BVwG W117 1423924-1

W117 1423924-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W117 1423924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1423924.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von x x x x, geb. am x x x x StA Afghanistan, vertreten durch den x x x x gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, Zl. 11 04.959-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und x x x x gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass x x x x damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 22.05.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, welche der Beschwerdeführer als Muttersprache nannte, seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am im Spruch genannten Datum in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-moslemischen Glaubens und habe von 2003 bis 2008 die Grundschule besucht. In Afghanistan habe er in der Provinz Ghazni, in "x x x x" (Distrikt Muqur) gewohnt. Seinen Herkunftsstaat habe er vor etwa 2 Monaten (März 2011) gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und sei illegal nach Pakistan gereist, wo er sich von diesen getrennt habe, und sei dann über den Iran und die Türkei nach Österreich gelangt.

Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, von den Taliban getötet worden sei und, er, der Beschwerdeführer vor ca. 9 Monaten von den Taliban entführt und in ein Ausbildungslager gebracht worden sei, wo über den Jihad und den Umgang mit Waffen belehrt worden sei. Dieses Lager sei von den Amerikanern überfallen worden und sie seien freigelassen worden. Aus Angst vor einer neuerlichen Entführung durch die Taliban habe die Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zu gehen. Dort seien sie von den "Taliban" schlecht behandelt worden, weil sie Schiiten seien, weshalb er nach Europa gegangen sei.

Zufolge des Ergebnisses der durchgeführten Altersfeststellung vom 10.06.2011 ging das Bundesasylamt vom angegebenen Alter des Beschwerdeführers aus.

Am 13.09.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am im Spruch genannten Tag geboren, Dokumente habe er nie besessen. Bei der Erstbefragung habe der Dolmetscher übersetzt, dass er von 2003 bis 2008 die Schule besucht habe, richtig sei jedoch von 2004/2005 bis 2008/2009. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Muqur in der Provinz Ghazni, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. 2009/2010 sei sein Vater umgebracht worden und der Beschwerdeführer habe seither die Schule nicht mehr besucht, sondern zunächst in der Landwirtschaft und dann in einem namentlich genannten Hotel im Wohnbezirk elf Monate als Aushilfskraft gearbeitet. Eines Tages im August/September 2010 sei er auf dem Weg von dort nach Hause von den Taliban entführt worden. Seine Verwandten würden in Pakistan leben, ein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, dessen Adresse kenne er jedoch nicht. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Zur Frage, ob er gerichtlich vorbestraft sei, brachte er vor, er sei in Afghanistan zehn Tage im Gefängnis gewesen. Wegen seines religiösen Bekenntnisses habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, auch nicht auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Sein Vater habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet und sei im März/April 2009 von den Taliban umgebracht worden. Dieser habe mit seinem kleinen LKW für die Amerikaner gearbeitet. Danach sei die Mutter des Beschwerdeführers seelisch und physisch krank geworden und der Beschwerdeführer habe nicht mehr zur Schule gehen können; er sei zu Hause geblieben und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Ende des Sommers 2009 habe er dann in einem Hotel gearbeitet. In ihrem (Wohn)gebiet gebe es keine Sicherheit, man habe abends und in der Nacht nicht hinausgehen können. Als er das Hotel verlassen habe, seien ihm von drei bis vier Personen die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden und er sei circa drei oder vier Stunden mit dem Auto zu einem Haus gebracht worden, wo ca. 25 bis 30 gleichaltrige Kinder gewesen seien. Sei seien von den Taliban für den Krieg geschult worden, der Beschwerdeführer sei cirka fünf oder sechs Monate dort gewesen. Die Taliban hätten ihnen gesagt, dass die Amerikaner Ungläubige seien und sie deswegen gegen sie kämpfen sollten, so wie ihre Eltern damals gegen die angreifenden Russen gekämpft hätten. Sie hätten fünf oder sechs Monate Krieg und Kampf in der Theorie gelernt, danach seien sie - der Beschwerdeführer ausgenommen - an die Grenze zu Pakistan gebracht worden. Sie hätten auch islamischen Religionsunterricht erhalten und seien verpflegt worden. Im Februar/März 2011 hätten die Amerikaner den Stützpunkt der Taliban gestürmt und sie seien alle von den amerikanischen Soldaten festgenommen und in ein afghanisches Gefängnis gebracht worden. Sie seien nach den Gründen für ihre Zusammenarbeit mit den Taliban befragt worden. Er habe ihnen gesagt, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden sei und dass sie sich beim Dorfältesten informieren könnten. Nach einer Woche sei er zum Besitzer des Hotels, bei dem er gearbeitet habe, gebracht worden, welcher seine Angaben bestätigt habe. Auch der Mullah habe seine Aussage bestätigt, worauf er unter Mitteilung, dass es in seiner Wohngegend keine Sicherheit gebe, freigelassen worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Taliban wieder kommen und ihn mitnehmen könnten. Nach Beratung mit dem Besitzer des Hotels und seiner Mutter hätte er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Nach der Rückübersetzung merkte er an, dass der Taliban-Stützpunkt nicht nur von Amerikanern, sondern auch von afghanischen Soldaten gestürmt worden sei. Er habe von den Dorfältesten erfahren, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Sie hätten gegen die Taliban nichts unternehmen können, in Afghanistan würden die Gesetze nicht wie in Österreich beachtet werden. Die ausländischen Truppen hätten ihre Sicherheit im Heimatdorf nicht garantieren können, sie hätten nicht einmal ihr eigenes Leben schützen können. Die Taliban hätten ständig die jugendlichen Leute entführt, besonders Kinder, die keinen Vater oder keine Mutter hatten. Im Fall der Rückkehr würde er wieder von den Taliban entführt werden, er habe dort keine Familienangehörigen bzw. Verwandten. Er habe gehört, dass man nach der fünf bis sechs Monaten dauernden Ausbildung ins Grenzgebiet zu Pakistan geschickt werde und dort mit den Taliban zusammen kämpfen müsse. Die afghanische Polizei habe ihm zur Ausreise geraten, weil sein (Wohn)gebiet nicht sicher gewesen sei. Er habe den Taliban gesagt, aus welchem Ort er stamme.

Eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten langte nicht ein.

Mit Schreiben vom 03.10.2011 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, mit, dass der Jugendwohlfahrtsträger des Landes Oberösterreich vom Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 27.09.2011 mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut wurde.

Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom x x x x den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2012.

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"ALLGEMEINE LAGE

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind.

Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.

Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.

Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

[...]

Allgemeine Sicherheitslage

Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.

Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.

Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.

[...]

Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes

(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar.

Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand).

Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und um 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.

Im Berichtszeitraum [März-Juni 2011] fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.

Gezielte Tötungen nahmen im gesamten Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahmen während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.

Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.

Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.

Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.

Familienanschluss/Soziales Netz

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.

Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.

[...]

Menschenrechte

Allgemein

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - [...]

Im Dezember 2009 wurde das bereits 2007 beschlossene Amnestiegesetz veröffentlicht und erhielt dadurch Geltung. Es gewährt eine Generalamnestie für alle Verbrechen vor der Etablierung der Interimsregierung unter Karzai im Jahr 2001.

[...]

Minderheiten

Minderheitenrechte

Das CIA World Factbook geht von folgender ethischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung aus: Paschtunen 42%, Tadschiken 27%, Hazara 9%, Usbeken 9%, Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Belutschen 2%, andere 4%

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.

Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben.

Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. Die ethnische Zusammensetzung des Unterhauses ist wie folgt: 39% Paschtunen, 28% Tadschiken, 20% Hazara, 7% Usbeken und 6% andere Minderheiten. Außerdem sind zehn Sitze für die ethnische Minderheit der Kuchi reserviert.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

Hazara

Die Minderheit der Hazara macht ca. neun Prozent der afghanischen Bevölkerung aus. Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie sich auch in der Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten.

