BVwG I405 2007135-1

I405 2007135-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2014

Regest

Drogenabhängigkeit, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG I405 2007135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.2007135.1.00

Spruch

I405 2007135-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014, Zl. 27959907-14028827, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 05.08.2004 wurde der BF nach den §§ 15, 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

2.1. In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.12.2004 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der BF das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.

3. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.11.2005, Zl. 111 HV 81/2004a, wurde der BF nach den §§ 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 02.03.2009, Zl. 03 35.662/1-BAE wurde der Asylantrag des BF vom 17.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

5. Gegen den bezeichneten Bescheid des BAA erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, wurde die genannte Beschwerde gemäß den §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und

§ 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

6.1. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.

7. Mit Urteil des Landesgericht Wels vom 07.12.2012, Zl. 012 HV 144/2011i, wurde der BF wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den §§ 27, 28, 28a Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

8. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.11.2013 wurde der BF nach den §§ 83, 84, (15) 269 StGB sowie nach § 28a Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

9. Mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) vom 03.05.2013 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur intendierten Rückkehrentscheidung samt einem damit verbundenen 8-jährigen Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zugleich aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine entsprechende Stellung-nahme insbesondere zu den zehn - im Kontext mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme - gestellten Fragen abzugeben.

9.1. Ebenfalls am 03.05.2013 stellte die LPD Wien per E-Mail eine Anfrage an die Koordinationsstelle für Rechtsberatungen, sodass dem BF im Hinblick auf die intendierte Rückkehrentscheidung die ARGE-Rechtsberatung kostenlos zur Seite gestellt wurde. Die kostenlose Rechtsberatung des BF erfolgte sodann am 21.05.2013.

10. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 gab die Rechtsanwältin Mag. Dr. M. WELD ihre Vollmacht bekannt und erstattete unter einem die aufgetragene Stellungnahme. Im Wesentlichen führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass die Verurteilung des BF durch das Landesgericht Wels die einzige Verurteilung darstelle und der BF, welcher sich seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte, sich bis zu dieser Verurteilung immer wohlverhalten habe. Weil sich die Aufenthaltssituation des BF in all den Jahren nicht verfestigt habe, sei der BF auch infolge seiner Arbeitslosigkeit immer nervöser geworden und habe neurologische Auffälligkeiten (Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, Unruhe, Ablenkbarkeit, Vergesslichkeit, Angstzustände) entwickelt, welche durch ein diesbezügliches Gutachten aus dem Jahr 2005 auch belegt seien. Der BF nehme emotionale Aufheller und Sedativa wie Praxidana, Valium und ähnliches ein. Deshalb sei der BF schwach geworden, was letztendlich den Suchtmittelkonsum nach sich gezogen habe. Bezüglich der Verurteilung sei bereits ein Antrag auf vorzeitige Tilgung an das Justizministerium gestellt worden.

In Beantwortung der von der LPD Wien gestellten Fragen replizierte die rechtsfreundliche Vertretung des BF zusammengefasst, dass der BF 2003 mit Hilfe eines Schleppers illegal über die Türkei nach Österreich gelangt sei. Zweck der Reise sei die Flucht vor den Unruhen im ehemaligen Heimatland und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen gewesen. Als Berber sei seine Familie ursprünglich dem katholischen Glauben angehörig gewesen, bis die Araber gekommen seien, die die Familie zum Übertritt in den Islam unter Androhung des Todes gezwungen hätten. Das Asylverfahren sei im Jahr 2011 vom Asylgerichtshof negativ beschieden worden. In der Zeit zwischen 11.04.2011 bis 11.04.2012 sei dem BF von der BPD Wien eine Duldungskarte ausgestellt worden. Im März 2012 habe der BF beim Land Wien einen Aufenthaltstitel beantragt, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen, sodass der BF seit 17.11.2003 schwebend legal in Österreich aufhältig und gemeldet sei. Der BF habe die Grundschule und das Gymnasium in Algerien besucht und er habe in Akbo/Algerien maturiert. Im Alter von etwa 21 Jahren sei er nach Europa aufgebrochen und er sei etwa zwei Jahre später in Österreich eingetroffen. Der BF habe Familienangehörige im engen Sinne gemäß Art. 8 EMRK, und zwar eine geschützte Beziehung zu einer EU-Bürgerin. Der Vater des BF sei bereits verstorben, die Mutter lebe in Akbok, Bijaia, Algerien. Der BF gehe Gelegenheitsarbeiten in der Zeitschriftenbranche sowie als Koch und Lehrer nach, sei krankenversichert (e-Card Nr. XXXX) und er erhalte monatlich €

