-courts-rights-activists-urge-sc-to-ban-jirga-system/, Zugriff 11.2.2013)
Feudale Landherren und Gemeinschaftsführer in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten hielten weiterhin lokale Ratstreffen ab (Panchayats oder jirgas), manchmal in Missachtung des Rechtssystems.
(United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Block 2: Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2011 wurden bei 254 Polizeieinsätzen 337 Verdächtige getötet und 71 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden).
Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Mißhandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt.
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Die Sicherheitskräfte verletzen bei Anti-Terroroperationen routinemäßig Grundrechte. Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert weiterhin Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch manchmal eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Block 3: Folter
Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. So ist zu vermuten, dass bei den 2011 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig; sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen; dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren.
Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in Haft folterten und missbrauchten. Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt für Folter; es sanktioniert nur "verletzen" und erwähnt nicht die Bestrafung der Täter bei Folter. Die Society for Human Rights and Prisoners' Aid (SHARP) berichtete von mehr als 8000 Fällen von Folter durch die Polizei. Im Vergleich dazu betrug die Zahl im Jahr 2010 4069. Folter führte auch manchmal zum Tod oder zu ernsten Verletzungen.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Block 4: Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war bei Politikern und in der Regierung weit verbreitet.
Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Bewusstseinsbildung, Prävention und Durchsetzung zu eliminieren. Im Laufe des Jahres war die NAB ineffektiv. Großteils deswegen, weil sie keinen Vorsitzenden oder Generalstaatsanwalt hatte und schlecht finanziert war.
Korruption war auf niedriger Ebene in der Polizei üblich. Eine Umfrage von Tranparency International vom Juli 2010 bemerkte, dass der Hauptgrund für Korruption ein Mangel an Rechenschaft, gefolgt von niedrigen Gehältern, war.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Korruption in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen ist weiterhin endemisch (im Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011 nimmt Pakistan die 134. Stelle von 154 Ländern ein).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2012 nimmt Pakistan den 139 von 174 Ländern ein.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, 5.12.2013, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 6.2.2013)
Block 5: NGOs und Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operierten ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führten Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichten deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen berichteten, die Regierung, Militär oder Geheimdienste involvierten, waren bei ihren Operationen mit Restriktionen konfrontiert. Regierungsstellen kooperieren manchmal mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.
Laut Ministerium für soziale Wohlfahrt und Sonderpädagogik gibt es über 100.000 NGOs die in Pakistan arbeiten. Die genaue Zahl ist aber unklar.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2011 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht; drei Mitarbeiter der Human Rights Commission of Pakistan wurden 2011 ermordet. Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen.
Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah, um fortschrittlichere Gesetze wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.
(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 4.11.2011)
Religion
Block 1: Religionsfreiheit
Die Bevölkerungszahl Pakistan wird mit Stand Juli 2012 auf 190.291.000 geschätzt. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten) [laut Schätzungen von CIA World Factbook 85-90 % Sunniten und 10-15% Schiiten], die übrigen 4% der Bevölkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha.
(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011 / CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 4.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Verfassung und andere Gesetze schränken die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch. Die Regierung unternahm einige Schritte, um die Religionsfreiheit und die Toleranz zu erhöhen, wie zum Beispiel die Gründung des Ministeriums der Nationalen Harmonie als Nachfolge des Ministeriums für Minderheiten und die Ernennung eines Sonderberaters für nationale Minderheiten nach der Ermordung des Ministers für Minderheiten. Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierungen aufgrund der Religion. Gesellschaftliche Intoleranz und Gewalt gegen Minderheiten und Muslime, die sich für mehr Toleranz einsetzen, nahmen zu. Es kam zu einem Anstieg von Gewalt und Bedrohungen gegen religiöse Minderheiten und Muslime, die sich für Toleranz und Pluralismus einsetzen (z. B. Anhänger des Sufismus) durch Extremisten, die die religiösen Spannungen weiter verschärften. In einigen Teilen des Landes verlangten Extremisten von der Bevölkerung die Befolgung ihrer autoritären Interpretation des Islam und drohten mit brutalen Konsequenzen, falls diese nicht befolgt würde. Es gab einige Angriffe auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis, Hindus, Sufis und Schiiten, bei denen es zahlreiche Tote und große Zerstörungen gab.
Von den 342 Parlamentariern sind 13 Mitglieder einer religiösen Minderheit. Zehn davon haben Sitze inne, die religiösen Minderheiten vorbehalten sind und drei für Frauen reservierte. Im Senat sind vier Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz.
(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012)
Im Parlament stehen für bestimmte Gruppen reservierte Sitze zur Verfügung, im Oberhaus, dem Senat, sind dies von den insgesamt 104 Sitzen z.B. 4 Sitze pro Provinz für Frauen, 4 pro Provinz für Technokraten, worunter auch die Ulema - die Islamgelehrten fallen - ein wichtiger Grund für die Verhinderung der Änderung der Blasphemiegesetze und der Anti-Ahmadi-Gesetze - sowie insgesamt 4 Sitze für religiöse Minderheiten - einer pro Provinz.
Im Unterhaus, der Nationalversammlung sind von den 342 Sitzen 60 für Frauen reserviert und 10 für Minderheiten. Angehörige der Minderheiten können darüber hinaus für alle anderen Sitze antreten.
Zurzeit ist die 23. Novellierung der Verfassung von 1973 in Vorbereitung, in der die Zahl der Sitze für Minderheiten erhöht werden soll. An der Situation der Minderheiten wird dies jedoch nicht viel ändern. Für eine Ausdehnung der 10 Sitze hatte sich der Minderheitenminister eingesetzt, der jedoch aufgrund seines Engagements zur Änderung der Blasphemiegesetze 2011 von Extremisten getötet wurde. Anstatt eines Ministers für Minderheiten gibt es seitdem einen Minister für Nationale Harmonie sowie einen Berater des Premierministers in Ministerrang für religiöse Minderheiten, wofür der Bruder des ermordeten Minderheitenministers eingesetzt wurde Dieser Beraterposten wird jedoch nicht aus dem Parlament besetzt.
(Murad Ullah (Legal Officer des UNHCR in Islamabad): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, 1.10 - 2.10.2012, Nürnberg)
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung.
Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Es gibt auch kein Missionierungsverbot, außer für Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe).
Im Jahr 2010 hat sich - trotz der Bemühungen der pakistanischen Regierung zum Schutze der religiösen Minderheiten - die Anzahl der kritischen Vorfälle erhöht, in denen deren Rechte durch organisierte Gewalttäter verletzt wurden. Ferner wurden Vorfälle bekannt, in denen Sicherheitskräfte Angehörige religiöser Minderheiten in Haft misshandelt haben. Außerdem wird ihnen und anderen Offiziellen vorgeworfen, dass sie nicht adäquat gegen die gesellschaftliche Diskriminierung, religiöse Intoleranz und Akte von Gewalt und Bedrohung von Seiten anderer gesellschaftlicher Akteure gegen Angehörige dieser Minderheiten vorgegangen sind. Hinzu kommt das Vorhandensein von Gesetzen, die religiöse Minderheiten diskriminieren und Anlass zur Strafverfolgung bieten, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden.
Im Jahr 2010 wurden 418 Muslime verschiedener Glaubensrichtungen in Pakistan durch andere Muslime wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit getötet und 963 wurden verletzt. Opfer waren Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime, die traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber anhängen. Die Hanafiten sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen und deren Gräbern sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft.
Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Rd. 64% aller religiösen Schulen und Seminare werden von Deobandis, 25% von Barelvis, 6% von Ahle Hadith und 3% von schiitischen Organisationen betrieben. Vielfach wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt. Es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Stämmen in den Stammesgebieten auf dem Land in der Nähe der Grenze zu Afghanistan.
(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Radikale religiöse Gruppen bedrohten auch 2011 Angehörige religiöser Minderheiten wie Ahmadiyya, Christen, Hindu und Schiiten sowie gemäßigte Sunniten und stachelten zu Gewalt gegen alle Befürworter einer Reformierung der Blasphemie-Gesetze auf. Die Behörden waren nicht in der Lage, solche Angriffe gegen religiöse Minderheiten zu verhindern oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)
Die Lage der Religionsfreiheit blieb im Berichtszeitraum äußerst schlecht. Eine Reihe pakistanischer Gesetze beschränken die Religions- und Meinungsfreiheit. Regierungsfeindliche Elemente, die eine intolerante Interpretation des Islam unterstützen, begingen weiterhin Gewalttaten gegen andere Muslime und religiöse Minderheiten. Die Antwort der Regierung auf religiös motivierten Extremismus bleibt, trotz zunehmender Militäroperationen, unzureichend.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, (1.4.2011 -29.2.2011), März 2012)
Die Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und gemäßigte Sunniten aus. Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:
Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 6.2.2012)
Im Jahr 2011 wurden mindestens 389 Personen bei Gewalttaten gegen verschiedene muslimische Konfessionen getötet und 601 verletzt. Die Konfliktherde waren die Distrikte Karachi, XXXX, Hangu und Nowshera in Khyber Pakhtunkhwa, Quetta und Mastung in Belutschistan und Khyber und Kurram in der FATA.
(Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, März 2012, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Religiöse Gewalt hielt in verschiedenen Teilen des Landes an. Es kam zu Attacken gegen die schiitische Minderheit insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, DG Khan, Gilgit, sowie den Kurram und Orakzai Agencies.
(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012)
2012 wurden mindestens 325 Angehörige der schiitischen Bevölkerung in gezielten Anschlägen getötet in Pakistan, mehr als 100 davon in Belutschistan, die meisten von diesen wiederum Hazara. Sunnitische militante Gruppen operierten mit weiter Straflosigkeit in Pakistan.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013)
Minderheiten
Block 1: Minderheitenrechte
Die pakistansiche Bevölkerung wird mit Stand Juli 2012 auf über 190.290.000 geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%.
(CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.2.2013)
Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien.
(Pildat - Pakistan Institute of Legislative Development and Transparency: Ethnic Conflict in Sindh, October 2011, http://www.pildat.org/Publications/publication/Conflict_Management/EthnicConflictinSindhOctober2011.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat mit den Hauptbevölkerungsgruppen der Punjabis, der Sindhis, der Paschtunen, der Mohajirs und der Belutschen. Die Armee wird v.a. durch Panjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit.
So verschiedenen die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, so überwiegen doch die Gemeinsamkeiten. Eine der wichtigsten ist der hohe Respekt vor dem Alter. Je älter eine Person ist, desto höher ist ihre Position in der Entscheidungsfindung der Familie oder Gruppe. Weiters wird die Familie sehr hoch geschätzt, im Sinne der "erweiterten Familie", die auch entferntere Verwandte und Mitglieder desselben Stammes miteinschließen kann. Familienloyalität steht über allen anderen Werten und Prinzipien, eine Person, die im Streitfall nicht auf Seiten ihrer Familie stehen würde - unabhängig vom Hintergrund - verliert Akzeptanz und Ansehen. Das Primat der Familie gilt insbesondere bei Paschtunen und Belutschen.
(Murad Ullah (Legal Officer des UNHCR in Islamabad): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, 1.10 - 2.10.2012, Nürnberg)
Es kommt zu Diskrminierungen gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten.
(USDOS - United States Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Der Minister für Minderheiten, ein katholischer Pakistaner, wurde am 02. März 2011 wegen seines Einsatzes für eine Reform des Blasphemiegesetzes ermordet. In der Nationalversammlung sind zehn von 340 Sitzen, in den vier Provinzparlamenten 23 Sitze (davon acht im Punjab, neun in Sindh, drei in der Provinz Khyber Pakhtunwa, drei in Belutschistan) für Minderheiten reserviert. Im Januar 2008 verabschiedete das Kabinett die Sikh Marriage Ordinance, die die standesamtliche Registrierung von unter Sikhs geschlossenen Ehen zulässt.
Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Eine Ankündigung der Regierung, 5% aller Stellen in der öffentlichen Verwaltung für qualifizierte Angehörige der Minderheiten zu reservieren, wurde bislang nicht umgesetzt. Sie sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert.
Die "Protection of Communal Properties of Minorities Ordinance, 2003" stellt den Verkauf oder die Übereignung von Land und Immobilien unter staatliche Kontrolle, insbesondere von Gebetshäusern, Schulen und Krankenhäusern, die im Besitz von Minderheiten sind. Damit soll der verbreiteten Diskriminierung, insbesondere von Christen, in Fällen von streitigen Besitzverhältnissen Einhalt geboten werden. Die Schutzwirkung der Verordnung ist allerdings gering.
Das Ministry for National Harmony ist u.a. für den Schutz und die Förderung der Minderheiten durch entsprechende Gesetzesinitiativen auf Bundesebene zuständig. Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Menschenrechte
Block 1: Allgemein
Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Die bei den Ratifikationen der Konventionen eingereichten, sehr weitreichenden Vorbehalte, die den Schutzbereich der Konventionen teilweise erheblich eingeschränkt haben, wurden am 14. September 2011 größtenteils zurückgezogen.
Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wiedererstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. In der Menschenrechtsgesetzgebung ist es seit Ende 2011 v.a. im Bereich der Frauenrechte zu erkennbaren Fortschritten gekommen, diese müssen aber noch konkret umgesetzt werden.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:
Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 7.2.2013)
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.
Zwischen Verfassungsanspruch und Wirklichkeit besteht eine erhebliche Diskrepanz. Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht.
Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2011 hat die Menschenrechtskommission 62 neue Fälle registriert, davon 35 in Belutschistan und 20 in Sindh. In Belutschistan wurden die Leichen von 173 Opfern gefunden.
Die im Jahre 2011 eingesetzte Commission on Missing Persons gibt an, dass 83 Personen wieder aufgefunden werden konnten. Nach dem Stand von Januar 2011 verblieben 138 unaufgeklärte Fälle; im Juli 2011 belief sich die Zahl von Fällen verschwundener Personen schließlich auf insgesamt 228, davon 71 aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 49 aus Sindh. 44 aus dem Punjab, sechs aus FATA und jeweils fünf aus Islamabad und aus Azad Kaschmir.
Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten.
Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemiefälle. Die Regierung des Punjab hat verstärkt Haftprüfungen in den Gefängnissen der Provinz durchführen lassen, um bei Bagatelldelikten und überlanger Untersuchungshaft Abhilfe zu schaffen. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück.
Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der (unabhängigen, staatlich finanzierten) National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet; damit kam das Parlament einer langjährigen Forderung der pakistanischen Zivilgesellschaft nach. Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen; die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen.
Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwindenlassen von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte, aber auch Militante, Terroristen und extremistische Gruppen dar.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Block 2: Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den FATA an der Grenze zu Afghanistan gab es Ende 2011 trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mindestens zwölf Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Allerdings haben Betreiber von Kabelfernsehsendern 2011 die Ausstrahlung einer Reihe ausländischer Nachrichtensender, darunter auch BBC World News, zeitweilig wegen angeblich pakistanfeindlicher Berichterstattung eingestellt. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle.
Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt.
Trotz der vielfältigen Medienangebote in Pakistan ist deren Reichweite bei den zahlreichen Bevölkerungsgruppen im Land sehr unterschiedlich. Informationen werden vor allem in den ländlichen Gebieten im Wesentlichen mündlich über Dorfversammlungen oder das Radio weitergegeben, da mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Lesens unkundig ist - bei Frauen beträgt die Analphabetenrate in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa bis zu 80%. Dies führt dazu, dass Print- und textbasierte Online-Medien von weiten Teilen der Bevölkerung nicht eigenständig genutzt werden können.
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Talibankritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Insgesamt wurden 2011 landesweit wenigstens zehn Journalisten getötet, vor allem in Belutschistan, Khyber-Pakhtunkhwa und den FATA (dort alleine zwölf in den vergangenen zehn Jahren).
Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, XXXX oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Im Index der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur weltweiten Pressefreiheit belegte Pakistan 2011 Platz 151 von 178.
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. 2011 richteten sich eine wachsende Zahl von Demonstrationen gegen die sich ausweitende Energiekrise, einige Demonstrationen schlugen in Gewalt um. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2011 mindestens zwölf Menschen ums Leben gekommen und 343 verletzt worden sein. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren.
Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Acht Journalisten wurden in Pakistan während des Jahres getötet. Ein Klima von Angst erschwert die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichteten selten über Menschenrechtsverletzungen durch das Militär bei Antiterroroperationen. Die Taliban und andere bewaffnete Gruppen bedrohten regelmäßig Medien über ihre Berichterstattung. Aber wie jedes Jahr seit der Rückkehr zu einer Zivilregierung 2008, erfuhren Journalisten, die lautstark kritisch der Regierung gegenüber waren, weniger Einflussnahmen durch Behördenvertreter als in den Jahren davor.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013)
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber Drohungen, Gewalt und Tötungen führten dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizierten. Die Staatsbürger konnten die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär wurde beschränkt. Die Regierung behinderte Kritik durch die Überwachung politischer Aktivität.
Unabhängige Medien sind aktiv. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch- und urdusprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlten heimische Nachrichten aus und waren kritisch gegenüber der Regierung. Die wenigen kleinen privaten Nachrichtenagenturen und private Medienunternehmen üben sich in Selbstzensur, vor allem wenn es sich um das Militär handelt. Um in Azad Kashmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis der Regierung.
Es gab Beispiele, bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Es kam vor, dass Journalisten und ihre Familien von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert wurden. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.
Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.
Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt der Regierung alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Block 3: Opposition
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karachi zum Teil gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet. Die Regierung hat im November 2009 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation in Belutschistan verabschiedet. Dazu zählt auch die Bereitschaft zum Dialog mit belutschischen Nationalisten, die wegen der Repressionen durch die Musharraf-Regierung ins Exil gegangen waren oder die Wahlen in Belutschistan boykottiert haben. Dennoch ist es bislang noch zu keiner grundlegenden Verbesserung der politischen Situation in Belutschistan gekommen; die politisch motivierten Gewalttaten gehen weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Block 4: Haftbedingungen
Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 164,6 Mio.) liegt bei 50: 100.000 und ist damit gering. Ungefähr 74% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge; Mitte 2011 waren landesweit rund 1,35 Mio. unerledigte Strafverfahren anhängig. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Von der Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge auf Kaution frei zu lassen, wird selten Gebrauch gemacht. Viele Untersuchungshäftlinge verfügen nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Stellung einer Kaution. Abhilfe soll hier der am 18.04.2011 vom Staatspräsidenten unterzeichnete Code of Criminal Procedure (Amendment) Act 2011 schaffen, der die Möglichkeiten der Entlassung von Untersuchungsgefangenen sowie von Strafgefangenen in überlangen Berufungsverfahren auf Kaution regelt.
Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht; nach Feststellung von UNODC und HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tode verurteilt wurden. Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse im Punjab. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 42.000 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 83.000 Personen (Stand Oktober 2009) untergebracht; die Überbelegungsquote liegt bei 194%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen; eine deutliche Verbesserung der Lage war aber auch 2011 noch nicht festzustellen. Nach den Vorschriften zum Strafvollzug sollen Gefangene, die politisch motivierte Straftaten begangen haben (z.B. Terrorismus) und Häftlinge in Untersuchungshaft getrennt von rechtskräftig verurteilten Straftätern untergebracht werden. Die Überbelegung der Haftanstalten macht diese Trennung jedoch unmöglich.
Gefangenen, soweit sie nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals ihre Haftbedingungen verbessern können, sind in Blöcken mit ca. 50 Personen pro Schlafsaal inhaftiert. Betten und Matratzen sind nicht vorhanden und dürfen auch nicht mitgebracht werden. Die Gefangenen schlafen in Wolldecken eingewickelt auf dem Betonboden. Die medizinische Versorgung der Strafgefangenen ist unzureichend; dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge. 2011 wurden mindestens 92 Todesfälle bei Strafgefangenen verzeichnet; mindestens 99 Strafgefangene wurden verletzt. Es gibt glaubhafte Berichte über Folterung und über erniedrigende Behandlung von Strafgefangenen. Entsprechend zahlreich waren auch 2011 Gefängnisrevolten; die pakistanische Menschenrechtskommission verzeichnet in ihrem Jahresbericht für 2011 sechs größere Gefängnisrevolten landesweit. Dies ist nach Einschätzung der Botschaft glaubhaft. Eine leichte Verbesserung gab es in 2011 lediglich bei den Ausbildungsprogrammen für Strafgefangene.
Es gibt besondere Frauengefängnisse, bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich 2011 auf rund 900, von denen 408 in Untersuchungshaft waren und 149 zum Tode verurteilt worden waren. Wenn auch nicht in gleichem Grad wie bei den übrigen Haftanstalten, gibt es auch in den Einrichtungen für Frauen schlechte Haftbedingungen unter unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelhafter medizinischer Versorgung.
Jugendgefängnisse existieren nicht. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000, JJSO) als auch nach der von Pakistan unterzeichneten VN-Konvention über die Rechte des Kindes niedergelegten Mindestanforderungen. In 2011 gab es rund 1.200 jugendliche Strafgefangene; davon waren nur 125 (8,3%) rechtskräftig verurteilt. Bürokratische Hindernisse, Korruption auf verschiedenen Ebenen und die Ineffizienz des überlasteten Justizsystems führen auch im Jugendstrafvollzug dazu, dass viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen, als sie laut Gesetz als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten. Auch nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen.
Rechtlich ungeklärt ist die Lage der ca. 2.500 Gefangenen aus den militärischen Operationen im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan, die sich in der Gewalt des Militärs befinden. Zum einen fehlt es an einer eindeutigen auf ihren Fall anwendbaren Strafgesetzgebung, zum anderen gibt es weder ordentliche Strafanstalten noch ein funktionierendes Justizwesen in den vom Militär befreiten Gebieten.
Das Militär hat im Swat Tal zur Rehabilitation radikaler Moslems vier "Deradikalisierungszentren", zwei für Männer und je eins für Frauen und Heranwachsende, eingerichtet. In dreimonatigen Kursen werden psychiatrische Behandlung und religiöse Unterweisung angeboten.
Im Januar 2010 wurde der Public Defender and Legal Aid Office Act (PDLAOA), 2009 verabschiedet. Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass alle Angeklagten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeit gleichermaßen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor Gericht und, soweit notwendig, Anspruch auf Armenrecht haben. Eine Implementierung des Gesetzes steht allerdings bislang noch aus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Die Haftbedingungen waren oft extrem schlecht und entsprachen nicht internationalen Standards. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt. Überbelegung war häufig, außer in den Zellen für wohlhabende oder einflussreiche Gefangene.
Unzureichende Versorgung mit Lebensmittel und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv.
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existierte, um Missstände aufzuzeigen, funktionierte dieses nicht effektiv.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Block 5: Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung verwirklicht ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus.
Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt - 2011 wurden 313 Personen, darunter sechs Frauen, zum Tode verurteilt -, seit September 2008 ist sie wegen des Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden. In Revisionsverfahren wird sie oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers.
Nach Medienangaben, die der Zahl nach in etwa auch durch Amnesty International und durch die Human Rights Commission of Pakistan bestätigt wird, sollen derzeit insgesamt rund 8.300 Strafgefangene zum Tode verurteilt sein.
Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung. Über die bereits mehrfach, zuletzt bis zum Herbst 2012, verschobene Vollstreckung des Todesurteils an dem im Jahr 2003 wegen Mordes an einem Rechtsanwalt zum Tode verurteilten Behram Khan ist bislang noch nicht entschieden worden. Der Berater des PM für Menschenrechtsfragen, Mustafa Khokar, setzt sich innerhalb der Regierung für eine Aufrechterhaltung des Moratoriums ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Das seit Ende 2008 geltende De-facto-Hinrichtungsmoratorium bestand auch 2010 weiter. Dennoch wurden im Berichtsjahr 356 Todesurteile ausgesprochen, zumeist wegen Mordes. Unter den Verurteilten befand sich auch ein Minderjähriger. Laut Angaben der NGO Human Rights Commission of Pakistan saßen weiterhin 8000 Menschen im Todestrakt ein.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, 24.5.2012)
IFA
Block 1: Allgemeines
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, XXXX, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und ungehinderte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkte diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen ein "Kein Einwand Zertifikat" vor Reisen ins Ausland erhalten, doch bei Studenten wurde dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List war es verboten ins Ausland zu reisen, diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten, allerdings war keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen konnte. Sie wurde manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu belästigen. Personen auf der Liste haben das Recht bei Gericht Einspruch einzulegen.
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen in der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlingen.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Reisefreiheit in Pakistan war vielfach eingeschränkt, aufgrund der Gewalt durch nicht-staatliche Akteure und durch den mangelnden Schutz durch die Regierung. Militäroperation gegen extremistische Milizen im Nordwesten Pakistan zwangen zehntausende Menschen ihre Heimat zu verlassen. Die Eskalation ethnischer, religiöser und politischer Gewalt und Kämpfe zwischen Kriminellen machten Teile Karachis zu einer No-Go-Area für große Teile der Bevölkerung. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein. Die größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit herrschen aber in Khyber Pakhtunkhwa und Teilen der Federally Administered Tribal Areas (FATA) aufgrund von militärischen Operationen vor.
Arbeiter in Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Reisefreiheit. Auch wenn die Schuldknechtschaft illegal ist, werden einige Millionen Arbeiter durch diese ausgebeutet. Diese Praxis war vor allem in der Landwirtschaft in der Provinz Sindh und bei den Ziegelöfen im Punjab häufig. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012, http://www.hrcp-web.org/pdf/areports/7.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Block 2: Ahmadis / Christen
Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, vom 2.11.2012, Stand:
September 2012)
Zum Spruch des Europäischen Gerichtshofes Deutschland gegen Y Z [2012] EUECJ C-71/11 (05 September 2012): Die Gesetzgebung in Pakistan schränkt die Art, wie Ahmadis ihren Glauben offen praktizieren dürfen ein. Die Gesetzgebung schränkt nicht nur Formen der Missionierung ein, sondern in der Praxis auch einige andere Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis.
Die Einschränkungen beinhalten die Gebetsstätten der Ahmadis als Moscheen zu bezeichnen, den religiösen Führer als Imam, den Aufruf zum Gebet als Azan [Anmerkung muslimische Bezeichnung des Aufrufs zum Gebet], sich selbst als Muslime oder ihren Glauben als Islam zu bezeichnen. Sanktionen inkludieren eine Geldstrafe und drei Jahre Haft. Falls man zusätzlich der Blasphemie schuldig befunden wird, besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe. Diese wurde dafür noch nicht durchgeführt, allerdings besteht bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe. Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu belästigen und zu bedrohen, u.a. durch das Einreichen eines "First Information Reports" (FIRs) (der erste Schritt in jedem Strafverfahren), was in einer Untersuchungshaft resultieren kann. Ahmadis sind auch Ziel von Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlichen sunnitisch-muslimischen Bevölkerung.
Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen. Im Bezug auf eine Glaubensübung über die Einschränkungen des pakistanischen Strafgesetzes unter Sektion 298B und 298C gilt das Gesetz landesweit. [Anmerkung: die länderkundlichen Aspekte wurden verwendet, die diesbezüglichen Entscheidungsvorgaben der britischen Behörde wurden nicht miteinbezogen]
(UK Home Office: Operational Guidance Note Pakistan, 1.2013, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/pakistanogn?view=Binary, Zugriff 12.2.2013)
In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt, Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn jemand in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird er auch in Rabwah gefunden.
(UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report, 7.12.2012)
Block 3: Opfer schädlicher traditioneller Praktiken, wie Ehrverbrechen
Für jene Kategorie von Individuen, die Leid fürchten als Resultat religiöser Normen von verfolgender Natur oder schädlicher traditioneller Praktiken, wie Opfer von oder Person in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss dabei Bedacht auf die Anerkennung solcher Normen durch breite Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung genommen werden.
(Murad Ullah, UNHCR: Minorities in Pakistan - UNHCR Eligibility Guidelines and practical perspective from the field, Unterlage zu DACH Workshop Pakistan vom 1.10 - 2.10.2012)
Block 4: Binnenflüchtlinge
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. geschätzt.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.2.2013)
Die Restriktionen der Regierung beim Zugang zu machen Gebieten der FATA, KP und Belutschistan, oft aufgrund von Sicherheitsbedenken, behinderte die Möglichkeit von humanitären Hilfsdienstleistern, Hilfe zur vulnerablen Bevölkerung zu bringen. Die Regierung hat keine Gesetze zum Schutz von Binnenflüchtlingen, aber setzte Politiken um, um diesen zu helfen. Die Mehrheit der vom Konflikt betroffenen, innerstaatlichen Flüchtlinge wohnten bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder zu einem geringern Ausmaß in den Camps.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Rückkehrfragen
Block 1: Grundversorgung
Nach einer vorübergehenden Phase wirtschaftlicher Erholung hat sich die ohnehin fragile makroökonomische Lage u.a. durch die Auswirkungen der Flutkatastrophen in den Jahren 2010 und 2011, einen weitgehenden Stillstand bei der Umsetzung von Reformen und die prekäre Sicherheitslage weiter verschlechtert. Zwar konnte die pakistanische Wirtschaft im ausgelaufenen Haushaltsjahr 2011/12 (1.7.2011 - 30.6.2012) zuletzt mit geschätzten 3,7% des Bruttoinlandprodukts (BIP) einen geringfügigen Wachstumsanstieg verzeichnen, (im Vorjahr waren es - auch flutbedingt - lediglich 2,4%); damit bewegt sich die Wachstumsquote jedoch im vierten Jahr in Folge unter 4%.
Zugleich beläuft sich die Inflationsrate auch im vierten Jahr in Folge mit 11 bis 12% im zweistelligen Bereich, und das Haushaltsdefizit für das abgelaufene Budgetjahr wird auf bis zu 8% des BIP geschätzt. Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, hohe staatliche Subventionen für den reformbedürftigen Energiesektor und staatseigene Betriebe sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen stellen eine große Belastung für die öffentlichen Haushalte dar und schränken den Raum für investive Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums oder zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur weiter ein. Pakistan wird seine Staatseinnahmen deutlich erhöhen müssen; mit 9,4 % des BIP hat es eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle gespeist hat. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.
Wegen des Reformstillstands konnte die Regierung bereits die letzten Auszahlungsbeträge des im Jahre 2008 mit dem IWF vereinbarten Stabilisierungsabkommens (SBA) in Höhe von 3,7 Mrd. USD nicht ziehen. Das SBA ist Ende September 2011 ausgelaufen. Die Regierung hat mit den Rückzahlungen des SBA begonnen.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.2.2013)
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.
(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report for The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Ein Haushalt braucht ca. 5000 - 6000 Rupien. Aber es gibt seit einigen Jahren eine hohe Inflation, das soziale System kann dem kaum entgegenhalten. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung:
religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption.
(Murad Ullah, UNHCR: DACH Workshop Pakistan vom 1.10 - 2.10.2012)
Insgesamt seien mehr als fünf Millionen Menschen von den Fluten betroffen, teilte die nationale Katastrophenschutzbehörde am Mittwoch mit. Wie schon bei Überschwemmungen in den vergangenen zwei Jahren leben die meisten Betroffenen der Katastrophe in der Provinz Sindh im Süden des Landes.
(DerStandard.at: Mehr als 450 Tote bei Überflutungen in Pakistan, 17.10.2012,
http://derstandard.at/1350258581257/Mehr-als-450-Tote-bei-Ueberschwemmungen-in-Pakistan, Zugriff 5.2.2013)
Beschäftigungsförderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.
• Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und
Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.
• Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1.Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet. Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.
Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.
In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
· Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)
· Baugewerbe
· Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht
· Feinmechanik
Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
· Computerreparatur und Wartung
· Microsoft Unlimited Potential
· EDV-gestütztes Textildesign
· Betriebswirtschaftliche EDV
· Reparatur von Mobiltelefonen
· Textilverarbeitung
· Import / Export Dokumentation
· EDV-gestütztes technisches Zeichnen
· KFZ-Elektriker
· KFZ-Mechaniker
· Stickerei
· Scheiderei
· Kosmetik
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen
anbieten
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Soziale Wohlfahrt
Overseas Pakistanis Foundation (OPF) - Die OPF wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe [Anmerkung: Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch Dienstleistungen für zurückkehrende Migranten. Sie untersteht dem Ministerium für Auslandspakistanis]
Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen].
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
(IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012 / Anmerkung aus:
Overseas Pakistanis Foundation, o.D.
http://www.opf.org.pk/home.aspx, Zugriff 19.2.2013)
Wohlfahrts-NGOs
Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an.
Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf der Alphabetisierung und Bildung von Frauen und Kindern in den ländlichen Gebieten.
Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet und sich für eine bessere Infrastruktur einsetzt, vor allem im Bildungs-, Umwelt-, und Gesundheitsbereich.
H E A L, XXXX: Fürsprache, Landwirtschaft, Kinder, Kommunikation und Medien, Kredit- /Mikrosysteme, Kultur, Entwicklung, Katastrophenmanagement, Drogenmissbrauch, Ökologie, Wirtschaft, Bildung, Energie, Energievergünstigungen, Umweltschutz, Lebensmittelproduktion, Staatsführung, Gesundheit, Menschenrechte, Informationsverbreitung, Institutionelles Bauwesen, Gesetze, Bekämpfung der Armut, Forschung, Landentwicklung, Technologie, Frauen, Jugend
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Block 2: Medizinische Versorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Nach Regierungsangaben kommen auf einen Arzt 1.222, auf einen Zahnarzt 16.854 und auf ein Krankenhausbett 1.701 Personen.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 14.2.2013)
Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians Surgeons.
Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten.
Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.
• XXXX beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das XXXX General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das XXXX Khanum Memorial Cancer Hospital Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.
• Islamabad/Rawalpindi beherbergt das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College.
• Karachi beherbergt das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi.
• Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in XXXX und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.
Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.
Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
· Psychosoziale Unterstützung
· Medizinische Notversorgung
· Familienplanung
· Kostenlose Apotheken
· Mobile Krankenlager
· Notunterkünfte
· Krankentransport (auch Luftrettung)
· Blutbanken
Weiter Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten: Pakistan Bait-ul-Mal - Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.
Edhi Foundation - Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten, die medizinische Hilfe,
Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Block 3: Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt.
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer
Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.
Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -
Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden. Die POC ist jedoch mehr als nur ein Identitätsnachweis.
Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden. Die NICOP ist jedoch mehr als nur ein Identitätsnachweis.
Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren. Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Block 4: Rückkehrhilfe und -projekte
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Seit Dezember 2012 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM) Wien das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Pakistan", welches vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird.
Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen, die die Rückkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbemühungen begleiten, werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt. Das Projekt dauert von 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013. Unterstützt werden können bis zu 30 Personen, die bis 30. September 2013 freiwillig nach Pakistan zurückkehren. IOM implementiert folgende Aktivitäten:
Rückkehrunterstützung
Reintegrationsunterstützung:
Finanzielle Unterstützungsleistung: Bei der Ankunft in Pakistan wird ein Betrag von EUR 300,- für jede/n Projektteilnehmer/in, sowie zusätzlich EUR 300,- für jedes mitzurückkehrende Familienmitglied bereitgestellt, um akute Bedürfnisse nach der Rückkehr abzudecken.
Reintegrationsunterstützung:
IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-:
• Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
• Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, Landwirt/ in etc.;
• Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben (z.B. im Bereich Landwirtschaft, Transport, Lebensmittel, Schweißarbeit, Schneiderei, Verkauf, Holzarbeit, Kosmetik, Autoservices, Internet-Cafés etc.) sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare;
• Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen
Das Startkapital wird nicht in bar an die Teilnehmer/innen, sondern direkt an die Dienstleister/innen und Verkäufer/ innen ausbezahlt.
Sonderunterstützung: Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Alleinerzieher/innen, unbegleitete Minderjährige, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit gesundheitlichen Beschwerden etc.) können weitere Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Monitoring
IOM in Pakistan führt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch.
(IOM: Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Pakistan, Informationsblatt)
Executive Summary
Die Lage der religiösen Minderheiten erfordert besondere Beachtung, auch wenn diese nur einen kleinen Anteil der Antragssteller aus Pakistan in Österreich ausmachen.
