W121 2009684-1•BVwG W121 2009684-1
W121 2009684-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2014
Familienverfahren
W121 1420882-1/6E
W121 1420883-1/9E
W121 1420884-1/5E
W121 1425897-1/5E
W121 2009684-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 05.042-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 05.043-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 05.049-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 12 02.721-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014, Zl. 1001606509/14486418, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist am 24.05.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und der mj. XXXX (Drittbeschwerdeführerin) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und es wurde am selben Tag ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde insbesondere eine Kopie seiner Geburtsurkunde und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Kopie ihres Inlandsreisepasses und die Kopie ihrer Kreditkarte sowie die Heiratsurkunde in Vorlage gebracht.
Im Verlauf der Erstbefragung am 24.05.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in seiner Firma vom 03.01.2011 bis zum 24.01.2011 festgehalten und beschuldigt worden, ein Wahhabit bzw. Untergrundkämpfer zu sein oder zumindest mit diesen vernetzt zu sein. Er sei aus seinen Herkunftsstaat bis nach Liechtenstein gelangt und habe sich von 31.01.2011 bis zum 24.05.2011 in Liechtenstein aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr werde er möglicherweise festgenommen oder umgebracht. Genau wisse er es nicht. Seit seiner Abwesenheit sei sein Vater bereits zwei bis drei Mal zur Polizei vorgeladen und zu seinem Aufenthalt befragt worden. Seinem Vater gehe es aber gut er wohne nach wie vor zu Hause.
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Zuge der Erstbefragung am 24.05.2011 hinsichtlich ihres Ausreisegrundes auf die Fluchtbehauptungen ihres Ehemannes. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Ehemann möglicherweise festgenommen und umgebracht werden, sie wisse es nicht. Man habe auch schon gedroht ihrer Tochter etwas anzutun, "sie" wären zu allem fähig.
Im Zuge eines durchgeführten Konsultationsverfahrens wurde der Polizeiinspektion Feldkirch am 25.05.2011 durch die Landespolizei Vaduz mitgeteilt, dass mit Regierungsbescheid vom 10.05.2011 das Asylgesuch im Fürstentum Liechtenstein am 10.05.2011 abgewiesen worden ist. Die Rechtsmittelfrist wäre damals noch "offen" gewesen.
Im Rahmen der Einvernahme am 30.05.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er nehme keine Medikamente ein und sei gesund. Zusammengefasst gab er weiters an:
"F: Sie sind russischer Staatsbürger, gehören der kumykischen Volksgruppe an, sind moslemischen Glaubens, sind standesamtlich verheiratet, haben ein Kind und zwei Schwestern. Ist das so richtig?
A: Ja.
F: Sind Ihre bisherigen Angaben richtig?
A: Ja.
F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei der Erstbefragung am 24.05.2011 bei der Polizeiinspektion Feldkirch gemacht haben, richtig?
A: Ja natürlich.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein.
F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
A: Meinen Inlandspass in Buinaksk, bei der Polizei. Reisepass habe ich keinen. Den Führerschein habe ich im Auto vergessen, welches mich in die Ukraine gebracht hat.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Anfangs hat mir der Vater geholfen. Aber danach habe ich als Landwirt gut verdient.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Herkunftsstaat nach Liechtenstein und von Liechtenstein nach Österreich?
A: Vom Herkunftsstaat nach Liechtenstein hatte ich das Geld durch den Verkauf von 120 Stieren. Von Liechtenstein nach Österreich hatte ich das Geld noch mit. Ich habe in Liechtenstein ein Monat lang gearbeitet.
F: Wo haben Sie in Liechtenstein gewohnt?
A: In einem Flüchtlingslager für Asylwerber. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Dort gibt es eine Polizeidienststelle. Es war Vaduz..."
In der Folge beantwortete der Erstbeschwerdeführer insbesondere Fragen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Liechtenstein.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 30.05.2011 im Wesentlichen zusammengefasst an:
"..F: Sie sind russische Staatsbürgerin, gehören der kumykischen Volksgruppe an, sind moslemischen Glaubens, sind standesamtlich verheiratet, haben ein Kind und einen Bruder. Ist das so richtig?
A: Ja, richtig.
F: Sind Ihre bisherigen Angaben richtig?
A: Ja.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 24.05.2011 bei der Polizeiinspektion Feldkirch gemacht haben richtig?
A: Ja.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein.
F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Mein Mann hat für uns gesorgt.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Herkunftsstaat nach Liechtenstein und von Liechtenstein nach Österreich?
A: Vom Herkunftsstaat nach Liechtenstein hatten wir das Geld durch den Verkauf der Tiere. Auch das Auto haben wir verkauft. Von Liechtenstein nach Österreich hatten wir das Geld, wir hatten Euro 250,--. Wir reisten mit dem Bus.
F: Wo lebten Sie in Liechtenstein?
A: In Vaduz, in einem Flüchtlingsheim.
F: Geben Sie bitte die Reiseroute von Liechtenstein nach Österreich bekannt, unter Angaben von verwendeten Transportmitteln, Grenzen, Datumsangaben, usw.
A: Von Vaduz sind wir nach Schaan gefahren. Dort sind wir in einen Bus umgestiegen und mit diesem fuhren wir nach Feldkirch. Der erste Bus war Nummer 11, der letzte Nummer 14.
F: Reisten Sie auch mit einer Busnummer 13?
A: Es gab Busnummer 13 auch, aber wir fuhren mit der Busnummer 14.
F: Reisten Sie an einer offiziellen Grenze nach Österreich?
A: Ja.
F: Wurden Sie an der Grenze von Sicherheitswacheorganen kontrolliert?
A: Nein. Es gab keine Kontrolle..."
Es folgten im wesentlichen Fragen zum Aufenthalt in Liechtenstein und die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt an, dass ihre minderjährige Tochter keine eigenen Gründe habe.
Am 01.06.2011 langte bei der SID Vorarlberg ein Fax ein, worin die Liechtensteiner Polizeibehörden die Rückübernahme der Beschwerdeführer abgelehnt hat, da die Beschwerdeführer von der Ukraine kommend die Ukraine über Feldkirch/Österreich und dann erst weiter nach Liechtenstein gereist wären und Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
Am 09.06.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer nochmals von einem Organwalter der EAST West nach seinen Ausreisegründen befragt:
"Ich habe keine Probleme mit den hier anwesenden Personen.
F: Ihre Muttersprache ist Kumykisch, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird?
A: Ja.
F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?
A: Gut.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig dazu in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten?
A: Ja, ich fühle mich gut.
Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater (Rechtsberatergespräch von 12:30 Uhr bis 12:55 Uhr) beraten. Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 30.05.2011 in der ersten Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?
A: Ja.
F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja, alles entspricht der Wahrheit.
F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?
A: Papa, Mama, meine Schwestern. Sie sind in XXXX. Die anderen Verwandte, Tante, Onkel, Neffen, Nichten, Cousinen und Cousins sind Mahatschkala und in XXXX.
F: Haben Ihre Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?
A: Als wir aus Liechtenstein meine Verwandtschaft angerufen haben, wir wollten, dass sie uns Dokumentenkopien schicken, hat uns unsere Verwandtschaft erzählt, dass die Polizei bereits drei bis vier Mal bei ihnen war und nach mir gefragt hat.
F: Bei wem von Ihrer Verwandtschaft war die Polizei?
A: Bei meinem Vater.
F: Sind Sie legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist und wurden Sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Sicherheitswacheorganen kontrolliert?
A: Illegal, kontrolliert wurde ich nicht. Bei der Ausreise aus Russland in die Ukraine habe ich der russischen Zollwache meinen Führerschein gezeigt und gleichzeitig Rubel 50.000,- als Schmiergeld gegeben.
F: Das heißt, Sie sind an einer offiziellen Grenze aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist?
A: Ja, richtig.
F: Haben Sie im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet?
A: Ja natürlich. Ich habe eine eigene Landwirtschaft. Diese existiert heute noch. Nur meine Kühe und Schafe sind verkauft worden, damit ich die Ausreisekosten finanzieren konnte.
F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse?
A: Ja. Ich habe in unserem Dorf ein Haus mit zwei Stockwerken und auch eine Ladwirtschaft, wobei es dort vier Zimmer zum Bewohnen gibt. In unserem Dorf habe ich auch ein Geschäft gebaut, welches fast fertig ist. Das Dach wurde bereits geschlossen.
F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.
