BVwG I405 1416436-1

I405 1416436-1Tribunal administratif fédéral11 juil. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, politische<br/>Gesinnung

Texte intégral

BVwG I405 1416436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1416436.1.00

Spruch

I405 1416436-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 09 06.888-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.06.2009 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2009 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages an, dass er im Flüchtlingslager XXXX gelebt hätte, wo er vom Geheimdienst zwei bis dreimal aufgesucht und aufgefordert worden sei, Informationen über Rebellen zu liefern. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, wäre er drei Tage eingesperrt und misshandelt worden. Er sei XXXX am Gesicht und am Oberarm verletzt worden. Nach seiner Freilassung am 25.06.2008 habe er sich nach Khartum begeben und habe von dort das Land verlassen. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor.

2. Am 20.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, XXXX Kurdufan geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahr 1994 wäre er aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den dortigen Stämmen mit seiner Mutter, seiner Frau und seinen Kindern nach Darfur XXXX übersiedelt, wo seine Verwandte mütterlicherseits gelebt hätten. Seine Geschwister wären unterschiedliche Wege gegangen. Sein Vater wäre damals von unbekannten Personen umgebracht worden. Sie hätten bis 2004 in Darfur gelebt. Er habe das Dorf alleine verlassen und sei in das Flüchtlingslager XXXX gegangen, wo er sich bis zum XXXX aufgehalten hätte. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, er sei damals festgenommen und an einem ihn unbekannten Ort gebracht worden. Ende Juni wäre er freigelassen worden. Danach sei er für zwei Tage ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Anschließend sei er nach Khartum gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 08. oder 09.06.2009 aufgehalten hätte. In Khartum habe er sich an unterschiedlichen Adressen aufgehalten.

Befragt, wer von seinen Verwandten bzw. Angehörigen sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Sudan befunden hätte, entgegnete er, dass seine Mutter bereits verstorben gewesen sei. Seine Frau hätte mit ihren XXXX Kindern im Dorf ihrer Verwandten in XXXX in Südkurdufan gelebt. Eine Schwester hätte in und drei Brüder hätten außerhalb von Khartum gelebt.

Zu seinem Lebensunterhalt führte er an, dass er von seinem XXXX in Khartum finanziell unterstützt worden sei und von dessen Beziehungen zur Hilfsorganisationen, die ihren Wirkungsbereich hauptsächlich in Darfur gehabt hätten, profitiert hätte.

Er habe in Khartum bei seiner Schwester gewohnt. Sein XXXX hätte mehrere Häuser. Er habe mal hier und mal da gelebt, da es dort Kontrollen gebe.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er an, dass er Rückenschmerzen habe, weshalb er in Österreich in ärztlicher Behandlung sei. Er nehme Medikamente ein. Darüber hinaus leide er auch an Folgeschäden aufgrund von erlittenen Misshandlungen. Der Beschwerdeführer legte eine ärztliche Bestätigung vom 12.09.2009 bzgl. seiner Haftfähigkeit in Schubhaft vor.

Der unmittelbare Anlass seiner Ausreise sei die Bedrohung seines Lebens gewesen. Schon damals, als sie noch im Dorf XXXX gelebt hätten, hätte es in den Nachbardörfern XXXX und XXXX kriegerische Auseinandersetzungen gegeben, von denen ihr Dorf relativ unberührt geblieben sei. 1994 sei sein Vater ermordet worden. Sie vermuten, dass er von der mit der Regierung kooperierenden arabischstämmigen Miliz, die gegen die XXXX Stämme gekämpft hätten, umgebracht worden sei. Der Ermordung seines Vaters sei eine Warnung vorausgegangen. Vier oder fünf Männer, einer davon wäre uniformiert gewesen, hätten Landwirten, so auch seinem Vater, gedroht, sie zu töten, wenn sie mit Rebellen zusammenarbeiten. Einen Monat nach dieser Drohung sei sein Vater von Unbekannten ermordet worden. Sein Vater sei unparteilich gewesen, er sei aber ein Sympathisant der XXXX gewesen. Er sei mit dem namentlich genannten Chef dieser Partei ihrer Gegend in Kontakt gewesen. Ob sein Vater die Rebellen unterstützt habe, wisse er nicht.

Nach dem Tod seines Vaters hätte seine Mutter gemeint, dass sie dort nicht mehr sicher wären und hätten deshalb das Heimatdorf seines Vaters verlassen und wären in das Heimatdorf seiner Mutter gezogen. Es hätte in dem Dorf zwar kleine Auseinandersetzungen gegeben, jedoch wären diese nicht so schlimm gewesen. Es sei in ihrer Gegend relativ ruhig gewesen. 2004 wäre XXXX jedoch Schauplatz von Kämpfen zwischen der Regierung und Rebellen gewesen. Als die Kämpfe ausgebrochen wären, sei er nicht im Dorf gewesen. XXXX sei von Regierungskräften umzingelt gewesen, deshalb hätte er nicht nach XXXX zurückkehren können, da er ansonsten verdächtigt worden wäre, ein Rebell zu sein.