320,00 Grundversorgung von der Caritas. Er habe eine Mietwohnung und werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Das Zentrum seines Lebensinteresses liege in Österreich und in der EU und er beantrage, das aufenthaltsbeendigende Verfahren einzustellen.

Der BF legte seiner Stellungnahme entsprechende Meldeauszüge sowie einen Mietvertrag vom 02.08.2010 vor, wonach der BF eine 14 qm große Wohnung der Kategorie A in der Fechtergasse 4/1in 1090 Wien für die Dauer von drei Jahren angemietet habe.

11. Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF an die LPD Wien einen Antrag auf Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung mit der Begründung, dass der BF unter schweren gesundheitlichen Problemen (Depressionen, nervöse Unruhe, Schlafstörungen, Vergesslichkeit) leide und auch verbotene Suchtmittel konsumiert habe. Zudem strebe er eine Familienbeziehung im Raum der EU an, intensiviere seine sprachliche Integration und melde sich zu einer Deutschprüfung mit dem Niveau B1 an. In beruflicher Hinsicht habe der BF sich umgesehen und er werde demnächst einen Weiterbildungskurs im Berufsförderungsinstitut in Wien hinsichtlich einer Weiterbildung als ausgebildeter Koch beginnen. Entsprechende Prüfungszeugnisse können nachgewiesen werden, sobald diese vorliegen würden.

12. Der BF wurde am 07.11.2013 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt von einer Organwalterin des Landespolizeidirektion Wien zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot sowie zu einer Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen an: "[...] Zuletzt bin ich Ende 2003, illegal ohne Reisepass, aus der Türkei über mir unbekannte Länder nach Österreich eingereist und habe in Eisenstadt um Asyl angesucht. Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufl. Bindungen. Vor meiner Inhaftierung war ich ohne Beschäftigung und habe ich monatl. Euro 320,-- Grundversorgung bekommen. Außerdem habe ich meinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Krankenversichert bin ich bei der Wr. Gebietskrankenkasse. Vor meiner Inhaftierung war ich an obgenannter Adresse aufrecht gemeldet und habe ich dort auch gewohnt. Die Vornamen meiner Eltern lauten:

XXXX, beide verstorben. Meine Heimatadresse in Algerien: XXXX. [...] Ich habe in Algerien 12 Jahre die Schule besucht. Ich bin nicht im Besitz von Barmitteln. [...]. Sollte ich in meine Heimat abgeschoben werden, habe ich über die in meinem Asylantrag hinaus gemachten Angaben keine Probleme. Ich befinde mich wegen § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft und bin nicht in Kenntnis meines HV-Termins. Ich habe alles verstanden und nicht mehr hinzuzufügen. [...]

13. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2014, Zl 271959907-14028827 wurde dem BF im Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens- gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