Die Ergebnisse der Gespräche zusammenfassend wird das Zusammenleben im Alltag als relativ friedlich beschrieben wird, auch wenn es Spannungen gibt. Wenn sich die muslimische Mehrheit in ihren religiösen Gefühlen verletzt sieht, kann sich allerdings die Stimmung aufhetzen. Seit den 1990er Jahren kam es dreimal zu breiten Brandschatzungen an christlichen Siedlungen aufgrund von Blasphemievorwürfen, alle im ansonsten aufgeschlossenen Punjab. Neben diesen selteneren extremen Ausbrüchen, gibt es einige Fällen von Gewaltakten, wie der Vandalisierung von Gräbern oder Gebetsstätten von Minderheiten. Die Polizei ermittelt bei Gewaltvorfällen nur schlecht und schreitet selten ein. Bei speziellen Anlässen, wie Prozessionen gibt es Polizeischutz.
Ein großes Problem in menschenrechtlicher Hinsicht ist, dass Minderheiten ein besonderes Ziel islamistischer Terroristen sind. Anschläge auf christliche Einrichtungen fanden 2000 und 2001 statt, 2010 ein Anschlag auf eine Ahmadi Moschee und in letzter Zeit nahmen interkonfessionelle Anschläge auf die muslimisch-schiitische Gemeinde stark zu. Außerdem kommt es zu gezielten Tötungen an Minderheitenangehörigen, besonders in gesellschaftlich höheren Positionen, 20 Fälle an Ahmadis und 12 an Christen wurden für 2012 berichtet.
Rechtlich ist der Schutz der religiösen Minderheiten in der Verfassung festgeschrieben und es sind Quoten für ihre Vertretung in staatlicher Beschäftigung sowie in politischer Vertretung festgelegt. Doch auch wenn sie nicht das Ausmaß einer tatsächlichen Ausgrenzung erreicht, gibt es gesellschaftliche Diskriminierung. Besonders Christen sind von Armut betroffen.
Das Blasphemiegesetz trifft Minderheiten besonders. Anzeigen sind zwar vergleichsweise selten, können aber weitreichende Folgen für Betroffene nach sich ziehen. In der Mehrheit erfolgt ein Freispruch, zumindest in der zweiten Instanz, doch können Gefängnisstrafen oder in extremen Fällen Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen drohen. Die muslimische Sekte der Ahmadis trifft zusätzlich auf rechtliche Einschränkungen, sie dürfen sich nicht Muslime nennen, und andere muslimische Ausdrücke nicht öffentlich verwenden.
Einerseits fand eine Radikalisierung bei einem Teil der Bevölkerung statt, gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass die Bemühungen um interreligiöse Toleranz und Aktionen gegen Gewalt von Seiten staatlicher Stellen, Organisationen der Minderheiten und bedeutender muslimischer Kleriker zugenommen haben.
Obwohl der Anteil religiöser Minderheiten unter pakistanischen Antragsstellern in Österreich, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern eher gering ist, wurden diese dennoch aufgrund der Qualität der Lage als Schwerpunktthema der FFM festgelegt. In die Zeit des Aufenthaltes in XXXX im Zuge der Fact Finding Mission fielen Ausschreitungen gegen die christliche Minderheit in der Stadt, die in den Interviews behandelt wurden. Zu den Ausschreitungen wurden zusätzlich verschiedene lokale Printmedien herangezogen um die Erzählungen der Interviewpartner zu ergänzen, konkretisieren, aber auch nachverfolgen zu können, inwieweit die Sichtweise von Vertreter/innen der betroffenen christlichen Minderheit in die Medienberichterstattung aufgenommen wurde. Da im pakistanischen Kontext als Minderheiten nicht-muslimische bzw. als nicht-muslimische definierte Religionsgruppen gesehen werden, konzentriert sich dieses Kapitel folglich auf diese.
4.1.1. National Commission on Justice and Peace (NCJP)
NCJP ist eine Rechtshilfeorganisation, die von der katholischen Bischofskonferenz Pakistans gegründet wurde. Sie bietet Rechtshilfe und Rehabilitation, insbesondere bei Fällen von Blasphemie-Anzeigen. Ein besonders wichtiger Aspekt ist das Lobbying für die Anliegen der christlichen Minderheit, sowohl national bei zuständigen Behörden als auch international. NCJP ist aufgrund des Konnex zur Situation der christlichen Gemeinde, welche Großteils die Arbeiterklasse darstellt, in den Bereichen Minderheiten, Frauen, Bildung, Arbeitsrechte tätig. Die NCJP behandelt pro Jahr ungefähr 100 Fälle - Blasphemie, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder im Bildungssystem, sowie Gewalt gegen Frauen.
4.1.2. Pakistan Interfaith League (PIL)
Die Pakistan Interfaith League (PIL) ist eine soziale Bewegung für interreligiöse Toleranz in Pakistan. Sie arbeitet unter anderem mit dem United Council of Churches of Islamabad und dem National Supreme Council of Bishops178 zusammen. In der Organisation ist es Politik verschiedene Mitglieder der Religionsgruppen anzustellen, unter anderem Sunniten, Schiiten, Christen, Hindus. Der christliche Leiter der PIL trat in seiner Funktion der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit - vor und nach der Wahl Opposition) von Imran Khan bei und ist dessen Berater für Nationale Minderheiten Angelegenheiten. Womit politisch seitdem die PIL der Partei nahe steht.
4.1.3. Pakistan Interfaith League Against Poverty (PILAP)
Die PILAP ist eine zur PIL gehörende Hilfsorganisation zur Armutsreduzierung. Sie war unter anderem stark in der Fluthilfe nach der Jahrhundertflut beteiligt.
4.1.4. Nationales Ministerium für Harmonie
Als staatlicher Vertreter wurde das Ministerium für Nationale Harmonie interviewt. Es ist für die Umsetzung der nationalen Politik zu den religiösen Minderheiten zuständig, als welche alle nicht-muslimischen Religionsgruppen gesehen werden.
4.2. Religiöse Gruppen, Infrastruktur
Das CIA World Factbook geht davon, dass circa 96 Prozent der für 2013 auf über 193 Millionen geschätzten Einwohner Pakistans Muslime sind, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten.181
Die übrigen 4 Prozent der Bevölkerung sind Christen (1,5 Prozent), Hindus (1,6 Prozent) und Ahmadis (0,25 Prozent) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha.182 Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis.183 Der Vertreter der Pakistan Interfaith League führt aus, dass grob zusammengefasst neun nicht-muslimische Religionen in Pakistan sowie die muslimische Mehrheit (Sunniten und Schiiten) beheimatet sind.
Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 zehn Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch drei Prozent. Dies wird von Vertretern der Minderheiten kritisch vorgebracht, es müsse nach den Gründen des Rückgangs gefragt werden. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Allerdings vermuten sie auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen.
Das Ministerium sammelt Daten zu den Glaubensstätten, es gibt ungefähr 15 Gurdwaras der Sikhs, 50 Hindu Tempel, 500 Kirchen, davon 100 noch aus der britischen Zeit.186 Für die Registrierung eines neuen Religionshauses, erläutert der Secretary des Ministeriums für Nationale Minderheiten, muss die jeweilige Religionsgemeinde bei der Bezirksverwaltung ein Ansuchen stellen und eine Begründung angeben. Es muss mit dem Bevölkerungsanteil der Religion vor Ort übereinstimmen. Nach der Prüfung wird die Genehmigung ausgestellt.187
Regional lassen sich gewisse Konzentrationen in den Siedlungsgebieten der religiösen Minderheiten ausmachen. Hindus leben vor allem im Sindh, hier leben seit Jahrhunderten Hindus und Muslime zusammen. Sikhs konzentrieren sich vor allem in XXXX und in Khyber Pakhtunkhwa. In Pakistan befindet sich der Geburtsort des Gründers der Religion der Sikhs, Guru Nanak, und damit auch der Ursprung ihrer Religion.
Gurdudwara (Sikh Schrein) Dera Sahib in XXXX, neben der Badshahi-Moschee, stark bewacht
Christen leben verteilt im Land, so der Secretary des Ministeriums für Nationale Harmonie.189 Der Einschätzung der NCJP folgend, leben ca. 90 Prozent der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte lebt in den Divisionen XXXX (65 Kirchen) und XXXX. Der Vertreter der NCJP schätzt, ausgehend vom Zensus 1998, dass acht - zehn Prozent der Bevölkerung in XXXX Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier. Christen ziehen eher in die Städte, hier bieten sich für diese bessere ökonomische Möglichkeiten und in ländlichen Gebieten gibt es mehr Diskriminierung. Auch fühlen sich Christen in jenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas unsicher, in denen Taliban agieren.190 In Islamabad gibt es, nach Einschätzung des zuständigen Deputy Comissioner, eine hohe Zahl an Minderheiten, vor allem christliche Gemeinschaften.
Unter den Christen gibt es vier große Gruppen:
? Katholiken - diese machen ungefähr die Hälfte der Christen in Pakistan aus
? Protestanten - welche die andere Hälfte ergeben, unterteilen sich in:
Zusätzlich gibt es weitere evangelikale Kirchen wie Baptisten, 7-Tags-Adventisten, Full Gospel Assemblies Church und Pentecostal Church. Daneben gibt es eine Vielzahl an kleineren Kirchen und Abspaltungen, besonders in den Slums wachsen zahlreiche kleine, unabhängige Kirchengemeinden.
Im Punjab gibt es 54 Dörfer, im Sindh vier, welche den christlichen Gemeinden selbst gehören. In XXXX gibt es 50 Schulen der katholischen Kirche und Schulen von anderen christlichen Richtungen. Es gibt 116 katholische Pfarrgemeinden in 116 Distrikten Pakistans. Es gibt 350 katholische Priester und 2000 Nonnen in Pakistan, manche von diesen waren auch in Afghanistan tätig.
Die Kirchenführer verfügen, so der Vertreter der Pakistan Interfaith League, über viel Infrastruktur - wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei Einrichtungen wie christlichen Schulen nur wenig Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen, die oft eine sehr gute Qualität haben, hoch sind. Der Zugang ist somit oft nur Bezahlenden vorbehalten, aufgrund der hohen Qualität nehmen oft auch Nicht-Minderheiten diese in Anspruch. Es gibt somit auch ein soziales Gefälle innerhalb der Minderheiten - zwischen den Schichten.
Palmsonntagprozessionen finden in Pakistan statt, allerdings wurden diese in XXXX aufgrund von Sicherheitsüberlegungen seit 2004 nicht mehr abgehalten. Die Kirche entschied, es sei besser nicht die Aufmerksamkeit von Terroristen auf sich zu ziehen. Die Kirche bzw. die Christen halten im Allgemeinen ein "low profile" und versuchen nicht die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.195 Zu speziellen Anlässen, wie Gebetsversammlungen und den Prozessionen wird Polizei zur Verfügung gestellt.196 Die verschiedenen christlichen Kirchen stehen in Pakistan in Verbindung.
Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Symbole, wie das Kreuz, zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist eingeschränkt durch die Möglichkeiten des Blasphemiegesetzes (siehe Kapitel 4.5), allerdings ist sie dadurch auch für die Mehrheitsbevölkerung nicht vollständig gegeben, wenn man z.B. als Muslim bestimmte religiöse Ansichten nicht teilt, kann einem dies auch Probleme verursachen. Blasphemieanzeigen betreffen auch Muslime.
Eigens für die religiösen Minderheiten wurde das Ministerium für Nationale Harmonie bzw. sein Vorgänger das Ministerium für Minderheiten eingerichtet. Für religiöse Belange der Muslime, also sowohl der Sunniten als auch der Schiiten, die als Muslime nicht als Minderheit sondern Teil der Mehrheit gelten, ist das Ministerium für religiöse Angelegenheiten zuständig.
Hauptanliegen des Ministeriums für Nationale Harmonie ist die Förderung der Minderheiten und der interreligiösen Toleranz. Als spezielles Programm für Minderheiten gibt es ein eigenes Budget für die soziale Wohlfahrt und finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten. Der Erhalt und die Renovierung von Glaubensstätten der Minderheiten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums ebenso wie die Zuständigkeit für den "Evacuee Trust", der das Land der Hindus und Sikhs, die Pakistan während der Teilung verließen, verwaltet.
Im Zuge der Devolution der 18. Novellierung der Verfassung wurden die Aufgaben des früheren Ministeriums für Nationale Minderheiten auf Provinzebene übertragen. Diese haben nun eigene "Departments of Interfaith" eingerichtet. Die meisten funktionieren allerdings noch nicht, die Aufgaben werden noch vom nationalen Ministerium für Harmonie, dem Nachfolger des Minderheitenministeriums ausgeführt. Zurzeit unterstützt das Ministerium die Provinzdepartments beim Kapazitätenaufbau, es ist noch viel zu tun. Mitte 2013 sollen sie voll funktionsfähig sein und die Aufgaben abgegeben werden. Für die Koordinierung zwischen diesen sowie für die oben genannten Aufgaben bleibt das Ministerium für Nationale Harmonie zuständig.
Neben den speziellen Einrichtungen für Minderheiten sind die jeweiligen allgemeinen Institutionen für Aspekte des Minderheitenschutzes zuständig. Das Ministerium für Inneres ist für die innere Sicherheit zuständig, damit auch für jene der Minderheiten, so wie bei allen anderen Bürgern. Das Menschenrechtsministerium ist für die Menschenrechte aller zuständig, auch die der Minderheiten. Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich.202 Es gibt verschiedene Büros des Ombudsmannes in den Provinzen, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet.
Ahmadis arbeiten nicht mit dem Ministerium für Nationale Harmonie zusammen, da sie sich nicht als Nicht-Muslime und damit nicht als religiöse Minderheit sehen.
Islamabad
In Islamabad fällt die Zuständigkeit für Minderheitenthemen in der Islamabad Capital Territority Administration (vergleichbar einer pakistanischen Provinzregierung) dem Deputy Commissioner zu. Das Auqaf Department ist zuständig für infrastrukturelle Aspekte der Glaubensausübung: für Moscheen - sunnitische wie schiitische - sowie für Grundstücke, die religiösen Zwecken gewidmet sind, und damit auch für Grundstücke für Schreine und Kirchen. Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Errichtung von Glaubensstätten, wie Kirchen, fällt damit in Islamabad dem Deputy Commissioner und dem Auqaf Department zu.
Für Nicht-Muslime erlaubt das Gesetz die Vergabe von Alkoholproduktions-Lizenzen (für Muslime ist Alkohol verboten206). Es gibt die Weisung des District Commissioners, dass so viele Lizenzen wie vorgesehen auch vergeben werden und es keine Belästigung oder Verzögerungen geben soll. So gibt es Brauereien, die von Christen betrieben werden.
4.4.1. Die Ausschreitungen von XXXX als Ausgangsbeispiel
In der Zeit des Aufenthaltes der Fact Finding Mission in XXXX kam es vor Ort zu Ausschreitungen gegen eine christliche Siedlung, die niedergebrannt wurde. Dieses Ereignis soll als Ausgangspunkt für die Erläuterung von Gewaltvorfällen gegen Minderheiten herangezogen werden.
Ein Streit am 5. März zwischen einem Christen und einem befreundeten Muslimen endete mit einer Anzeige der Blasphemie gegen den Christen.208 Die Polizei nahm den Vater und den Schwager des Christen fest.209 Die Polizei selbst sagt, sie hätte nur auf Druck von religiösen Gruppen die Anzeige aufgenommen, da die Beweise aufgrund der Trunkenheit beider am Streit Beteiligten keine hohe Glaubwürdigkeit hatten. Am Morgen des 9. März versammelte sich allerdings ein Mob von circa 3.000 Muslimen im Viertel, in dem beide wohnen, der Joseph Colony in Badami Bagh.
In der Nacht wurden die Christen evakuiert, die Polizei hielt sie zu ihrer eigenen Sicherheit an, die Häuser zu verlassen.213 Doch Unterstützung leistete sie bei der Evakuierung, so der Vorwurf der interviewten Vertreter der Christen, nicht.214 Am nächsten Tag kehrten die Christen unter dem Schutz der Polizei zurück,215 erst hier bot die Polizei ausreichende Sicherheitsmaßnahmen.
Die Häuser des Viertels waren allerdings vom Mob geplündert und verbrannt worden. Jeglicher Schmuck, der traditionell nicht nur als Sicherheit für Notzeiten angelegt wird, sondern auch als Mitgift für die Vermählung der Mädchen, wurde gestohlen, berichten die interviewten Minderheitenvertreter und die Medien.217 Ein Bericht spricht von 250 betroffenen Familien. Die NCJP geht von 147 niedergebrannten Häusern aus. Getötet wurde niemand.
Von den Gesprächspartnern, wie auch den Medien, wird als verdächtig hervorgehoben, dass die Zusammenkunft des Mobs erst drei Tage nach der Anzeige geschah.221 Beide interviewten Minderheiten-Organisationen hegten unter anderem auch aufgrund dieser verstrichenen Zeit den Verdacht, dass diese Ausschreitungen nicht reiner Ausdruck spontaner Wut waren, sondern eher geplant und aufgehetzt. Nach Ansicht der NCJP setzte sich der Mob nicht aus der lokalen Bevölkerung zusammen, sondern aus Studenten von Madrassen von außerhalb, da die Religionsgruppen vor Ort gut miteinander auskommen. Dieser Umstand und der Verdacht der Christen werden auch durch lokale Medien aufgegriffen. Sie berichten außerdem über Vorwürfe, die Gewalt sei von einer Fabrik angefacht worden um sich das Land der Christen anzueignen.
Die Brandschatzungen fanden statt, obwohl Polizisten vor Ort abgestellt wurden. Medienberichten und den Interviewpartnern zufolge, ist die Polizei bei den Ausschreitungen nicht gegen die Angreifer vorgegangen.Allerdings haben Polizisten beim Versuch mit den Randalierern zu verhandeln zum Teil auch ernsthafte Verletzungen erlitten. Vorgesetze hätten den Einsatz von Gewalt verboten, so hätten sie keine Möglichkeit zum Eingreifen gehabt. Einem weiteren Bericht zufolge sind 20 Polizisten bei den Ausschreitungen verletzt worden.
