W164 2005327-1•BVwG W164 2005327-1
W164 2005327-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2014
Berichtigung, Rechtsanspruch, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über den Antrag vom 17.1.2014 der XXXX, ehemals vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte GmbH, nun Insolvenzmasse im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der XXXX, vertreten durch Masseverwalter Mag. Erich Allinger, beschlossen:
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 17.3.2003, Zl. C/1-16-2098/BA-BP/2003, hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (=BGKK) der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (=BF), der XXXX, wegen Nichtmeldung bzw. Unterversicherung sozialversicherungspflichtiger DienstnehmerInnen im Zeitraum Juni 2000 bis September 2002 Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge in Höhe von € 386.870,16 und einen Beitragszuschlag in Höhe von € 77.374,78 vorgeschrieben.
Die XXXX hat unter anderem (=u.a.) gegen diesen Bescheid Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland erhoben.
Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid 6-SO-N2287/13-2007 vom 26.4.2007 (u.a.) diesem Einspruch Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse ersatzlos behoben.
Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat (u.a.) gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund dieser Beschwerde mit Erkenntnis 2007/08/0123 und 0124 vom 16.2.2011 (u.a.) den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Ersatzbescheid 6-SO-N2287/21-2013 vom 21.6.2013, Spruchpunkt I. den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"Der XXXX, werden gemäß §§ 409 und 410 ASVG iVm. den §§ 4 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 56 ASVG sowie § 1 AlVG auf Grund der einen Bestandteil diese Bescheides bildenden Beitragsnachverrechnung sowie der dazugehörenden umseitigen Erläuterungen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge wegen Nichtmeldung bzw. Unterversicherung sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer im Betrag von 186.724,96 Euro sowie gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 37.344,96 binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zur Entrichtung vorgeschrieben."
Die Aufstellungen der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 07.02.2003 für den Zeitraum 06/2000 bis 09/2002 vom 13.03.2003 betreffend Ordner 2000, Ordner 2002, Statisten AMS 2000, Statisten 2000 und Statisten 2002 wurden als Beilage ./A zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.
2. Gegen den Bescheid vom 21.06.2013, Zl. 6-SO-N2287/21-213, des Landeshauptmannes von Burgenland erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der das Verfahren mit Beschluss vom 10.09.2013 einstellte, da die Beschwerdeführerin der ihr am 21.08.2013 zugestellten Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht vollständig nachgekommen ist.
3. Mit 18.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Verwaltungsgerichtshof, dem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2013 nicht stattgegeben hat.
4. Am 22.11.2013 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin einen Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß § 62 AVG beim Landeshauptmann von Burgenland ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Spruch des genannten Ersatzbescheides verweise auf eine Beilage ./A. Der BF sei mit dem Bescheid jedoch lediglich ein ungeordnetes, nicht journalisiertes und nicht geheftetes Konvolut zugestellt worden, das auf einer Seite den handschriftlichen Vermerk "./A" aufweise, ansonsten aber keine Gliederung, kein verständliches Verzeichnis und keinen Vermerk der Behörde enthalte, dass es sich bei dem Konvolut um eine Beilage ./A handle. Weiters seien die als ./A beigelegten Korrespondenzstücke, Aufstellungen und Listen vom Landeshauptmann nicht abgezeichnet worden.
Aus dem Spruch des Bescheides ergebe sich auch nicht, auf welche konkreten Teile des Konvolutes ./A sich der Spruch beziehen solle. Eine Zuordnung sei auch der Begründung des Ersatzbescheides nicht zu entnehmen.
Somit ergebe sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Ersatzbescheides, welche konkreten Beiträge für welche Statisten und Ordner der BF vorgeschrieben wurden und welche konkreten Feststellungen hinsichtlich einzelner "Dienstnehmer" dem Spruch und der Begründung zugrunde liegen. Die Behörde habe bei Erlassung des Ersatzbescheides dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, eine nachvollziehbare Individualisierung im Ersatzbescheid vorzunehmen, nicht entsprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem aufhebenden Erkenntnis nähere Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der einzelnen Personen verlangt. Der Verweis auf Beilage ./A bewirke, weder die notwendige Individualisierung noch würden sich aus dem ungeordneten Konvolut ./A konkrete Feststellungen zu konkreten Tätigkeiten all jener Personen ergeben.
Der Spruch des Ersatzbescheides leide somit gemessen an den Vorgaben des AVG und an jenen des genannten VwGH-Erkenntnisses an einer normativ und inhaltlich völlig unklaren Verweisung. Die Berichtigung sei zwingend erforderlich.
Die BF fügte einen Formulierungsvorschlag für Spruchpunkt I. mit einem Verweis auf Beilagen ./A bis ./G des Ersatzbescheides an und beantragte, auf jeder Beilage einen behördlichen Vermerk anzubringen.
In Antwort auf diesen Antrag teilte der Landeshauptmann von Burgenland mit Schreiben vom 16.12.2013 der Beschwerdeführerin mit, dass dem Antrag bzw. der Anregung auf Erlassung eines Berichtigungsbescheides nicht entsprochen werden könne, da weder Schreib- noch Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten vorliegen würden.