Soziale Diskriminierung gegenüber den schiitischen Hazara bestand weiterhin.

Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan in der Provinz Ghazni, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraßen zu und von diesen Distrikten, verschlechtert.

[...]

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Angestellten gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia (Islamisches Recht) und dem Gewohnheitsrecht.

Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es herrschte ein Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht gab an, dass es Ende 2010 geschätzte 2.282 Richter, darunter 120 Richterinnen auf allen Ebenen in Afghanistan gab.

In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.

In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung primär durch lokale Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar formell in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.

Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.

Die Sicherheitsbehörden

Afghanische Sicherheitskräfte

Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.

Polizei

Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem.

Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Polizeikräfte im Wiederaufbau. Die Londoner Konferenz im Jänner 2010 beschloss einen Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011. Die Ist-Stärke der ANP liegt bei rund 120.000 Polizisten (Stand: November 2010). Die Rekrutierung des Polizeinachwuchses ist eine große Herausforderung, da private Sicherheitsfirmen besser bezahlen und die Zahl der im Dienst getöteten Polizisten hoch ist (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate, die nach Plänen von Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) auf 1,4% monatlich gedrückt werden soll.

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt.

67% aller Polizeirekruten brechen ihre Ausbildung ab. Laut US-Regierungsangaben sind von den 170.000 Afghanen, die bisher Polizeitrainings erhalten haben, gar nur noch 30.000 im Dienst, das entspricht nicht einmal 20 %.

Afghanische Nationalarmee

Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der NTM-A [Nato Training Mission Afghanistan] etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.

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Korruption

Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2010 gemeinsam mit Myanmar an der vorletzten Stellen.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge.

Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption. Nach einem Bericht der VN-Behörde zur Drogen- und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC) vom Januar 2010 wird die Korruption als größtes Problem benannt, das die Regierung Karzai rigoros angehen müsse. Dem UNODC-Bericht zufolge generiere die Korruption einen Umsatz von 2,5 Mrd. USD, was fast einem Viertel des afghanischen BIP entspricht.

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Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010).

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RückkehrerInnen

[...]

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Soziales Netz

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Lebensmittel

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

Wohnraum

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

Etwa 55.000 der kürzlich [2009] zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen.

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend.

[...]

Behandlung nach Rückkehr

Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt nicht mehr über diese [familiären] Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

[...]

Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zur Zeit keine direkten Linienflüge zwischen Afghanistan und der EU. Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe, er afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemisch-schiitischen Glaubens und strafrechtlich unbescholten sei. Er sei minderjährig und verfüge im Herkunftsland über kein familiäres Netzwerk. Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Fall der Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels irgendeines Identitätsdokumentes die Negativfeststellung zu treffen gewesen sei.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass dieses nicht als glaubwürdig erachtet werde, sodass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK nicht festzustellen sei.

Zu seinem Vorbringen, er hätte sich wegen der Ermordung seines Vaters durch die Taliban nicht an die afghanischen Behörden wenden können, wurde ausgeführt, dies sei als geboten erschienen und darauf hingewiesen, dass die ISAF auch in seinem Wohndistrikt präsent sei, dass nach den Länderfeststellungen die afghanische Polizei (ANP) für die innere Sicherheit zuständig sei und die internationale Gemeinschaft mit der Regierung zusammenarbeitete, um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen.

Ferner ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass die in Afghanistan fallweise vorkommenden Rekrutierungsversuche potentiell alle Jugendlichen in seinem Heimatgebiet träfen und nicht durch eine besondere Eigenschaft seiner Person, etwa einer potentiellen politischen Haltung oder einer bestehenden Familienfehde, begründet sei. Weiters habe sich ergeben, dass er keine Probleme mit Privatpersonen oder Behörden seines Heimatlandes habe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen gesetzlichen Vertreter, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde die Zuerkennung von Asyl beantragt.