13.1. Das BFA begründete den bezeichneten Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der BF ledig sei, keine Sorgepflichten habe und über keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich verfüge. Die Einreise am 17.11.2003 sei illegal erfolgt. Seit 15.02.2011 bestehe eine rechtskräftige Ausweisung. Ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei von der Magistratsabteilung 35 in Wien am 05.09.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden. Der BF sei aufrecht gemeldet und seit 23.12.2013 beim "Grünen Kreis" (Anmerkung: der "Grüne Kreis" bietet ambulante oder stationäre Hilfe für suchtkranke Menschen auf allen Therapiestufen; vgl. http://www.gruenerkreis.at/ [Zugriff 17.06.2014]) aufgenommen. Der BF verfüge über keine Barmittel. Unter Hinweis auf die rechtskräftigen Verurteilungen durch das LG Wels sowie das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte das BFA fest, dass sich der BF durch den Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte und nicht davor zurückgescheut habe, gegen Exekutivbeamte Gewalt anzuwenden. Der BF stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF beziehe seinen Unterhalt aus der staatlichen Grundversorgung. Beweiswürdigend hielt das BFA ebenfalls fest, dass aus dem Gerichtsurteil hervorgehe, dass der BF Suchtmittel verkauft habe und er sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen habe wollen. Die Verurteilungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2012 ließen keine Bereitschaft erkennen, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. In der rechtlichen Beurteilung führte die Behörde aus, dass Gründe, die eine Abschiebung nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig erscheinen ließen, nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden seien.

Bezüglich des Spruchpunkt II. referierte das BFA, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Ordnung erforderlich sei; der BF ledig sei und keine Sorgenpflichten habe; der Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden worden sei und eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestehe; der BF keine Barmittel besitze und aus dem Gerichtsurteil vom 07.02.2012 hervorgehe, dass der BF Suchtmittel verkauft, übergeben und transportiert habe; sich aus dem Gerichtsurteil vom 13.11.2013 ergebe, dass der BF Suchtgift mit Gewinnaufschlag verkauft habe, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen; die Gewaltbereitschaft gegen Exekutivorgane im Widerspruch zur österreichischen Rechtordnung stehen würde; diese Verhaltensweisen in jedem Fall eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Gesellschaft darstellen würden; erschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen, der Rückfall innerhalb der Probezeit zu sehen. Es bestehe daher auch öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF und für die Behörde stehe fest, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei.

Im Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen sein, dass sein Verhalten die im Gesetz umschriebene Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und unter Berücksichtigung aller Umstände die Erlassung des Einreiseverbotes für die angegebene Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Person des BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2014 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

15. Die Zustellung des Bescheides samt Verfahrensanordnung erfolgte an die rechtsfreundliche Vertretung am 25.03.2014.

16. Mit dem auf den 31.03.2014 datierten Schriftsatz brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF innerhalb offener Frist Beschwerde ein, bekämpfte den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang und stellte die Anträge, den Bescheid des BFA im Sinne des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuändern und das Aufenthaltsverbot (Anmerkung: gemeint war wohl jeweils das Einreiseverbot) ersatzlos aufzuheben und in eventu den Bescheid des BF aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung - allenfalls mit dem Auftrag, ergänzende Erhebungen, zurückzuverweisen.

16.1. Als Beschwerdegründe brachte die rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des BF, welche eine ärztliche Behandlung unabdingbar machen würden, unzulässig sei. Der BF leide infolge seiner in Algerien erlittenen seelischen und körperlichen Qualen seit geraumer Zeit an schweren Depressionen, Unruhe, Schlafstörungen sowie Vergesslichkeit und es könne dem BF in diesem Zustand eine Abschiebung nicht zugemutet werden. Im Geburtsland habe der BF keine Aussicht auf ärztliche Betreuung, welche mit einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Der BF habe in Algerien keinen gesellschaftlichen Anschluss mehr. Eine Resozialisierung sei in seinem Geburtsland ausgeschlossen. Algerien sei nicht die Heimat des Antragstellers, sondern allein Österreich sei seine Heimat. Es könne nicht sein, dass die Behörde bestimme, welches Land die Heimat des BF zu sein habe. Heimat sei ein Land dann, wenn ein Mensch eine unauslöschliche Gefühlsbeziehung zu diesem Land entwickelt habe. Die Behörde hätte eine derartige Gefühlsbeziehung prüfen müssen. Das Aufenthaltsverbot (gemeint war wohl auch hier: das Einreiseverbot) verstoße überdies gegen § 51 iVm 50 FPG und gegen Art 2 und 3 EMRK, da der BF bei einer Abschiebung nach Algerien mit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben zu rechnen hätte und in Algerien weiterhin mit dem Tod bedroht sei.

