W111 1243929-2•BVwG W111 1243929-2
W111 1243929-2Tribunal administratif fédéral15 juil. 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
W111 1243929-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.5.2014, Zl. 247517701/1773199/RDNÖ, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antrag Beschwerdeführerin (im Folgenden auch : BF) auf internationalen Schutz vom 22.12.2013 wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA), zugestellt durch Hinterlegung am 16.5.2014, gemäß §§ 3 und 8 AsylG (Spruchpunkte 1 und 2) abgewiesen; gleichzeitig wurde der BF gemäß § 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gem. § 52 Abs. 2 Zi. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt 2.).Weiters wurde festgehalten, dass gem. § 55 Abs 1 und 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
2. Mit dem am 2.6.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz (per fax übermittelt und datiert mit 2.6.2014) erhob der BF , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
3. Mit hg. Schreiben vom 26.6.2014 (OZ 2) wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei BF (OZ 3) vom 4.7.2014 wurde eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid am 16.5.hinterlegt worden sei und es "den allgemeinen Gepflogenheiten der österreichischen Post AG " entsprechen würde, dass Schriftstücke "in der Regel" erst am nächsten Werktag zur Abholung bereitliegen würden. Dieser wäre Montag der 19.5.2014 gewesen, womit die Beschwerde am 2.6.2014 fristgerecht eingebracht worden wäre. Im Übrigen wurde die Verfassungskonformität der verkürzten Beschwerdefrist des § 16 BFA-VG in Zweifel gezogen, da diese Abweichung von § 7 VwGVG angesichts der Sensibilität des gegenständlichen Rechtsbereiches nicht nachvollziehbar wäre.
Nach telefonischer Rücksprache bei der gegenständlichen Postfiliale konnte bestätigt werden, dass das Schriftstück am 16.5.2014 hinterlegt wurde und am 23.5.2014 persönlich abgeholt worden ist. Im Übrigen teilte man seitens der Postfiliale mit, dass eine Hinterlegung am Tag des Zustellversuches do. nicht unüblich sei, sofern der Zusteller zeitgerecht in die Postfiliale zurückkommen würde (vgl. dazu Aktenvermerke auf OZ 2 und 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem BF am 16.5.2014.2014 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist) und somit rechtswirksam erlassen.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen, da der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch kein unbegleiteter Minderjähriger war.
Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 16.5.2014 und endete mit Ablauf des 30.5.2014.
Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die beschwerdeführende Partei selbst von der Möglichkeit einer Hinterlegung am Tage des Zustellversuches ausgeht, da sie selbst erwähnt, dass Hinterlegungen am nächsten Werktage lediglich "in der Regel" stattfinden würden. Eine rechtliche Bindung an diesen vermeintlichen Usus besteht jedoch nicht, weswegen auch nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die beschwerdeführende Partei dem Beginn der Beschwerdefrist mit 19.5.2014 ansetzt.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer der Beschwerdeführerin verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet.
2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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