BVwG I407 1409539-2

I407 1409539-2Tribunal administratif fédéral14 juil. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG I407 1409539-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1409539.2.00

Spruch

I407 1409539-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Sudan vertreten durch Mag. Nina Jakober, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zl. 09 09.302-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Bf hat am 04.08.2009 einen Asylantrag gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus dem Sudan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

In der niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion Thörn-Maglern vom 04.08.2009 gibt der Bf an, dass sein Vater noch im Sudan lebe, seine Mutter bereits verstorben sei. Er sei verheiratet und sei seine Frau im Sudan verblieben; er habe keine Kinder. Zwei Schwestern und ein Bruder würden noch im Sudan leben. Seine Wohnsitzadresse im Sudan sei: XXXX. Er habe seine Heimat am 15.5.2009 mit dem Auto aus XXXX, Darfour, Sudan, verlassen und sei illegal ausgereist.

Zu seiner Fluchtroute gibt der Bf an: Er sei von Dafour/Sudan mit dem Auto nach Libyen gefahren, danach mit einem LKW durch Libyen nach Bengasi und von dort nach Tripolis und in weiterer Folge schlepperunterstützt mit einem Motorboot übers Meer; anschließend sei er mit einem LKW auf der Ladefläche nach Wien gefahren

Bei dieser Gelegenheit gab der Bf zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er beruflich bei einer Polizeieinheit gewesen sei. Aufgrund eines Befehles hätten er mit anderen Kollegen in der Umgebung von Darfur Leute erschießen sollen. Er und seine Kollegen hätten sich aber geweigert und wären daraufhin geflüchtet.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, erschossen zu werden, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie Kollegen wegen Befehlsverwigerung erschossen worden seien.

Der BF wurde am 11.08.2009 in der Erstaufnahmestelle West im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

Frage: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie irgendwelche Erkrankungen?

Antwort: Nein, ich bin ein bisschen müde.

Ich bin Staatsangehöriger vom Sudan, gehöre zur Volksgruppe der Araber, meine Muttersprache ist arabisch, ich bin verheiratet und ich habe keine Kinder.

Frage: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

Antwort: Ich bin Moslem.

Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

Antwort: Als ich weggefahren bin, habe ich meinen Polizeiausweis gehabt, diese und die Polizeiuniform habe ich weggeworfen, sonst habe ich keine Dokumente auf meiner Flucht mitgenommen.

Frage: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

Antwort: Ich habe zuhause die Staatsbürgerschaftsurkunde.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

Antwort: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigten?

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Aufforderung: Nennen Sie alle Namen oder Beschreibungen von Ländern, Ortsnamen und Grenzübergängen auf ihrer Reise.

Antwort: Ich bin von XXXX, diese Stadt befindet sich im Gebiet von Darfur, nach XXXX, alles mit dem LKW. Dann nach XXXX, dann nach XXXX, das ist die Grenze zu Libyen. Dann nach Bengazi und in die Hauptstadt Tripoli in Libyen. Da war ich zwei Monate, dann mit einem Boot mit Hilfe eines Schleppers, es dauerte 36 Stunden über das Meer, wir waren 23 Leute, Richtung Europa, welches Land das war, das weiß ich nicht. Dann brachte er uns in ein Haus, dann hat man mich zu einem LKW gebracht und ich war alleine auf der Ladefläche. Ich bin 15 oder 16 Stunden gefahren, dann hat der Schlepper gesagt, ich soll aussteigen und da waren wir bereits in Österreich. Ich habe mich gewundert, als ich von der Polizei erfahren habe, dass ich in Österreich bin, denn ich habe mich mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich nach Frankreich bringt, das war mein Ziel.

Frage: Wurden Sie auf der Reise irgendwelchen Grenzkontrollen oder sonstigen behördlichen Kontrollen unterzogen?

Antwort: Keine

Frage: Verließen Sie ihr Heimatland illegal?

Antwort: Ja.

Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

Antwort: Nein.

Frage: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

Antwort: Keine

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

Antwort: Unserer Einheit wurde befohlen nach XXXX zu kommen um die Bevölkerung von den Aufständischen zu schützen. Wir haben dort aber keine Aufständischen gesehen, das haben wir auch gemeldet. Dann haben wir den Befehl bekommen, dass sich die Aufständischen vielleicht in den Häusern versteckt haben und wir sollen auf die Bevölkerung in XXXX schießen. Wir haben den Befehl verweigert. Dann kamen die höheren Offiziere und haben auf uns geschossen, weil wir den Befehl nicht ausgeführt haben. Viele von uns sind geflüchtet unter andren auch ich. Entscheidung: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Hat der Dolmetscher alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

Antwort: Ja. Ich bestätige den Erhalt einer Aktenabschrift dieser Niederschrift.

Nach Zulassung des Verfahrens wurden der Bf im Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck am 12.10.2009 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten

Auszüge aus dieser Einvernahme:

Anmerkung:

a) Dem Antragsteller werden die anwesenden Personen mit Namen und Funktion vorgestellt.

b) Der Antragsteller wird über den Ablauf und über das Ziel der gegenständlichen Vernehmung informiert und darüber belehrt, dass er die Wahrheit zu sagen hat.

c) Der Antragsteller wird gleichzeitig auf die Folgen falscher Aussagen aufmerksam gemacht.

d) Der Antragsteller wird darüber belehrt, dass er gemäß § 15 AsylG verpflichtet ist, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die ein seinem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen.

Anmerkung: Der Antragsteller legt keine Beweismittel vor.

e) Der Antragsteller wird darüber belehrt, dass eine Informationsübermittlung an die Behörden des Herkunftslandes ohne Zustimmung des Antragstellers ausgeschlossen ist.

f) Der Antragsteller wird über die Vertraulichkeit des Einvernahmeinhaltes und gleichzeitig über die Verschwiegenheitspflicht des Dolmetschers und des Referenten in Kenntnis gesetzt.

g) Der Antragsteller wurde auf die Existenz von Flüchtlingsberatern (Frau XXXX und Caritas) und der Möglichkeit diese in Angelegenheiten seines Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen, aufmerksam gemacht.

Frage: Haben Sie anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt bzw. Informationsblatt in der Sprache Arabisch gemäß § 15 AsylG ausgefolgt bekommen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben sie die Ausführungen in diesem Merkblatt bzw. Informationsblatt verstanden?

Antwort: Ja-

Personenbeschreibung:

bes. Kennzeichen : keine.

Frage: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Stehen Sie derzeit in Österreich in einer ärztlichen Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

Antwort: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

Frage: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein, ich habe keine Einwände.

Herr XXXX wird als sprachkundige Person mit mündlichem Bescheid gemäß § 52

Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.

Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

ERGÄNZENDE EINVERNAHME

Feststellung: Sie wurden bereits zweimal in Österreich zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damals gemachten Angaben erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Entsprechen diese der Wahrheit und sind diese vollständig?

Antwort: Ja.

Zur Person:

Ich wurde am XXXX in XXXX, Sudan geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe in XXXX 8 Jahre eine Schule besucht. Nach der Schule habe ich zuerst in der elterlichen Landwirtschaft bis 2008 mitgearbeitet. Ich ging dann freiwillig nach Khartum und machte dort eine 45-tätige militärische Ausbildung. Von März bis Mai 2009 war ich dann als Wache in einer militärischen Klinik in Khartum - Um Durman, einer Stadt neben Khartum. Die Klinik heißt "Klinik der medizinischen Waffe".

Ich beherrsche Arabisch in Wort und Schrift, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bin Moslem. Ich bin sein Oktober 2008 mit XXXX nach moslemischem Brauch verheiratet, wir haben Kinder. Wir lebten im Elternhaus in XXXX. Durch meine Arbeit konnte ich für meine Frau gut sorgen. Wir hatten keine größeren finanziellen Probleme. Mein Vater hat eine große Landwirtschaft in XXXX.