A: Meine Landwirtschaft ist neben einem Wald. Deshalb kommen oft Rebellen zu mir, die moslemischen Extremisten. Letztes Mal haben sie ein Schaf um Rubel 7.000,-- bei mir gekauft. Wenn ich auf dem freien Markt so ein Vieh verkaufen würde, kann ich Rubel 2.500,-- damit verdienen. Zum ersten Mal haben Sie mich am 02.09.2010 aufgesucht. Sie kommen oft zu Zweit. Zwei Mal haben sie mich zu Zweit aufgesucht und am 30.12.2010 waren sie bereits zu Fünft. Ich habe keine Verbindungen zu ihnen gehabt. Ein Mal haben sie mich gebeten eine SIM-Karte um Rubel 200,-- für sie zu kaufen. Das habe ich getan. Am 03.01.2011 ist die Polizei zu mir gekommen. Sie haben mich abgeholt und das Haus durchsucht. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich auch ein moslemischer Extremist wäre und mit den Rebellen zusammen arbeite. Bis 05.01.2011 haben sie mir keine Fragen gestellt, gaben mir nichts zum trinken. Sie haben mich einfach gequält. Am 06.01.2011 oder 07.01.2011 habe ich ihnen endlich alles erzählt, dass Rebellen mich aufgesucht haben, ab und zu bei mir geschlafen haben, ein Vieh von mir abgekauft haben, meine Frau Ihnen Brot gab. Sonst habe ich zu den Rebellen keine Beziehungen gehabt, das habe ich ihnen gesagt. Daraufhin haben sie mich gezwungen ein Blankformular zu unterschreiben. Später haben sie mehrere Beschuldigungen auf dieses von mir unterschriebene Formular aufgesetzt und dass der Täter bis jetzt nicht gefunden wurde. Am 24.01.2011, gegen Zahlung von Rubel 300.000,--, haben sie mich gehen lassen. Mein Vater hat seinen Freund, den Leiter der Polizeistation im benachbarten Bezirk, um Hilfe gebeten. Dieser Freund meines Vaters hat mir dringend empfohlen zu fliehen. Die Rebellen wussten, dass meine Tochter bei meinen Eltern wohnt und sie haben mich damit bedroht, dass meiner Tochter etwas angetan werden kann, wenn ich meiner Tochter nicht helfe. Deswegen habe ich bei der Polizei nicht sofort alles erzählt.
F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ja.
F: Sind das dieselben Fluchtgründe, welche Sie auch bereits in Liechtenstein angegeben haben?
A: Ja. In Liechtenstein wollten sie Beweise. Ich sagte, dass mein Vater in diesem Fall Probleme bekommen könnte.
F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihre Einvernahme und Anträge aus Liechtenstein anfordern und zum Akt geben?
A: Natürlich.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im
Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Ich wollte mein Land nicht verlassen. Ich will unter meinen Landsleuten leben. Das stimmt alles was ich erzählte, sonst wäre ich nicht hierher gekommen. Ich möchte gerne zu Hause leben.
F: Nochmals, gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Nein. Mein Inlandspass ist zum Beispiel heute noch bei der Polizei. Meine Geburtsurkunde und mein Führerschein liegen im Auto meines Vaters.
F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann?
A: Wenn ich eine Bescheinigung anfordere, dann könnte mein Vater Probleme bekommen.
F: Wäre es für Sie möglich gewesen, in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen?
A: Es ist für mich wichtig nicht in Russland zu sein.
F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft?
A: Nein.
F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihre Angaben im Herkunftsstaat überprüfen und einer Recherche unterziehen?
A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.
F: Wann wurden Sie von der Polizei entlassen?
A: Am 24.01.2011. 2 Tage lang habe ich dann bei meinem Freund geschlafen und am 26.01.2011 habe ich Russland verlassen. Am 28.01.2011 war ich in der Ukraine und am 29.01.2011 habe ich die Ukraine verlassen. Mein Vater hat dort einen alten Bekannten gefunden. Dieser hat den Schlepper gefunden, dem haben wir Euro 7.000,-- bezahlt und er fuhr uns hierher.
F: Der 24.01.2011 war somit ein einschneidendes Erlebnis für Sie. Was war das für ein Wochentag?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie haben Sie mit Ihrer Familie danach Kontakt aufgenommen, damit diese (11 05.043, 11 05.049) mit Ihnen das Land verlassen können?
A: Meine Frau war bei meinem Vater, nachdem sie mich verschleppt haben. Am 24.01.2011 hat mich mein Vater mit meinem Freund geholt und im Auto war auch meine Frau. Mich und meine Frau brachte daraufhin mein Vater zu seinem engen Freund.
F: Was tat Ihr Vater, nachdem er Sie in die Ukraine brachte?
A: Er fuhr nach Hause zurück.
F: Wie hieß der Chef des Nachbarpolizeibezirkes, der Ihnen half und wo ist dieser jetzt?
A: XXXX. Auf Rückfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß welchen Rang er hat. Er läuft nicht in Uniform herum. Viele Polizeibeamte bei uns laufen derzeit
ohne Uniform. Er ist der Leiter des Polizeipostens im Bezirk XXXX, in einem Dorf namens Baba-Jurt. Dort ist er immer noch.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe nichts mehr anzugeben.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?
A: Ja.
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Nein.
Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen und kein Vorbringen.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Auch bestätige ich mit der Unterschrift den Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005."
Am 09.06.2011 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von einem Organwalter der EAST West nach ihren Ausreisegründen befragt:
"F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig dazu in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten?
A: Ja.
Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX, geb.: XXXX, AIS-Zahl: 11 05.043, die Mutter meines Kindes XXXX, geb.: XXXX, AIS-Zahl: 11 05.049, bin.
Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für mein Kind gelten. Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater (Rechtsberatergespräch von 12:30 Uhr bis 12:55 Uhr) beraten. Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 30.05.2011 in der ersten Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?
A: Ja, kann ich.
F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?
A: Meine Eltern, mein Bruder. Meine Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, Neffen und Nichten. Ich habe alles.
F: Wo sind diese Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig?
A: Meine Eltern und mein Bruder wohnen in Nizhnivartovsk, das ist in Sibirien. Die ganze andere Verwandtschaft wohnt in Dagestan, Buinaksk und Machatschkala. Und im Dorf Erpele.
F: Haben Ihre Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?
A: Ja.
F: Welche Probleme haben Ihre Verwandte?
A: Ich kann es nicht genau sagen.
F: Sind Sie legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist und wurden Sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Sicherheitswacheorganen kontrolliert?
A: Wir haben das Land illegal verlassen. Unsere Papiere wurden von niemandem geprüft. Mein Mann hat keine Dokumente im Besitz. Und mein Schwiegervater hat meine Dokumente bei der Rückreise mitgenommen.
F: Reisten Sie an einer offiziellen Grenze vom Herkunftsstaat in die Ukraine aus?
A: Ja. Mein Schwiegervater hat alles organisiert.
F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse?
A: Zuerst war ich offiziell in Sibirien gemeldet, in Nizhnivartovsk, danach in Erpele. Aber in der Tat haben wir in unserer Landwirtschaft gewohnt.
F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.
A: Wir haben Angst bekommen, dass mein Mann getötet wird. Sie haben uns dort nicht in Ruhe gelassen.
F: Wen meinen Sie mit sie?
A: Die Rebellen und die Polizei sind für uns gefährlich.
F: Welche konkreten Probleme hatten Sie?
A: Die Rebellen haben uns öfters in der Landwirtschaft aufgesucht. Die Polizei hat das erfahren und hat meinen Mann eingesperrt. Er war ein Monat lang in Haft. Die Polizei hat gedacht, dass mein Mann mit den Rebellen gemeinsam irgendwelche terroristische Angriffe plant.
F: Wann kamen die Rebellen zu Ihnen, zählen Sie bitte die Daten auf.
A: Erstmals Anfang September 2010. Im Oktober 2010 kamen sie auch ein Mal zu uns. Und Ende Dezember 2010 kamen sie letztmals zu uns.
F: Warum kamen die Rebellen zu Ihnen?
A: Unsere Landwirtschaft ist am Rande eines Waldes. Deswegen kamen sie zu uns. Sie haben ein paar Mal Schafe bei meinem Mann gekauft. Warum sie gekommen sind, weiß ich nicht. Sie haben gesagt, wir dürfen das niemandem erzählen. Wir haben das auch niemandem erzählt. Die Polizei hat es trotzdem erfahren. Die Polizei glaubt, dass mein Mann mit den Rebellen gemeinsam gegen sie arbeitet.
F: Wie viel bezahlten die Rebellen für die Schafe und wie viele kauften die Rebellen?
A: Ich glaube das erste Mal haben Sie Rubel 7.000,-- bezahlt. Das ist viel Geld. Wir haben auch weitere Lebensmittel gegeben, Butter, Eier. Das erste Mal kaufen sie ein Schaf, das zweite Mal eines oder zwei. Ich kann es nicht genaue sagen, das hat mein Mann gemacht.
F: Wann kam die Polizei zu Ihnen?
A: Am 03.01.2011.
F: Von wann bis wann war Ihr Mann in Haft?
A: Am 03.01.2011 haben sie ihn geholt und am 24.01.2011 haben sie ihn freigelassen.
F: Wie kam Ihr Mann frei?
A: Mein Schwiegervater hat mit der Hilfe seines Freundes sie überredet. Mein Mann hat ein Ausreiseverbot unterschrieben und wir haben auch Schmiergeld zahlen müssen.
F: Wie viel Schmiergeld wurde bezahlt?
A: Rubel 300.000,--.
F: Was tat Ihr Mann, nachdem er freigelassen wurde?
A: Man hat zu uns gesagt, dass wir nicht nach Hause gehen dürfen. So fuhren wir zu einem guten Freund meines Mannes, dort haben wir geschlafen und die Sachen meines Mannes wurden dorthin gebracht. Daraufhin haben wir das Land verlassen.
