BVwG W174 2002966-1

W174 2002966-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückzahlung

Texte intégral

BVwG W174 2002966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W174.2002966.1.00

Spruch

W174 2002966-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Vorsitzende und die Beisitzer Mag. Christa Kocher und Renate Hafenscher als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Bernd Trappmaier, Stockerauer Straße 5/5, 2100 Korneuburg, gegen den Bescheid des AMS,

969 - Wien Prandaugasse, Prandaugasse 58, 1220 Wien, vom 12.12.2013,

XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, gemäß § 56 Abs 2 AlVG beschlossen:

I.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Arbeitsmarktservice, 969 - Wien Prandaugasse, zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Laut Antrag vom 05.03.2012 begehrte XXXX (in der Folge, Beschwerdeführer) die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld beim AMS Wien Prandaugasse (in der Folge belangte Behörde).

1.2. Nachdem die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die ihr zugegangene Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 auch als selbstständig Erwerbstätiger pflichtversichert gewesen sei, den Beschwerdeführer erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert hatte, widerrief sie mit Bescheid vom 12.12.2013, XXXX, gemäß § 24 Abs 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 01.07.2012 bzw berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtet den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 3100,83. Begründend wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe Arbeitslosengeld-leistungen im oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen unrichtiger Bescheidbegründung als Berufung eingebrachte vorliegende Beschwerde vom 27.12.2013. Begründend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 01.07. 2012 nicht bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen. Er sei nicht selbständig, sondern unselbständig tätig gewesen. Obwohl das Dienstverhältnis bereits geendet habe, habe ihn der Dienstgeber möglicherweise bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft nicht abgemeldet.

1.4. Im Jänner 2014 erklärte die SVA der gewerblichen Wirtschaft auf Anfrage der belangten Behörde, die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers sei aufgrund des übermittelten Einkommensteuerbescheides 2012 festgestellt worden. Mangels Meldung des Versicherten, des nunmehrigen Beschwerdeführers, bestehe eine GSVG-Pflichtversicherung vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012.

1.5. Mit Schriftsatz vom 28.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.1.2014, stellte der Beschwerdeführer den Antrag seinem Berufungsantrag aufschiebende Wirkung zu gewähren.

1.6. Mit Schreiben vom 31.01.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen über die Ergebnisse der bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft eingeholten Anfrage, forderte ihn auf gegenüber der SVA eine Klarstellung seiner sozialversicherungsrechtlichen Belange vorzunehmen und eine entsprechende Information bzw Stellungnahme der belangten Behörde vorzulegen.

1.7. Am 06.03.2014 langte die Beschwerde (Berufung) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Teil des Verwaltungsaktes ist auch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.02.2014. Mit diesem wurden die Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für 2012, datiert mit 30.04.2013, und ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom 26.09.2012 betreffend die Nullsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer von März 2012 bis Juni 2012 wegen Arbeitslosigkeit, jeweils in Kopie, vorgelegt. Unter einem wurde Fristerstreckung begehrt. Am 26.03.2014 übernahm die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung den verfahrens-gegenständlichen Gerichtsakt.

1.8. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und brachte unter Bezugnahme auf die in Kopie beigelegten Kontoauszüge insbesondere vor, dass aus diesen ersichtlich werde, dass er nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX (in der Folge ehemaliger Dienstgeber) kein Einkommen erhalten habe. Die mit 29.02.2012 gegenüber dem ehemaligen Dienstgeber erfolgte Kündigung des Dienstverhältnisses ergebe sich aus dem ebenfalls in Kopie beigebrachten Schreiben des AMS Wien Prandaugasse vom 23.03.2012 in Verbindung mit einem an die AK Wien gerichteten Schreiben vom 30.03.2012 betreffend den mit seinem ehemaligen Dienstgeber abgeschlossenen Vergleich. Seit 29.02.2012 habe der Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen

2.1.1. Auf Antrag vom 05.03.2012 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 25,21 insbesondere im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 01.07.2012 (vgl. AMS Wien Prandaugasse Bezugsverlauf, Ausdruck vom 26.02.2014, Verwaltungsakt S 3). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde diesen gewährten Bezug von Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 3100,83.

2.1.2. Laut Einkommensteuerbescheid 2012 vom 15.03.2013 bezog der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012 sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt EUR 15.085,11. (vgl. Einkommensteuerdaten 2012, Verwaltungsakt S 6: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 7.057,02; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 8.028,09). Im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß GSVG (vgl. Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 28.01.2014, Verwaltungsakt S 10; Auszug Versicherungszeiten 01.01.2010 bis 25.04.2014, Verwaltungsakt S 13).

2.2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und insbesondere den unter Punkt 2.1. genannten Unterlagen.