Aufforderung: Beschreiben Sie Ihren Wohnort. Wo liegt der Ort? Wie viele Einwohner hat der Ort? u.s.w.

Antwort: XXXX ist eine Stadt nördlich von Darfur und liegt in der Provinz Dongola.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Ich habe 09.05.2009 den Entschluss gefasst, meine Heimat zu verlassen.

Frage: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?

Antwort: Am 15.05.2009.

Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Nein.

Frage: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Vorhalt: Aus Ihren Ausführungen zum Fluchtweg kann entnommen werden, dass Sie nach Libyen keine genauen Angaben mehr zur Fluchtroute machen konnten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie über die Fluchtroute keine exakteren Angaben machen können. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe alles erzählt, wie es abgelaufen ist. Ich war in einem LKW versteckt und deshalb kann ich über diese Strecke keine Angaben machen.

Frage: Haben Sie Ihre Heimat legal verlassen?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie bei der Ausreise aus Ihrer Heimat einer Grenzkontrolle unterzogen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: $ 3,000,--

Frage: Wie konnten Sie diese Summe aufbringen?

Antwort: Ich habe $ 500,-- von einem Freund bekommen und den Rest von meinem Vater.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Ihrer Heimat?

Antwort: Ja, meinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die Geburtsurkunde. Beide befinden sich bei meinem Vater in XXXX.

Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt?

Antwort: Ja, ich habe mit meinem Vater des Öfteren telefoniert. Das letzte Mal vor ungefähr 2 Wochen. Das erste Mal telefonierte ich vor ungefähr 1 Monat mit meinem Vater und dabei teilte ich ihm mit, dass ich gut hier angekommen bin.

Frage: Warum haben Se sich Ihre Dokumente nicht schicken lassen?

Antwort: Ich habe bereits meinem Vater gesagt, dass er mir den Staatsbürgerschaftsnachweis schicken soll. Aber bis jetzt ist noch keiner eingetroffen.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

Aufforderung: Erzählen Sie, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben.

Antwort: Ich habe als Wache in einer militärischen Klinik in Um Durman-Khartum gearbeitet. Am 04. oder 05.05.2009 bekam ich als einziger von der Klinikwache einen Brief von der Militärischen Zentralführung in Khartum. In diesem Brief stand, dass ich mich am 06.05.2009 fertigmachen soll, um mit anderen nach Darfur zu fahren. Ich und andere wurden in einem militärischen Zentrum am Rande von Khartum gesammelt. Dieses Zentrum heißt "militärische Zentralführung. Wir waren ungefähr 200 Leute. Uns wurde dann mitgeteilt, dass wir nach Darfur geschickt werden, um dort die Bevölkerung vor militärischen Gruppen zu schützen. Am gleichen Tag wurden wir nach XXXX gebracht. Es wurde uns erklärt, dass dort eben die Gruppen, die Waffen tragen sollen, aufhältig seien. Wir wurden in Gruppen von ungefähr 50 Personen aufgeteilt. Wir stellten aber am 07.05.2009 fest, dass es dort keine solchen bewaffneten Gruppen gab. Der Hauptoffizier sagte zu uns, dass sich die Leute der bewaffneten Gruppen mit den Einwohnern vermischt haben, damit sie nicht auffallen. Wir bekamen dann von unserem Gruppenoffizier den Befehl auf alles zu schießen, auch auf die Bewohner von XXXX. Meine gesamte Gruppe hat diesen Befehl aber verweigert. Unser Offizier sammelte uns dann und hielt uns vor, dass wir Verräter wären und es keinen Unterschied zwischen uns und den bewaffneten Gruppen gibt. Während er das uns vorgeworfen hat, schoss er mit seiner Waffe in die Luft. In diesem Augenblick liefen wir alle 50 Personen meiner Gruppe weg. Ich lief alleine ungefähr eine halbe Stunde, dass warf ich meine Uniform weg. Ich hatte unter der Uniform noch eine Art Trainingshose und ein Leiberl an. Mit Autostopp fuhr ich dann nach XXXX, von dort mit dem Lkw nach XXXX. Ich rief einen Freund an und er besorgte mir $ 500,-- Am 15.05.2009 habe ich dann den Sudan verlassen.