F: Wo trafen Sie Ihren Mann, damit sie gemeinsam ausreisen konnten?
A: Ich habe im Auto des Schwiegervaters gewartet während der Schwiegervater das Schmiergeld bezahlt hat und meinen Mann aus dem Gefängnis geholt hat.
F: Hatten Sie Probleme mit der Polizei?
A: Nein, keine.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Nein.
F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann?
A: Wir hatten keine Zeit um Beweise zu sammeln. Man könnte versuchen bei der Polizei eine Haftbescheinigung einzuholen. Das wäre aber gefährlich für meinen Schwiegervater.
F: Was tat Ihr Schwiegervater, nachdem er Sie mit Ihrer Familie in die Ukraine brachte?
A: Der Schwiegervater ist zurückgefahren.
F: Warum hat Ihr Schwiegervater Ihre Dokumente mitgenommen als er zurückreiste?
A: Er hat zu mir gesagt, dass er sie wegschmeißen würde, falls sie ihn irgendwo kontrollieren.
F: Wäre es für Sie möglich gewesen, in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen?
A: Nein. Meine Eltern wohnen z. B 5.000 km von uns entfernt. Theoretisch könnte ich zu ihnen fahren, aber sie wussten ja, dass meine Eltern dort wohnen.
F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft?
A: Nein.
F: Sind das dieselben Gründe, welche Sie auch in Liechtenstein angegeben haben?
A: Ja. Der Rechtsanwalt in Liechtenstein hat uns gesagt, dass wir keine Chancen auf Asyl haben. Es wurde uns empfohlen, dass wir die freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen, Geld dafür bekommen, dann zurückfahren und dann in einem anderen Land Asyl ansuchen. Wir haben darauf jedoch verzichtet, weil wir auf keinem Fall in Russland einreisen dürfen.
F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihren Niederschriften und anderen Berichte von Liechtenstein anfordern und zum Gegenstand dieses Aktes machen?
A: Ja, ich habe nichts dagegen.
F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihre Angaben im Herkunftsstaat überprüfen und einer Recherche unterziehen?
A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben, was Sie wollten?
A: Ja.
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Danke, nein.
Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen und kein Vorbringen.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Auch bestätige ich mit der Unterschrift den Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 25.07.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen und führte zusammengefasst aus:
"LA: Haben Sie ein Personaldokument vorzuweisen, das beweist, dass Sie XXXX sind?
Ast: Ich habe keinen Pass, aber eine Ablichtung meiner Geburtsurkunde. Mein russischer Inlandspass ist bei der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten im Heimatland geblieben.
LA: Von Ihrer Gattin ist eine Kopie von deren Inlandspasses im Akt. Deshalb die Frage nach Ihrem Pass.
Ast. Wie ich schon gesagt habe, blieb mein Pass bei der Polizei im Heimatland. Ich hatte ja auch die Auflage, im Land zu bleiben.
LA: Nachdem Sie - laut Aktenlage - 300.000,-- Rubel bezahlt haben....
Ast: Ja, genau.
LA: Sie werden informiert, dass Sie sich heute vor einer österreichischen und nicht vor einer russischen Behörde befinden.
Ast. Das weiß ich.
LA: Wo wohnen Sie derzeit?
Ast. In einer Pension in XXXX, das ist ein Heim der Caritas.
LA: Haben Sie einen Rechtsvertreter in Ihrem Verfahren?
Ast: Nein, habe ich nicht. Ich ersuche um Zusendung des Bescheides direkt an mich.
LA: Sind Sie gesund oder brauchen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine dauerhafte ärztliche Behandlung?
Ast: Ich bin gesund. Auch der Rest meiner Familie.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
Ast: Es ist nur ein jüngerer Bruder des Mannes meiner Schwester hier, nähere Angehörige habe ich hier keine.
Auf Nachfrage gibt der Ast. an, aus Dagestan zu stammen: Ich bin Kumyke aus Dagestan.
LA: Haben Sie noch Familienangehörige im Herkunftsland?
Ast: Ja, meine Mutter, meinen Vater, Cousins, Cousinen, viele sind dort geblieben.
LA: Wie lautete Ihre letzte Adresse, wo Sie sich aufrecht gemeldet aufgehalten haben?
Ast: Im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX. Nach meiner Freilassung, nachdem ich die Auflage bekommen habe, dass ich das Land nicht verlassen darf, habe ich bei einem Freund übernachtet.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich meinen Lebensmittelpunkt nicht in XXXX hatte, sondern ich hatte eine Farm, dort habe ich gearbeitet und auch gelebt.
Diese Farm befand sich am Weg von XXXX in die Stadt XXXX. Meine Farm war acht Kilometer vom Dorf XXXX und sechs Kilometer von der Stadt XXXX entfernt, nahe eines Waldes. Früher zu Sowjetzeiten gehörte es zur Kolchose XXXX.
LA: Entweder wurde dies am 24.5.2011 nicht korrekt aufgeschrieben, aber laut Polizeierstbefragung wurde niedergeschrieben, dass Sie aus Ihrer Firma mitgenommen wurden.
Ast: Es soll nicht Firma sondern Ferma (= russisch für Farm) heißen. Ich hatte keine Firma, ich hatte eine Farm. Die Dolmetscherin hat sich nicht ganz gut ausgekannt.
LA: Zuvor waren Sie in Liechtenstein aufhältig, ist das richtig?
Ast. Ja.
LA: Die Polizei in Liechtenstein hat Ihre Übernahme abgelehnt, so haben Sie dann am 09.06.2011 ein weiteres inhaltliches Gespräch in Thalham.
Ast. Ja, das ist richtig, ich hatte ein Gespräch in Thalham.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung bei der Polizei Thalham bereits Angaben zu Ihrem Reiseweg und zum Ausreisegrund gemacht. Haben Sie am 09.06.2011 die Dolmetscherin besser verstanden?
Ast: Ja, die Dolmetscherin an dem Tag habe ich gut verstehen können. Zuvor gab es nur das Gespräch wegen Liechtenstein.
LA: Das ist Ihr erster Aufenthalt in Österreich bzw. Europa?
Ast. Nein, ich war zuvor in Liechtenstein. Zuvor war ich aber noch nie in Europa.
LA: Was war der Grund, dafür dass Sie jetzt auch nach Österreich gekommen sind?
Ast. Zu mir, zu meiner Farm, kamen Wahabiten. Die haben mir eigentlich nichts Schlechtes getan, sie haben mir sogar geholfen.
LA: In wie fern?
Ast. Ich konnte am Markt für ein Lamm 2.500,-- Rubel bekommen. Diese Leute kauften mir ein Lamm für 7.000,-- Rubel ab. Sie kauften bei mir insgesamt zweimal Lämmer.
LA: Kam Ihnen der hohe Kaufpreis nicht komisch vor?
Ast. Naja, komisch... Als sie das erste Mal bei mir waren, ersuchten sie mich, dass ich niemand von dem Besuch erzähle.
LA: Wann kamen diese Leute das erste Mal zu Ihnen?
Ast. Das erste Mal kamen sie zu mir am 02.09.2010.
LA: Wenn Sie meinen, Ihre Farm lag nahe eines Waldes, kamen zu früheren Zeitpunkten auch solche Leute mit ähnlichen Wünschen zu Ihnen?
Ast. Früher kam keiner. Früher hatte ich einen Arbeiter dort, einen Tadschiken. Er hat aber auf das Vieh nicht ordentlich aufgepasst. So habe ich das selbst übernommen.
LA: Ist Ihnen auffallen, dass Lämmer gefehlt haben, als Ihr Arbeiter auf das Vieh aufpasste?
Ast. Mir wäre nichts Besonderes aufgefallen. Es kam schon vor, dass Lämmer verschwanden, aber das war nichts Besonderes. Als ich mit meinem Vater die Farm bewirtschaftete, verstanden bei uns an einem Tag 85 Lämmer. Wir gingen zur Polizei um Anzeige zu erstatten, die sagten uns aber, wir sollten keine Anzeige erstatten, weil die Polizei die Tiere sowieso nicht finden würde.
LA: Wie oft sind die "Wahabiten" zu Ihnen gekommen?
Ast. Insgesamt kamen sie drei Mal. Beim ersten Mal waren sie zu zweit, beim zweiten Mal auch, beim dritten Mal, das war kurz vor dem Neujahrsfest, waren sie zu fünft.
Nachgefragt gebe ich an, dass diese Leute bei mir auch übernachtet haben. Am nächsten Tag, zeitig in der Früh, sind sie dann - nachdem ich für sie das von ihnen ausgesuchte Lamm geschlachtet hatte - wieder weggegangen.
LA: Wann kam dann die Polizei ins Spiel?
Ast. Am 3.01.2011 kam die Polizei, das war schon am Abend, gegen 09.00, 10.00 Uhr abends, zu mir zu meiner Farm. Ich wurde mit einem Fahrzeug abgeholt und weggebracht. Und zwar haben sie mich zur Bezirksabteilung gebracht, die restlichen Polizisten sind dort geblieben und haben meine Farm durchsucht.