Der minderjährige Beschwerdeführer habe sowohl bei seiner Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt übereinstimmend angegeben, dass sein Vater von den Taliban getötet und er selbst in weiterer Folge von den Taliban gegen seinen Willen rekrutiert und über einen längeren Zeitraum als Kämpfer ausgebildet sowie das Lager der Taliban schließlich von Einheiten der ISAF gestürmt und der Beschwerdeführer, nachdem er vorerst als vermeintliches Mitglied der Taliban angehalten worden war, freigelassen worden sei. Daraufhin habe die Familie des Beschwerdeführers beschlossen, das Land zu verlassen, um damit seiner neuerlichen Zwangsrekrutierung zu entgehen. Der Einschätzung der Behörde, dieses Vorbringen sei unglaubwürdig, da die Angaben nicht substantiiert, nicht plausibel erschienen und nicht asylrelevant seien, sei zu entgegnen, dass angesichts der ausführlichen Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse keinesfalls davon gesprochen werden könne, dass dieses unsubstantiiert sei. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Ermordung seines Vaters zudem erst 12 Jahre alt und dabei auch nicht anwesend gewesen, womit er über keine Detailkenntnisse dazu verfüge. Soweit die Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe, weil die Familie keine Anzeige bei den afghanischen Behörden oder der ISAF gemacht habe, ignoriere sie abermals die Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals erst 12 Jahre alt war und nicht für das Unterlassen einer Anzeige verantwortlich gemacht werden könne. Stattdessen habe sich die Familie in Kenntnis der Unfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden an die Dorfältesten gewendet, welche ihnen jedoch keine Hilfe bei der Verfolgung der Taliban bieten hätten können. Für die Annahme der Behörde, dass die Sicherheitskräfte im Wohnbezirk des Beschwerdeführers präsent und einsatzfähig seien, fehlten jegliche Nachweise. Zudem gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass es in den Provinzen im Süden und Südosten ein stetiger Anstieg von zivilen Todesopfern gebe und 2010 insgesamt 66 % aller zivilen Todesopfer in diesem Teil Afghanistans zu beklagen seien. Nicht zuletzt stehe die Beurteilung der Behörde zum Vorliegen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz im Widerspruch zur Beurteilung der Sicherheitslage im Wohnbezirk des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich, dass sich die Familie des Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussichten nicht an die Polizei gewendet habe (Korruption).

Ferner übersehe die Behörde im Hinblick auf die vorgebrachte Zwangsrekrutierung, dass im vorliegenden Fall des minderjährigen Beschwerdeführers außer Alter und Geschlecht noch weitere Umstände im Sinne der GFK hinzuträten. Zum einen würden die Taliban seinen Wohnort kennen und könnten sie den Beschwerdeführer mangels innerstaatlicher Fluchtalternative leicht finden und neuerlich gegen seinen Willen rekrutieren bzw. bestehe wegen seiner bereits erfolgten Ausbildung ein erhöhtes Interesse an ihm und zum anderen sei der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung durch die ISAF verhört und dann freigelassen worden, weil er sich den Behörden gegenüber von den Taliban losgesagt und mit ihnen kooperiert habe, womit er gegen die Taliban gearbeitet und mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Nicht zuletzt habe seine Flucht auf dem Ratschlag der afghanischen Polizei basiert, welche sich offensichtlich nicht in der Lage sah, den Beschwerdeführer nach seiner Befreiung von den Taliban ausreichend vor weiteren Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Hinzu komme, dass Zwangsrekrutierungen in verschiedenen Teilen Afghanistans sehr wohl asylrelevant seien, weil Hazara in verschiedenen Teilen Afghanistans weiterhin von Diskriminierungen in Form von ua. Zwangsrekrutierungen betroffen seien. Zudem habe das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Wie die Behörde zu dem Schluss habe gelangen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Gewährung von Asyl im Sinne der GFK führe, bleibe nicht nachvollziehbar.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und moslemisch-schiitischen Glaubens. Er hat in Afghanistan von 2004/2005 bis 2008/2009 die Schule besucht und stammt aus einem Dorf im Distrikt Muqur in der Provinz Ghazni, wo er sich bis zum fluchtartigen Verlassen Afghanistans Anfang 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern aufhielt. Sein Vater wurde 2009/2010 wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern von den Taliban getötet. Der Beschwerdeführer selbst wurde auf dem Weg von seiner Arbeit als Aushilfskraft in einem Hotel nach Hause im August/September 2010 von den Taliban entführt und etwa fünf bis sechs Monate in einem Lager gemeinsam mit anderen Kindern zum Kämpfer gegen die Ungläubigen ausgebildet. Nach der Erstürmung dieses Taliban-Stützpunktes im Februar/März 2011 wurde der Beschwerdeführer befreit und in einem afghanischen Gefängnis festgehalten und nach seinen Gründen für die Zusammenarbeit mit den Taliban befragt. Nachdem seine Angaben von mehreren Personen bestätigt worden waren, wurde der Beschwerdeführer freigelassen und ihm geraten, das Land wegen einer möglichen neuerlichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu verlassen. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut durch die Taliban zwangsrekrutiert wird.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden.

