BVwG W161 2008646-1

W161 2008646-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W161 2008646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2008646.1.01

Spruch

W161 2008647-1/8E

W161 2008646-1/7E

W161 2008648-1/7E

W161 2008649-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerden von

1. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 1017421009-14579017 EAST-Ost;

2. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 1017421303-14579041 EAST-Ost;

3. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 1017421205-14579033 EAST-Ost;

4. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 1017421107-14579025 EAST-Ost;

alle StA. Syrien, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl. I 144/2013 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre zwei minderjährigen Kinder, sind Staatsangehörige aus Syrien. Sie brachten am 03.05.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 04.05.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 11.05.2013 gemeinsam mit seiner Familie von Syrien in den Libanon ausgereist zu sein. Im November 2013 seien sie in die Türkei geflogen und in der Folge von dort weiter nach Bulgarien gelangt. Dort seien sie von der bulgarischen Polizei aufgegriffen und inhaftiert worden. Sie hätten dann, im Jänner 2014, Asylanträge gestellt und seien daraufhin in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Im April 2013 seien sie über Serbien nach Ungarn gereist, wo sie erneut von der Polizei aufgegriffen worden seien. Sie hätten daraufhin in Ungarn ebenfalls Asylanträge gestellt und seien in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Am 03.05.2014 seien sie schließlich nach Österreich gereist. In Ungarn und insbesondere in Bulgarien seien sie sehr schlecht behandelt worden. Die Umstände in Bulgarien seien beinahe unmenschlich gewesen. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er und seine Familie hätten durch den Krieg alles verloren und um ihr Leben gefürchtet. In welchem Stadium sich jeweils die Asylverfahren in Bulgarien und Ungarn befinden würden, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei ihrer Erstbefragung am 04.05.2014 gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann zu ihrer Fluchtroute, zur Asylantragstellung in Bulgarien und Ungarn und zum Fluchtgrund. Sie wisse ebenfalls nicht, in welchem Stadium sich die Asylverfahren in Bulgarien und Ungarn befinden würden.

I.3. Eine Eurodac-Abfrage hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergab einen Treffer der Kategorie 2 vom 21.10.2013 und einen der Kategorie 1 vom 22.01.2014, jeweils mit Bulgarien.

I.4. Am 05.05.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "BFA") je ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grund Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers bzw. hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer an Bulgarien.

I.5. Mit Schreiben vom 14.05.2014 teilte Bulgarien mit, die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu verweigern, da dem Erstbeschwerdeführer mit Entscheidung vom 12.05.2014 Asylstatus bzw. der Zweitbeschwerdeführerin mit Entscheidung vom selben Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