Die Christen wurden in einem aufgebauten Camp untergebracht.228 Kirchenorganisationen, wie die Caritas,aber auch die pakistanische Zivilgesellschaft stellten Hilfsmittel zur Verfügung.
Ein großes Kontingent an Polizisten wurde nach den Ausschreitungen ins Gebiet verlegt.231 Die Berichte zu den Verhaftungen gegen Randalierer gehen auseinander: zwischen 150,232 50233 und zwei Dutzend Personen234 wurden laut Medienberichten bzw. Interviewpartner durch die Polizei als Verdächtige ausgemacht oder verhaftet, um die 50 Fälle davon nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz angezeigt.235 Die PIL und die NCJP bestätigten, dass First Information Reports (FIR - Anzeigen) aufgenommen wurden, allerdings waren sie skeptisch, ob Strafen folgen würden.236 Die PIL forderte eine öffentliche Untersuchung.
Der Chief Justice des Supreme Court, Iftikhar Muhammad Chaudry, leitete ein suo moto Verfahren ein,238 hielt eine Anhörung ab und kritisierte die Polizei hart für das Versagen die Rechte und Häuser der Christen zu schützen. Er verurteilte, dass nur untergeordnete Leiter suspendiert wurden, nicht allerdings höhere Vorgesetze.
Der Secretary des National Ministry of Harmony betonte im Gespräch, dass sofort nach den Ausschreitungen Maßnahmen der Regierung getroffen wurden. Vertreter der Regierung - der Premierminister, der Secretary und Provinzminister - besuchten die Gemeinde in der Joseph Colony um die Solidarität und die Unterstützung des Staates sowie die Verurteilung solcher Gewaltakte auszudrücken. Den Betroffenen wurde Kompensation zugesagt. Insgesamt sollten 56 Millionen Rupien (ca. € 424.400) von der Provinzregierung und 56 Millionen von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden. Die Häuser werden durch die Regierung renoviert. 240 Vom Vertreter der NCJP wurden die Besuche von politischen Verantwortlichen und die Zusage von Kompensationen positiv gewertet.
Die Interviewpartner der NCJP bewerteten auch die Berichterstattung der pakistanischen Medien als positiv. Die Berichte zu den Brandschatzungen waren akkurat, sie berichteten kritisch, christliche Gemeindemitglieder und Betroffene kamen zu Wort.
PIL und NCJP vermuten, hinter der Gewalt könnte ein politischer Schachzug stehen um die Wahlen zu verzögern.243 Aus ihrer Sichtweise ist der Vorfall zusammen mit den gehäuften Anschlägen, besonders auf Schiiten, zu betrachten, denn sie gehen davon aus, dass dies kein zufälliger Gewaltausbruch war, sondern geplant und aufgestachelt. Vor den Wahlen soll Unsicherheit erzeugt, die Lage destabilisiert und das Gefühl von Unsicherheit verbreitet werden.
Christen führten Protestdemonstrationen gegen die Regierung, die darin versagte, für Recht und Ordnung in der Joseph Colony zu sorgen.
Besonders gegen die PML-N Provinzregierung, unter Shabaz Sharif, dem Bruder von Nawaz Sharif, werden von den christlichen Bewohnern und Aktivisten schwere Vorwürfe erhoben, da trotz der bereits vorhandenen Erfahrungen von Gewalt in solchen Fälle keine präventiven Maßnahmen zum Schutz des Viertels unternommen wurden.246 Man weiß, dass nach Blasphemievorwürfen solche Vorfälle vorkommen und hätte Vorkehrungsmaßnahmen treffen können.
Auf E-Mail Nachfrage bestätigte der Vertreter der NCJP, dass die Kompensationen tatsächlich ausgezahlt und die Häuser rekonstruiert wurden. Die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 37 Personen wurden anfangs gefangen genommen, von diesen 11 angeklagt und von diesen 8 auf Kaution frei gelassen, in eine Strafverfolgung der Täter wird wenig Hoffnung gesetzt.
Dies ist der dritte schwere Vorfall dieser Art, alle fanden im Punjab statt und unter einer PML-N Provinzregierung. Vor 16 Jahren, 1997, gab es breite Ausschreitungen in Shantinagar im Punjab nach Blasphemievorwürfen gegenüber einem Christen. Ein christliches Dorf und 14 Kirchen wurden niedergebrannt. Im Jahr 2009 starben in Gojra bei einem Brand im Zuge solcher, durch Blasphemievorwürfe ausgelösten Ausschreitungen, sechs Menschen.249 Laut einem Medienbericht wurde für die Vorfälle 2009 in Gojra niemand verurteilt, 70 Personen wurden als Verdächtige benannt, 68 wurde Kaution vor der Verhaftung gewährt, bei zwei Verhafteten sind die Urteile noch ausständig, es habe auch Drohungen gegen die Zeugen gegeben.
So schließen auch die lokalen pakistanischen Medien, dass die PML-N eine schlechte Performance beim Schutz der Minderheiten habe.
Im Jahr 2012 ereignete sich ein ähnlicher Vorfall in den urbanen Slums Islamabads. Auch hier versammelte sich eine fanatische Menschenmenge, nachdem ein minderjähriges christliches Mädchen, Rimsah Mashi, der Blasphemie beschuldigt wurde. Viele der christlichen Bewohner flohen bzw. wurden evakuiert. Ausschreitungen konnten allerdings vermieden werden. Der Deputy Commissioner erläutert, dass Islamabad bei diesem Vorfall die Oberhand behielt, indem es mit der lokalen Gemeinschaft gemeinsam handelte und alle Beteiligten in die Vorgehensweise miteinbezogen wurde. Die Stadtregierung gab ein Statement für die Christen ab. Der Staat stellte das Mädchen unter Schutz und es setzten sich auch muslimische Kleriker für das Mädchen ein. In Islamabad gibt es selten Probleme mit religiöser Gewalt.
4.4.3. Hintergründe der Gewalt und Vorgehen der Polizei
Die Vorfälle in Gojra wurden juristisch durch den Justice Iqbal Hameeduddin untersucht, der damals Richter am Hohen Gericht in XXXX war. Die Schlussfolgerung war, dass das Blasphemiegesetz novelliert werden muss um Missbrauch zu verhindern. Aber diesen Empfehlungen wurde noch nicht nachgekommen.
Es gibt ein Muster der Gewalt, führt der Vertreter der NCJP aus. Es gibt eine Infrastruktur von Hass und Gewalt, Zentren von Intoleranz. Der Mob wird zusammengesammelt durch Ansprachen in bestimmten Moscheen. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten dahinter stehen, welche einen ungebildeten Mob anstacheln und diesen als Deckung benutzen. Auch der Deputy Commissioner von Islamabad geht davon aus, dass immer nur ein bis zwei Personen hinter solchen Vorfällen stehen, welche eine Masse von Menschen aufhetzen.256 Es gibt auch den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich das Land anzueignen.
Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie stehen eher daneben, als dass sie eingreifen würden.
Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass diese Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da in solchen Fällen die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es hat große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. 260 Bei Prozessionen, Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen.
Bei Unruhen und Ausschreitungen richtet sich der Blick auf die Regierung, und darauf wie diese agiert. Dies transportiert auch eine Botschaft. Für Terroristen ist es am leichtesten Aufmerksamkeit (auch international) zu erlangen und Unruhe zu stiften, wenn religiöse Minderheiten anvisiert werden.
4.4.4. Weitere Formen der gesellschaftlichen Gewalt
Neben diesen Fällen von größeren Ausschreitungen kommt es immer wieder auch zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten. Die NCJP hat für 2012 für alle nicht-muslimische Minderheiten neun solcher Vorfälle gesammelt, in denen Gräber geschändet, sowie Kirchen, Tempel und Ahmadiyya Moscheen vandalisiert wurden.263 Der gröbste Vorfall darunter war die Brandstiftung an einer Kirche in Mardan, Khyber Pakhtunkhwa, durch einen Mob von ungefähr 1.500 Menschen im Zuge der Proteste gegen einen Mohammed beleidigenden US-Film.
Gegen Hindus gibt es Fälle, in denen Hindu-Mädchen bzw. Frauen zur Heirat entführt und zum Islam zwangskonvertiert wurden, ca. 1.000 Fälle wurden insgesamt über die Jahre registriert. In Belutschistan und in Teilen von Sindh wurden Hindus entführt und um Geld erpresst. Die buddhistische Gemeinschaft ist bereits zum Großteil nach Indien gezogen.
Das größte Problem im Bereich der Glaubensfreiheit in Pakistan stellen extremistische religiöse Gruppen dar.
Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Menschenrechtsorganisation HRCP deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen sie denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders gegen Schiiten. In letzter Zeit haben die Anschläge auf Schiiten zugenommen, insbesondere in Quetta.
Es ist ein schwerwiegendes Menschenrechtsproblem, konstatiert die Human Rights Commission of Pakistan, dass Menschen aufgrund ihres Glaubens von Extremisten getötet werden, wie bei den Anschlägen auf Hazara.268 UNHCR nennt deshalb im Interview die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zum Schiitentum (zur interkonfessionellen Gewalt siehe Kapitel 3.3.2).
Zwischen 2001 und 2002 waren Christen Ziele einer Serie terroristischer Attacken - christliche Spitäler, Kirchen und andere Einrichtungen waren von Anschlägen betroffen. Die Strategie und die Ziele der Militanten änderten sich, vermutet die NCJP im Jahr 2010 gab es einen großen Anschlag auf eine Ahmadiyya Moschee und jetzt sind Schiiten verstärkt das Ziel von Anschlägen. Gegen Christen, so stellt sich aus Sicht der Interviewpartner der Verdacht, werden nun hingegen von einigen wenigen Militanten Mobs angestachelt. 270
Es gibt gezielte Tötungen an Ahmadis, 2012 waren dies 20 Fälle. 271
An Christen registrierte die NCJP elf Fälle für 2012.272 Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal-bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben oder hohe Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte. 273 Auch der christliche Minderheitenminister, Shabaz Bhatti, wurde aufgrund seiner Kritik am Blasphemiegesetz getötet.
Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Konfessionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich,275 lebt friedlich.276 Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. 277 Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen.278 Seit der Anwendung des § 295 C gegen Blasphemie traten zwei bis drei Vorfälle von Ausschreitungen auf, so wie jetzt bei der christlichen Gemeinde in XXXX, räumt auch der Gesprächspartner des Nationalen Ministeriums für Harmonie ein.279 Human Rights Comission of Pakistan meint, trotz des grundsätzlich friedlichen Alltags nehmen die Gewaltvorfälle und die Spannungen zu. Neben diesen vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen, richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen von bestimmten extremistischen Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten.280 Durch die Anschläge der Terroristen entsteht außerdem ein Misstrauen zwischen den Religionen im normalen Alltagsleben.
4.5. Blasphemiegesetz und rechtliche Einschränkungen für Ahmadiyya
Das pakistanische Strafgesetz sieht Strafen für Blasphemie vor. § 295 C, Beleidigung des Propheten, sieht die Todesstrafe vor, diese wurde allerdings noch nie dafür exekutiert. Für § 295 B Schändung des Korans kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für § 295 A, Verletzung religiöser Gefühle, eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya Glaubensgemeinde verbietet es § 298 des Strafgesetzes, sich als Muslime, ihren Glauben Islam oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet.
Indem es ihnen strafrechtlich verboten ist, sich als Muslime zu bezeichnen, obwohl sie sich als solche sehen, stellen die Ahmadiyya die einzige religiöse Minderheit dar, so schätzt der Vertreter der Deutschen Botschaft die Lage ein, wo man aufgrund der Rechtslage, sagen kann, dass in einem gewissen Ausmaß eine staatliche Verfolgung vorhanden ist. Der Großteil der deutschen Antragsteller gehört der Ahmadiyya an. Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen.Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Blasphemie-Anzeigen gehen zurück. In ihrem Jahresbericht für 2012 zählt HRCP 27 Anzeigen gegen Muslime, acht gegen Christen und einen gegen einen Ahmadi, sowie vier Fälle von Anzeigen aufgrund des Verstoßes gegen § 298. Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige.287 Die NCJP arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an.288 An sich ist die Rechtshilfe nicht an die christliche Konfession gebunden, die Hilfe von NCJP ist offen für alle, die meisten Klienten der NCJP sind allerdings Christen. Für muslimische Betroffene kann es mitunter von Nachteil sein, von christlichen Gruppen vertreten zu werden, es könnte gesellschaftlich der Verdacht der Missionierung oder Konversion entstehen. In solchen Fällen wäre es besser, so NCJP, wenn muslimische Rechtsanwälte die Betroffenen verteidigen und es würde, sollte ein muslimischer Betroffener an die NCJP herantreten, eher Hilfe vermittelt als selbst die Verteidigung übernommen.289 Die Ahmadi Gemeinschaft verfügt, nach Einschätzung von HRCP, über die nötigen finanziellen Mittel und Möglichkeiten der rechtlichen Vertretung.
In den Fällen nach § 295 B und § 295 A gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution bis zur Verhandlung. Bei § 295 C, der Beleidigung des Propheten im Regelfall nicht. 291 Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach § 298 wird häufig Kaution gewährt. In der ersten Instanz folgt in allen diesen Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird. Insgesamt werden mehr Fälle freigesprochen oder fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige im Gefängnis. Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen aus Streitigkeiten hervor. Gegen Christen, so der Vertreter der Human Rights Commission Pakistan, wird ein solcher Vorwurf mitunter vorgebracht um eine Menschenmenge aufzuhetzen und die Grundstücke zu übernehmen.
Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Dies ist ein Zwiespalt in der Medienarbeit, einerseits ist die Medienaufmerksamkeit rechtlich für den Fall gut, andererseits ist dies eine Einladung an Fanatiker. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die Bar- Vereinigung der Rechtsanwälte hat ein Anwältekomitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Berichte zu Blasphemie-Vorwürfen werden durch die NCJP gesammelt und nachgeforscht. Verschiedene Organisationen sammeln ebenfalls Informationen zu den Blasphemie-Anzeigen, unter anderem jene der Ahmadis. 296 Eine starke Vernetzung der NCJP mit ähnlichen Organisationen ermöglicht es, dass die von ihr erhoben Zahlen und Namen zuverlässig sind.
Im Alltag, im normalen Leben gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie, glücklich sind die Minderheiten mit dieser Situation nicht.298 Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich,299 in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Grundsätzlich arbeitet niemand, nur weil der andere eine andere Religion hat, nicht mit diesem zusammen.300 Viele Muslime in Pakistan denken allerdings, so kritisieren zwei sunnitische Interviewpartnerinnen, sie seien besser und andere seien Kafir - also Ungläubige - besonders bei Sunniten sei diese Denkweise vorhanden.
Die Gesetze des Landes und die Verfassung beinhalten keine Diskriminierung, so die Ansicht des Secretary im Nationalen Ministerium für Harmonie. Der Gründervater Pakistans erklärte in seiner ersten Rede, dass jeder frei ist, seinen Glauben auszuüben. In der Verfassung sind die gleichen Rechte für die Minderheiten vorgesehen, mit der Ausnahme, dass der Premierminister und der Präsident Muslime sein müssen.302 Die Gesprächspartner der Minderheitenorganisationen führen diesen Punkt allerdings bereits als erstes Signal einer institutionalisierten Diskriminierung an. Die Aufgabe des Staates ist es Harmonie zu kreieren, doch solche Politiken und Gesetze werten nach Auffassung der NCJP Minderheiten ab und signalisieren der Bevölkerung, dass diese weniger wert seien.
Der Secretary im Nationalen Ministerium für Harmonie führt weiters aus, dass eine fünf Prozent Quote für Minderheiten in allen staatlichen Abteilungen vorgeschrieben ist, diese, so räumt er ein, wird allerdings noch nicht voll erfüllt. Die Umsetzung ist Aufgabe des Ministeriums, er schätzt dass man zurzeit eine Quote von ungefähr vier Prozent erreicht. Aber es gäbe eine offene Aufnahme und im Grunde keine Diskriminierung in der Besetzungspolitik und der Anstellung im Staatswesen. Viele Armeeoffiziere sind Christen oder Sikhs, der "Federal Secretary for Minorities" ist Christ.
Minderheitenvertreter nehmen ebenfalls positiv Bezug auf die Quote, allerdings hätten es nicht-muslimische Personen schwerer auf höhere Positionen zu kommen.305 Es gibt Christen in staatlichen Behörden, bestätigt die NCJP, diese waren früher allerdings mehr und in höheren Positionen. Von 1960-1968 war der Chief Justice (Oberster Richter) ein Christ. Heute haben nur mehr wenige hohe Positionen. Im Justizwesen gibt es in den oberen Gerichten und am Supreme Court zurzeit keine Christen. In den unteren Gerichten gibt es ein oder zwei.
Als weiterer negativer Punkt werden Belohnungsanreize für religiöses Verhalten angeführt. So gibt es im Punjab z.B. 20 Extrapunkte bei der Aufnahme in Colleges, wenn die Anwärter den Koran auswendig können, auch bei Gefängnisstrafen gibt es Haftverkürzung für Menschen, die zum Islam konvertieren. Damit sind Minderheiten benachteiligt.
Der Vertreter der NCJP führt aus, dass es Diskriminierung am Arbeitsmarkt gibt, es aber möglich ist zu arbeiten. Die Stellung am Arbeitsmarkt hängt eher von der Familie und den Verbindungen, als von religiöser Zugehörigkeit ab. In Pakistan ist oft im Namen ersichtlich, ob jemand der christlichen Minderheit angehört, im Wettbewerb um einen Job könnte das von Nachteil sein. Es gibt Christen, die ihren Namen ändern um nicht aufzufallen.307 Christen und Nicht-Muslime werden oft schlecht behandelt, so die PIL. Christliche Mädchen arbeiten als Hauspersonal, in diesem Arbeitsbereich besteht die Gefahr Opfer von Gewalt zu werden, auch hier gibt es Zwangskonversionen.