Dies gilt zunächst umso mehr für einen Staat wie Afghanistan, dessen Verwaltung wie den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst zu entnehmen ist, auf einer äußerst labilen Grundlage beruht.

Der minderjährige Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

In Bezug auf das Alter ist das Bundesasylamt auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten selbst von der minderjährigen Eigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.

Im Übrigen würde man bei Aufrechterhalten der diesbezüglich Ansicht der Verwaltungsbehörde insofern in einen unauflösbaren Widerspruch geraten, als das Bundesasylamt zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt feststellt, ohne weitere Angaben von Gründen jedoch die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit annimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Annahme einzig und allein auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der Name und das Alter des Beschwerdeführers jedoch nicht. Hinsichtlich letzteren Umstandes, da die Verwaltungsbehörde, wie bereits angemerkt, selbst von der Minderjährigen-Eigenschaft des Beschwerdeführers ausging.

In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dieser Angaben allein von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.

Zum Fluchtvorbringen:

Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig bzw. erklärbar:

Zwar hat sich der minderjährige Beschwerdeführer selbst nicht politisch engagiert, er wurde jedoch nach seiner Befreiung aus dem Lager der Taliban infolge seiner Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden freigelassen, weshalb ihm auch im Fall seiner Rückkehr aktuell eine (erneute) Zwangsrekrutierung durch die Taliban wegen seiner regierungskonformen Haltung droht, womit er -entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes- ein asylrelevantes Vorbingen erstattete.

Zudem lässt sich die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden gerade aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ableiten, sondern ergibt sich geradezu im Gegenteil daraus, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr unsicher ist. Damit übereinstimmend hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass ihm die afghanischen Behörden infolge der herrschenden Sicherheitslage zur Ausreise geraten haben. Das Bundesasylamt ging in der Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer offenbar selbst ebenfalls davon aus.

Ganz allgemein jedoch ist im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen, dass das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers anlässlich der geschilderten Vorfälle bzw. bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend genug ins Kalkül zog. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht wirksam entgegengetreten werden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes auch nicht ersichtlich, dass "die Angaben des Beschwerdeführers nicht substantiiert und nicht plausibel erscheinen", zumal der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines damaligen Alters vor dem Bundesasylamt umfangreiche und detaillierte Angaben zu seinem Fluchtvorbringen erstattete, welche sich zudem vor den getroffenen Länderfeststellungen als plausibel erweisen.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.

In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge und Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Taliban sind daher sehr wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2011 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des minderjährigen afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der erneuten Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist zusätzlich aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich durch seine Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden nach seiner Befreiung aus dem Lager der Taliban, als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung.

Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).

Es liegt somit im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Den Aufenthaltsort seines Onkels mütterlicherseits in Afghanistan kennt der Beschwerdeführer nicht und seine Mutter hat mit seinen Geschwistern Afghanistan bereits verlassen. In Kabul hat der minderjährige Beschwerdeführer noch nie gelebt und er verfügt dort auch nicht über familiären Anschluss.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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