17. Mit Bescheid vom 03.04.2014 des BFA, Zahl IFA-27195907-VZ14511048, wurde der ursprünglich an die LPD Wien gerichtete Antrag auf Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung, zurückgewiesen.

18. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 18.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der BF stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 02.03.2009, Zl. 03 35.662/1-BAE gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) in damals gültiger Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, die genannte Beschwerde gemäß den §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Der BF ist gegenwärtig illegal im Bundesgebiet aufhältig, jedoch laut aktuellem Melderegisterauszug mit Hauptwohnsitz in 1090 Wien, Fechtergase 4/1, sowie seit 23.12.2013 mit Nebenwohnsitz in 8350 Johnsdorf, Johnsdorf-Brunn, Unterkunftgeber: "Grüner Kreis", aufrecht gemeldet.

1.5. Der BF bezieht seine Mittel für den Unterhalt aus der staatlichen Grundversorgung.

1.6. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF in Österreich und es wurde dies vom BF auch nicht behauptet.

1.6.1. Dass die vom BF behauptete "geschützte Beziehung zu einer EU-Bürgerin" besteht, konnte anhand der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden.

1.7. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 05.08.2004 wurde der BF nach den §§ 15, 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.8. In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung vom 05.08.2004 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.12.2004 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der BF das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.

1.9. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.11.2005, Zl. 111 HV 81/2004a, wurde der BF nach den §§ 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.10. Von der BPD Wien-Fremdenpolizei wurde dem BF am 11.04.2011 unter der Zahl

III-1164037/FRB/11 eine bis zum 11.04.2012 befristete Duldungskarte gemäß § 46a FPG ausgestellt.

1.11. Mit Urteil des Landesgericht Wels vom 07.12.2012, Zl. 012 HV 144/2011i, wurde der BF wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den §§ 27, 28, 28a Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.12. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.11.2013 wurde der BF nach den §§ 83, 84, (15) 269 StGB sowie nach § 28a Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.13. Festgestellt wird, dass von der rechtsfreundlichen Vertretung behauptet wird, dass der BF in der Zeitungsbranche sowie als Koch und Lehrer tätig gewesen sei, er sich zu einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 sowie zu einer beruflichen Weiterbildungsveranstaltung als Koch angemeldet habe und der BF entsprechende Prüfungszeugnisse nach Erhalt ins Verfahren einbringen könne.

1.14. Festgestellt wird, dass sich der BF seit 31.12.2013 im "Grünen Kreis" (Anmerkung: "Grüne Kreis" bietet Hilfe ambulante oder stationäre Hilfe für suchtkranke Menschen auf allen Therapiestufen) aufgenommen wurde.

1.15. Es wird festgestellt, dass der Umfang des Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Hinblick auf die Verhängung des Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG unzureichend war und das Verfahren insbesondere in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 PFG idgF sowie auf die Prüfung des Verbotes der Abschiebung gemäß § 50 FPG idgF mit erheblichen Mängeln behaftet war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ebenso wurde ein Auszug aus dem Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF beruhen einerseits auf den Vorbringen des BF bzw. auf den Ausführungen dessen rechtsfreundlichen Vertretung, aus den, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten und andererseits aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einholung entsprechender Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem IZR und der GVS.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich rechtskräftigen Verurteilungen des BF im österreichischen Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Dass der BF derzeit über keine gültige Aufenthaltsberichtigung verfügt, ergibt sich einerseits aus der vorliegenden Aktenlage und andererseits aus einer vom Bundes-verwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage. Von der BPD Wien-Fremdenpolizei wurde dem BF am 11.04.2011 unter der Zahl III-1164037/FRB/11 eine, bis zum 11.04.2012 befristete, Duldungskarte gemäß § 46a FPG ausgestellt [AS 143].

2.2.5. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht, wenngleich festzuhalten ist, dass der BF unsubstantiierte behauptete, eine "geschützte Beziehung zu einer EU-Bürgerin" zu unterhalten. Bescheinigungsmittel wurden zur "geschützten Beziehung" nicht beigebracht. Es finden sich auch keine fassbaren Hinweise auf sonstige enge soziale oder gesellschaftliche Anbindungen des BF im Bundesgebiet. Solche wurden vom BF im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.