LA: Welche Vorwürfe hatte die Polizei gegen Sie aufgebracht?
Ast. Zuerst haben sie mich in eine Zelle der Bezirksabteilung gebracht. Bis 5.1. wurde ich nicht einvernommen. Am 5.1. wurde ich einvernommen, die Polizei hat mir vorgeworfen, mit Wahabiten in Verbindung zu stehen. Ich erklärte, dass ich keine solchen Kontakte habe. Dann fragten sie mich, woher ich das Geld habe. Ich habe im Dorf XXXX ein zweistöckiges Geschäft gebaut, das Dach habe ich noch nicht fertig gestellt. Mein Vater hat mir im Dorf auch ein Haus gebaut, so haben sie begonnen, zu befragen, woher ich das ganze Geld für die ganzen Sachen habe.
Ich erklärte der Polizei, dass ich mich mit Rindern befasse.
LA: Sie haben doch zuvor von Lämmern gesprochen?
Ast. Lämmer hatte ich auch aber nur wenige. Als ich mit meinem Vater gemeinsam gearbeitet habe, habe ich mich auch mit Lämmern beschäftigt. Seit 2005 habe ich mich mehr auf Rinderzucht spezialisiert. Lämmer waren unter 100 Stück dabei.
LA: Die Männer, die dreimal zu Ihnen gekommen sein sollen, waren die als Wahabiten erkennbar? Oder sahen sie normal aus?
Ast: Sie waren schon in Uniformen angezogen, so wie bei uns die OMON tragt. So grüne Tarnuniformen hatten die an.
LA: Dann war es für Sie ja nicht erkennbar, dass es Wahabiten waren?
Ast. Sie hatten aber Bärte.
LA: Die Polizei hat Ihnen den Viehverkauf nicht geglaubt? Wenn die Farm nahe des Waldes liegt, muss sie ja jemand verraten haben.
Ast: Die Polizei hat mir nicht ganz geglaubt, sie meinte, dass ich zu jung bin und um all diese Anschaffungen mir leisten zu können, hätte ich schon einige Jährchen arbeiten müssen. Ich erklärte der Polizei, dass ich sicherlich nicht alles selbst verdient habe. Mein Vater hat wesentlich dazu beigetragen, mein Schwiegervater hat mich auch unterstützt.
LA: Selbst wenn die Polizei bei Ihnen eine Hausdurchsuchung gemacht hat, und vielleicht den Viehbestand gesehen hätte, wäre das Geld für die Anschaffungen ja leicht erklärbar gewesen.
Ast. Den Viehbestand haben sie sich aber nicht angeschaut, das interessierte sie ja gar nicht. Ich vermute, dass die Polizisten selbst Kontakte mit Wahabiten pflegen. Das was bei uns passiert, kann man als Willkür bezeichnen. Polizisten erschießen sich auch gegenseitig und dann finden sie solche wie ich, die dafür gerade stehen müssen.
LA: Besteht gegen Sie ein Haftbefehl?
Ast. Nein. Damals haben sie sich nicht einmal ausgewiesen.
LA: Die Umstände in Dagestan sind hierorts hinlänglich bekannt. Jetzt mussten Sie sogar 300.000,-- an die Polizisten bezahlen dürfen. So ist ja eigentlich davon auszugehen, dass sich die Polizisten in Dagestan durch Willkür finanziell an Zivilisten bereichern.
Ast. Mein Vater hat einen Bekannten kontaktiert, den er schon seit 1992 kennt. Damals war der Mann der Leiter bei der Polizeibezirksabteilung. Jetzt arbeitet er woanders.
LA: Dieser Mann hat Ihnen nicht helfen können?
Ast. Am 26.1. als meine Familie mich von der Polizei rausgeholt hat, war dieser Mann auch dabei. Er heißt Devlet. Dieser Mann hat eigentlich gemeint, dass es für mich besser wäre, das Land zu verlassen, denn die Polizisten würden mich nicht mehr in Ruhe lassen.
LA: Ihrer Frau blieb aber der Inlandspass?
Ast. Ja, meiner Frau blieb der Inlandspass. Von meinen Personaldokumenten ist mir nur der Führerschein und die Geburtsurkunde geblieben.
LA: Freigekommen sind Sie also am 26.1. Wann sind Sie dann ausgereist?
Ast. korrigiert sich: Entschuldigung, am 26. bin ich schon weggefahren, am 24.1. bin ich raus gekommen.
LA: Haben Sie vielleicht auch überlegt, nach Russland zu gehen? Immerhin könnten Sie mit Ihren Erfahrungen in der Landwirtschaft auch in Russland Tätigkeiten aufnehmen.
Ast. Solche Überlegungen hatte ich nie. Früher als meine Frau schwanger war, habe ich sie nach Nizhnevartovsk geschickt, dort hat sie ihre Familie. Dort hat sie auch das Kind bekommen, die Ärzte sind dort auch besser.
LA: Wieso haben Sie sich nicht zu Ihren Schwiegereltern begeben?
Ast: Was würde das für einen Unterschied zu einem Aufenthalt in Russland machen. Es wäre ein Leichtes uns dort zu finden. Das waren meine Bedenken.
LA: Ja, Sie wären aber näher bei Ihren Eltern gewesen. So sind Sie jetzt noch weiter weg, in einem Land, wo Sie deren Sprache nicht sprechen.
Ast. Sie hätten mich dort finden und mich auch schnappen können.
LA: Und dieser Herr Devlet hätte Ihnen nicht helfen können?
Ast. Es war ja eigentlich er, der mir geraten hat, das Land zu verlassen. Die Polizisten haben mich auf einem Blankopapier meine Unterschrift setzen lassen. Devlet meinte, dass sie mir einiges angehängt haben.
LA: Wenn Sie meinen, Ihre Farm lag nahe am Wald. Wie kamen dann die Polizisten auf Ihre Person?
Ast. Ich weiß es nicht. Dort bei mir in der Nähe gab es noch eine Farm, wo Rinderzucht betrieben wird und es auch Lämmer gibt. Der Farmer ist ein junger Bursch, noch jünger als ich, vielleicht 22, 23 Jahre alt.
LA: Noch einmal die Frage, wie kam dann die Polizei ausgerechnet auf Sie?
Ast. Ich weiß es nicht, ich habe für diese Kämpfer auch eine SIM-Karte gekauft. Vielleicht war das der Grund, ich weiß es wirklich nicht.
Es ist nur so, dass noch etwas weiter hinter einem Hügel befindet sich noch eine Farm. Die Farmer habe ich zuletzt nicht gesehen, es gab dort eine Vorfall, wo Kämpfer zu dieser Farm kamen und den Farmer ersuchten, ein Auto für ein paar Stunden zu leihen. Der Farmer gab das Auto nicht her und wurde erschossen.
LA: Stehen Sie mit Ihren Eltern noch in Kontakt?
Ast. Zuletzt habe ich aus Liechtenstein angerufen.
Nachgefragt, im Februar oder im März habe ich zuletzt angerufen. Das war, als die Behörden in Liechtenstein verlangten, dass ich Belege für meine Identität vorlegen soll. Das war der letzte Kontakt.
LA: Seither haben Sie nicht mehr Ihre Eltern angerufen?
Ast. Als ich noch in Liechtenstein war, habe ich dann noch einmal angerufen, seit ich in Österreich bin, habe ich nicht mehr angerufen.
LA: Als Sie den letzten Kontakt mit Ihren Eltern hatten, wurde berichtet, ob die Polizei nach Ihnen fragen würde.
Ast: Ich habe damals mit meinem Vater telefoniert, er erzählte mir, dass schon zwei- oder drei Mal Leute von der Kripo gekommen wären und nach mir gefragt hätten. Meine ältere Schwester hat mich einmal angerufen, ich war damals noch in Liechtenstein, sie erzählte mir auch, dass nach mir gefragt worden wäre. Meiner Familie wurde mitgeteilt, dass die Behörde mich zur Fahndung ausschreiben will.
LA: Haben Sie bei der Befragung bei der Polizei Anfang Jänner 2011 auch davon erzählt, dass Leute zu Ihnen gekommen wären und Ihnen gutes Geld für die Lämmer bezahlt hätten?
Ast: Das habe ich der Polizei zu einem späteren Zeitpunkt auch erzählt. Am Anfang der Anhaltung wollte ich dies gar nicht erwähnen. Diese Wahabiten haben mir extra noch gesagt, dass ich auf keinen Fall weitererzählen darf, dass sie zu mir kommen.
Nachgefragt, gebe ich an, dass meine Fluchtgeschichte auch meine Frau betritt, sie war dabei, als die Männer gekommen sind. Sie hat auch für sie gekocht. Diese Kämpfer drohten uns, für den Fall, dass wir sie verraten, dass sie unsere Tochter und uns alle töten würden. Sie wussten sogar, dass unsere Tochter bei meinen Eltern lebt.
LA: Lebte Ihre Tochter nicht gemeinsam mit Ihnen?
Ast. Nein, sie lebte nicht auf der Farm, sie lebte bei meinen Eltern.
LA: Warum dies?
