BVwG W229 1425047-1

W229 1425047-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W229 1425047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1425047.1.00

Spruch

W229 1425047-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazare an, sei Moslem und habe drei Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Muttersprache sei Dari. Sein Geburtsdatum wurde mit XXXX aufgenommen. Zu seinem Fluchtgrund führte er neben der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan aus, sein Vater sei im Jahr 2001 vom Kommandant der Provinz Daikundi, namens XXXX, getötet worden. Dieser sei ein Feind seiner Familie und habe unmittelbar nach der Tötung seines Vaters ihr Haus angezündet und ihr Vieh gestohlen. Seine Mutter habe Angst, dass XXXX ihn auch töten würde und habe daher seine Flucht organisiert. Er selbst habe Angst vor dem Kommandanten XXXX, da er bereits seinen Vater umgebracht habe.

3. Am 10.08.2011 wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits 22 Jahre alt sei und das Geburtsdatum bei der Erstbefragung falsch aufgenommen worden sei. Weiters gab er an, dass er verheiratet und seine Frau schwanger sei. Zu seinen Fluchtgründen wollte er keine zusätzlichen Angaben tätigen und wurde dazu auch nicht näher befragt.

4. Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erneut einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Daikundi, XXXX, Dorf XXXX mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern gelebt. Er sei verheiratet, habe als Bauer das Grundstück bewirtschaftet und könne seine Taskira vorlegen. Zu seinen Fluchtgründen gab er in der Einvernahme im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 2001 von einem Kommandanten namens XXXX getötet worden sei. Nach seiner Heirat sei er einmal mit anderen Männern zusammengesessen; auch XXXX sei dabei anwesend gewesen. Dieser habe über seinen Vater zu schimpfen begonnen und zwischen ihnen sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. XXXX habe ihn am Kragen gepackt. Den Dorfältesten sei es gelungen, den Streit zu schlichten. XXXX, so habe der Beschwerdeführer von seinem Cousin erfahren, habe gedroht dass er den nächsten Tag nicht erleben werde. Seine Mutter habe Angst, dass XXXX auch ihn töten werde. Er sei danach zu seinem Onkel gezogen. Man habe bei seinem anderen Onkel nach ihm gefragt. Sie seien auch bei seinem Onkel, bei dem er sich aufgehalten habe, gewesen. Allerdings seien sie dort nicht ins Haus gekommen, weil sein Onkel geschworen habe, dass er nicht da sei. Damit hätten sie sich zufriedengegeben. Seine Mutter habe einen Schlepper organisiert und er habe sich nach einem Monat zu seinen Onkel nach Kabul begeben. In Kabul sei er von XXXX nicht gesucht worden, weil er nicht wusste, dass er dort gewesen sei. Auf die Frage, warum ihn dieser Mann nun umbringen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser ihn schlagen wollte und die Dorfältesten ihn damals beruhigt hätten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er glaube, er sei so grausam, dass er mache was er wolle. Zum Vorhalt, weshalb er bei der Erstbefragung kein Wort über seinen persönlichen Fluchtgrund erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, es stimme schon, dass damals Streit zwischen dem Kommandanten und seinem Vater gewesen sei. Auch sei es richtig, dass damals ihr Haus angezündet worden sei. Er habe bei der Erstbefragung erzählt, was ihn als erstes eingefallen sei. Weiters gab er an, dass der Dolmetscher ihn bei der Erstbefragung nicht danach gefragt habe, ob er kurz vor seiner Ausreise derart bedroht worden sei. Er habe nicht versucht sich rechtliche Hilfe zu organisieren, weil er nicht glaube, dass die Polizei oder ein Gericht geholfen hätte. In Afghanistan leben seine Mutter, seine 3 Brüder, 2 Schwestern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, welche keine Probleme hätten; nur er habe mit ihm (gemeint: XXXX) gestritten. Im Hinblick auf eine Bedrohung bei seiner Rückkehr gab er an, er habe Angst vor XXXX.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert, wozu er angibt, diesen nicht zuzustimmen. Er sei nicht der Meinung, dass die Sicherheitslage zum Teil besser geworden sei, auch nicht in Städten wie Kabul. Außerdem habe er (gemeint: XXXX) geschworen ihn umzubringen, er sei kein Regierungsangestellter, er sei ein Krimineller.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer lediglich durch Steigerung seiner Angaben versuchte, seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen. Es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht sei, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt sei, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildere, so dass der Behörde erkennbar sei, welch massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Zusammenfassend hält das Bundesasylamt dazu fest, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, Behauptungen aufzustellen, sondern diese müssen glaubhaft gemacht werden. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie (gemeint: der Antragsteller) persönlich glaubwürdig sein. Die Aussagen entsprechen im gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei vage, nicht substantiiert, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich der aktuellen, landesweiten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Vielmehr sei glaubhafter, dass er sein Heimatland wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Rechtlich führte das Bundesasylamt unter Verweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Wunsch nach Immigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohl begründete Furcht vor einer solchen. Das Bundesasylamt führt aus, dass eine derartige Gefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte und kam in der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe.