Der Vertreter des Ministeriums für Nationale Harmonie meinte im Arbeitsleben und bei der Anstellung gibt es grundsätzlich keine Diskriminierung und die Bezahlung ist gleich für die gleiche Arbeit. Handel und Geschäftstätigkeit sind offen für alle, jeder kann ein Geschäft führen. Allerdings, so räumt er ein, gibt es schon einige "Idioten", die diskriminieren. Er führt dies zurück auf das veraltete Kastendenken und einige Hardliner - Fundamentalisten.
4.6.3. Gesellschaftliche Diskriminierung
Alle Gesprächspartner im Minderheitenbereich führen gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber Christen auf die Überbleibsel des Kastenwesens zurück. Die meisten Christen sind Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten, die im Zuge der Christianisierung konvertierten. Bis heute gibt es Menschen, die aus diesem Grund Christen noch als unberührbar und unrein empfinden, besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura.310 Das Hauptproblem der Minderheiten, insbesondere der christlichen, ist Armut und Analphabetismus.
Der Zugang zu Schulen und Krankenhäuser ist nicht diskriminierend, die Armut ist allerdings ein Problem, viele Minderheiten können es sich nicht leisten. Andererseits sind Minderheiten in vielen Fällen wiederum besser gestellt beim Zugang zu Gesundheit und Bildung, da sie ihre eigene Infrastruktur haben. Der Zugang der muslimischen Frauen zu solchen Einrichtungen ist oft schlechter als jener der christlichen.312 Die Medien sind unabhängig und kritisieren Problemstellungen, sie würden sofort berichten, wenn jemand aus einem Krankenhaus abgewiesen werden würde, weil er einer Minderheit angehört.313
Es gibt Benachteiligung im Bildungsbereich. Die Schulbücher enthalten abwertende Aussagen.314 Sie förderten früher geradezu Intoleranz und die Einstellung, Muslime seien überlegen. Heute gibt es Initiativen dagegen (vgl. Kap. 4.8). Die Mehrheit der Schulen ist allerdings noch reluktant und beeinflusst durch religiöse Konservative.
Es werden viele Ehen zwischen den Religionsgruppen geschlossen.316 Dass ein Muslim eine christliche Frau heiratet kommt häufig vor und sie können ein normales Leben führen, es treten für gewöhnlich keine Probleme auf, die umgekehrte Situation kann Probleme verursachen.
Aufgrund der besseren Lage von Ökonomie und Bildung ist der Punjab aufgeschlossener, "open-minded", doch die großen Ausschreitungen gegen Christen fanden ausgerechnet hier statt. Der Sindh ist relativ liberal, hier leben seit Jahrhunderten Hindus und Muslime zusammen.318 Im Sindh gibt es nicht viele Abgrenzungen zwischen den Gruppen. In Islamabad gibt es wenige Probleme. 320 In den Städten ist im Allgemeinen die Diskriminierung geringer als im ländlichen Gegenden, erläutert auch die NCJP.
Von den stärksten Problemen sind Ahmadis betroffen, auch in der Mittelschicht und bei Gebildeten zeigt sich, dass hier nur wenig Akzeptanz gegenüber dieser Minderheit besteht, es wird verneint, dass diese Muslime seien. Wenn diese sich selbst als Muslime bezeichnen, so der Interviewpartner der Deutschen Botschaft, kann eine Anklage basierend auf spezifisch auf Ahmadis bezogene Artikel der Gesetzgebung erfolgen, oder gar ein gewaltsamer Übergriff.
Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern als nicht-muslimische Minderheit angegeben zu werden und die Minderheitenregelungen in Anspruch nehmen, weshalb sie auch nicht ihre politischen Rechte wahrnehmen können. So sieht die NCJP es als in Problem für Ahmadiyya, dass diese nicht politisch agieren, dadurch sind sie stärker benachteiligt. Auch in seinen Augen ist die Situation der Ahmadis schwieriger.Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz.
Islam ist auch für die nicht-muslimischen Interviewpartner eine Religion des Friedens, doch würde vieles falsch verstanden und unterrichtet. Viele religiöse Führer hätten nur wenig vertiefendes Wissen, die Mullahs werden von der Gemeinde gewählt, es kommt dabei nicht immer auf das Wissen an. Die Öffnung einer Madrassa ist oft ein Geschäft. Einige lokale Führer wollen keine Muslime ausbilden, sondern Anhänger. Sie zündeln und hetzten eine Menschenmenge auf, die nicht religiös geleitet ist. Es ist ein "Checks and Balance", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber dazu gibt es einen Mangel an politischem Willen. Es gibt eine große Infrastruktur der Intoleranz, Organisationen die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten und die Hass Kampagnen unterstützen. Die Jamat-e-Islami ist eine treibende Kraft hinter der Radikalisierung.
Bis in die 1970er Jahre bestimmte der religiöse Pluralismus die Politik, auch wenn Pakistan als islamischer Staat gegründet wurde. Die Führung des Staates, die Struktur war offen und religiöse Minderheiten waren vertreten. Die Erzählung, was ein "richtiger" Muslim ist, hat sich allerdings seit der Zeit des Gründers Pakistans, Mohammed Jinnah, verändert. Die Änderungen geschahen graduell, drastisch schritten sie voran in den späten 70er bis in die 1980er. Während der Zeit General Zia-ul-Haq wurde eine Islamisierung in Schule und Militär forciert.
Durch diese Entwicklung gibt es heute Teile der Gesellschaft, die meinen, als Pakistani müsse man - um ein guter Muslim zu sein - nach dem Vorbild des arabischen Raums korrigiert werden. Viele Frauen im Punjab bewegen sich in der Öffentlichkeit ohne Kopfbedeckung oder nur mit dem traditionellen, leichten pakistanischen Schal, Dupatta. Seit der Tendenz der Arabisierung verbreitet sich allerdings das Kopftuch oder der Schleier. War es früher die eigene, freie Wahl, geht es jetzt über zu einem moralischen Verständnis.
In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barlevi Sekte, die sehr viel Sufi-Einfluss hat, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist.
Die religiöse Intoleranz hat zugenommen, doch geht dies, nach Ansicht der interviewten Sozialwissenschaftlerin, auf Frustration, nicht auf Religiosität, zurück.Die Mehrheit befürwortet jedoch die Toleranz und ist gegen Extremisten. Intolerante Gruppen finden bei der Mehrheit keinen Rückhalt. Die Menschen wählen säkulare Parteien.Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Dies hat sich beginnend mit 9/11 geändert, schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess war begonnen, und wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging.
4.8. Initiativen gegen Intoleranz, Gewalt und Diskriminierung
Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten.
Von allen im Bereich Interviewten wird die Bedeutung der Bildung für die Förderung der Toleranz und der Vermeidung von Gewalt betont.337
Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP. Sie entwickelte Änderungen für die Schulbücher und arbeitet zur Umsetzung mit den Bildungs- und Minderheitenabteilungen der Provinzregierungen sowie den Nationalen Ministerium für Harmonie zusammen.338 Auch für das Ministerium ist der Bildungsbereich ein Schwerpunkt. In der Lehrerausbildung und in den Lehrplänen wird versucht Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern.339 Es wurde auf staatlicher Ebene beschlossen, die Schulbücher und Lehrpläne zu ändern, doch es werden in vielen Schulen immer noch abwertende bis intolerante Sichtweisen gelehrt. In vielen Schulen ändern sich allerdings die Lehrpläne.
PIL und PILAP betreiben ein Friedensmuseum mit Programmen, in denen die Glaubensinhalte anderer Religionen vorgestellt werden und Verständnis für andere Religionen vermittelt werden soll. Jede Woche werden für verschiedene Schülergruppen mehrere Unterrichtseinheiten und Workshops im Friedensmuseum abgehalten.341 Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit mit anderen religiösen Führern, insbesondere muslimischen, wie Hafiz Mohammad Tahir Mehmood Ashrafi, damit auch Schüler aus Madrassen erreicht werden. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies bei seinen Schülern und den Madrassen, die seinem Verband angehören, Gehör.
Freiwillige der NCJP halten landesweit das ganze Jahr über, Seminare zu Menschen- und Minderheitenrechten ab.
4.8.2. Zusammenarbeit mit der Polizei
Die Polizei hat eine bestimmte negative Einstellung gegenüber den Minderheiten ("mindset"), konstatiert die PIL. Minderheiten werden oft nicht ernst genommen, viele Minderheitenangehörige haben auch Angst zur Polizei zu gehen. Die PIL hält Trainings mit der Verkehrspolizei ab um diese zu sensibilisieren. Auch die Bürger werden über ihre Rechte in Programmen aufgeklärt. Um ihnen Autorität vor den Behörden zu geben, werden "9-Member Units" gebildet, damit die Minderheitenangehörigen gemeinsam zur Polizei gehen können.
4.8.3. Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Religionen
Besonders die PIL betont den großen Wert der Zusammenarbeit mit muslimischen Gelehrten. Im Fall Rimsha Mashi, einem Mädchen gegen das 2012 Anschuldigungen der Blasphemie erhoben wurden, arbeitete sie und seitdem mit dem [Anm. konservativen] "All Pakistan Ullema Council", einem der wichtigsten muslimischen Verbänden, zusammen. Dieser, allen voran der Vorsitzende Hafiz Mohammad Tahir Mehmood Ashrafi, setzte sich intensiv und öffentlich für eine Freilassung des Mädchens und gegen den Missbrauch des Blasphemiegesetzes ein.345
Der Council ist die Dachorganisation von 20.000 Islam-Gelehrten und Geistlichen sowie 5.360 Madrassen. Der Fall Rimsha Masih war der erste, in dem nicht nur Christen die Stimme erhoben, sondern auch muslimische Organisationen.
Mit dem Pakistan Ulema Council unter Hafiz Mohammad Tahir Mehmood Ashrafi hielt die PIL auch nach der Attacke gegen Christen in XXXX im März 2013 gemeinsam eine Pressekonferenz ab, in der u.a. mehr Kompensation und öffentliche Untersuchung, die Strafverfolgung der Täter sowie die Bestrafung der untätigen Polizisten gefordert wurde.347 Der Vorsitzende der PIL kritisierte dabei die Regierung, v. a. die Provinzregierung des Punjabs, stark. Es wurden auch Protestumzüge, v.a. von Christen in mehreren Städten Pakistans abgehalten. Die PIL organisierte auch nach den Anschlägen auf schiitische Hazara in Quetta Proteste.
4.8.4. Förderung des Dialogs auf Regierungsebene
Es wird auf Regierungsseite der interreligiöse Dialog gefördert. Das Ministerium für Nationale Harmonie richtete die nationale Konferenz zu interreligiöser Solidarität mit geistigen Führern, Gelehrten und Parlamentariern am 22. Februar 2013 aus, in der die Islamabad Interfaith Declaration des Präsidenten verabschiedet wurde. Als Dialogforum zwischen den Religionsgemeinschaften wurde das "National Council of Interfaith Harmony" eingerichtet. Die terroristische Gewalt gegen Schiiten zeigt, dass auch innerhalb des gleichen Glaubens, zwischen den Konfessionen die Förderung von Toleranz notwendig ist. Schiiten sind deshalb auch im Council vertreten. Das Ministerium kooperiert mit dem "Council for Islamic Ideology",350 einem verfassungsmäßigen Forum, das sich vor der Verabschiedung von Gesetzen mit ihrer Übereinstimmung mit dem Islam auseinandersetzt.
Der Deputy Commissioner erläutert, in der Stadtverwaltung Islamabad werden konstante Treffen mit allen religiösen Führern, Schiiten, Deobandi, Barlevi, Christen abgehalten um eine Vertrauensbasis zu den Minderheitenvertretern aufzubauen.
Zu Gewalt und Blasphemieanzeigen sammelt die PIL Berichte und macht sich für Betroffene stark.PIL führt aus, dass die Christen verstärkt die Stimme erheben, landesweit folgten Proteste auf die Ausschreitungen, man macht somit seine Aussage laut und steht zusammen. Es waren noch nie so viele Christen auf der Straße um zu demonstrieren wie nach dem Brand in XXXX.
Die NCJP tritt ebenfalls politisch für die Rechte der Minderheiten, auf nationaler und auf internationaler Ebene in UN oder EU Gremien ein, arbeitete mit an Resolutionen und Review Berichten. Sie hält Kooperationen mit dem Jinnah Center und führt Dialoge mit Politikern, Polizei, Administration und Behörden. Einige Repräsentanten im Parlament sind Gesprächspartner.
Nach langen Jahren der Arbeit geht man in eine neue Richtung, erläutert die NCJP, man ist bekannt und findet Gehör. Die letzten drei Jahre boten bessere Bedingungen für die christliche Gemeinde, vor den Wahlen werden die Bedingungen allgemein etwas schlechter. Die Probleme sind groß. Nach den Morden aufgrund der Blasphemie-Gesetz-Kritiken am christlichen Minderheitenminister und am Gouverneur der Provinz Punjab 2011 erarbeitete man eine Strategie, welche Themen man aufgreift. Die Gemeinschaft versucht zu balancieren und neutral zu bleiben. Man arbeitet mit den wichtigsten Stake-Holdern zusammen. Auch mit etwas radikaleren Gruppen sucht man eine Diskussionsgrundlage.
Man versucht nicht zu verärgern, sondern will einen Wandel durch Prozess, und Verbesserungen durch Konsens erzielen. In manchen Bereichen funktioniert dies, in manchen nicht. Erfolge zeigten sich im Bereich der regionalen Autonomie, bei Extremismus hat dies nicht funktioniert, bei Blasphemie-Gesetzesänderungen hat es nicht funktioniert, bei den Hudood Gesetzen, an deren Änderung die gesamte Zivilbevölkerung gearbeitet hatte, schon. Hingegen waren unter den 29 Mitgliedern des Komitees zur Verfassungsreform, das 2009 für die
18. Novellierung der Verfassung eingerichtet wurde, keine Angehörigen der Minderheiten und keine Frauen vertreten.
Vertrauen wurde aufgebaut, es ist ein Wille da, zusammen zu arbeiten. Der Premierminister hat einen Berater für nationale Minderheiten, der ein Christ ist und auch die Regierung kritisiert. Die föderale Regierung steht dem Thema offen gegenüber. Die Regierung des Punjabs - die PML-N unter Shabaz Sharif - ist traditionell eher konservativ. Dialoge mit den Regierungsbehörden sind grundsätzlich möglich, dies hängt auch von den politischen Beziehungen ab. Es ist zum Teil leichter mit der Administration in Khyber Pakhtunkhwa zu verhandeln, hier wurden die Anliegen im Bildungsbereich angenommen. NCJP genießt eine Glaubwürdigkeit der Neutralität. Auch die PIL bestätigt, dass sie heute Anerkennung und Gehör finden, auch in Regierungskreisen.
Vom Staat gibt es keine rechtlichen Restriktionen für die Arbeit der Organisationen.360 Unterschiedlichen Medienquellen zufolge bestehen Drohungen von nicht-staatlichen Akteuren. So wurde ein christlicher Anwalt Pervez Aslam Chaudhry - bekannt dafür Blasphemiefälle zu verteidigen und großteils zu gewinnen - immer wieder bedroht, im Jahr 2005 schwer angegriffen, bis er schließlich 2011 aus Pakistan floh.
Die christliche Gemeinde in Pakistan ist eine stark kämpfende, führt NCJP aus. Sie bleiben nicht still, sie seien eine "vocal community", sie kämpfen stark für ihre Rechte und sind auch politisch aktiv, dies müssen sie auch, meint NCJP.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der bP in Pakistan eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der bP in Pakistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Hinsichtlich der Aktualität der Länderfeststellungen wird zusätzlich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2014, L508 2009403-1 verwiesen, welches bereits im RIS veröffentlicht ist. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen decken sich im relevanten, sachverhaltswesentlichen Kernbereich mit denen in der bereits Veröffentlichten und kann das Ergebnis der letzten Wahlen als notorisch bekannt vorausgesetzt werden.
Soweit in der Beschwerde aus Berichten vom 27.02.2002 sowie aus den Jahren 2005 und 2006 und in den Eingaben der bP vom 04.05.2009, 20.03.2012 und 04.03.2013 betreffend religiöser Konflikte in Pakistan zitiert wurde, ist festzuhalten, dass zum konkreten Vorbringen der bP sich in diesen Berichten keine Angaben finden. Diese Berichte sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen der belangten Behörde zu Pakistan in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll. Das erkennende Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass die bP durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der bP nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).
Der bP wurden nunmehr im Beschwerdeverfahren aktuelle Berichte übermittelt und wurde sie aufgefordert, sich zu diesen schriftlich bzw. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu äußern.
Die bP bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung trat den Quellen und deren Kernaussagen aber nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP unglaubwürdig ist.
II.2.5. Seitens des erkennenden Gerichts wird Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Wie schon die belangte Behörde richtig ausführte, hat die eingeholte Anfragebeantwortung vom 13.03.2006 ergeben, dass es zwar tatsächlich einen Zwischenfall am XXXX2004 zwischen Sunniten und Schiiten wie von der bP beschrieben gegeben hat. Der Vorfall wurde auch vom Anti-Terrorismus Gericht II behandelt, nachdem beide Seiten zwei FIR eingebracht hatten. Es konnte jedoch nicht bestätigt werden, dass die bP in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Fall stünde bzw. als Zeuge vor dieses Gericht geladen worden wäre. Hinzu kommt, dass die Hauptbeteiligten des Verfahrens, die schiitische und sunnitische Glaubensgemeinschaft ihre Zwistigkeiten beilegten. Die verhafteten Personen wurden am XXXX enthaftet. Der Fall wurde am XXXX 2004 entschieden bzw. der Streit beigelegt, daher kann die bP am XXXX gar nicht geladen worden sein und vor Gericht eine Zeugenaussage gemacht haben. Die Anfragebeantwortung ergab auch, dass die Behauptung der bP, ihr Haus sei beschossen bzw. der Eingang in Brand gesetzt worden, nicht den Tatsachen entspricht.