Ast. Mein Vater liebt meine Tochter sehr. Wir haben ihr sogar den Namen seiner Mutter, also meiner Großmutter, gegeben.
LA: Wie eng ist dann der Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Tochter?
Ast. Na, gut.
Übers Wochenende war sie ja auch bei uns. Unter der Woche war sie im Dorf, wo sie auch in den Kindergarten ging. Meine Tochter liebt meine Mutter sehr innig.
LA: Dann muss es ja für die Tochter ein Extraschock sein, wenn sie nicht mehr bei der Großmutter sein darf.
Ast: Ja, ich konnte mir das nicht vorstellen, dass so etwas in meinem Leben passieren wird. Ich hatte zuhause in meinem Heimatland ja alles.
LA: Wo haben Sie zuletzt im Herkunftsland Ihren Lebensmittelpunkt gehabt?
Ast: Wie ich schon gesagt habe, auf meiner Farm.
LA: Was meinen Sie, rein hypothetisch betrachtet - hätten Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?
Anmerkung: Diese Frage wird jeden Antragsteller am Ende der Einvernahme gestellt.
Ast: Ich weiß es nicht. Wenn sie mich jetzt schnappen, die Polizei, werden sie mich einsperren oder töten. Ich weiß es nicht. Dieser Freund meines Vaters, Devlet, meinte, dass die Polizei mir vieles angehängt hat und meinte auch, dass ich von den Kämpfern, von den Wahabiten, nichts gutes zu erwarten hätte, sie könnten mich auch töten.
LA Hatten Sie im Heimatland jemals Probleme darin gehend, weil Sie Kumyke sind?
Ast. Einmal hatte ich etwas Diesbezügliches. Das war 2003 oder 2004. Damals habe ich eine bedingte Strafe bekommen.
LA: Weswegen?
Ast: Nein, ich habe das eben falsch verstanden. Wegen meiner Abstammung als Kumkye hatte ich keine Probleme. Ich bin zur Hälfte Aware, zur Hälfte Kumyke. Ich meinte, dass ich früher Probleme mit dem Gesetz hatte. Wir haben uns geprügelt und der Andere war Sohn eines Majors, wie sich später heraus gestellt hat.
LA: Haben Sie während Ihres Aufenthalts in Liechtenstein auch deutsch gelernt?
Ast. Ja. Kurs habe ich zwar keinen besucht, ich habe aber in Liechtenstein einen Monat gearbeitet. Dabei lernte ich deutsch. Ich ging arbeiten, um nicht herumsitzen zu müssen.
Wir haben dort im Wald gearbeitet, Hilfsarbeiten in der Fortwirtschaft erledigt.
LA: Wie gut würden Sie Ihre Deutschkenntnisse selbst einschätzen?
Ast: Na ja, zwar nicht so gut, ich kann mich aber zum Beispiel beim Einkaufen verständigen. Die Sprache ist hier ganz anders wie in Liechtenstein. Hier ist es einfacher zu verstehen.
LA: Lernen Sie hier weiter deutsch?
Ast. Ich habe jetzt einen Computerkurs down geloadet, mit dem lerne ich jetzt schon. Kurs habe ich noch keinen, im September soll dann einer beginne.
LA: Ihnen werden nunmehr noch die LF zu Ihrem Herkunftsland vorgelesen. Sie können dann dazu Stellung nehmen.
Meinung des Ast: Danke sehr. Dazu sagen möchte ich nichts.
LA: Abschließend noch die Frage an Sie: Wie könnten Sie sich einen Weiterverbleib in Österreich vorstellen?
Ast: Sicherlich arbeiten und sicher in Ruhe leben. Ich bin eigentlich ein ruhiger Mensch. Ich würde mir auch wünschen, dass meine Familie endlich in Frieden leben kann. Außerdem bekommen wir bald ein zweites Kind.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin heute einwandfrei verstanden?
Ast: Ich habe sie gut verstanden.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
(Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)
Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie werden darauf hingewiesen, im Falle einer Wohnsitzänderung der Asylbehörde möglichst schnell eine Adresse bekannt zu geben. Ansonsten müsste die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
(Anmerkung: Inhalt wird erklärt).
LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
Ast: Ja, bitte.
LA: Sprechen Sie schon deutsch?
Ast: Ich lerne deutsch, wir haben aber nur einmal in der Woche Kurs."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 25.07.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen und führte zusammengefasst aus:
"LA: Haben Sie ein Personaldokument vorzuweisen, das beweist, dass Sie XXXX sind?
Ast.: Ich habe einen russischen Inlandspass. Den habe ich schon vorgelegt gehabt.
LA: Wo wohnen Sie derzeit?
Ast. In einer Pension in XXXX, das ist ein Heim der Caritas.
LA: Haben Sie einen Rechtsvertreter in Ihrem Verfahren?
Ast: Nein, habe ich nicht. Ich ersuche um Zusendung des Bescheides direkt an mich.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich die gesetzliche Vertretung für die gemeinsame Tochter Patimat übernehme. Ich ersuche, auch ihren Bescheid an mich direkt zu senden.
LA: Sind Sie gesund oder brauchen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine dauerhafte ärztliche Behandlung?
Ast: Ich bin gesund. Aber ich bin zum zweiten Mal schwanger.
LA: Wie verläuft Ihre Schwangerschaft bisher?
Ast: Ich habe etwas Schmerzen, aber sonst geht's mir gut. Man hat mir gesagt, dass am 07.01. der Geburtstermin sein soll.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
Ast: Angehörige habe ich hier keine.
Auf Nachfrage gibt die Ast. an, aus Dagestan zu stammen: Ich bin Kumykin aus Dagestan.
LA: Haben Sie noch Familienangehörige im Herkunftsland?
Ast: Meine Mutter, mein Vater, mein Bruder und weitschichtige Verwandtschaft.
LA: Wie lautete Ihre letzte Adresse, wo Sie sich aufrecht gemeldet aufgehalten haben?
Ast: Im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX, gemeinsam mit meinem Mann.
LA: Zuvor waren Sie in Liechtenstein aufhältig, ist das richtig?
Ast. Ja.
LA: Die Polizei in Liechtenstein hat Ihre Übernahme abgelehnt, so haben Sie dann am 09.06.2011 ein weiteres inhaltliches Gespräch in Thalham.
Ast. Ja, das ist richtig, ich hatte ein Gespräch in Thalham.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung bei der Polizei Thalham bereits Angaben zu Ihrem Reiseweg und zum Ausreisegrund gemacht. Haben Sie am 09.06.2011 die Dolmetscherin besser verstanden?
Ast: Ja, die Dolmetscherin an dem Tag habe ich gut verstehen können. Zuvor gab es nur das Gespräch wegen Liechtenstein.
LA: Das ist Ihr erster Aufenthalt in Österreich bzw. Europa?
Ast. Nein, ich und meine Familie waren zuvor in Liechtenstein. Zuvor war ich aber noch nie in Europa.
LA: Was war der Grund, dafür dass Sie jetzt auch nach Österreich gekommen sind?
Ast. Wegen meines Gatten, wegen seiner Probleme. Wir machten uns auch Sorgen um unsere Kinder und deren Leben.
LA: Können Sie kurz schildern, welche Probleme Ihr Mann in Dagestan hatte?
Ast: Man hat meinen Mann mitgenommen, man wollte ihn auch einsperren, für längere Zeit einsperren. Man wollte ihn zum Wahabiten machen, obwohl er gar keiner ist. Es ist so, dass wir diese Wahabiten zwei, drei Mal im Haus hatten, aber das war dann auch schon alles. Wir haben mehrmals mit meinem Mann das besprochen und überlegt, was der Grund sei. Wir denken, dass es wahrscheinlich mit der SIM-Karte, die mein Mann für die Wahabiten gekauft hat, zu tun hat.
LA: Wie sind die Wahabiten eigentlich auf Sie bzw. auf die Person Ihres Mannes gekommen?
Ast: Es ist so, dass unsere Farm fast am Rande eines Waldes steht und die Wahabiten befinden sich in den Wäldern. Sie kamen einfach aus dem Wald zu uns. Ganz in der Nähe gibt es außer unsere Farm und den Wald nichts.
LA: Was wollten die Wahabiten von Ihrer Familie?
Ast. Sie wollten im Prinzip nichts von uns, ich habe mit ihnen gar nicht gesprochen, nur mein Mann. Sie haben eigentlich nur ersucht, bei uns übernachten zu dürfen. In einem Zimmer in unserem Haus haben sie auch übernachtet.
LA: Wer könnte Ihren Mann möglicherweise verraten haben, dass Ihr Mann mitgenommen worden ist?
Ast. Uns bleibt es nach wie vor ein Rätsel. Wir haben nicht einmal meinen Eltern davon erzählt. Diese Leute haben uns ersucht, nichts davon zu erzählen, wir haben auch nichts weiter erzählt. Möglicherweise hängt es mit der SIM-Karte zusammen, die mein Mann gekauft hat. Es gibt in der Nähe eine Farm, wo Wahabiten um ein Auto ersucht haben. Nachdem es abgelehnt wurde, haben die Wahabiten den Farmer erschossen.