Erklärung: Der Dolmetscher rückübersetzt Ihre protokollierten Angaben zum Fluchtgrund.

Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

Antwort: Ja.

Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei gesucht?

Antwort: Ja, von meinem Vater habe ich erfahren, dass die Polizei bei ihm war und nach mir fragte.

Frage: Warum sucht Sie die Polizei?

Antwort: Mein Vater hat mir nicht gesagt, warum die Polizei mich sucht. Er weiß es auch nicht.

Frage: Werden Sie in der Heimat von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein. Ich war überhaupt nicht politisch tätig.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was war der konkrete Grund, warum sie Ihre Heimat verlassen haben?

Antwort: Der konkrete Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe, war, dass sich Angst hatte, dass sie mich umbringen werden.

Frage: Wer ist "sie"?

Antwort: Mein Gruppenkommandant.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Kurze Unterbrechung der Einvernahme, damit der Asylwerber auf die Toilette gehen kann.

Frage: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite aus Ihnen persönlich gegenüber?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen von Seiten dritter Personen aus Ihnen persönlich gegenüber?

Antwort: Nein.

Frage: Wie viele Personen umfasst die Wache der militärischen Klinik?

Antwort: Wir waren insgesamt vier Personen.

Frage: Was mussten Sie als Wache tun?

Antwort: Wir mussten das Gebäude bewachen. Wir mussten die Personen, die das Spital besuchten, überwachen.

Frage: Warum wurden Sie von dieser Wache zum Einsatz einberufen?

Antwort: Ich weiß es nicht, warum nur ich ausgesucht wurde, diese neue Aufgabe zu machen.

Frage: Wie sah Ihre Bewaffnung aus?

Antwort: Als Wache hatte ich eine normale Pistole. Beim Einsatz bekam ich dann eine Kalashnikov.

Frage: Welche Pistole hatten Sie?

Antwort: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nur dass meine Pistole sieben Kugeln hatte und eine Trommel.

Vorhalt: Sie führen an, dass Sie eine Ausbildung zur Wache hatten, eine Pistole als Bewaffnung und nicht wissen, welche Marke Ihre Pistole ist.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand als bewaffnete Wache tätig ist, eine diesbezügliche Ausbildung hat und dann nicht einmal die Marke der Pistole nennen kann. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Ausbildung dauerte 45 Tage und wir mussten viele Schießübungen machen. Dann habe ich zwei Monate als Wache gearbeitet.

Vorhalt: Aber genau deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht einmal die Marke Ihrer Dienstwaffe wissen, wenn Sie viele Schießübungen damit machen mussten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich weiß, dass man diese Pistole italienische Pistole nannte. Ich habe während meiner Tätigkeit als Wache oft nicht einmal die Pistole getragen.

Frage: Wie sah Ihre Uniform aus?

Antwort: Dies Uniform nennt man "Saaka", hat die Farbe beige/dunkel beige/braun vermischt. Am linken Arm war ein ungefähr 20 cm großes Abzeichen aufgenäht mit dem Wortlaut "Wehrdienst". Rangabzeichen gab es keine.

Frag: Von wem bekamen Sie diese Uniform?

Antwort: Nach der 45-tätigen Ausbildung bekam ich diese Uniform von der Ausbildungskaserne XXXX, ca. 1 Autostunde von Khartum entfernt.

