W122 2000513-1•BVwG W122 2000513-1
W122 2000513-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2014
Benützungsgestattung, Entgeltlichkeit, Gutgläubigkeit,<br/>Sorgfaltspflicht, Übergenuss
W122 2000513-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des ADir. XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, GÖD, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21.11.2013, Zl. 5030/2013, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Dienstrechtsmandat vom 04.10.2007, Zl. 5186/2007 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesuches vom 21.06.2006 gemäß § 24 Abs. 1 GehG 1956 für seine beiden Personenkraftwägen und sein Motorrad mit Wirkung vom 01.10.2007 bis auf Widerruf eine Abstellbewilligung für den im Amtsgebäude gelegenen Garagenabstellplatz erteilt. Das Benützungsentgelt wurde gemäß § 24a Abs. 5 GehG 1956 in der Höhe von 46,60 € monatlich festgesetzt und sollte gemäß § 24c Abs. 1 GehG 1956 durch Aufrechnung auf den Monatsbezug hereingebracht werden. Das Benützungsentgelt sei gemäß § 24a Abs. 4 GehG 1956 wertgesichert.
Mit einem Schreiben vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber informiert, dass im Verrechnungsprogramm ein Systemfehler ab 31.12.2007 aufgetreten wäre, sodass die Vergütung nicht gegengerechnet worden sei. Der Anspruch auf Vergütung für die letzten drei Jahre gemäß § 13b GehG betrage 1.813,60 €. Der Übergenuss werde in monatlichen Raten von 5 % des Bruttobezuges einbehalten. Weiters wurde auf das Recht, einen Feststellungsbescheid zu beantragen, hingewiesen.
Mit E-Mail vom 29.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung des mit Schreiben vom 15.10.2013, Zl. 4807/2013 mitgeteilten Sachverhaltes.
Mit dem oben bezeichneten bekämpften Bescheid wurde im Spruch festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund 1.813,60 € an zu Unrecht empfangenen Leistungen (Nutzungsberechtigung) für einen Garagenabstellplatz im Amtsgebäude für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2013 zu ersetzen hat, sowie dieser Betrag durch Abzug vom Gehalt des Beschwerdeführers hereinzubringen ist, wobei der Abzug in monatlichen Raten in Höhe von 5 % des Bruttomonatsbezuges (unter Ausschluss von Sonderzahlungen) zu erfolgen hat. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: § 13a Abs. 1 iVm § 13b Abs. 2 sowie §§ 24 Abs. 1, 24a Abs. 6, 24a Abs. 7 Z 1 und 24c Abs. 1 GehG, weiters § 13a Abs. 2 GehG; jeweils iVm § 13a Abs. 3 GehG.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Dienstrechtsmandat vom 04.10.2007 wurde eine Abstellbewilligung gemäß § 24 Abs. 1 GehG für 2 PKW und ein Motorrad mit Wirkung vom 1.10.2007 erteilt und das Benützungsentgelt wurde gemäß § 24a Abs. 5 iVm § 24c Abs. 1 GehG mit 46,60 € monatlich festgesetzt. Dieses sei durch Aufrechnung auf den Monatsbezug hereinzubringen. Es sei festgehalten worden, dass das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 4 GehG wertgesichert ist. Im Rahmen der Monatsabrechnung Dezember 2007 seien dem Antragsteller von jeweils 46,60 € für die Monate Oktober, November und Dezember in Abzug gebracht worden. Ab der Monatsabrechnung Jänner 2008 bis einschließlich Oktober 2013 wurde dem Antragsteller kein Betrag für die Benützung des Garagenabstellplatzes mehr abgezogen. Mit Wirkung vom 01.11.2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Benutzung des Garagenabstellplatzes. Im Rahmen der Monatsabrechnung für November 2013 seien die ausstehenden Beträge für die Garagenbenützung der letzten drei Jahre vorgeschrieben worden. Weiters wurden im Bescheid die oben angeführten Rechtsgrundlagen mit den jeweiligen Paragraphen abgedruckt. Begründend führte der Bescheid weiter aus, dass die Bereitstellung eines Garagenabstellplatzes durch den Dienstgeber eine Sachleistung sei, für die eine angemessene Vergütung zu leisten ist. Die Vergütung werde durch Aufrechnung hereingebracht. Die Höhe von 46,60 € pro Monat wurde im Dienstrechtsmandat festgesetzt und auf die Wertsicherung dieses Betrages hingewiesen. Der Garagenabstellplatz wurde mit 01.10.2007 zugewiesen. Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 06.07.2010 (Zl. BKA-924.570/0002-III/2/2010) betreff Wertanpassung gemäß § 24 GehG 1956 sei auf Grund der verlautbarten Indexzahlen mitgeteilt worden, dass für nicht geheizte Garageneinstellplätze, welche in der Zeit vom 01.06.2001 bis 31.08.2008 zugewiesen wurden, ab 01.07.2010 der Betrag von 49,16 €
monatlich vorzuschreiben ist. Mit einem weiteren Schreiben des BKA vom 06.06.2012 wurde dieser Betrag mit 51,90 € monatlich ab 01.07.2012 festgesetzt. Diese Vergütungen seien vom Beschwerdeführer nicht geleistet worden, da eine Aufrechnung mit dem Monatsbezug auf Grund eines EDV-Fehlers unterblieb. Der Anspruch auf Leistungen würde nach drei Jahren verjähren (§ 13b Abs. 1 GehG 1956). Die Geltendmachung des Vergütungsanspruches durch den Dienstgeber müsse nicht in Bescheidform erfolgen, sondern könne formfrei schriftlich oder gar mündlich erfolgen (VwGH, 29.07.1992, Zl. 88/12/0118). Somit seien die Forderungen ab November 2010 nicht verjährt. 