W184 1213334-2•BVwG W184 1213334-2
W184 1213334-2Tribunal administratif fédéral14 juil. 2014
Verfahrenseinstellung
W184 1213334-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA ungeklärt alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zl. 99 06.687-BAW, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, eine männliche Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit alias Staatsangehörigkeit des Senegal, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.1999 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AslylG 1997 für zulässig erklärt und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 11.07.2014 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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