Er habe sich dann in XXXX aufgehalten, wo viele Vertriebene aufhältig gewesen wären. Er habe dort im Lager Lebensmittel wie Zucker und auch Medikamente verkauft. Dort habe er in Frieden gelebt. Die Leute im Lager hätten wären von Hilfsorganisationen unterstützt worden.

Im Juni XXXX seien drei zivil gekleidete Personen gekommen, die er nicht gekannt habe. Er habe sich gedacht, sie hätten etwas bei ihm kaufen wollen. Sie hätten zunächst gefragt, ob er eine Bewilligung habe, um sein Geschäft betreiben zu können. Danach hätten sie sein Geschäft anschauen wollen. Sie hätten die üblichen Lebensmittel wie Zucker und Reis, Kaffee und Salz gefunden. Daneben hätten sie auch Medikamente gegen Malaria, sowie Penicillin und Aspirin gefunden. Sie hätten ihn gefragt, woher er diese Medikamente hätte. Er hätte geantwortet, diese teilweise von der Hilfsorganisation bekommen zu haben. Daraufhin hätten sie gemeint, dass der Verkauf dieser Medikamente nicht zulässig sei. Er sei kein Arzt und hätte auch keine Bewilligung, um Medikamente verkaufen zu dürfen. Er hätte gewusst, dass dies ein Vorwand gewesen sei, denn man hätte Medikamente überall erwerben können. Er hätte mit allen möglichen Gründen argumentiert, was aber nichts genützt hätte. Danach hätten sie ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sie hätten ihm ihre Dienstausweise als Angehörige des Geheimdienstes gezeigt. Sie hätten gewollt, dass er für sie Informationen über Personen sammelt, die Beziehungen zu Rebellengruppen gehabt hätten. Er hätte sie beobachten und Namen liefern sollen. Sie hätten gesagt, dass viele Leute zu ihm kommen würden und er einen guten Überblick über diese Leute hätte. Er hätte erwidert, dass er ein einfacher Mann sei und wegen den Problemen in seinem Herkunftsgebiet dort wäre, daher keine Möglichkeit sehe, ihnen zu helfen. Daraufhin hätten sie gemeint, dass er ihnen sehr wohl helfen könne. Sie hätten nach seiner Abstammung gefragt und ob er in XXXX gewesen sei. Er hätte erzählt, dass er von seiner Familie getrennt lebe. Er hätte auch gesagt, dass er woanders leben würde, wenn er ein Rebell wäre. Daraufhin wären sie weggegangen. Sie wären in einen Land Rover gestiegen, der darauf schließen habe lassen, dass es sich um ein Fahrzeug einer Sicherheitsbehörde handelt. Er wäre verängstigt gewesen, weil die Sache nicht normal verlaufen sei. Er habe keine neuen Waren mehr für das Geschäft gekauft, mit dem Ziel, das vorhandene Warenmaterial loszuwerden, da seine Zukunft unklar gewesen sei.

Drei Tage später wären sie nachts wieder gekommen, dieses Mal zu viert. Eine oder zwei Personen habe er noch aus der ersten Gruppe gekannt, die ihn aufgesucht habe. Sie hätten ihn gefragt, was er für sie getan habe und dass sie nichts von ihm gehört hätten. Er hätte gesagt, er sei ein Vertriebener und kenne nicht so viele Leute im Lager. Am Ende der Diskussion hätte einer von den Personen gesagt, dass er jetzt verhaftet werde, weil er illegal Medikamente an die Rebellen weiter gegeben hätte. Sie hätten ihn auch der Spionage für die Rebellen beschuldigt, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Sie hätten ihn mitgenommen und an einer Stelle außerhalb des Lagers seine Hände und Augen verbunden. Dann wäre er mit dem Auto an einen ihm unbekannten Platz gebracht worden. Gefühlsmäßig wäre er länger als 3 km unterwegs gewesen. Dann sei das Auto stehengeblieben, er habe einen Schuss gehört, der von der Person im Auto abgefeuert worden sei, welche unmittelbar neben ihm gesessen sei. Er habe nichts sehen können, da seine Augen verbunden gewesen seien. Dann habe man zu ihm gesagt, wenn er keine Informationen hergebe, würden sie ihn gleich töten und aus dem Auto werfen. Sie könnten seine Leiche in ein ausgetrocknetes Flussbett werfen. Die Leute von Darfur würden das Land zerstückeln, wie die Leute aus dem Südsudan bzw. aus dem Nuba-Gebirge. Sie wären Verräter, die Waffen und Geld vom Ausland bekommen. Er hätte gegen diese Beschuldigungen etwas sagen wollen, aber der Mann neben hätte es ihm verboten. Man habe ihn nicht reden lassen. Dann hätte er einen Schlag auf den Rücken bekommen. Er hätte auch Fußtritte bekommen. Das Auto sei dann weitergefahren, ungefähr 15 Minuten. Kurze Zeit später sei das Auto kurze Zeit stehengeblieben, er habe außerhalb des Autos eine Person einen militärischen Gruß sprechen gehört. Er habe das Gefühl gehabt, auf militärischem Gebiet zu sein.