5. Mit Schreiben vom 17.01.2014 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin zum Schreiben des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16.12.2013 Stellung und ersuchte erneut um Ausstellung eines Berichtigungsbescheides und brachte ergänzend vor, dem Einspruchsbescheid sei eine Beilage ./A angeschlossen worden. Mit dem Vermerk "A" sei eine Stellungnahme der BGKK vom 1.7.2011 bezeichnet worden, die nur aus wenigen Seiten bestehe und keine Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen enthalte. Außer dieser handschriftlich bezeichneten Beilage A (der Stellungnahme vom 1.7.2011 seien weitere Unterlagen mitgesendet worden, jedoch ungeordnet, nicht geheftete und nicht näher bezeichnet. Die mitgesandten Listen seien an keiner Stelle als Bestandteil des Einspruchsbescheides oder als Beilage ./A bezeichnet. Auch aus dem Spruch des Ersatzbescheides ergebe sich nicht, was als A anzusehen sei. Der im Spruch des Ersatzbescheides enthaltene Verweis sei daher nicht klar. Es sei bei der Ausfertigung und Zustellung des Bescheides ein technischer Fehler unterlaufen, der berichtigt werden müsse. Auch die seinerzeitige Zustellung sei mangelhaft geblieben.
Die BF beantragte, einen Berichtigungsbescheid zu erlassen oder den beteiligten Parteien den Ersatzbescheid samt identifizierter Spruchbeilage ./A vollständig neu zuzustellen.
6. Am 19.03.2014 langte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.01.2014 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Beschluss vom 30.6.2014, 10 S 53/14v hat das Landesgericht Wiener Neustadt über die BF das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Mag. Erich Allinger zum Masseverwalter bestellt (Quelle: Firmenbuch).
II. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, verfahrensrechtliche
Grundlagen:
Der vorliegende Antrag richtet sich gemäß seinem Inhalt auf die Änderung eines Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland, den dieser als Rechtsmittelbehörde erlassen hatte.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägig anderslautenden Regelung unterliegt der gegenständliche Fall der EinzelrichterInnenzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Der vorliegende Antrag regt nach seinem Wortlaut die Berichtigung des Ersatzbescheides 6-SO-N2287/21-2013 vom 21.6.2013 des Landeshauptmannes von Burgenland an.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/04/0289).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheid-Teile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).
Die Berichtigung des Bescheides darf dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/08/0136). § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (vgl. VwGH 25.03.1994, 92/17/0133).
Im hier vorliegenden Fall wendet die BF gemäß dem Inhalt ihres Begehrens im Wesentlichen ein, dass Spruchpunkt I des Ersatzbescheides 6-SO-N2287/21-2013 vom 21.6.2013, nicht ausreichend klar sei. Damit macht sie einen rechtlichen Mangel des Bescheides geltend, den sie in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte geltend machen müssen. Eine entsprechende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hat die BF nicht fristgerecht erhoben. Damit liegt aber im nun vorliegenden Verfahren entschiedene Sache vor. Für eine Entscheidung über das aus dem Antrag inhaltlich erkennbare Begehren auf neuerliche Entscheidung über den mit Ersatzbescheid 6-SO-N2287/21-2013 vom 21.6.2013 abgeschlossenen Prozessgegenstand fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung.
Auch mit ihrem Vorbringen, der Bescheid sei ihr unvollständig, nämlich nicht eindeutig erkennbar mit der zum Bestandteil des Spruchs gemachten Anlage A zugestellt worden, behauptet die BF einen rechtlichen Mangel hinsichtlich Spruchpunkt I des Ersatzbescheides 6-SO-N2287/21-2013 vom 21.6.2013, den sie im Rahmen einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte geltend machen müssen. Dass der Ersatzbescheides 6-SO-N2287/21-2013 vom 21.6.2013 der BF gar nicht zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zugestellt worden wäre behauptet weder die BF noch findet sich dafür ein Hinweis aus dem Akt des Landeshauptmannes von Burgenland.
Ein Schreib- noch Rechenfehler bzw. eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit liegt im vorliegenden Fall nicht vor:
Dem Spruch des Bescheides vom 21.06.2013 ist unzweifelhaft zu entnehmen, was als Beilage ./A zu verstehen ist. Jedes Blatt der im Akt des Landeshauptmannes von Burgenland befindlichen Beilage ./A ist mit der Bezeichnung "Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 07.02.2003 für den Zeitraum 06/2000 bis 09/2002" vom 13.03.2003 versehen. Diese Bezeichnung stimmt mit der Bezeichnung der Beilage ./A im Spruch unmissverständlich überein. Zudem ist jedem Blatt zu entnehmen auf welche Personengruppe Bezug genommen wird.
Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" läge nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden wäre(vgl. VwGH 25.06.2010, 2009/08/0249). Dies ist im gegenständlichen Fall zu verneinen.
Es besteht kein Anlass zu einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG. Die BF hat kein subjektives Recht und damit keinen verfolgbaren Rechtsanspruch auf eine Entscheidung über die nach dem Wortlaut des Antrages begehrte Bescheidberichtigung.
Bei der Frage, ob ein Teil des Spruches eine klar definierte Spruchbeilage enthält, handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Frage, die einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich ist. Ein solches Begehren hätte nur im Wege der Ergreifung eines Rechtsmittels bekämpft werden können. Da gegenständlich aber ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen. Hinsichtlich des von der BF vorgebrachten Begehrens liegt entschiedene Sache vor; es fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 62 Abs. 4 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 4 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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