LA: Waren die Männer, die bei Ihnen übernachten wollten, eher freundlich oder haben sie Ihnen gegenüber auch Drohungen ausgestoßen?
Ast. Das erste Mal waren sie nett und höflich, mein Mann hat ein Lämmchen geschlachtet, für das Fleisch bezahlten sie großzügig. beim ersten und zweiten Mal haben sie uns ersucht, nichts weiter zu sagen, dass sie bei uns waren. Beim dritten Mal hat dies schon als Drohung geklungen, besonders als sie uns daran erinnert haben, dass wir eine Tochter haben.
LA: Was meinten diese Männer betreffend Ihre Tochter?
Ast: Sie haben uns gesagt: "Ihr habt doch eine Tochter, die bei der Verwandtschaft im Dorf lebt." Wir dachten nicht, dass die das wissen, weil die Kleine ja nur am Wochenende bei uns ist.
LA: Wieso - lebte Ihre Tochter nicht gemeinsam mit Ihnen?
Ast: Die Kleine wollte selbst nicht bei uns bleiben, weil es ihr zu langweilig war und sie keine Spielkameraden hatte. Wir haben uns aber trotzdem ständig gesehen, zwar nicht täglich aber dennoch oft.
LA: Ihr Mann hat schon ausführlich über die Ausreisegründe aus seiner Sicht berichtet. Waren Sie persönlich von den Männern, Wahabiten oder anderen Person körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen?
Ast. Nein, das ist nicht vorgefallen. Nur als mein Mann damals mitgenommen wurde und das Haus durchsucht wurde, wurde ich zur Seite gestoßen. Durch die Polizei.
LA: Genau betrachtet, hatte Ihr Mann eine gut gehende Viehzucht. Sie haben dort auch unbehelligt leben können.
Ast: Das ist richtig. Wir hatten die Landwirtschaft, wir hatten alles, es ging uns ja gut. Wir hatten auch ein Geschäft im Dorf aufgebaut. (AW weint und meint, es tut schon weh, wenn man alles zurücklassen muss). Wir wollten in dem Geschäft Lebensmittel verkaufen, nicht unbedingt nur Fleisch. Wir haben so hart und viel gearbeitet und das ist jetzt alles weg.
LA: Was ist mit der Farm Ihres Ehemannes geschehen? Wer kümmert sich jetzt darum?
Ast. Der Schwiegervater, der Vater meines Mannes.
LA: Stehen Sie mit den Angehörigen im Heimatland noch in Kontakt?
Ast. Ja natürlich. Bei den Telefonaten haben wir nicht so direkt darüber gesprochen, aber der Schwiegervater hat anklingen lassen, dass die Leute von der Polizei kommen und fragen wo er (= Ehemann) ist.
LA: Wo haben Sie zuletzt im Herkunftsland Ihren Lebensmittelpunkt gehabt?
Ast: Wie ich schon gesagt habe, auf der Farm meines Mannes mit ihm gemeinsam. Als er dann aber festgenommen wurde, habe ich bei seinen Eltern gelebt, weil ich alleine Angst hatte.
LA: Können Sie sich erinnern, wann Ihr Mann abgeholt wurde?
Ast. Ich denke, es war am 3.1. dieses Jahres. Am 30.12. waren diese Wahabiten bei uns und am 03.01. kam schon die Polizei und hat meinen Mann mitgenommen.
LA: Was war mit der erwähnten SIM-Karte?
Ast: Die Wahabiten haben meinen Mann ersucht, eine SIM-Karte zu kaufen. Die hat mein Mann in der Stadt unter seinem Namen auch gekauft. Die hat er den Wahabiten dann übergeben.
LA: Wie kam dann die Polizei dann auf Ihren Mann?
Ast. Wir denken, dass die Wahabiten vielleicht irgendetwas geplant haben. Vielleicht haben sie diese Telefonnummer dabei verwendet.
LA: Was meinen Sie, rein hypothetisch betrachtet - hätten Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?
Anmerkung: Diese Frage wird jeden Antragsteller am Ende der Einvernahme gestellt.
Ast: Ich habe Angst, dass sie erstens meinen Mann nicht in Ruhe lassen. Zweitens habe ich Angst um das Leben meiner Tochter. Zudem habe ich gehört, dass sie meinem Mann angeblich etwas angehängt haben (Terroranschlag oder so etwas Ähnliches). Bei uns ist es so, dass man jemand falsch beschuldigt, um das Verfahren schnell abzuschließen zu können. Selbst wenn die Person gar nicht in der Nähe gewesen ist.
LA: Haben Sie während Ihres Aufenthalts in Liechtenstein auch deutsch gelernt?
Ast. Ja.
LA: Wie gut würden Sie Ihre Deutschkenntnisse selbst einschätzen?
Ast: Na ja, zwar nicht so gut, ich kann mich aber zum Beispiel beim Einkaufen verständigen. Mein Mann und ich, wir besuchen zwar keinen Deutschkurs, aber wir lernen gemeinsam weiter deutsch.
LA: Abschließend noch die Frage an Sie: Wie könnten Sie sich einen Weiterverbleib in Österreich vorstellen?
Ast: Ich würde mir wünschen, dass wir wieder in Frieden leben können. Außerdem bekommen wir bald ein zweites Kind. Unsere Tochter soll jetzt im September in den Kindergarten kommen, sie kann schon gut deutsch. Sie übersetzt für uns sogar schon einige Sachen.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin heute einwandfrei verstanden?
Ast: Ich habe sie gut verstanden.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
(Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)
Anm: Die Antragstellerin wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie werden darauf hingewiesen, im Falle einer Wohnsitzänderung der Asylbehörde möglichst schnell eine Adresse bekannt zu geben. Ansonsten müsste die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
(Anmerkung: Inhalt wird erklärt).
LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
Ast: Ja, bitte."
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2011 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurden die Anträge dieser Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.08.2012 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, der Erstbeschwerdeführer habe mit den Angaben zu den Gründen der Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem angegeben, selbst keine eigenen Gründe vorbringen zu wollen. Sie wäre wegen der Probleme, welche ihr Ehemann im Herkunftsstaat habe, mit ihm ausgereist. In den niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers seien jedoch zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte festzustellen gewesen, die eine Gewährung von Asyl nach sich ziehen würden.
Es würden jedoch aufgrund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage in Dagestan stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sind. Somit wurde ein Abschiebungshindernis festgestellt.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide des Bundesasylamtes wurden fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters und es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerde vorrangig aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll, weil die Beschwerdeführer andernfalls nicht in der Lage wären, von ihrem Recht auf effektive Beschwerde Gebrauch zu machen. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeschrift nicht auf der Basis individueller Beratung verfasst worden sei, sondern anhand eines Standardformulars.
Wie in der Beschwerdeschrift beantragt wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 26.08.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache ein Rechtsberater bestellt.
In der Folge wurde am 17.01.2012 die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (Viertbeschwerdeführerin) im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2012 unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit dem ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.08.2012 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden wären. Den Eltern der Viertbeschwerdeführerin in Österreich sei subsidiärer Schutz gewährt worden und ihr sei dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens im gleichen Ausmaß zuzuerkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls erhoben.
In der Folge wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer zuletzt bis zum 15.08.2014 verlängert.
Am XXXX wurde im österreichischen Bundesgebiet die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (Fünftbeschwerdeführerin) geboren.
Für die Fünftbeschwerdeführerin wurde unter Vorlage der Geburtsurkunde am 02.04.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, eigene Fluchtgründe wurden nicht behauptet.
Mit dem ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014 hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden wären. Den Eltern der Fünftbeschwerdeführerin in Österreich sei subsidiärer Schutz gewährt worden und ihr sei dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens im gleichen Ausmaß zuzuerkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wurde im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls erhoben.
Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26.03.2014 aktuelle Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat übermittelt.
Am 12.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverhandlung unter Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 02.04.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
Im Wesentlichen gab der Erstbeschwerdeführer (BF1) im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2014 zusammengefasst an:
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Nein, weder ergänzen noch korrigieren.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF1: Ja, nur die Wahrheit.
VR: Warum haben Sie Beschwerde erhoben?
BF1: Beweisen möchte ich nichts, im Prinzip bin ich zufrieden, ich arbeite in Ruhe, aber die Caritas, dort wo ich war, hat gesagt, ich muss es beeinspruchen.
VR: Kennen Sie den Bescheid des BAA, hat das BAA alles richtig festgestellt, fehlt etwas bei den Fluchtgründen?
BF1: Nein, es genügt alles. Ich bin absolut zufrieden mit diesem Paragraphen, ich bin zufrieden und arbeite in Ruhe. Das Wichtigste ist für mich die Familie, alles andere ist für mich nicht interessant. Ich gehe arbeiten, die Kinder sind da.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF1: XXXX, geb. XXXX, XXXX. StA. Russische Föderation
VR: Familienstand?
BF1: Standesamtlich bin ich verheiratet, die Kopie habe ich angegeben.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF1: Absolut, niemals.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF1: Ich habe 3 Kinder, wie oben angegeben, die letzten zwei wurden hier geboren.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF1: Brüder habe ich nicht, aber zwei Schwestern. Die Eltern gibt es auch. Die Mutter arbeitet im Spital. Der Vater arbeitet auch. Ihre Eltern gibt es auch.