Zusätzlich stellte sich im Zuge der Erhebungen heraus, dass die bP nicht wie in Österreich behauptet ledig ist, sondern die Ehegattin und zwei Kinder in Pakistan leben. Die bP gab hierzu lediglich an, gelogen zu haben, um die Familie nicht in Gefahr zu bringen. Dies kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, vielmehr bestätigt dieses Verhalten, dass die bP offensichtlich keinerlei Schwierigkeiten damit hat, die Unwahrheit vor österreichischen Behörden zu sagen und zeigt dies gerade auch der weitere Verfahrensablauf.
Gemäß Anfragebeantwortung vom 13.03.2006 haben Nachbarn und enge Verwandte der bP - verschiedene Personen wurden unabhängig voneinander befragt - ausgesagt, dass die bP in keinerlei Streitigkeiten oder ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen ist. Auch auf dem örtlich zuständigen Polizeiposten wurde von den dortigen Beamten die bP nicht im Zusammenhang mit dem dort bekannten Vorfall am XXXX2004 genannt. Die Nachbarn gaben auch an, dass die bP nie eine Firma betrieben hat und auch zuvor nie bei der von ihr genannten Firma gearbeitet hat. Es wurde von allen Nachbarn ausgeführt, dass die bP in keinerlei Polizei- oder Gerichtsverfahren verwickelt gewesen ist. Die Nachbarn haben ihre Angaben nicht schriftlich bestätigen wollen und baten, dass die Familie der bP dazu kontaktiert wird. Es wurden dann letztlich ein Onkel der bP sowie ein weiterer enger Verwandter befragt und unterschrieb der Onkel eine Erklärung, dass er nicht gedrängt worden ist, an der Untersuchung mitzuwirken.
Von diesen beiden (und zwei weiteren) Personen liegen nunmehr notariell beglaubigte Erklärungen vor, dass die bP selbstständig eine Firma betrieben habe, Schiit sei, als Zeuge in einem Verfahren ausgesagt habe, sein Haus überfallen worden sei und sie von Sunniten verfolgt werde. Die Ermittlungen bzw. den Inhalt der Niederschrift hätten sie bei Unterschrift nicht gekannt und würde diese nicht der Wahrheit entsprechen. Die bP versuchte damit, die Glaubwürdigkeit des Vertrauensanwaltes bzw. der ermittelnden Person zu erschüttern.
II.2.5.2. Es wurden von der bP im Beschwerdeverfahren dann auch weitere Unterlagen vorgelegt und vorgebracht, dass am XXXX2007 ihr Heimathaus beschossen worden sei und am XXXX2009 eine Falschanzeige gegen sie erstattet worden wäre. Es wurde daher nochmals eine Anfrageergänzung in Auftrag gegeben und ersucht, die nunmehr vorgelegten 2 FIR zu überprüfen (Wohnhaus angegriffen, Falschanzeige gegen bP).
Gemäß der Anfragebeantwortung vom 17.07.2013 konnte bei der zuständigen Polizeistation erhoben werden, dass die Anzeige gegen die bP im April 2009 eingestellt worden ist, da "falsche Dinge" darin gestanden hätten. Auch bei der für die Anzeige wegen des Übergriffes auf das Haus der bP zuständigen Polizeistation legte der Ermittler den entsprechenden FIR vor. Hierzu bekam er die Auskunft, dass die Anzeige wegen unbekannten Tätern abgelegt worden sei. Der diese Anzeige aufgebende Vater der bP hat tatsächlich zu den Angreifern keine Angaben gemacht, die zu Ermittlungen führen hätten können.
Es wurden - unter Beachtung der kritischen Situation und Auffälligkeit von Fotos in der Öffentlichkeit - vom Ermittler dennoch Fotos von den Polizeistationen gemacht.
II.2.5.3. In der Anfragebeantwortung vom 17.07.2013 sind Vornamen mehrere befragter Nachbarn und Dorfbewohnern angeführt, welche zur Person der bP befragt wurden. Soweit unterschiedliche Angaben zur Glaubensausrichtung der bP darin zu finden sind ist festzuhalten, dass ein Nachbar angab, dass die bP je nach Bedarf den Glauben ändere, die bP aber aus einer schiitischen Familie stammt. Insofern gehen die Ausführungen der bP ins Leere, dass die Anfragebeantwortungen unrichtig seien, da sogar unterschiedliche Religionszugehörigkeiten festgehalten wären.
Den Angaben der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung muss zwar gefolgt werden, dass in der Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2006 ein Streit zwischen Frauen als Grund für einen "Angriff" bzw. eine Beschädigung seines Wohnhauses genannt wurde und nunmehr in der Anfragebeantwortung vom 17.07.2013 von einem Angriff wegen wirtschaftlicher Konkurrenz gesprochen wird. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sich die Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2006 auf den behaupteten Vorfall im Jahr 2004 bezieht, während sich die nunmehrige Anfragebeantwortung auf den behaupteten Vorfall im Jahr 2007 bezieht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung versuchte die bP, die Anwesenheit seiner Ehegattin im Rahmen der Ermittlungen zur Anfragebeantwortung vom 17.07.2013 in seinem Wohnhaus im Heimatdorf damit zu erklären, dass diese sich wegen dem Vater dort aufgehalten habe.
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll hierzu:
VR: Haben Sie noch eine andere Wohnung oder Haus?
BF: Nein. Ich habe nur das eine.
VR: Sind Sie sich sicher, dass Ihre Frau nicht im Haus wohnt?
BF: Ja. Die Gattin war damals dort anwesend, weil mein Vater verstorben ist.
VR belehrt den BF über seine Wahrheitspflicht.
BF: Das war nur ein Zufall. Sie wohnt nicht dort.
VR Vorhalt: Es ist nicht plausibel das sich angesichts der von Ihnen geschilderten Bedrohungssituation nun Ihre Frau nur um nach dem Rechten im Haus zu schauen in eine derartige Gefahrensituation begeben soll.
BF: Das war der Todestag meines Vaters und es war ein Fest, wo sich auch mehrere Leute versammelt haben. Nachgefragt gebe ich an, dass dieses Fest zu Hause begangen wird. Es wurde auch ein Priester bestellt. Die Feinde nehmen Rücksicht auf die Frau und die Kinder. Wenn ein Mann anwesend wäre, wäre es etwas anderes. Meine Verwandten leben in Angst.
Einerseits ist das Umschwenken der bP vom Tod des Vaters (2012) auf den Todestag offensichtlich wegen der plötzlichen Einsicht der bP erfolgt, dass die erste Angabe zeitlich nicht erklärbar wäre. Außerdem lässt sich damit eben nicht vereinbaren, dass die bP immer wieder behauptete, dass sie und ihre Familie im Heimatdorf von den Sunniten verfolgt worden wären. Auch die Frau hätte als Schiitin dort nicht leben können, und hätte bei den Schwiegereltern der bP leben müssen, da die gesamte Familie im Heimatdorf gefährdet sei. Hätte die Frau tatsächlich soviel Angst gehabt, dass ihr bei einem Aufenthalt im Dorf etwas passiert, wäre sie kaum regelmäßig zurückgekehrt, nicht einmal für Feiertage. Gleiches gilt für den inzwischen verstorbenen Vater der bP, welcher sich gemäß Angaben der bP regelmäßig im Wohnhaus zu Besuchszwecken aufgehalten habe. Dieser habe sich bei dem Anschlag auf das Haus 2004 in diesem bzw. beim zweiten Anschlag kurz zuvor in diesem befunden. Dass dieser bei einer Gefährdungssituation dann tatsächlich ca. alle zwei oder drei Monate dorthin zurückkehrt, ist nicht plausibel.
Dem Erklärungsversuch der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es sich um ein Missverständnis betreffend ihrer eigenen Anwesenheit in Pakistan während der Ermittlungen gehandelt habe, kann auch nur im Zweifel gefolgt werden. Gemäß Anfragebeantwortung vom Juli 2013 war die Ehegattin der bP eben im Wohnhaus der bP und gab befragt zur bP an, dass sich die bP in XXXX aufhalte. Ein Cousin habe dann die bP angerufen, welche in einer halben Stunde kommen sollte.
Es kam jedoch dann ein weiterer Cousin, welcher meinte, dass alle Fragen an ihn zu stellen seien und mit der Ehegattin und den Kindern der bP nicht gesprochen werden könne/solle/müsse. Der Ermittler hielt weiters fest, dass ihm ein Bestechungsgeld offeriert wurde, um die Ermittlungen zu Gunsten der bP ausgehen zu lassen. Die Cousins der bP schilderten dann plötzlich genau den von der bP in Österreich vorgebrachten Sachverhalt und zeigten dem Ermittler das Wohnhaus der bP. Der Ermittler hielt fest, dass es sich bei den behaupteten Einschlagslöcher um nachgemachte Abdrücke mit einem Gegenstand handle. Es wurden Fotos vom Haus der bP sowie den beiden angeblichen Einschusslöcher angefertigt.
Die bP erklärte ihre behauptete Anwesenheit in Pakistan mit einem Missverständnis. So hätten ihre Verwandten einen anderen "XXXX" gemeint. Sie legte zusätzlich den alten Reisepass vor und gab an, dass man Visa oder dergleichen benötige, um zu reisen. Darüber hinaus sei sie im selben Monat der Ermittlungen in Österreich in Behandlung gewesen. Selbst wenn man von einem derartigen "Missverständnis" ausgeht, erklärt dies nicht das spätere Verhalten der Verwandten der bP bzw. den Versuch, den Beamten zu bestechen. Es erklären sich damit auch nicht die zum Vorbringen der bP divergierenden Angaben von Nachbarn bzw. die Ermittlungen bei den Polizeistationen.
In der Anfragebeantwortung vom Juli 2013 wurde hinsichtlich dem Überfall auf das Haus sowie der Anzeige der bP wegen Drohung festgehalten, dass die Anzeigen zwar echt sind, jedoch von der Polizei eingestellt wurden. Sie wurden an kein Gericht übermittelt, da Überprüfungen ergaben, dass "nichts dran" ist. Nur im anderen Fall wären sie zu einem Gericht gekommen.
Zur in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Befürchtung der bP, dass sie im Falle der Rückkehr verhaftet werden würde, ist daher festzuhalten, dass einerseits gemäß Auskunft der Polizei das Verfahren jedenfalls eingestellt ist, auch wenn die bP vermeint, dies sei nur passiert, da sie sich nicht in Pakistan befunden hätte. Probleme mit der Polizei ansonsten hat die bP nicht vorgebracht, und ergibt sich aus den Länderfeststellungen zwar, dass das Rechtsschutzsystem Mängel aufweist, aber dennoch nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit bzw. einem rechtsfreien Raum gesprochen werden kann. Die bP lebt überdies in keiner der Problemzonen in Pakistan und hat sich zusätzlich sogar an die pakistanischen Behörden gewandt, als sie sich einen neuen Reisepass während des Aufenthalts in Österreich ausstellen ließ. Dies hätte sie wohl kaum getan, wenn sie tatsächlich Angst vor einer Verhaftung durch pakistanische Behörden hätte.
Während die bP in seinen Eingaben zuvor noch eingestanden hat, dass nunmehr vielleicht nach seiner jahrelangen Abwesenheit doch mehr schiitische Haushalte in seinem Heimatdorf bestehen, führte er in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Entkräftungsversuches der Anfragebeantwortung wiederum aus, dass es nur 10 bis 11 schiitische Haushalte in seinem Heimatdorf gäbe.
Es ist auch nicht erklärbar, dass der angebliche Übergriff auf das Haus der bP vom XXXX2007 vom Vater erst am 11.05.2007 und damit erst fast einen Monat später zur Anzeige gebracht wurde. Sämtliche hierzu vorgelegte Zeitungsartikel geben zwar den Übergriff auf das Haus wieder, es geht jedoch auch aus allen hervor, dass der Vater der bP über den Vorfall berichtete und den Artikeln keine Recherchen eines Journalisten oder ähnliches und auch keine Fotos beigefügt waren. Jedermann kann derartige Anzeigen in Zeitungen in Pakistan veranlassen. Zusätzlich hat sich die bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu diesem Thema auch erstmalig in Widersprüche verwickelt. Sie erstattete zwar an sich ein immer gleichbleibendes, durchaus detailliertes Vorbringen, in der Verhandlung gab sie jedoch über Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vom Juli 2013 an, dass am 18.04.2004 der Vorfall und am 11.05.2004 die Anzeige erstattet worden wäre. An sich kann zum Vorbringen der bP gesagt werden, dass sich die Angaben zur Demonstration relativ leicht recherchieren ließen und die bP offenbar auch eine detaillierte Geschichte einlernte. Dennoch kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die mehrmaligen Recherchen (vgl. vor allem die dritte unten) eindeutig ergeben haben, dass die bP sich immer wieder auf fingierte Unterlagen stützte, neue Vorbringen erstattete, offenbar Verwandte instruierte, ihre Geschichte im Heimatdorf zu decken und damit das Verfahren verzögerte, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern.
Die bP gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den zwei Anfragebeantwortungen vorerst an, dass die Ermittler nur bei den Feinden gewesen und deren Angaben protokolliert hätten. Die Verwandten wären nicht gefragt worden. Demgegenüber legte die bP jedoch bereits eidesstattliche Erklärungen von Verwandten und Bekannten vor, welche angeblich zwar mit dem Ermittler gesprochen hätten, jedoch hätte dieser etwas Anderes protokolliert.
Am Rande sei erwähnt, dass letztlich zwar davon ausgegangen wird, dass die bP in Pakistan gearbeitet und ihren Lebensunterhalt verdient hat. Dass sie jedoch wie in der mündlichen Verhandlung behauptet 5 Mio in drei Monaten verdient und für die Schleppung 700.000 Eur bezahlt habe, erscheint nur ein Versuch zu sein, wirtschaftliche Gründe für den Aufenthalt in Österreich zu verschleiern.
II.2.5.4. Auffällig ist schließlich, dass die bP zwar immer wieder Unterlagen vorlegte, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch angab, dass sie nicht daran gedacht habe, sich die Ladung übermitteln zu lassen, welche sich zu Hause befinde.
Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung:
BFV: Zum Gutachten möchte ich generell angeben, dass trotz der nachträglichen Vorbereitungszeit von 15 Minuten das Parteiengehört nicht gewahrt wurde. Durch die vollständige Anonymisierung der Zeugen ist eine Nachprüfbarkeit des Gutachtens nicht möglich. Es wird zumindest die Beischaffung der Aussagen der befragten Zeugen insbesondere der Ehegattin und des Cousins des BF beantragt. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum bis dato die vorliegende Gerichtsladung des BF, die den Kern seines Vorbringens betrifft, keiner Überprüfung der Erkennungsrecherchen durchgeführt wurde.
VR: Wo befindet sich die Ladung?
BF: Zu Haus in Pakistan in irgendeinem Akt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mein Haus meine. Dass ich es mir nachtäglich schicken lasse, darüber habe ich nicht nachgedacht.
BFV: Ich beantrage die Überprüfung des im heute im Verfahren vorlegten Schriftstückes vom XXXX2009.
Der BF wird aufgefordert die Ladung und den Reisepass innerhalb von zwei Wochen im Original vorzulegen.
VR: Haben Sie ein Einvernahmeprotokoll vom Gericht erhalten?
BF: Ja. Dieses werde ich auch im Original vorlegen.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 teilte die bP dann unter Vorlage eines neuerlichen FIR mit, dass sie den Reisepass vorlege, weil sich dieser bei Verwandten befunden hätte. Die Gerichtsladung und allfällige weitere Protokolle könnten nicht mehr vorgelegt werden, da nunmehr das Haus der bP durch einen Brand zerstört sei.
II.2.5.5. Es wurde dann - wie beantragt - ein neuerliches Erhebungsersuchen am 05.11.2013 gestellt um unter anderem das Schreiben vom XXXX2009 (Kopie der angeblichen Ladungsbestätigung) sowie den FIR vom XXXX2013 betreffen die angebliche Zerstörung des Hauses der bP am XXXX2013 überprüfen zu lassen.