I.6. Anlässlich der Einvernahme vom 20.05.2014 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Eine Familien- oder familienähnliche Gemeinschaft bestehe nur mit seiner Frau und seinen Kindern. Es bestünden auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu anderen Personen oder andere Bindungen zu Österreich. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte auf Vorhalt, in Bulgarien anerkannter Flüchtling zu sein, gab jedoch an dort weder medizinische Versorgung noch die Möglichkeit einer Schulbildung für seine Kinder zu erhalten. Die Familie würde in Bulgarien auch keinen Schutz erhalten, sein Sohn sei von einem bulgarischen Polizisten geschlagen worden. Zu den Länderinformationsblättern zu Bulgarien, die den Beschwerdeführern im Vorfeld der Einvernahme zugestellt wurden, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe das nicht lesen können, da es auf Deutsch gewesen sei. Bulgarien sei ein armes Land, der Staat sei nicht in der Lage, eine menschenwürdige Situation für Flüchtlinge zu gewährleisten. Die Bulgaren würden selbst ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu finden. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei einmal von einer Jugendgruppe verfolgt worden, habe aber flüchten können. Es sei nichts passiert. Es sei nur dieser eine Vorfall gewesen. Die Kinder hätten jedoch aufgrund der schmutzigen Zustände im Lager eine Hauterkrankung erlitten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.05.2014 an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Eine Familien- oder familienähnliche Gemeinschaft bestehe nur mit ihrem Mann und ihren Kindern. In Österreich habe sie noch eine namentlich näher bezeichnete, volljährige Cousine, die vermutlich Asyl bekommen habe. Eine Abhängigkeit bestehe weder zu ihr, noch zu anderen Personen. Es bestünden auch keine anderen Bindungen zu Österreich. Auf Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin subsidiär schutzberechtigt sei, gab diese an, möglicherweise hätte sie kein Asyl erhalten, weil die bulgarische Behörde ihre Papiere verloren habe. Nach Gründen befragt, die einer Ausweisung nach Bulgarien entgegenstünden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Die Beschwerdeführer seien in Bulgarien angehalten und sieben Tage lang inhaftiert worden. Die Polizei habe sie grob behandelt, sie habe ihnen alles abgenommen und die Kinder hätten nichts zu essen bekommen. Sie seien gemeinsam mit drei anderen Familien in einem Raum mit Toilette ohne Abtrennung untergebracht gewesen. Die Männer seien von ihnen getrennt worden. Nach zwei Tagen seien die drei Familien - ohne die Männer - in einer Zelle mit Gittern untergebracht worden. Es habe keine Duschmöglichkeit gegeben und sie hätten am Boden geschlafen. Das sei im Oktober gewesen, es sei kalt gewesen. Zwischen 20 und 8 Uhr sei die Zelle zugesperrt worden. Ihre Kinder hätten einmal vor 8 Uhr auf die Toilette gehen wollen, ein Polizist habe ihnen dies jedoch verweigert. Einem ihrer Söhne habe ein Polizist in den Bauch geschlagen, nachdem er diesen mit einer Flasche beworfen habe. Anschließend seien sie in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo sie sich sechs Monate lang aufgehalten hätten. Es sei ihnen nicht gelungen, von dort zu flüchten. Danach seien sie in einem anderen Flüchtlingslager untergebracht worden. Dort hätten ihre Kinder - vermutlich über die Bettwäsche - die Krätze bekommen. In Österreich seien sie nicht beim Arzt gewesen, ihr und ihren Kindern gehe es gut. Zu den Länderinformationsblättern zu Bulgarien, die den Beschwerdeführern im Vorfeld der Einvernahme zugestellt wurden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe das nicht lesen und verstehen können.

I.7. Mit Bescheiden vom 28.05.2014 hat das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig.

Begründend wurde in den Bescheiden dargelegt, dass insgesamt keine Hindernisse hervorgekommen seien, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 oder Art. 8 EMRK nicht erfolgen solle. Die Dublin-III-VO beziehe sich auf internationalen Schutz und nachdem sie keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz treffe, sei sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar. § 4a AsylG 2005 lasse sich systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte umfasse, was im Einklang mit dem Ziel der Statusrichtlinie, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, stehe. Dementsprechend sei bei allen Fremden, die in einem Mitgliedsstaat internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiären Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar. Die Beschwerdeführer hätten in Bulgarien den Status eines anerkannten Flüchtlings (Erstbeschwerdeführer) bzw. von subsidiär Schutzberechtigen (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) und unter den gegebenen Umständen nicht zu einem visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie würden auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen.

I.8. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung der Beschwerdeführer verstoße gegen Art. 3 EMRK sowie hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegen das Kindeswohl.

I.9. Mit Beschluss vom 16.06.2014 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz am 17.04.2014 gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Bulgarien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb jedenfalls eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt und beendet wurde, bejahendenfalls ob ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK noch offen ist. Insbesondere hat das BFA keine entsprechende Anfrage an Bulgarien gestellt.

Die (Nicht)Anwendung der Dublin III-Verordnung auf die Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden, diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.

Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Art. 2:

Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.

Sollten die Asylverfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer abgeschlossen sein, so ist überdies festzuhalten, dass die Länderfeststellungen nicht ausreichend erscheinen, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich diese in den angefochtenen Bescheiden doch auf "Dublin-Rückkehrer".

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher schon aus diesen Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich.

Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird in den Bescheiden aktenwidrig festgestellt, dass diesen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, solches ist jedoch aus der Aktenlage nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden haben sich lediglich derart geäußert, dass dem Erstbeschwerdeführer Asyl und der Zweitbeschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, in Bezug auf die Kinder wurde jedoch nur die Wiederaufnahme verweigert.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.

Da in casu ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliegt, waren die Bescheide hinsichtlich aller Beschwerdeführer zu beheben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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