VR: Haben Sie Kontakt zu irgendwem?
BF1: Einmal im Monat kommunizieren wir über Skype.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF1: Nein, Freunde.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Russisch.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF1: Kumyk.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: Moslem.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Die Schule absolvierte ich. 11 Jahre Grundschule plus Trainerausbildung auf der Dagestanischen Universität "Körperkultur und Sport".
VR: Wie lange hat das gedauert?
BF1: 5 Jahre.
VR: Was wollten Sie da werden?
BF1: Ich wollte Sportlehrer werden. In der Schule liebte ich bereits Sport, Fußball. Ich spiele auch in Feldkirch jede Woche.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF1: In der Heimat befasste ich mich mit Geschäftstätigkeit.
VR: Inwiefern?
BF1: Landwirtschaft.
VR: Was haben Sie da gemacht?
BF1: Die Gebäude blieben, aber ich ging weg?
VR: Sie haben Tiere gehabt?
BF1: Kleine Stiere, Kühe, Schafe.
VR: Wer hat das nachher weiter betrieben?
BF1: Als man mich fasste, haben die Eltern und die Geschwister alles verkauft, nur die Gebäude blieben und auch ein einstöckiges Geschäft sogar, dort wo meine Eltern leben.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF1: Nein.
VR: Warum nicht?
BF1. Der Vater wollte das nicht.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX.
VR: Sonst auch noch wo?
BF1: Dort beendete ich die Schule, die Universität in XXXX absolvierte ich auch. In XXXX lebte ich, als ich in XXXX studierte, natürlich in XXXX. Und als ich heiratete zogen wir nach das ist in Nizhnewartowsk, Sibirien bei den Gasfeldern. Dort arbeitete ich als Securitymann.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Jawohl, ein großes einstöckiges Haus.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Dort, wo ich mich mit der Landwirtschaft, mit den Kühen beschäftigt habe.
VR: Wo war das außerhalb des Staates?
BF1: Außerhalb des Staatsgefüges nirgends.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Nein, doch in Liechtenstein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF1: Einmal verurteilt wegen Rauferei.
VR: Wo war das und wie lange waren Sie da inhaftiert?
BF1: Vor ca. 10 Jahren war das, es war eine bedingte Strafe.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: In der Politik, nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: Verfolgt ja, aber wegen des Problems, das ich hatte. Vor dem Problem lebte und arbeitete ich normal.
VR: Wollen Sie das Problem jetzt schildern?
BF1: Kann ich?
VR: Ja.
BF1: Es gibt Wahabiten bei uns, Sie werden davon gehört haben. Sie kauften bei mir Schafe. Wegen denen hatte ich dann Schwierigkeiten mit den Staatsorganen.
VR: Wieso?
BF1: Weil sie zu mir kamen und kauften. Jemand sah sie. Sie zahlten normal. Wenn der Marktpreis 2.500 Rubel war für einen Hammel, dann zahlten sie 6.000 oder 7.000 Rubel oder mehr.-
VR: Wie oft sind diese zu Ihnen gekommen?
BF1: Dreimal.
VR: Woher wussten Sie, dass das Wahabiten sind?
BF1: Wusste ich. Die haben lange Bärte, im Kaukasus sind sie überall.
VR: Sie hat das nicht gestört, dass Sie ihnen Hammel verkauft haben?
BF1: Nein, überhaupt nicht.
VR: Sie wussten, dass die russischen Behörden damit keine Freude damit haben und trotzdem haben sie das gemacht?
BF1: Zuerst baten sie mich, dass ich es niemanden sage und als sie das dritte Mal kamen, bedrohten sie mich schon. "Wenn Du es den Behörden sagst, dann - Du weißt, Du hast eine Tochter". Sie können im Internet nachsehen, sie gibt sie bis jetzt. Wenn man ihnen nichts gibt, vor allem Geld, dann töten sie einen.
VR: Wer sind diese?
BF1: Die Wahabiten.
VR: Dann wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1: Wegen religiösen Gründen, nein.
VR: Warum sind Sie dann geflüchtet?
BF1: Als sie dann das dritte Mal kamen, sie baten mich, dass ich für die eine SIM-Karte kaufe und auf Grund dessen kam man darauf, dass sie immer wieder zu mir kamen und die Organe nahmen mich dann mit. Bis jetzt ist mein russischer Inlandspass bei den russischen Staatsorganen. Ich unterschrieb sogar eine "Nichtausreiseverpflichtung".
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF1: Nein, ich fuhr gleich weg. Ein Freund des Vaters, er wohnt 80 km weit weg in Chasayjurt, arbeitet bei den Staatsorgangen, ich half mir von dort wegzukommen und sagte mir, es wäre besser, wenn ich ausreise. Wenn die Wahabiten zu einem kommen, dann stört es den Staatsorgangen, wenn man bei den Staatsorgangen ist, stört es den Wahabiten.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF1: Ich fürchte um mein Leben.
VR: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen Dagestan noch etwas sagen?
BF1: Habe ich nicht gelesen, ich bin in der Arbeit, den ganzen Tag, 8 Stunden, ich mache Überstunden.
VR: Was arbeiten Sie jetzt?
BF1: Ich bin bei der Firma ISS, Gebäudemanagement. Jetzt ist ein neuer Chef, jetzt habe ich nur für 4 Stunden eine Arbeit. In der neuen Firma auch nur 4, 5 Stunden. Ich wandte mich an das AMS, damit eine "normale" Firma bekomme.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig ? VR verweist auf den Strafregisterauszug vom 10.6.2014. Es scheinen folgende
Verurteilungen auf: 01 BG Feldkirch vom 25.9.2012, §§ 15 iVmM 127 StGB; 02 BG Bregenz vom 19.10.2012 § 83 StGB:
BF1: Es gab dort Russen und Ukrainer, denen gab ich Geld. Es ging um eine Playstation. Ich gab ihm 100 Euro und als ich ihm anrief, sagte er, ich solle ihn nicht mehr anrufen, sonst bekäme ich Probleme. Nach 3 Monate traf ich ihn. Ich forderte mein Geld zurück. Er packte mich beim Kragen und ich versetzte ihm einen Schlag, er fiel nieder und hatte an der Augenbraue ein Cut und zahlte 2.200 Euro.
VR: Haben Sie weiter Fragen oder Anträge?
BF1: Wenn man mich ruhig arbeiten und leben lässt, ist für mich was anderes nicht interessant, ich halte meinen Antrag auf Asylgewährung aufrecht.
VR befragt den BF1, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat/haben, dies wird bejaht.
VR befragt den BF1, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint."
Im Wesentlichen gab die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2014 zusammengefasst an:
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF2: Nein, will ich nicht.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF2: Ja.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF2: XXXX, geb. XXXX in der Republik Dagestan im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX.
VR: Familienstand?
BF2: Standesamtlich verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF2: Mädchenname ZUBAIROVA.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF2: 3 Kinder, wie oben.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Einen Bruder, keine Schwestern, aber die Eltern. Die Schwiegereltern gibt es.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF2: Manchmal mittels Telefon und Skype.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF2: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF2: Ja, wir lebten in Russland.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF2: In bin Kumykin.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF2: Einfache Muslimin bin ich.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF2: Schulausbildung plus Krankenschwester.
VR: Wie lange?
BF2: 11 Jahre Schulausbildung und 3 Jahre Lehranstalt für Krankenschwestern.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF2: Ich arbeitete als Krankenschwester.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF2: Es gibt noch das Haus der Schwiegereltern, wo wir zusammen wohnten.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF2: Ja, zuerst in Liechtenstein haben wir es probiert.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF2: Nein, nicht ein einziges Mal.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF2: Sie verfolgten uns, weil bei uns diese Leute waren.
VR: Welche Leute?
BF2: Jene, die bei uns nächtigten, sie kamen zu uns, ich glaube das wegen denen.
VR: Was sind das für Leute. Wie haben diese ausgesehen?
BF2: Etwas wissen wir, ich glaube Wahabiten. Ich habe sie durch das Fenster gesehen. Die tragen Uniform.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF2: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(die BF2 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF2: Man ließ uns dort nicht mehr leben. Wir hatten keine Chance mehr, dort zu bleiben. Konkret - Todesgefahr.
VR: Warum wollen Sie auch noch Asyl, subsidiären Schutz haben Sie schon!
BF2: Als wir diese Antwort erhielten, dort wo wir waren, sagte man uns, wir könnten es auch beeinspruchen.
VR: Wo waren Sie da?
BF2: In Traiskirchen dort.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF2: Wir wandten uns an unsere Regierung, ich verstehe die Frage nicht.
VR: Es sind immer wieder Leute zu Ihnen ins Haus gekommen, haben Sie Schutz bei der Polizei oder bei den staatlichen Behörden gesucht?
BF2: Doch, an die Miliz, aber im Gegenteil, die Polizei war gegen uns.
VR: Warum?
BF2: Die dachten, wir seien ebenso solche Wahabiten.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF2: Wir fürchten, dass die uns finden. Wir fuhren eben weg, weil es gefährlich war und es gab Momente, wo sie sogar unsere Kinder bedroht haben. In Russland, in Dagestan ist es jetzt schwierig.