Festgehalten wurde in der Anfragebeantwortung vom 13.01.2014 unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungen bzw. Angaben der bP:
a) Da der Fall bereits zuvor vorgenommen worden ist, wurde eine andere Person losgeschickt, um die Ermittlungen durchzuführen. Der Ermittler/untersuchende Beamte fing die Ermittlungen in dem angegebenen Gebiet unter Beiziehung verschiedener Quellen, die uns bereits in der Vergangenheit assistiert haben und sich gut mit der Situation in dem Gebiet auskennen, an. Die Informationen, die erhalten werden konnten, wurden konsolidiert und verwendet, um die benötigten Antworten zu den gestellten Fragen zu erhalten. Sie werden untenstehend angeführt.
b) Der neue Ermittler/untersuchende Beamte machte sich auf den Weg zur angegebenen Adresse des Beschwerdeführers im XXXX XXXX, XXXX, um den Fall zu ermitteln. Sobald der Ermittler/untersuchende Beamte das Dorf betreten hat, kamen die Cousins des Beschwerdeführers und deren Freunde, da sie ihn anscheinend bereits erwartet hatten. Sie haben sich ihm unverzüglich genähert und ließen ihn nicht seine Ermittlungen auf freie Art und Weise durchführen. Sie sind ihm zu jeder Zeit gefolgt und haben Fotographien von ihm und seinem Fahrzeug gemacht. Unser Ermittler/untersuchende Beamte bat diese Personen die Ermittlungen nicht zu stören, jedoch setzten sie ihre Tätigkeiten fort. Unser Ermittler/untersuchende Beamte ging daraufhin in das Haus, in welchem der vorherige Ermittler/untersuchende Beamte das Interview mit der Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführt hatte und wo ihm gesagt worden ist, dass das Haus dem Beschwerdeführer gehört. Als der Mitbewohner des Hauses gefragt wurde, hat er dem Ermittler/untersuchenden Beamte gesagt, dass es sich bei ihm um den Cousin des Beschwerdeführers handeln würde. Der Cousin des Beschwerdeführers gab an, dass es sein Haus wäre und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dem letzten Mal, als der vorherige Ermittler/untersuchende Beamte anwesend war, nur zu Besuch da gewesen ist. Er gab an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich in Ratta Bajwa wohnhaft wäre, jedoch weigerte er sich ihre Adresse und Kontaktnummer bekanntzugeben. Er führte an, dass sie nicht im Besitz einer Mobiltelefonnummer wäre und dass sie ihre Kontaktnummer nicht hätten.
c) Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat daraufhin den Ort verlassen und machte sich auf den Weg, um bei anderen Ortsansässigen zu ermitteln, jedoch ist ihm der Cousin des Beschwerdeführers gefolgt und er hat unserem Ermittler/untersuchenden Beamten gesagt, dass die vorhergehenden Erhebungen nicht zu ihren Gunsten verlaufen wären. Deswegen legte er ihm nahe, dass der gegenwärtige Ermittler/untersuchende Beamte den Stift in die Hand zu nehmen hat, damit er jede Art von Bericht verfassen kann. Unser Ermittler/untersuchende Beamte fühlte sich bei den Erhebungen die gesamte Zeit lang bedroht. Der Cousin kam immer wieder auf den Ermittler/untersuchenden Beamten zu und hielt ihn davon ab, mit irgendwelchen Ortsansässigen zu sprechen. Als er dann sah, dass der Ermittler/untersuchende Beamte kein Interesse zeigte, kam er auf ihn zu und bot ihm an, ihn als Gegenleistung eines erwünschten Berichts zu bestechen. Dies wurde auf höfliche Art und Weise abgelehnt. Nachdem dieses Verhalten der Familie wahrgenommen wurde, hat sich der Ermittler/untersuchende Beamte dazu entschieden, die Ermittlungen einzustellen.
d) Einige Tage später wurde ein anderer Ermittler/untersuchende Beamte dorthin geschickt, wobei der erste Ermittler ebenfalls dorthin delegiert wurde, um die Familie in die Irre zu führen. Während der erste Ermittler seine Anwesenheit anderenorts zeigte, arbeitete der zweite Ermittler/untersuchende Beamte auf heimliche Art und Weise alleine in einem anderen Gebiet. Wenn man das Dorf betrifft bemerkt man eine große Moschee und eine darauffolgend kleine Moschee. Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat verschiedene Ortsansässige über den Beschwerdeführer befragt. Die meisten Personen haben angegeben, dass sie sich nicht sicher in Bezug auf seinen Glauben wären, da dies kein Problem in dem Dorf darstellen würde. Einige von ihnen gaben an, dass es sich bei ihm um einen Sunniten handelt, wobei die Mehrheit anführte, dass er ein Schiit sei. Jedoch haben alle lokale Dorfbewohner angeführt, dass er wie auch seine Familie einen anständigen Status hat und sie niemals in irgendeinen Konflikt involviert gewesen sind. Es existiert ein XXXX Lebensmittelgeschäft in dem Dorf. Eine dort anwesende bärtige Person gab an, dass der Beschwerdeführer ein Sunnit wäre. Unser Ermittler/untersuchende Beamte machte sich daraufhin auf den Weg tiefer in die Dorfmitte und fand dort zwei Geschäfte, auf welchen "XXXX" geschrieben steht, was bereits von der Sprache darauf hinweist, dass es sich um Schiiten handelt, denn nur sie machen von diesen Begriffen Gebrauch. Diese Geschäfte befinden sich in der Nähe des Wohnplatzes des Beschwerdeführers in dem Dorf. Dort hat unser Ermittler/untersuchende Beamte einige junge Ortsansässige getroffen, die angegeben haben, dass der Beschwerdeführer ein Schiit sei und einen entsprechenden sozialen Status haben würde.
e) Nach einer Weile wurde die Familie anscheinend darüber informiert, dass ein anderer Ermittler/untersuchender Beamte ebenfalls Erhebungen vornimmt. Kurz gesagt, der Cousin des Beschwerdeführers namens Abdul XXXX, XXXX kam dorthin und ließ unseren Ermittler/untersuchenden Beamten seine Erhebungen nicht auf freie Art und Weise durchführen. Er gab an, dass er seinen Bruder anrufen würde, der unseren Ermittler/untersuchenden Beamten helfen könnte. Unser Ermittler/untersuchende Beamte lehnte die Hilfe ab. Daraufhin ging er in das Haus XXXX. Dort kamen eine Dame und ihr Sohn namens "XXXX" aus dem Haus heraus. Sie bestätigten, dass der Beschwerdeführer letzten Sommer in das Dorf gekommen wäre und es wurde angegeben, dass es sich bei ihnen um Sunniten handelt, während die Familie des Beschwerdeführers schiitischen Glaubens ist, jedoch wären sie nicht ganz sicher darüber. Sie gaben an, dass Schüsse auch in dem Gebiet abgefeuert wurden, jedoch wussten sie nichts über den Grund. Die Schüsse waren jedoch nicht im Wohnplatz des Beschwerdeführers abgefeuert worden. Es existiert ebenfalls kein Beweis für Gewehrschüsse an der Hauswand des Beschwerdeführers. Es gibt ein Geschäft am Ende derselben Straße. Unser Ermittler/untersuchende Beamte traf XXXX dort. Er gab an, dass er der XXXX Kaste angehöre während die Familie des Beschwerdeführers der XXXX angehört. Er führte an, dass er nicht wüsste ob es sich bei dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Familie um Schiiten oder Sunniten handelt, jedoch wüsste er sicher, dass es sich bei ihnen um gute Menschen handelt und dass der Beschwerdeführer das einzige Kind seiner Eltern wäre. Der Vater des Beschwerdeführers hat ein Körnergeschäft betrieben. Er unterzeichnete das Aussagenformular und danach fing der Cousin des Beschwerdeführers an, unseren Ermittler/untersuchenden Beamten zu folgen, bis dieser dann das Dorf verließ.
f) Unser Ermittler/untersuchender Beamte traf daraufhin den Cousin des Beschwerdeführers (ein junger Mann) und Bruder von XXXX (den unser anderer Ermittler/untersuchende Beamte während der vorhergehenden Erhebung zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers getroffen hat). Sein Name lautet XXXX XXXX (XXXX) Sohn von XXXX und er ist ebenfalls der Cousin des Beschwerdeführers. Er gab an, dass der Beschwerdeführer ein Zeuge der Phalia Kundgebung war. Der Cousin des Beschwerdeführers namens "XXXX" zeigte ebenfalls einen Ersten Informationsbericht (FIR) mit der Nummer XXXX, bei dem es sich über den Versuch den Wohnplatz des Beschwerdeführers in Brand zu setzten handelt und bei dem XXXX der Beschwerdeführer/Antragsteller des FIR ist. Unser Ermittler/untersuchende Beamte befragte ihn über die Verfügung der Polizei/ Gerichtsfall und er gab an, dass er nichts darüber wüsste. Er konnte ebenfalls nichts über den gegenwärtigen Status des Falls sagen.
g) Unser Ermittler/untersuchende Beamte ging danach zum Wohnplatz gegenüber des Wohnortes des Beschwerdeführers und traf dort XXXX. Dieser führte an, dass die Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten relativ normal in dem Dorf wären. Es existieren vierzig bis fünfzig Haushalte von Schiiten während es sechshundert bis siebenhundert sunnitische Haushalte gibt. Er gab an, dass er nichts über den Phalia Vorfall wüsste. Unser Ermittler/untersuchende Beamte ging daraufhin weiter, jedoch begannen die Cousins des Beschwerdeführers wieder, ihn auf einem Motorrad zu verfolgen und Fotos von ihm zu machen. Somit verließ unser Ermittler/untersuchende Beamte endgültig das Dorf. Die Cousins des Beschwerdeführers folgten ihm und er ging in eine Unterkunft in XXXX, wo sie ihm nicht mehr folgen konnten.
h) In späterer Folge erfuhr der Ermittler/untersuchende Beamte, dass die Cousins des Beschwerdeführers weiterhin Fragen über seine Identität stellten und versuchten, ihn zu lokalisieren, womöglich um wieder einmal zu versuchen, ihn davon zu überzeugen, die Ermittlungsergebnisse abzuändern.
i) Obwohl bereits Fotographien des Gebietes während der vorangehenden Ermittlungen gemacht worden sind, bemühte sich der Ermittler/untersuchende Beamte auf diskrete Art und Weise und machte die folgenden Fotographien:
FOTO XXXX, XXXX
FOTO
Der Cousin des Beschwerdeführers, der unseren Ermittler/untersuchenden Beamten im XXXX XXXX folgt
FOTO
Der Cousin des Beschwerdeführers, der unseren Ermittler/untersuchenden Beamten im XXXX XXXX folgt
FOTO Der Cousin des Beschwerdeführers, der unseren Ermittler/untersuchenden Beamten im XXXX XXXX beschattet
ANTWORTEN ZU DEN GESTELLTEN FRAGEN
1. Kann das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Dokument (Bestätigung Gerichtsladung als Zeuge) und der darin geschilderte Sachverhalt, als authentisch verifiziert werden?
Antwort: Um die Richtigkeit eines Dokumentes in den Aufzeichnungen eines Gerichtes für Terrorismus zu überprüfen, muss ein Antrag beim Gericht gestellt werden und es muss die Identität der involvierten Person wie auch die Identität der Person, die den Antrag stellt, zusammen mit den Gründen des Antrages angeführt werden. Ebenfalls sind die Autoritäten aufgrund der gegenwärtigen kritischen Sicherheitssituation in dem Gebiet in Folge des massiven Vorgehens der Regierung gegen Militanz und Selbstmordanschlägen äußerst vorsichtig, da sie von ihren Vorgesetzten Anweisungen erhalten haben, sehr achtsam in Bezug auf den Zugang zu dem Aufzeichnungsraum von jeglichen Außenstehenden zu sein. Da es nicht erlaubt war, den Behörden die Identität der Person offenzulegen, konnte solch ein Antrag nicht gestellt werden.
2. Falls es sich um eine Fälschung handelt, woran ist erkennbar, dass dieses Dokument nicht authentisch ist? Welche Merkmale weist das Dokument auf bzw. wodurch unterscheidet es sich von Originalen des Ausstellers?
Antwort: Es wurde kein derartiger Antrag gestellt, um vermeiden zu können, den betroffenen offiziellen Behörden die Identität des Antragstellers preiszugeben, was seine Position aufs Spiel hätte setzen können.
3. Es möge nochmals bei Gericht erhoben werden, ob in den Gerichtsakten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit (Vorfall bei Kundgebung 2004) jemals als Zeuge angeführt, geladen oder auch einvernommen wurde (durch Polizei, Gericht, udgl.) ?! (Lt. Angaben des BF sei er am XXXX und am XXXX bei Gericht gewesen.)
Antwort: Nach den Drohungen der Familie und der Cousins des Antragstellers wurde der Ermittler/untersuchend e Beamte dazu gezwungen, die Ermittlungen einzustellen. Um Informationen aus den Gerichtsakten zu erhalten, ist es nötig einen Antrag bei Gericht zu stellen. Dabei muss die Identität der involvierten Person sowie die Identität der antragstellenden Person und die Gründe für die Antragstellung angeführt werden. Auch aufgrund der gegenwärtigen kritischen Sicherheitssituation in dem Gebiet in Folge des strengen Vorgehens der Regierung gegen Militanz und den Selbstmordanschlägen sind die Autoritäten äußerst vorsichtig, da sie Anweisungen von ihren Vorgesetzten erhalten haben, sehr wachsam in Bezug auf den Zugang von Außenstehenden in den Aktenraum zu sein. Da es nicht erlaubt war, den Behörden die Identität der Person offenzulegen, wurde kein solcher Antrag gestellt.
4. Ist es möglich zu erheben, ob die sonstigen damaligen Zeugen (ob Sunnite/ob Schiite) einer Verfolgung nach Ihrer Zeugenaussage vor Gericht ausgesetzt waren oder sich diese unbehelligt in Pakistan aufhalten?
Antwort: Es konnte kein Beweis aus dem Dorf erlangt werden, welcher auf die Verstrickung des Beschwerdeführers in irgendeinen Fall hinweist. Dies wurde von jeder Person abgestritten. Es ist nicht bekannt, dass Zeugen nach ihrer Zeugenaussage vor Gericht verfolgt werden und ihnen ist gestattet ungehindert in Pakistan zu leben. Allerdings im Falle einer Feindschaft, gab es bereits Fälle, bei denen solche Zeugen angegriffen oder sogar getötet wurden. Jedoch existiert im Fall des Beschwerdeführers kein Beweis dafür.
5. Kann erhoben werden, ob es sich bei den Beschädigungen am Wohnhaus tatsächlich - wie von dem Beschwerdeführer nach wie vor behauptet - um Einschusslöcher handelt, die von dem Vorfall:
Schussattentat auf das Wohnhaus stammen? Dem Beschwerdeführer zufolge sei dies auch von der Polizei angezeigt worden und habe die Polizei den Vorfall bestätigt. Es möge nochmals im Wege der zuständigen Polizeidienststelle erhoben werden, ob die polizeilichen Erhebungen damals Einschüsse oder sonstige Beschädigungen am Wohnhaus registrierten?
Antwort: Obwohl ein Nachbar tatsächlich ausgesagt hat, dass es ein Schussattentat in dem Dorf gegeben haben soll, waren dieser Nachbarin jedoch die Einzelheiten dieses Vorkommnisses unbekannt. Es existiert kein Beweis der
Beschädigung durch Patronen an dem Haus des Beschwerdeführers und keine andere Person konnte dieses Vorkommnis verifizieren. Es kann hier angeführt werden, dass die Dorfbewohner zu ihrem eigenen Schutz tatsächlich Waffen besitzen und Schusswechsel sind keine Besonderheit, jedoch gibt es keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bei irgendeinen Vorfall involviert war beziehungsweise dass sein Haus beschossen wurde.
6. Kann gegebenenfalls durch einen sonstigen sachkundigen "Experten" erhoben werden, ob es sich bei den Beschädigungen am Wohnhaus um "Einschusslöcher" oder anderweitig verursachte Beschädigungen handelt.
Antwort: Ein zweiter Ermittler/untersuchende Beamte wurde ebenfalls angeheuert, um festzustellen, dass es keinen Beweis für Patronen, die an die Hausmauer des Beschwerdeführers abgefeuert wurden, gibt. Lediglich eine Familie in dem Gebiet sprach von einem Schusswechsel, jedoch geschah dies womöglich durch irgendeine Streitigkeit in Bezug auf ein Unternehmen, was wiederum den Beschwerdeführer nicht involvierte.
7. Kann erhoben werden, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ermittlungen vor Ort in Pakistan (XXXX, XXXX XXXX, etc.) tatsächlich aufhältig war?
Antwort: Ja, es konnte verifiziert werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Pakistan (XXXX, XXXX XXXX, etc.) wohnhaft war und seine Familie, einschließlich seiner Ehefrau, ist noch immer dort wohnhaft.
8. Kann durch Befragung von Nachbarn erhoben werden, ob der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise (02.09.2004) in Pakistan aufhältig war beziehungsweise seine Familie/Verwandten im Heimatland (regelmäßig) besucht?
Antwort: Es konnte verifiziert werden, dass der Beschwerdeführer das Dorf im Sommer 2013 (Juni bis Juli 2013) besucht hat. Durch eine diskrete Befragung wurde ebenfalls bekannt, dass er Pakistan regelmäßig in der Vergangenheit besucht hat.
9. Kann erhoben werden, wer nach dem Tode des Vaters des Beschwerdeführer nunmehr der Besitzer des Wohnhauses im XXXX XXXX ist?
Antwort: Dieses Wohnhaus im XXXX XXXX ist tatsächlich im Familienbesitz und nach dem Tode des Vaters des Beschwerdeführers wurde dieses Haus von der Familie geerbt. Es ist derzeitig im gemeinschaftlichen Besitz.
10 Kann erhoben werden, ob der Vater des Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seines Ablebens dauerhaft im Heimatdorf XXXX wohnhaft war beziehungsweise ist bekannt, ob dieser lediglich zu Besuch beziehungsweise zwecks Nachschau an der alten Wohnadresse das Dorf aufsuchte?
Antwort: Der Vater des Beschwerdeführers hatte ein Lebensmittelgeschäft, so wie Reis usw. und er lebte ständig im Heimatdorf XXXX, wobei er ausgiebig aufgrund seines Geschäftes herumreiste. Die Familie, einschließlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, ist noch immer dort wohnhaft.
11. Kann erhoben werden, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers
dauerhaft dort (XXXX XXXX XXXX) wohnhaft ist, oder nur "zufällig" - wie vom Beschwerdeführers behauptet - dort anzutreffen war?
Antwort: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gegenwärtig im XXXX XXXX wohnhaft. Als die vorhergehenden Ermittlungen im Juli 2013 durchgeführt wurden, wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers (Shagufta Nawaz) im gleichen Haus des Beschwerdeführers kontaktiert und sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls dort wohnhaft wäre, jedoch zu der Zeit nach XXXX Stadt gegangen wäre.
12 Laut Angaben des Beschwerdeführers seien er und seine Familie gefährdet durch die Feinde (Sunniten) im Heimatdorf: Kann erhoben werden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers trotz behaupteter "Gefährdungssituation" augenscheinlich nach wie vor dort leben beziehungsweise gegebenenfalls diese das Dorf regelmäßig aufsuchen?
Antwort: Es existiert absolut kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von irgendwelchen Feinden (Sunniten) in diesem Heimatdorf bedroht wird. Die Familie, die Verwandten und die Ehefrau des Beschwerdeführers sind dort noch immer wohnhaft und der Beschwerdeführer besucht das Dorf regelmäßig. Es wurde keine "Gefährdungssituation" von keinem Nachbarn verifiziert.
13 Der Beschwerdeführer behauptet Schiite zu sein und dass es in seinem Dorf zirka1500 Haushalte gibt, wobei davon nur etwa 10 bis 11 schiitische Haushalte seien. Dem Beschwerdeführer zufolge habe der Ermittler des Vertrauensanwaltes hinsichtlich ihrer Ermittlungen bei den "verfeindeten" (gemeint: Sunniten) Nachbarn erhoben und diese hätten daher falsche Angaben gemacht:
Haushalten in besagtem Ausmaß gegeben ist?
befragten Zeugen angehören?