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass Ihr Gruppenoffizier Ihrer Gruppe den Befehl gegeben hat, als Ihr keine Aufständischen finden konnten, einfach auf alle Zivilisten zu schießen. Dieser Befehl würde aber ein Kriegsverbrechen darstellen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Offizier befiehlt auf Zivilisten zu schießen und dadurch ein Kriegsverbrechen zu begehren. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe zuvor schon gesagt, dass der Gruppenoffizier uns sagte, dass sich die Aufständigen mit der Zivilbevölkerung vermischten und deshalb hat er uns befohlen, auf alle zu schießen.

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass sie nach XXXX geschickt wurden, um dort die Zivilbevölkerung vor aufständischen bewaffneten Gruppen zu schützen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Offizier den Befehl erhält, die Zivilbevölkerung vor den Aufständischen zu schützen und dann den Befehl gibt, auf die ganze Bevölkerung zu schießen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich verstand das auch nicht, und deshalb habe ich verweigert und bin geflohen.

Frage: Warum haben Sie diesen irrsinnigen Befehl des Gruppenoffiziers nicht dem überordneten Kommandanten gemeldet?

Antwort: Wir hatten Angst, als er mit seiner Dienstwaffe in die Luft geschossen hatte, und sind deshalb weggelaufen.

Frage: Mit welcher Dienstwaffe schoss der Gruppenoffizier in die Luft?

Antwort: Mit seiner Pistole.

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass Ihre Dienstpistole 7 Kugeln hatte. Wie sollte der Gruppenoffizier mit so einer Dienstpistole gegen 50 Personen vorgehen können?

Antwort: Ich weiß nicht, wie viele Kugeln seine Pistole hatte.

Frage: Warum haben Sie dann nicht später diesen Vorfall dem Hauptoffizier gemeldet?

Antwort: Woher weiß ich, dass dieser nicht die gleiche Einstellung hat wie mein Gruppenoffizier.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich befürchte, dass man mich erschießen wird.

Frage: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für diese Befürchtungen?

Antwort: Nein.

Frage: Wen meinen Sie mit "man"?

Antwort: Damit meine ich den Gruppenoffizier, der uns den Befehl gab, gegen alle zu schießen.

Frage: Warm sind Sie nicht eine andere Region Ihres Heimatlandes gezogen, wenn Sie in Khartum so große Probleme hatten?

Antwort: Wenn ich wieder nach Hause gegangen wäre, hätten sie mich leicht gefunden. Aber auch in einer anderen Region hätte man mich gefunden.

Frage: Welche Familienangehörige leben noch in der Heimat?

Antwort: Meine Frau, mein Vater, ein Bruder und zwei Schwestern.

Frage: Sie haben angeführt, dass Sie, seit Sie in Österreich sind, immer wieder Kontakt mit Ihren Familienangehörigen hatten. Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

Antwort: Laut dem letzten Anruf geht es ihnen allen gut. Sie machen sich nur um mich Sorgen.

Frage: Habe Ihre Familienangehörigen Probleme in der Heimat, weil sie geflüchtet sind?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Wovon leben Sie in Österreich?

Antwort: Von Sozialunterstützung.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

Antwort: Ja, ich besuche im Flüchtlingsheim einen Deutschkurs.

Frage: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse?

Antwort: Sehr gering. Ich habe die Buchstaben bereits gelernt.

Frage: Sind Sie Mitglied bei einem Verein?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie karitativ bzw. ehrenamtlich tätig?

Antwort: Nein.

Anmerkung: Der Referent erklärt dem Antragsteller die Begriffe "Parteiengehör" und "Länderfeststellungen".

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:

Frage: Möchten Sie die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht werden?

Antwort: Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne.

Vollmacht

Frage: Erteilen Sie dem Bundesasylamt die Vollmacht, Erhebungen zu Ihrem Vorbringen und Ihrer Person in Ihrer Heimat durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?

Antwort: Ja.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie abschließend etwas sagen?

Antwort: Ja, ich ersuche Österreich mir zu helfen. Es geht um eine menschliche Sache. Ich bitte um Schutz für mich.

Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2009, 09 09.302 BAI, wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs 1 iVm 3 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Bf gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Innerhalb offener Frist brachte der Bf eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Am 08.02.2010 brachte der Bf eine Ergänzung zur Beschwerde an den Asylgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 21.12.2010, Zahl: A 8 409539-1/2009/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 14.01.2011 wurde seitens des Organwalters eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 08.02.2011 einlangte.

Die Anfragebeantwortung setzt sich mit den Folgen einer Befehlsverweigerung durch Angehörige des Militärs auseinander:

Strafdrohung für Befehlsverweigerung lautet auf bis zu zehn Jahre Haft, Qualifikation mit bis zu zwanzig Jahre Haft oder Tod. Ferner wird für den Fall der Rückkehr in den Sudan nach einem in Österreich rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren geantwortet, dass AW mit negativ beschiedenen Asylverfahren sich im Sudan friedlich niederlassen könnten, wenn sie in der Lage gewesen seien, einzureisen. Es gebe bezüglich der Zwangsrückführung in den Sudan keinerlei Bedenken. Ob eine gesamte militärische Einheit (50 Mann) in XXXX desertiert sei, könne nicht verifiziert werden. Solche Informationen würden wegen der Gefahr der Beschädigung der militärischen Autorität und Geschlossenheit auch durch die nordsudanesischen Streitkräfte niemals an die Öffentlichkeit dringen. Darüber hinaus werden Ausführungen zu den Ereignissen am 07.05.2009/08.07.2009 gemacht. Weitergehend werden Informationen zu den strukturellen Aufbauelementen und Kommandanten der sudanesischen Armee bzw. ihrer sechsten Infanteriedivision gemacht.

Mit Schreiben vom 17.02.2011 wurde dem Bf gemäß § 45 Abs 3 AVG ein Parteiengehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.02.2011 eingeräumt.

Am 02.03.2011 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Bf ein.

Darin führte der Bf. aus, dass die Anfragebeantwortung aus seiner Sicht formale Mängel aufweise, weil die Quellen nicht ausreichend bezeichnet und daher nicht nachvollziehbar seien. Geteilt werden die Informationen der Anfragebeantwortung, dass im Falle der Befehlsverweigerung mit gefährlichen Sanktionen zu rechnen sei. Hinsichtlich der Auswirkungen der Rückkehr in den Sudan befürchtet der Bf weitgehende Übergriffe und beruft sich auf Berichte des Refugee Documentation Centre Ireland. Auch hinsichtlich der Nichtverifizierung/Nichtfalsifizierung der in Frage stehenden Desertion wird keine grundlegend anders lautende Meinung vertreten als in der Anfragebeantwortung. Der Bf. gibt an, dass die Soldaten von Khartoum nach XXXX mit dem Hubschrauber befördert worden seien. Insgesamt sei die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Bf in Zweifel zu ziehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, 09 09.302 BAI, wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und dem Bf die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 02.05.2012 erteilt (Spruchpunkt III).