VR: Kennen Sie die Länderfeststellungen zu Dagestan, die wir Ihnen mitgeschickt haben?
BF2: Nein, wir haben es nicht gelesen, aber jemand hat es uns ausgedeutet.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig ? VR verweist auf den Strafregisterauszug vom 10.6.2014. Es scheint folgende Verurteilung auf: 01 BG Dornbirn vom 10.7.2013, §§ 15 iVm 127 StGB:
BF2: Wir hatten ein Rohrgebrechen in unserer Küche. Im Einkaufswagen blieben einige Rohre und man sagte, ich wollte es stehlen, ich konnte das auf Deutsch nicht erklären, dass ich es nicht stehlen wollte und es ergab sich so, als ob ich es stehlen wollten. Kurze eiserne, wir hatten ein Rohrgebrechen und wollten eine neues nehmen.
VR: Das haben Sie im Einkaufswagen im Baumarkt gehabt?
BF2: Ja.
VR: Haben Sie weitere Anträge?
BF2: Nein.
VR: Der Asylantrag bleibt aufrecht?
BF2: Ja.
VR ersucht der hinsichtlich zusätzlicher Fragen bzw. etwaigen Anträgen?
BF2: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.
Der VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.
BF2: Wenn ich zu einer normalen Firma komme, dann sagen "Du darfst aus Österreich gar nicht ausreisen". Der Chef von der neuen Firma sagte das mir auch zweimal. Also bräuchte ich auch ein entsprechendes Papier. Das ist Problem."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 und vom 06.03.2012 (Viertbeschwerdeführerin), der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.08.2011 bzw vom 08.03.2012 (Viertbeschwerdeführerin), der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der kumykischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und waren zuletzt in Buinaksk in Dagestan wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bereits zum Zeitpunkt der Einreise verheiratet, sie sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin.
Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen aufgrund der jeweils in Kopie vorgelegten Dokumente - im Detail Kopie des Inlandsreisepasses der Zweitbeschwerdeführerin, der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführer, sowie aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben fest.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin reisten - nachdem sie bereits in Liechtenstein Asylanträge gestellt hatten, welche negativ entschieden worden waren - am 24.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005. In der Folge wurde am 17.01.2012 die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Viertbeschwerdeführerin) im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2012 unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX wurde ein weiteres gemeinsames Kind namens XXXX (Fünftbeschwerdeführerin) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation respektive in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:
Länderberichte zu Dagestan
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer werden aufgrund der Kopien des russischen Inlandspasses und der Heiratsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden sowie aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer festgestellt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2014, denen - mit Ausnahme der einmaligen Behauptung, der Erstbeschwerdeführer werde zu Fahndung augeschrieben - im Wesentlichen Glaubwürdigkeit zuerkannt wird.
Es kann - wie bereits vom Bundesasylamt in den nunmehr angefochtenen Bescheiden ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen keine Asylrelevanz entnommen werden kann.
Wie bereits das Bundesasylamt in den nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Beschwerdeführer festgehalten hat behaupteten die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Rebellen bzw. Wahhabiten Unterkunft gewährt hatte, ihnen Schafe zu einem sehr überteuerten Preis verkauft hatte sowie eine SIM-Karte besorgt hatte. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer im Jänner 2011 und somit zwei Monate nach dem letzten Besuch der Rebellen von Sicherheitskräften angehalten und zu den Rebellen befragt. In der Folge hätten ihn die Polizisten dazu gezwungen ein Blankoformular zu unterschreiben, worin zu späteren Zeitpunkten unter Umständen eine Straftat eingefügt hätte werden können. Für die Zahlung von 300.000,-- Rubel wäre der Erstbeschwerdeführer in der Folge am 24.01.2011 von der Polizei "freigelassen" worden. Aufgrund dieser Ausführungen ergab sich bereits für die belangte Behörde die Einschätzung, dass die Polizei des Herkunftslandes eigentlich nur ein Hauptziel verfolgt hat, nämlich sich an dem Erstbeschwerdeführer finanziell zu bereichern. Diese Feststellung begründet sich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer auch selbst angegeben hatte, ein Leben in Wohlstand geführt zu haben, mit eigener Landwirtschaft und Besitz eines zweistöckigen Hauses in seinem Dorf. Somit ist auch davon auszugehen, dass die Polizisten einen Grund gesucht hatten, um den Beschwerdeführer belästigen und erpressen zu können.
Hinsichtlich der Behauptung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2011 vor dem Bundesasylamt, ihm sei von seiner im Herkunftsland verbliebenen Familie mitgeteilt worden, dass die Behörde beabsichtige, ihn zur Fahndung auszuschreiben, ist darauf zu verweisen, dass diese Information angeblich von einem Telefonat stammte, welches der Erstbeschwerdeführer von Liechtenstein aus mit seiner Familie im Februar oder März 2011 geführt hätte. Trotz der Aufforderung etwaige Beweismittel in Vorlage zu bringen sowie aufgefordert alle Tatsachen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung anzugeben, wurden diesbezüglich keinerlei weitere Angaben getätigt und stellt somit auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass dieser einmaligen Behauptung des Erstbeschwerdeführers kein Glaube geschenkt werde. Von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des Erstbeschwerdeführeres durch die dagestanische Polizei ist somit nicht auszugehen.
In den nunmehr angefochtenen Bescheiden wird sehr klar und nachvollziehbar gefolgert, dass der tatsächliche Grund für die behauptete Anhaltung des Erstbeschwerdeführers nicht etwa die Annahme bzw. Unterstellung der Verbindung des Erstbeschwerdeführers zum Widerstand darstellt, sondern vielmehr beabsichtigt ist, für die Freilassung des Erstbeschwerdeführers Geld zu erpressen bzw. zu erhalten. Aus den im wesentlichen gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie bereits für das Bundesasylamt, dass die dem Erstbeschwerdeführer unterstellte Nähe zum Widerstand letztlich nur als Vorwand für die Festnahme diente. Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der im wesentlichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Dagestan, wonach Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben und in Dagestan weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass er bereits einmal mitgenommen worden war und für seine Freilassung eine Geldsumme erpresst worden war, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Die Einschätzung des Bundesasylamtes in den nunmehr angefochtenen Bescheiden, wonach im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführers zwar der Status von subsidiär Schutzberechtigten - jedoch nicht von Asylberechtigten - zuzuerkennen ist, wird insbesondere dadurch bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar einräumen, sie hätten die gegenständlichen Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes einzig deshalb eingebracht, weil ihnen dies so geraten worden wäre. Tatsächlich gaben jedoch beide Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass für sie der ihnen zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten "ausreiche". Diesbezüglich ist vor allem auf die Ausführung des Erstbeschwerdeführers (BF1) zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts am 12.06.2014 zu verweisen: "VR: Kennen Sie den Bescheid des BAA, hat das BAA alles richtig festgestellt, fehlt etwas bei den Fluchtgründen? BF1: Nein, es genügt alles. Ich bin absolut zufrieden mit diesem Paragraphen, ich bin zufrieden und arbeite in Ruhe. Das Wichtigste ist für mich die Familie, alles andere ist für mich nicht interessant. Ich gehe arbeiten, die Kinder sind da." Weder im Rahmen der Beschwerden, welche einzig aus von den Beschwerdeführern ausgefüllten Standardformularen bestanden und in denen keinerlei Punkte der Bescheide konkret moniert wurden, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Einschätzung in den nunmehr angefochtenen Bescheiden substantiiert entgegengetreten.
Auch wurden im Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen, glaubhaft hätten machen können.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation respektive in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen:
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin zu.
Fünftbeschwerdeführerin:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchteil A):
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 24.05.2011 (bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 06.03.2012 und hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin am 02.04.2014) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Erst- bis Fünftbeschwerdeführerin vor.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. ausgeführt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Ausreisegründe im Wesentlichen gleichlautend und glaubhaft. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - für die Gewährung des Status der Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Erstbeschwerdeführers seitens krimineller Personen, welche sich innerhalb der Sicherheitsbehörden befanden, ergibt sich nach eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Umstand, regelmäßige Geldzahlungen (beispielsweise für die Freilassung des Erstbeschwerdeführers) zu erlangen. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe, sondern in krimineller Bereicherungsabsicht. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit jedoch nicht behauptet bzw. glaubhaft dargelegt.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Es ist den Beschwerdeführern daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Wie in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes ausgeführt ist unter Zugrundelegung des grundsätzlich glaubhaften Vorbringens der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen jedoch maßgeblich wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens krimineller Personen innerhalb der Sicherheitskräfte, die den Erstbeschwerdeführer unter dem Vorwand seiner (unterstellten) Unterstützung des Widerstandes im Herkunftsstaat bereits festgenommen und Lösegeld erpresst hatten, drohen und den Beschwerdeführern diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation respektive Dagestan aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht.
Da den Beschwerdeführern mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und deren befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis zum 15.08.2014 verlängert worden war, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf die Spruchpunkte II. der Bescheide des Bundesasylamtes) nicht mehr einzugehen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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