Antwort: Diese Behauptungen sind falsch. Es konnte festgestellt werden, dass es 40-50 schiitische Haushalte und 600-700 sunnitische Haushalte gibt. Es existieren Probleme zwischen den beiden Religionsgemeinschaften, jedoch ist der Antragsteller weder ein überzeugter Schiit noch Sunnit. Die Nachbarn haben bestätigt, dass es sich bei ihm und seiner Familie um eine Art "mittelständische" Personen handelt, die sich nicht an irgendwelche Extreme nähern. Bei den gegenwärtigen Ermittlungen, ungeachtet des Verhaltens der Verwandten des Beschwerdeführers, wurden zwei verschiedene Ermittler/untersuchende Beamte losgeschickt, um die oben angeführten Angaben zu verifizieren. Sogar die Person, die bereits das letzte Mal die Ermittlungen durchgeführt hatte, wurde zu Gebrauch gemacht. In zwei Fällen machten es die Cousins des Antragstellers äußerst schwer, die Erhebungen durchzuführen. Sie bedrohten sogar einen Ermittler/untersuchenden Beamten, während sie versuchten den anderen Ermittler/untersuchenden Beamten zu bestechen. Nur der dritte Ermittler/untersuchende Beamte war fähig, einige neue Informationen aus dem Gebiet zu erhalten, ohne dabei von der Familie bedroht zu werden.
14. Kann erhoben werden, ob dem Beschwerdeführer ein Reisepass in Pakistan ausgestellt worden ist? Wenn ja: Wann wurde dieser ausgestellt, wo beziehungsweise von welcher Behörde? (Dem Beschwerdeführer zufolge sei ihm im Jahr 2002 in XXXX ein Reisepass ausgestellt worden.)
Antwort: Ein Reisepass kann lediglich in der Anwesenheit des Antragstellers ausgestellt werden, da eine digitale Fotographie gemacht werden muss. Da die Familie nicht kooperierte, konnte die Ausstellung eines Reisepasses nicht bestätigt werden. Jedoch ist bekannt, dass der Beschwerdeführer mehrmals Pakistan besucht hat und das zum letzten Mal im Sommer des Jahres 2013. Dementsprechend kann man sagen, dass dies nur möglich wäre, wenn er im Besitz eines Reisepasses ist. Es existiert die Möglichkeit die Reiseeinträge des Beschwerdeführers anhand der FIA zu verifizieren, jedoch müsste zu diesem Zweck die Identität preisgegeben werden, was wiederum nicht erlaubt wurde.
15. Kann erhoben werden, ob die Reisebewegungen (Ein-/Ausreise) von pakistanischen Staatsbürgern, die in Besitze eines Reisepasses sind, in Pakistan registriert werden?
Antwort: Ja, es besteht die Möglichkeit die Reisebewegungen (Ein-/Ausreise) von pakistanischen Staatsbürgern, die in Besitze eines Reisepasses sind, zu erheben, da diese in Pakistan von der FIA eingetragen/registriert werden. Jedoch müsste man für diesen Zweck die Identität preisgeben, was nicht erlaubt wurde.
16. Wenn ja, kann erhoben werden, welche Reisebewegungen hinsichtlich des Beschwerdeführers registriert wurden?
Antwort: Siehe oben.
Die Behauptungen in diesem Fall stehen nicht in Übereinstimmung mit den Fakten. Die detaillierten Ermittlungen haben gezeigt, dass die Behauptungen des Antragstellers in Bezug auf den Vorfall bei seiner Wohnadresse absolut nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Adresse wurde mit einiger Schwierigkeit, aufgrund der Belästigung seiner Verwandten, lokalisiert und wurde sorgfältig durchsucht. Auch eine äußerst ausführliche Befragung in dem Gebiet wurde durchgeführt, jedoch konnte keine Person, die kontaktiert wurde, die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigen. Seine Familie, im Speziellen seine Ehefrau, ist weiterhin dort wohnhaft und während es dort gespannte Verhältnisse zwischen Schiiten und Sunniten gibt, ist der Beschwerdeführer kein besonderes Ziel dieser. Der behauptete Vorfall wurde ebenfalls auf diskrete Art und Weise von der Nachbarschaft verifiziert, jedoch wurde es von den Ortsansässigen, die kontaktiert wurden, kategorisch abgelehnt. Eine Frau jedoch verifizierte, dass irgendein Schusswechsel stattgefunden hatte, jedoch geschah dies nicht in seinem Haus. Es scheint, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich die Kluft zwischen Schiiten und Sunniten in Pakistan zunutze zu machen und dieses wird zusätzlich durch das bedrohende Verhalten seiner Verwandten gegenüber zwei der vier Ermittler/untersuchenden Beamten, die in diesen Fall involviert wurden, bestärkt. Dementsprechend wurden die Behauptungen als gefälscht als auch als nicht im Einklang mit den Fakten stehend, verifiziert.
II.2.5.6. Sofern nun die bP vorerst dem ersten Erhebungsersuchen unter anderem damit entgegengetreten ist, dass die Dorfbewohner misstrauisch seien und mit Fremden nicht reden würden, ist festzuhalten, dass diese offenbar vorerst noch offen Angaben gemacht haben und erst in weiterer Folge gewisse Personen instruiert wurden, bestimmte Dinge anzugeben bzw. überhaupt durch Verwandte Ermittlungen verhindert wurden.
Den Behauptungen der bP in der Stellungnahme zur dritten Anfragebeantwortung betreffend angeblich rein auf Mutmaßungen des Ermittlers gestützte Angaben kann nichts abgewonnen werden. Entgegen den Ausführungen der bP erscheint es dem Gericht auch so, dass die bP tatsächlich mit ihren Verwandten Rücksprache gehalten hat und diese die weiteren Ermittler bereits erwarteten. Hierzu wird auch festgehalten, dass der weitere, bis zur dritten Recherche den Cousins der bP noch unbekannte Ermittler auch am selben Tag wie der erste Ermittler im Dorf war. Gerade dieses Auffallen fremder Personen im Dorf wie von der bP behauptet unterstützt ja die Annahme, dass die Cousins die Ermittler abfingen, um sie an für die bP negativen Ermittlungen zu hindern. Zu den behaupteten ganz anders abgelaufenen Gesprächen bzw. zu den Ausführungen, dass bestimmte religiöse Führer nicht besucht worden wären oder keine schriftlichen Bestätigungen von bestimmten wichtigen Personen des Dorfes eingeholt worden wären, ist schon auszuführen, dass dies aufgrund des Verhaltens der Cousins nicht mehr möglich war und die Ermittlungen abgebrochen werden mussten. Andererseits wurden nunmehr drei Anfragen gestellt und brachten alle drei letztlich das Ergebnis, dass den Angaben der bP nicht gefolgt werden kann. Den wiederholten Ausführungen zu den vorgelegten FIR und deren Beweiskraft ist wie bereits oben dargelegt zu entgegnen, dass diese von Personen aus dem persönlichem Umfeld der bP veranlasst wurden. Keine der entsprechenden Anzeigen wurde an das Gericht übermittelt und so ein Verfahren eingeleitet, da schon die Ermittlungen durch die Polizei ergaben, dass sie nicht richtig sind bzw. Ermittlungen gegen unbekannt zu nichts führen. Es ist jedoch von keinen eigenen Wahrnehmungen der Polizisten oder Überprüfungen der Angaben der Übergriffe auf das Haus der bP die rede. Die Beweiskraft allein von Angaben von Bekannten und Verwandten - selbst wenn sie vor der Polizei oder einem Notar wie bei den Bestätigungsschreiben erfolgen - muss als nicht besonders groß eingeschätzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um Gefälligkeiten der einzelnen Personen handelt.
Im Rahmen der dritten Erhebungen wurde nicht nur nochmals versucht, den Ermittler zu bestechen, sondern wurde dieser wie dargestellt auch von seinen Ermittlungen abgehalten. Dass der Ermittler nunmehr wie behauptet in einem falschen Haus - dem des Cousins - recherchiert habe, ist an sich schon nicht glaubwürdig, da im Zuge der vorangegangen Ermittlungen immer vom Haus der bP gesprochen wurde und die Adresse übereinstimmt. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die dritten Erhebungen am 05.11.2013 in Auftrag gegeben wurden. Gemäß vorgelegtem FIR vom XXXX2013 wäre das Haus der bP zu diesem Zeitpunkt schon durch einen Brand zerstört gewesen. Diese Anzeige gab ein Cousin bei der Polizeidienststelle auf und gab im Zuge dessen an, dass ein großer Teil des Hauses vernichtet worden sei. Er habe den Brand wegen der großen Menschenmenge der Beobachter bemerkt. Das Haus sei von unbekannten Männern angezündet worden. Dennoch haben die Ermittler offenbar keinerlei Wahrnehmungen zu einem derart großen Brand, der in einem solchen Dorf sicherlich auffällig ist bzw. jedenfalls am Haus selbst noch zu sehen wäre, gemacht.
Auch im Zuge dieser dritten Anfrage ergab sich, dass manche sich hinsichtlich der Glaubensrichtung der bP unsicher waren, da dies kein Problem im Dorf darstellt. Auch bei der dritten Anfrage haben alle lokal befragten Dorfbewohner angeführt, dass die bP wie auch ihre Familie einen anständigen Status hat und sie niemals in irgendeinen Konflikt involviert gewesen sind.
II.2.5.7. Soweit mit der Vorlage von Berichten auf die allgemeine Sicherheitslage hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage vor allem wegen der Terroranschläge zutreffend und dem Amtswissen entsprechend als kritisch dargestellt wird und dies auch der Asylgerichtshof nicht verkennt. Diese unbestreitbaren und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen, aus welchen die bP gerade nicht stammt. Vielmehr gaben eben Dorfbewohner auch betreffend der angeblichen religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten an, dass dies im Dorf kein Problem sei und man nicht einmal genau wisse, was die bP jetzt tatsächlich ist.
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205). Soweit die Beschwerde bzw. Stellungnahme diesbezüglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan verwies, ist weiters auszuführen, dass der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bzw. humanitären Situation in Pakistan irgendwelche Probleme gehabt zu haben oder gefährdet und deshalb ausgereist zu sein, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
Schließlich sind den Länderfeststellungen keine Umstände zu entnehmen, die Rückschlüsse auf eine systematische Diskriminierung oder eine systematische Benachteiligung schiitischer Personen in Pakistan zulässt, wonach alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu den Schiiten schon von einer Asylrelevanz bzw. der Gewährung von subsidiären Schutz auszugehen wäre. Eine konkrete, aktuelle, individuelle und damit asylrelevante Verfolgung konnte vom BF wie dargestellt nicht glaubhaft gemacht werden.
II.2.5.8. Generell ist zu den Ausführungen der bP, in welchen die Vorgangsweise des Vertrauensanwalts bzw. die Objektivität der Ermittler in Zweifel gezogen wird bzw. angezweifelt wird, auf Folgendes zu verweisen:
Die Recherche erfolgte über die österreichische Botschaft in Islamabad, welche einen Vertrauensanwalt bzw. ansässige Ermittler hinzuzog. Für das Gericht sind keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass an der Qualifikation und der fachlichen Kompetenz des Vertrauensanwaltes oder der Ermittler ernsthafte Zweifel zu hegen wären, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass der Vertrauensanwalt auch bei der Auswahl der hinzugezogenen Ermittler sorgfältig vorging und sich an vertrauenswürdige, erfahrene und kompetente Personen wandte. Insgesamt kann daher nicht daran gezweifelt werden, dass die hinzugezogenen Personen über die nötige Erfahrung und Kompetenz verfügen, verlässliche Aussagen über die - letztlich zu verneinende - tatsächliche Gefährdungssituation der bP in Pakistan zu treffen, zumal in den nunmehr drei Berichten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird, auf welcher Grundlage das Vorbringen der bP als nicht authentisch qualifiziert werden konnte.
So ist der Ermittler zu den Polizeistationen gegangen und nannte dort die Nummer der FIA und verlangte dazu Auskünfte. All dies geschah ohne die Weitergabe Ihrer Daten, sondern ausschließlich unter Bekanntgabe der Nummer des Polizeiberichtes, sodass die Recherchen nicht mit der Person der bP in Verbindung zu bringen waren. Wie im dritten Bericht dargestellt wären nunmehr darüber hinausgehende Recherchen bei Behörden nur mehr mit Offenlegung der Daten der bP möglich, was jedoch vermieden werden sollte.
Aufgrund der gründlichen Ermittlungen, wobei an der Objektivität und der Seriosität der in den Ermittlungen involvierten Personen und Institutionen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt keine Zweifel bestehen, und dem daraus resultierendem Ermittlungsergebnis, kann dem gesamten Vorbringen und den von der bP in ihren Stellungnahmen angeführten Kritikpunkten weder gefolgt werden, noch vermögen die Ausführungen, begründete Zweifel an der Vorgangsweise der Ermittler zu wecken. Im Gegenteil, hat der Vertrauensanwalt gründlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Personen befragt wurden, und auf welche Weise er zu der Schlussfolgerung gelangte, dass der bP ein unwahre Vorbringen erstattete. Dabei wurde Augenmerk darauf gelegt, dass Ihre Daten den pakistanischen Behörden gegenüber nicht bekannt gegeben wurden,
Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei derartigen Recherchen im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0249). Vor diesem Hintergrund können die Maßstäbe, welche an den Sachverständigenbeweis gelegt werden, nicht gänzlich auf das Beweismittel der Recherche durch einen Vertrauensanwalt übertragen werden.
Bei einem auf diese Weise beauftragten Vertrauensanwalt handelt es sich somit nicht um einen Sachverständigen, sodass auch keine Verpflichtung besteht, die Identität des Vertrauensanwaltes an einen Asylwerber bekanntzugeben, zumal eine Weitergabe derartiger Daten an Dritte den Vertrauensanwalt einer Gefahr aussetzen könnten.
Zudem handelt es sich bei Recherchen in der Heimat um eine Beweisaufnahme, welche sich weitestgehend der Kontrolle durch die erkennende Behörde entzieht.
Wenn die bP schließlich auch kritisierte, dass der Verbindungsbeamte auch nicht angegeben habe, welche Verwandten, Nachbarn und Bekannten er befragt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Gericht sehr wohl die konkreten Personen bekannt sind bzw. angeführt wurden, welche befragt wurden. Diese Daten können jedoch nicht an den bP weitergegeben werden, sondern dienen nur der Einschätzung der Glaubwürdigkeit eines Berichts durch das Gericht.
Des Weiteren hat der Vertrauensanwalt -im Gegensatz zur bP- kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, egal in welche Richtung. Es ist zwar der bP zuzustimmen, dass den Ausführungen des Vertrauensanwaltes nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, dennoch kommt ihnen die Qualifizierung eines Beweismittels zu, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt und im Verfahren im Lichte der oa. Ausführungen ein höherer Beweiswert als den Ausführungen der bP bzw. der von Verwandten erstellten Beweismittel zukommt.
II.2.5.9. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.
Da die in den Beschwerdefällen zu beurteilenden Asylanträge nach dem 30.04.2004 gestellt wurden, aber am 31.12.2005 bereits anhängig waren, waren die Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011 - in der Folge: AsylG 2005 - sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt. Diese trifft im konkreten Fall zu, weshalb über Spruchpunkt III nach § 10 AsylG 2005 zu entscheiden ist.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Selbst für den Fall der Wahrunterstellung des Vorbringens der bP ist zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative festzuhalten:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Die bP könnte durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, XXXX, Islamabad, Rawalpindi oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung entgehen. Dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse an der beschwerdeführenden Partei haben, dass sie sie überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie sie überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte ihres Herkunftslandes.
Im gegenständlichen Fall ist somit letztlich davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit der bP, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans, des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen würden über jene logistische Möglichkeit, über die nicht einmal der Staat verfügt, nämlich die bP in einem von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten aufzufinden, bzw. überhaupt ein derartiges Interesse haben, die bP durch Verlegung ihres Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, XXXX, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch solche Personen rechnen muss.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für die bP aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihr Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich die bP noch in Pakistan aufhielt und bereits über Karachi ausreiste.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es der bP aufgrund der Feststellungen zu ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort ihre dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird die bP somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, nicht vulnerablen arbeitsfähigen Menschen, welche ihre Mobilität und die Fähigkeit, auch in einer fremden Umgebung zurecht zu kommen bereits durch ihre Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, ihr Leben in Pakistan zu meistern. Weiter könnte die bP in einer genannten Großstadt eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler, bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen (vgl. hierzu auch das ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt; ebenso ho. Erk. vom 22.4.2013, Zl. E10 429.568-1/2012/13E, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch Beschluss des VfGH vom 18.9.2013, U 1825/2013-7).
Auch die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des
§ 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal seine Ehegattin und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in Pakistan leben und dort über ein Einkommen und Wohnraum verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bP in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei ihrer Person um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 gelten - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF gilt eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wiederum als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit 2004 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit 10 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen / keine familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Sie hat erst einen Deutschkurs besucht und hat offenbar die deutsche Sprache noch nicht soweit erlernt, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist, wie ihr dies aufgrund der Aufenthaltsdauer zuzumuten wäre.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Vielmehr scheint sie in einem Verfahren wegen Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung auf und lebt von der Grundversorgung.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie scheint in einem Verfahren betreffend Beschäftigung ohne entsprechende Genehmigung auf.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Hierauf wurde die Akte dem AsylGH, Abteilung C7 vorgelegt. Zwischen der Vorlage der Akte an die Abteilung C7 und E13 wurde ein Rechtsberater bestellt. Wohl ist festzustellen, dass - offensichtlich aufgrund eingangsbedingter Überlastung- während des genannten Zeitraumes keine außenwirksamen Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass der zuständige Senat keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.
Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, sie steigerte ihr Vorbringen, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof durch eine Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 organisatorische Vorkehrungen traf, welche zu einer rascheren Finalisierung des Rechtsmittelverfahrens führen sollte. Nach nunmehriger Übermittlung der Akte an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.7. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 11 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
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