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 56 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/2013 bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle (des Arbeitsmarktservice) das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören zu entscheiden hat, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3.2. Zu Spruchpunkt I:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld (§ 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AlVG) lauten insbesondere:

Gemäß § 12 Abs 1 leg. cit. ist arbeitslos, wer

eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs 3 lit b leg. cit. gilt im Sinne der Abs.1 und 2 insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 12 Abs 6 leg. cit. gilt jedoch als arbeitslos,

lit. a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

lit. c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 24 Abs 2 leg. cit. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs 1 leg. cit. ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten

Im bekämpften Bescheid spricht die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes im oben genannten Zeitraum widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3100,83 verpflichtet werde. In der Begründung werden die §§ 24 Abs 2 sowie 25 Abs 1 AlVG zitiert und es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosen-versicherung im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 01.07.2012 zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen sei.

Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich wird, hat die belangte Behörde, ihre erstinstanzliche Entscheidung auf eine ihr zugegangene Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gestützt. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer zunächst auch Gelegenheit sich zum Umstand zu äußern, dass er ab 01.03.2012 bis 31.12.2012 "pflichtversichert selbstständig erwerbstätig" gewesen sei. Der angefochtene Bescheid lässt jedoch jede weitere nachvollziehbare Begründung für die getroffene Rückforderungs-entscheidung vermissen. Mangels diesbezüglicher Ausführungen, sind dem erkennenden Senat also schon die von der belangten Behörde angestellten Berechnungen bzw die diesen Berechnungen zugrunde gelegten Tagsätze, die letztlich zur Vorschreibung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von gesamt EUR 3.100,83 führten, nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt die Berufungsbehörden unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabes bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 01.01.2014 als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten nach dem AlVG an die Stelle der Berufungsbehörden getreten (vgl. VwGH 15.12.1994, 91/06/0074; 19.11.2009, 2008/07/0168; 26.01.2011, 2009/07/0094).

Eine Zurückverweisung nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 AVG ist jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung stellt sich im Tatsachenbereich, wobei die Erforderlichkeit einer kontradiktorischen Verhandlung oder nur einer Parteienvernehmung nicht maßgeblich sind. Die Voraussetzung für eine Kassation gemäß § 66 Abs. 2 AVG sind demnach erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist (VwGH 28.03.2008, 2005/12/01878).

Zum Umfang der Ermittlungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof ausführlich klar, dass die belangte Behörde in der Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat. Die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ermöglicht in einem ersten Schritt eine eindeutige Rechtsverfolgung durch die Partei und macht die Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich. Dann sind in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, die die belangte Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben darzustellen. Liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, wird die Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können. Gibt es hingegen Widersprüche zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (VwGH 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166-10 unter Hinweis auf 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).

Der vorliegende Bescheid entspricht nicht diesen vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gestellte Frist zur Stellungnahme betreffend seine Pflichtversicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft ungenützt verstreichen hat lassen. Die Ermittlungen der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erschöpfen sich nämlich darin, den Beschwerdeführer erfolglos zu einer Stellungnahme aufzufordern.

Obwohl die belangte Behörde an den Spruch, also das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommenssteuer gebunden ist, setzen die dargestellten Grundsätze voraus, dass die Behörde ausreichende Feststellungen insbesondere zu den strittigen (selbständigen bzw unselbständigen) Erwerbstätigkeiten und den daraus bezogenen Einkünften des Beschwerdeführers trifft (vgl. VwGH 03.03.2014, Zl. 2011/08/0321).

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren hat die belangte Behörde daher von Amts wegen weiter führende Nachforschungen bzw Ermittlungen an zu stellen. Es ist insbesondere zu klären, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer im Jahr 2012 welchen Tätigkeiten bei welchen Dienstgebern nachgegangen ist (vgl. den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2012, wo sowohl Einkünfte aus selbständigen als auch eine unselbständigen Tätigkeiten angeführt werden), welche Versicherungspflichten beim Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeiten in welchen Zeiträumen bestanden haben oder festgestellt wurden und, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung vom 01.03.2012 bis 01.07.2012 Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß entweder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder auch aus einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis bezogen hat. Die belangte Behörde hat daher entsprechende Ermittlungsschritte, etwa bei den betroffenen Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden (siehe dazu auch die vom Beschwerdeführer beigebrachten weiteren Unterlagen, wie zB das Schreiben an das Finanzamt vom 26.09.2012 betreffend die Nullsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer von März 2012 bis Juni 2012 wegen Arbeitslosigkeitselbst etc.) zu setzen. In weiterer Folge ist von der Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den eingeholten Ermittlungsergebnissen bzw. zu den strittigen Punkten Stellung zu nehmen. Schließlich hat die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten.

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde liegt derzeit - wie dargestellt - keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfrage vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien - Prandaugasse gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da die vorliegende Beschwerde einer Erledigung zugeführt wurde, war über weitere vom Beschwerdeführer gestellte Anträge und insbesondere über den Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - über welchen im Übrigen im Sinne der Wahrung des Rechtsschutzes auf Seiten des Beschwerdeführers die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hätte - nicht mehr abzusprechen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz leg cit inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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