2.2.6. Aus der vorliegenden Meldeauskunft ergibt sich, dass der BF mit Hauptwohnsitz eine 14qm große Wohnung in 1090 Wien, Fechtergasse 4/1 bewohnt, für welchen der BF einen für drei Jahre befristeten Mietvertrag aus dem Jahr 2010 vorlegte. Aus der Meldeauskunft ergibt sich ferner, dass der BF in einem Suchtmitteltherapiezentrum ("Grüner Kreis") seit 23.12.2013 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der "Grüne Kreis" bietet laut seiner Homepage ambulante oder stationäre Hilfe für suchtkranke Menschen auf allen Therapiestufen (vgl. http://www.gruenerkreis.at/ [Zugriff 17.06.2014]).

2.2.7. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und bestreitet aus diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt, wiewohl sich aus dem Akt auch konkrete Hinweise ergeben, dass der BF Gelegenheitsarbeiten in der Zeitungsbranche, als Koch und Lehrer nachgegangen ist [vgl. AS 210].

2.2.8. Des Weiteren ergibt sich aus dem Akt, dass der BF sich zur Deutschprüfung mit dem Niveau B1 angemeldet habe und einen Weiterbildungskurs als Koch besucht haben soll und entsprechende Prüfungszeugnisse nachgewiesen werden könnten [AS 206, 210].

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.2.2. § 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3.2.3. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.2.3.1. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

3.2.4. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.5. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.2.6. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

3.2.7. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

3.2.8. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2.9. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.10. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

3.2.12. § 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2.13. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zu Spruchpunkt I.:

Die belangte Behörde hat es sowohl in ihren Feststellungen als auch in ihrer rechtlichen Würdigung der vom BF bekämpften Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unterlassen, den mehrfach vom BF bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung vorgebrachten gesundheitlichen Problemen [vgl. AS 205, 206] substantiiert entgegenzutreten und sich mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen, obwohl die gesundheitlichen Probleme des BF nicht nur aufgrund der Behauptungen des BF, sondern auch angesichts seiner einschlägigen Verurteilungen wegen des Suchtmittelkonsums und seines Aufenthaltes in einem Therapiezentrum für Suchtmittelkranke ("Grüner Kreis") für die belangte Behörde offenkundig waren.

Das BFA hat weder in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.05.2013 [AS 194 ff] noch in der Vernehmung vom 07.11. 2013 [AS 237 ff] einen entsprechenden Bezug auf den Gesundheitszustand des BF genommen, sodass die vom BF behauptete psychische Erkrankung bzw. seine Suchtmittelabhängigkeit im gesamten Ermittlungsverfahren ausgeklammert wurde und in der Entscheidungsfindung der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

Insofern hat die behauptetermaßen schwere Erkrankung des BF auch in den Feststellungen des bekämpften Bescheides keinen Niederschlag gefunden.

Die belangte Behörde referierte zwar in ihrer rechtlichen Beurteilung einleitend: "Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3. der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes verbunden wäre", während sie die weitere Auseinandersetzung mit der Unzulässigkeit der Abschiebung nach

§ 50 Abs. 1 FPG auf den - im Übrigen mit dem vorliegenden Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Satz - "Solche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht behauptet" - beschränkte [vgl. AS 290].

Dass die rechtsfreundliche Vertretung in ihren Ausführungen den Grund der behaupteten psychischen Erkrankung widersprüchlich darstellt, zumal sie diese zunächst auf die unsichere Aufenthaltssituation [AS 209] und später in der Beschwerde auf die in Algerien erlebte Traumata [AS 309] zurückführt, vermag an der Notwendigkeit adäquater Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF nichts zu ändern.

Dies umso mehr, als der BF in seiner Stellungnahme auf ein Gutachten aus dem Jahr 2005 zu seiner psychischen Erkrankung expressis verbis hinweist [AS 209], die belangte Behörde aus dem Akteninhalt Kenntnis vom Suchtmittelkonsum des BF hatte und die belangte Behörde zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet selbst noch feststellt, dass dieser seit 23.12.2013 beim "Grünen Kreis" aufgenommen wurde.

