W145 2004723-1•BVwG W145 2004723-1
W145 2004723-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2014
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W145 2004723-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.10.2012, Zl. XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse, XXXX Wien,XXXX, in Folge als Beschwerdegegnerin bezeichnet, hat mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, festgestellt, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der Firma XXXX, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, der Beschwerdegegnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 von € 36.284,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 17.09.2012 8,88 % p.a. aus € 33.317,09 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 von €
36. 284,55 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.
Diesem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 02.10.2012.
Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehrige - Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht der handelsrechtlicher Geschäftsführer und nicht der Verantwortliche der Primärschuldnerin gewesen sei. Er habe die Primärschuldnerin im September 2010 verlassen.
Mit Schreiben vom 14.06.2013 übermittelte die Beschwerdegegnerin die Berufung an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Magistrat der Stadt Wien und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2012 seitens der Beschwerdegegnerin auf dessen Haftung aufmerksam gemacht worden sei. Eine Reaktion des Beschwerdeführers sei unterblieben. Im Finanzstrafverfahren zu Zahl XXXX sei der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin rechtskräftig verurteilt worden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer - wie aus dem Finanzstrafakt hervorgehe - mittels Notariatsakt das de facto Eigentum an der Primarschuldnerin gesichert. Auf Grund der Zahlung des Dienstnehmeranteils durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (kurz: IEF) habe die Beschwerdegegnerin den Haftungsbetrag auf € 25.651,75 zuzüglich 8,38% Verzugszinsen ab 06.06.2013 aus € 21.183,56 eingeschränkt und einen Rückstandsausweis vom 06.06.2013 vorgelegt. Abschließend habe die Beschwerdegegnerin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Haftung eines faktischen Geschäftsführers verweisen und die Abweisung des Einspruches beantragt.
Am 14.03.2014 legte das Magistrat der Stadt Wien die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 06.06.2014 um Vorlage der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren. Der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX langten am 26.06.2014 ein.
Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.06.2014 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14.06.2013 samt neuen Rückstandsausweis vom 06.06.2013 übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde auch der Beschwerdeführer zur Vorlage der oben angeführten rechtskräftigen Entscheidung des Finanzstrafverfahrens aufgefordert.
Die Zustellung des Schreibens vom 06.06.2014 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung beim Postamt am 24.06.2014. Die Frist zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 08.07.2014.
Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht auf Parteiengehör zum Schreiben und den Beilagen vom 06.06.2014 keinen Gebrauch gemacht.
Amtswegig veranlasste am 15.07.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine Firmenbuchabfrage die Primärschuldnerin betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Beschluss vom 22.02.2011 des HG Wien, Aktenzahl XXXX, wurde das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 13.07.2012 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben und es erfolgte gemäß § 40 FBG eine amtswegige Löschung infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch.
Mit Urteil vom 20.12.2011 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer als faktischer Machthaber der Primärschuldnerin wegen dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung verurteilt.
Der Beschwerdeführer war als faktischer Machthaber Verantwortlicher der Primärschuldnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2012 dem Beschwerdeführer als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 von €
36. 284,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 17.09.2012 8,88 % p.a. aus € 33.317,09 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 14.06.2013 hat die Beschwerdegegnerin auf Grund der Zahlung des Dienstnehmeranteils durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (kurz: IEF) den Haftungsbetrag auf €
25. 651,75 zuzüglich 8,38% Verzugszinsen ab 06.06.2013 aus €
21. 183,56 eingeschränkt und den entsprechenden Rückstandsausweis vom 06.06.2013 ausgestellt.
Mit Schreiben vom 31.10.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 539a Abs.1 ASVG normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist. Nach Abs. 2 können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 3 hält fest, dass ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Abs 4. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind - so in Abs. 5 geregelt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097) sind § 539a Abs 2 und 3 ASVG jedoch nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht der handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nicht der Verantwortliche der Primärschuldnerin gewesen sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass er als faktischer Machthaber der Primärschuldnerin im diesbezüglichen Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Abgabenhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde.
Wenn - wie im vorliegenden Fall festgestellt - der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer/Machthaber der Primärschuldnerin war, zieht auch das ho Gericht für das sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Verfahren den Schluss, dass die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Primärschuldnerin lediglich deshalb derart gewählt wurde, um den Beschwerdeführer vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097 weiters ausführt, ist eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, aber nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer verantwortliches vertretungsbefugtes Organ und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist auch, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.
Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.07.2012 der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben und die Primärschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs.10 ASVG.
Bei diesen Tatbestandselementen erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlich Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die angefochtene Vorschreibung gründet, wie die Beschwerdegegnerin zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und vor allem wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt.
Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 02.10.2012 modifiziert durch den Rückstandsausweise vom 06.06.2013 angefügt, aus dem pauschal hervorgeht, dass es sich um die Beitragsarten "09/2010 Beitrag Rest (01.09.2010 - 30.09.2010), 09/2010 Ordnungsbeitrag § 56 (01.09.2010 - 30.09.2010), 10/2010 Beitrag Rest (01.10.2010 - 31.10.2010), 10/2010 Ordnungsbeitrag § 56 (01.09.2010 - 30.09.2010), 12/2010 Beitrag Rest (01.12.2010 - 31.12.2010), 12/2010 NV Beitrag Rest (01.12.2010 - 31.12.2010), 01/2011 Beitrag Rest (01.01.2011 - 31.01.2011) und 07/2012 Beitrag GPLA Rest (01.07.2012 - 31.07.2012)" samt Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Nebengebühren in Forderungshöhe von
gesamt € 25.651,75 handelt.
Die Beschwerdegegnerin wird angehalten sein, in der Begründung des neu zu erlassenden Bescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin ein Verfahren betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durchgeführt. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen.
Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als faktischer Machthaber auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen September 2010 bis Jänner 2011 und Juli 2012 € 25.651,75 und weitere Verzugszinsen schulde, vermag den Ansprüchen an eine Bescheidbegründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als faktischer Machthaber auferlegten Pflichten nicht ohne weiteres ersehen werden. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdegegnerin ebenso zu erörtern sein, ob die schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschuldigkeiten kausal war.
Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der Beschwerdegegnerin anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres neuerlichen Bescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Würdigungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Beschwerdegegnerin obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Haftungsbescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG.
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