20 x 49,16 + 16 x 51,90 wären 1.813,60 €. Dies wäre ein Übergenuss den der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 13a Abs. 1 GehG zu ersetzen hat. Der Übergenuss bestehe darin, dass der Beschwerdeführer den Garagenabstellplatz nutzen durfte, ohne dass dafür eine entsprechende Vergütung im Wege des Abzugs geleistet worden wäre. Eine Ersatzpflicht wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Übergenuss in gutem Glauben empfangen wurde. Es wären folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu berücksichtigen: Ein Verschulden des Bediensteten am Erhalt des Übergenusses sei für die Pflicht zur Rückzahlung irrelevant. Der Irrtum müsse für den Dienstnehmer lediglich objektiv erkennbar sein (VwGH, 24.03.2004, Zl. 2004/12/0143). Kann der Beamte an Hand seiner Einstufung nach dem Bezugszettel die Besoldung überprüfen, sei guter Glaube ausgeschlossen, dies gelte auch für die Fortschreibung dieses Irrtums für die Folgezeiten (VwGH, 24.03.2004, Zl. 99/12/0337). Dass der Behörde der Irrtum erst nach zwei Jahren aufgefallen ist, würde insoweit nicht schaden, als die Verrechnung im Wege der automatisierten Bundesbesoldung erfolgt und deswegen unter Umständen eine längere Zeitspanne vergehen kann (VwGH, 22.07.1999, Zl. 97/12/0190).
Der Abzug für den Garagenabstellplatz sei in der Monatsabrechnung Dezember 2007 noch berücksichtigt worden, in der Monatsabrechnung Jänner 2008 und folgende nicht mehr. Dass der Abzug für den erst am 01.10.2007 zugewiesenen Garagenabstellplatz ab Jänner 2008 daher irrtümlich unterblieb, hätte dem Antragsteller auffallen müssen, zumal er den Garagenabstellplatz selbst nach seinem Wechsel nach B. weiter benutzte. Ein Empfang des Übergenusses in gutem Glauben läge nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht vor. Dieser Übergenuss sei durch Abzug vom Gehalt des Antragstellers hereinzubringen (§ 13a Abs. 2 1. Satz GehG). Im Rundschreiben des BKA vom 01.03.1990, Zl. 912.420/1-II/A/1/90, werde für die Hereinbringung des Übergenusses eine Rate in der Höhe von 5 % des Bruttomonatsbezuges unter Ausschluss von Sonderzahlungen angegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) mit einem Schreiben vom 29.11.2013. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei in seinem Recht auf Unterlassung einer Rückforderung durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt. Entgegen der Ansicht der Dienstbehörde sei dem Beschwerdeführer sehr wohl guter Glaube zuzumessen, da auch ein verständiger Durchschnittsmensch seine Gehaltszettel nicht regelmäßig kontrolliere und ihm somit auch der Nichtabzug nicht auffallen müsse. Insbesondere gelte dies auch für die im Bescheid genannte Wertsicherungsklausel, von deren Anpassung der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere bei der von der Dienstbehörde ursprünglich gewählten Vorgangsweise der Vorschreibung mittels Dienstrechtsmandat hätte auch eine Wertanpassung wiederum dieser individuell konkretisierenden Erledigungsform der Vorschreibung bedurft, um eine Verpflichtung des Beschwerdeführers auszulösen. Die Wertanpassung könne daher selbst bei Verneinung des guten Glaubens nicht rückgefordert werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer hat Garagenplätze in Anspruch genommen und nur am Anfang der Benützung dafür bezahlt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer ohne Gegenleistung Garagenplätze genutzt hat, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er diese Leistung gutgläubig in Anspruch genommen habe.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die vorliegende Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Garagenplatz für zwei PKW und ein Motorrad für die oben angeführte Zeit benutzte, aber dafür kein Entgelt leistete. Wenn der Beschwerdeführer angibt, ein verständiger Durchschnittsmensch würde seine Gehaltszettel nicht regelmäßig kontrollieren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm selbst bei sporadischer Kontrolle seiner Gehaltszettel auffallen hätte müssen, dass ihm für seine Garagenplätze kein Betrag abgezogen wurde. Es ist davon auszugehen, dass ein Durchschnittsbeamter über seine Gehaltsbestandteile und Abzüge informiert ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm die Wertanpassung zu keinem Zeitpunkt bekannt war, so ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits im Dienstrechtsmandat vom 04.10.2007 angeführt wurde, dass das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 4 GehG 1956 wertgesichert ist. Der Beschwerdeführer konnte also nicht annehmen, dass ihm der ursprüngliche Betrag in der Zukunft unverändert abgezogen wird.
Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung iSd § 13a GehG 1956 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 13.03.2002, Zl. 98/12/0199).
Im vorliegenden Fall hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass ihm für die Garagenbenützung kein Betrag mehr abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass ihm bereits auf Grund des oben angeführten Dienstrechtsmandates die Garagenbenützung nur in Verbindung mit einem Entgelt gestattet war. Eine gutgläubige, entgeltfreie Benützung der Garage ist daher ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu lösende Rechtsfrage, inwieweit der Beamte in Kenntnis seiner Be- und Abzüge zu sein hat, ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst.
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