Die Möglichkeit der Rückkehr stützte das Bundesasylamt darauf, dass nicht festgestellt werden könne, dass ihm in Afghanistan die Existenzgrundlage entzogen werde. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausreise aus Österreich und die Abschiebung nach Afghanistan seien zulässig. Das Bundesasylamt führte aus, dass seine länder- bzw. kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur er nicht kannte, von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugten, welche ihm bei der Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem er sein bisheriges Leben überwiegend verbrachte, zugutekommen würden. Sollte er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen, könne es ihm zugemutet werden, da er als offensichtlich lebenserfahrener Mann in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge er über ein familiäres Netzwerk zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Es wäre auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Fortbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB durch Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Unterbindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Weiters ergänzte das Bundesasylamt, dass Angehörige von ihm nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Verwandten habe er nichts berichtet und wurde auch amtswegig nichts bekannt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar angeführt, dass er von XXXX im Zuge eines Streites tätlich attackiert worden sei und dass ihm dieser mit dem Umbringen gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass ihm die Polizei oder ein Gericht nicht geholfen habe. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben gemacht, dargelegt woher er stamme und was ihm widerfahren sei. Er habe auch mitgeteilt, dass XXXX bereits seinen Vater habe umbringen lassen bzw. umgebracht habe und dass es nunmehr im Jahr 2011 zum genannten Vorfall gekommen sei. Er sei auch gleichbleibend bei seiner Kernfluchtgeschichte geblieben. Die belangte Behörde habe sich nicht weiter mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer, als der Vater getötet wurde, erst 12 bzw. 13 Jahre alt gewesen sei und er offenkundig nun als erwachsener Sohn dasselbe Schicksal erfahre. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht konkret auf seine Darlegungen eingegangen worden, so habe er dargelegt, dass es sich bei XXXX offenkundig um ein einflussreiche Person handle und wurde über Bekannte mitgeteilt, dass er den nächsten Tag nicht erleben werde. Es hätte der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft bzw. der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes. Zudem hätte es der Einvernahme der Mutter bedurft, welche letztlich den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Tod des Vaters im Jahr 2001 aufgefordert habe, umgehend das Land zu verlassen.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Mit am 16.05.2014 einlangenden Schreiben legte der Beschwerdeführer Urkunden betreffend die Absolvierung von Sprachkursen bzw. Teilnahmebestätigungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. 2 Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.

2.5. Folgende notwendige Ermittlungen des Sachverhalts wurden durch die Behörde unterlassen:

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen.

Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Fall vor, von einem Kommandanten, der bereits im Jahr 2001 seinen Vater umgebracht habe, verfolgt zu werden. Die Behörde bewertet sein Vorbringen hinsichtlich einer eigenen Bedrohung durch den Kommandanten als gesteigertes Vorbringen und daher im Ergebnis als nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu VfGH vom 27.06.2012, U 98/12) und dem Umstand, dass der wesentliche Kern - die Furcht vor dem genannten Kommandanten - bereits in der Erstbefragung vorgebracht wurde, erscheinen nähere Ermittlungen als erforderlich. Da der Beschwerdeführer hinreichend detaillierte Angaben zu seinem Herkunftsort bzw. zu seiner Herkunftsprovinz getätigt hat, wäre von der Behörde zu ermitteln gewesen, ob der genannte Kommandant in der vom Beschwerdeführer genannten Provinz tatsächlich tätig war. Damit kann die grundsätzliche Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers überprüft werden. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens erscheint es weiter notwendig, einerseits die Umstände des Todes des Vaters zu ermitteln, dh. eine diesbezügliche detaillierte Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen, andererseits wären die Umstände des Streites zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Kommandanten, von dem die Bedrohung ausgehen soll, zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass den Asylwerber eine besondere Mitwirkungspflicht trifft und er von sich aus, die Fluchtgeschichte möglichst substantiiert vorzubringen hat. Im vorliegenden Fall hat es die Behörde jedoch gänzlich unterlassen, auf die Umstände des vorgebrachten Streites bzw. des Todes des Vaters einzugehen, und dazu keine näheren Fragen gestellt. Insbesondere wäre zu klären, ob dieser Streit einen Zusammenhang mit den Umständen des Todes des Vaters aufweist. Das Motiv einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers kann entscheidungsrelevant für die Frage sein, ob dieser Verfolgung asylrelevante oder rein kriminelle Beweggründe zu Grunde liegen. Hinsichtlich der Person des fraglichen Kommandanten erscheint auch klärungsbedürftig, welchen Truppen dieser angehört (siehe die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 26.01.2012, wonach der Kommandant "kein Regierungsangestellter" sei. AS 75). Soweit es sich bei der vorgebrachten Verfolgung um eine von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehende Verfolgung handelt, wären Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit durch den Staat erforderlich.

Daneben sind ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterblieben. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).

Die belangte Behörde hat es unterlassen, präzise Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen und daran anschließend bzw. darauf aufbauend konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in eben dieser Provinz und der Erreichbarkeit dieser Region. Auch in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zu Rückkehrfragen nach Afghanistan sowie insbesondere Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und fehlen Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zur Gänze. Zudem unterließ es die belangte Behörde, sich mit dem Zielort des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diesbezüglich Feststellungen zu treffen und spricht im Bescheid allgemein von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. nur "Rückkehr in Ihr Heimatland" AS 163) (zur Notwendigkeit dieser Feststellungen vgl. VfGH vom 13.09.2013, U 1097/2012 mwN). Soweit die belangte Behörde im Falle eines Antragstellers aus Afghanistan auf ein familiäres Netz des Beschwerdeführers verweist, wäre sie verpflichtet gewesen, Feststellungen zum Aufenthaltsort sowie über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem Bescheid ist darüber hinaus weder zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse decken kann, noch sind Ausführungen dazu zu finden, wie hoch seine finanziellen Mittel sein müssten, um sich in einem fremden Heimatgebiet eine Existenz zu schaffen, und - wie bereits angeführt - ob die in Afghanistan lebende Familie in der Lage ist, diese Mittel dem Beschwerdeführer auch zur Verfügung zu stellen. Die belangte Behörde hat insoweit keine konkreten Feststellungen getroffen, von welchen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vgl. VfGH 13.3.2013, U 1006/12).

2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung bloß ansatzweise ermittelt hat und bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes in Bezug auf gewisse nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes notwendige Sachverhaltsfragen jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Insgesamt handelt es sich hierbei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Im vorliegenden Fall würde eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen betreffend die Erheblichkeit der aufgezeigten Ermittlungslücken sowie der dargestellten verwaltungsökonomischen Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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