Innerhalb offener Frist brachte der Bf eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es zwar als glaubwürdig erachtete, dass der Bf auf Grund seiner Befehlsverweigerung und Desertion Angst vor einer langjährigen Gefängnisstrafe bis hin zur Todesstrafe hatte„ diesen Sachverhalt aber als nicht GFK-relevant subsumierte. Der Bf. würde aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Befehlsverweigerer und Deserteure aus Gewissensgründen Verfolgung iSd der GFK fürchten. Deshalb hätte die belangte Behörde dem BF Asyl gewähren müssen. Die dem Bf drohende Verfolgung lasse sich unter dem in der GFK genannten Grund der politischen Gesinnung subsumieren, weil die Weigerung, auf Zivilpersonen zu schießen und sich damit an schweren Menschenrechtsverletzungen und völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen unter den vom Bf beschriebenen Umständen als Ausdruck politischer Überzeugungen zu werten und eine daran anknüpfende Verfolgung somit asylrelevant sei. Die bereits erlittene Verfolgung sei als Indiz für eine weitere drohende Verfolgung zu werten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist sudanesischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft und ist verheiratet (traditioneller Ritus). Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat nicht im Gefängnis oder wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Er war weder Mitglied einer Partei, noch war er je politisch aktiv. Er wird von der Polizei in seinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Fehlen unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 04.08.2009 Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Bf hat in seiner Heimat Sudan freiwillig zum Militär gemeldet. Nach einer 45-tägigen Ausbildung wurde er zum Dienst als Wache einer Klinik eingeteilt. Anschließend wurde ihmm Zuge von Unruhen befohlen, gegen bewaffnete Aufständische vorzugehen. Als er und seine Gruppe von 50 Personen am Einsatzort XXXX keine militärischen Gegner vorfanden, bekamen sie den Befehl, auf Zivilpersonen zu schießen, weil sich die Aufständischen sich mit der Zivilbevölkerung vermischt hätten. Er und seine Gruppe hätten diesen Befehl verweigert. Daraufhin habe der Offizier sie gesammelt und mit der Pistole in die Luft geschossen, während er sagte, es würde kein Unterschied zwischen ihnen und den Aufständischen bestehen. Alle 50 Personen, auch er, liefen darauf hin weg. Er warf seine Uniform weg und verließ das Land. Das war eine Woche nach dem Vorfall. Der Bf gibt an, im Falle seiner Rückkehr Angst davor zu haben, dass ihn sein damaliger Vorgesetzter erschießt.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ist erfolgt.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Sudan asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht. Im Falle seiner Rückkehr droht ihm wegen seiner Befehlsverweigerung/Desertion eine langjährige Haftstrafe oder die Todesstrafe. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine beiden Eltern. Der Beschwerdeführer hat in einer großen Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet.

2. Beweiswürdigung

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus dem Sudan stammt, auch wenn keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.

Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Sudan stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Sudan bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vorgebracht, dass bereits das BAA in seinem Bescheid vom 2.5.2011 feststellte, dass die Gründe des Bf. für das Verlassen des Sudan - nämlich seine Verweigerung, in XXXX/Darfur auf die Zivilbevölkerung zu schießen, als glaubhaft erachtet wurden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG wegen Entscheidungsreife unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Das Verhalten des Bf, nämlich die Weigerung im Zuge eines Einsatzes auf die Zivilbevölkerung zu schießen, ist als Befehlsverweigerung und Desertion im Einsatz zu werten. Dieses Verhalten des Bf beruht auf einer sittlichen, politischen Überzeugung im Sinne der Grundregeln des menschlichen Verhaltens, die ihm zu unterstellen ist. Wegen diesen Überzeugungen und den damit verbundenen Handlungen des Nichtbefolgens des Schießbefehls wurde ihm (und den anderen Mitgliedern seiner Gruppe) vom Gruppenkommandanten eine oppositionelle Haltung unterstellt, der Asylrelevanz zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur unter anderem die Auffassung vertreten, dass einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruhe, oder als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrechtliche Bedeutung zukomme und dass insbesondere an den zum AsylG 1991 ergangenen Entscheidungen, in denen gerade im hier gegebenen Zusammenhang die Asylrelevanz einer bloß unterstellten politischen Gesinnung verneint worden sei, nicht festgehalten werde (vgl. seither auch das - gleichfalls den Irak betreffende - E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604). In demselben E wurde auch ausgeführt, dass es nicht ohne Bedeutung sei, wenn der Militäreinsatz, an dem die Teilnahme verweigert werde, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspreche (vgl. insoweit schon das E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0261) (VwGH vom 21. November 2002 zu GZ: 2000/20/0475).

Einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, kommt asylrechtliche Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird. (Hinweis E 21. März 2002, 99/20/0401; E 19. Oktober 2006, 2006/19/0064). (VwGH vom 23. November 2006 zu GZ 2005/20/0531).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. stattzugeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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