Vor dem Hintergrund der verpflichteten Prüfung des Refoulementverbots gemäß § 50 FPG bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist sohin zu konstatieren, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und der bekämpfte Bescheid sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung erhebliche Mängel aufweist. Der gegenwärtige Gesundheitszustand des BF wurde überhaupt nicht ermittelt, obwohl sich aus dem vorliegenden Sachverhalt - wie oben dargestellt - verdichtete Hinweise für eine schwere und möglicherweise nach Art. 3 EMRK zu berücksichtigende psychische Erkrankung ergeben. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Algerien findet im bekämpften Bescheid ebenfalls nicht statt, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

Des Weiteren tritt die belangte Behörde den Behauptungen des BF, dass er Mieter einer Wohnung in Wien sei und sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er als Koch, Lehrer und in der Zeitungsbranche tätig gewesen sei [AS 209], er in seine sprachliche Integration investiert sowie sich zur Deutschprüfung mit dem Niveau B1 angemeldet habe und er eine Weiterbildungskurs als Koch besuchen werde, nicht entgegen und setzt sich auch mit diesen nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigten Punkten im bekämpften Bescheid nicht bzw. nur unzureichend auseinander, sodass auch in weiterer Folge eine detaillierte, mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang stehende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und den privaten Interessen des BF im Lichte des Art. 8 EMRK nicht erfolgt ist und der Bescheid aus der Sicht der erkennenden Richterin auch aus diesen Erwägungen heraus zu beheben war.

Nachdem der bekämpfte Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war, war sohin von der erkennenden Richterin die Prüfung der §§ 55, 57 AsylG idgF sowie der §§ 55, 52 Abs. 9 iVm 46 FPG idgF nicht mehr vorzunehmen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bestimmt § 18 BFA-VG idgF Folgendes:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.3.2. Nachdem Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides beheben war, war auch der zurückgebliebene Torso des Spruchpunkt II, welcher sich auf den Spruchpunkt I. stützt und sohin untrennbar mit diesem verbunden ist, zu beheben.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. § 53 FPG idgF bestimmt zum Einreiseverbot das Nachfolgende:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.4.3. § 59 Abs. 5 FPG idgF normiert:

§ 59 Abs. 5: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

3.4.4. Vor dem Hintergrund der Regierungsvorlage 2144 IXXIV. GP sowie der Judikatur des VwGH vom 15. Dezember 2011, GZ 2011/21/0237 und vom 15. Mai 2012, GZ 2012/18/0029 zeigt sich, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - grundsätzlich um trennbare Spruchteile handelt, so dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. Auch unter Bedachtnahme der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Art. 11, die davon ausgeht, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht", kann jedoch ein Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückehrentscheidung, an die das Einreiseverbot anknüpft.

Im Lichte dieser Ausführungen ist, nachdem die Rückkehrentscheidung des Spruchpunkt I. wie oben dargestellt zu beheben war, dem Einreiseverbot im Spruchpunkt III. das rechtliche Fundament entzogen, sodass auch letztlich Spruchpunkt III. zu beheben war.

Daran vermag auch das Faktum, dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisung besteht (vgl. Punkt I, 4.1) nichts zu ändern, zumal § 59 Abs. 5 PFG idgF normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es nur dann keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück bedarf, wenn keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgenommen sind. Im gegenständlichen Sachverhalt sind solche neue Tatsachen hervorgekommen, sodass eine (weitere) Rückkehrentscheidung, nämlich die nunmehr behobene, zu erlassen war.

In Ansehung der Behebung von Spruchpunkt I., welche wie oben ausgeführt als Rechtsfolge die Behebung des Spruchpunkt III. nach sich gezogen hat, war der Spruchpunkt III. von der erkennenden Richterin inhaltlich nicht mehr zu prüfen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.3.2. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

3.3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen zweimal niederschriftliche Einvernahmen des BF durchgeführt wurden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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