Er habe dann das Auto verlassen, ihm wären die Fußfesseln abgenommen worden. Dann sei er in einen Raum gebracht worden. Er hätte aufgrund der Stimmen das Gefühl gehabt, vom Militär umgeben gewesen zu sein. In dem Raum wäre ihm die Augenbinde abgenommen worden. Er habe einen Tisch und zwei Personen gesehen, eine Person sei gesessen, die andere sei neben dem Tisch gestanden. Der sitzende Mann hätte einen Schlagstock gehabt und habe auf seine Schulter geschlagen. Der Mann hätte gefragt, warum er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er hätte die Beschuldigungen hinsichtlich der illegalen Medikamentenweitergabe wiederholt. Der Beschwerdeführer hätte wiederholt erklärt, ein einfacher Mann zu sein und ihnen keine Informationen geben zu können. Dann habe der sitzende Mann den stehenden Mann aufgefordert, ihn zu schlagen. Daraufhin wäre sehr lange und stark auf ihn eingeschlagen worden. Der sitzende Mann habe davor absichtlich seine Pistole ins Licht gerückt. Bevor ihm die Augenbinde entfernt worden sei, wäre er durchsucht worden, sogar die Schuhe wären ihm abgenommen worden. Er sei stark geschlagen worden, auch auf die Fußsohlen und auf die Achillesferse. Nach diesen Schlägen wäre er am Ende seiner Kräfte gewesen. Dann hätte der Mann im Sessel gesagt, dass sie ihn liquidieren würden, wie alle anderen Rebellen. Nachdem er gemerkt habe, dass diese Personen nicht so alt gewesen seien, habe er sie angesprochen und gemeint, er könnte ihr Vater sein und gefragt, wie sie ihn so behandeln könnten. Daraufhin hätte einer der Männer ihm entgegnet, dass sie alle Rebellen wären und viele Zivilisten ermorden würden. Sie wüssten auch, dass sie sich in den Bergen verstecken und Zivilisten angreifen.

Danach hätten sie ihn in eine kleine Zelle gebracht. Es wäre ein kleiner, dunkler Raum gewesen, es hätte nur oben ein kleines Fenster gegeben. Es hätte nichts gegeben, wo er seine Notdurft verrichten hätte können. Am nächsten Tag sei eine Person gekommen und hätte gesagt, dass er dort bleiben müsse, egal ob er eine Toilette brauche oder nicht. In der Früh sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden, wo er etwas zu essen bekommen hätte. Danach sei er wieder in die Zelle vom Vortag gebracht worden. Gegen Abend sei er wieder aus der Zelle geholt worden, davor sei ihm ein Kübel Wasser gereicht und sei er aufgefordert worden, die Zelle zu reinigen. Er wäre dann in einen anderen Raum gebracht worden, wo ein dicker in Militäruniform gekleideter Mann gesessen sei. Auf dem Tisch wären seine Pistole, ein Schlagstock und ein großes Messer gelegen. Es wären auch Zigaretten auf dem Tisch gelegen. Er hätte geraucht, einen Aschenbecher hätte der Beschwerdeführer jedoch nicht gesehen. Er hätte nicht gewusst, an welchem Ort er sich befunden habe. Seiner Einschätzung nach sei es ein Ort des Geheimdienstes gewesen, da der Mann gesagt habe, dass er kein Geständnis abgelegt hätte und nun hier sei, entweder liefere er die gewünschten Informationen oder er sterbe hier. An diesem Ort gebe es keine Organisation, die ihm Hilfe leisten könnte, da diese keinen Zutritt zu dem Ort hätten. Niemand würde ihn finden. Seine Hände hätten manchmal auf die Pistole und manchmal auf den Schlagstock gedeutet. Er hätte gerade eine Zigarette angezündet, als er wieder einmal dabei zu erzählen gewesen sei, dass er ein unbedeutender Mann sei und keine Dienste anbieten könne, die für sie nützlich sein könnten. In diesem Moment habe der Mann die Zigarette auf der linken Gesichtshälfte des Beschwerdeführers ausgedrückt. Der Mann hätte gemeint, es seine letzte Chance sei, seine Familie wieder zu sehen, wenn er Informationen über die Rebellen im Lager geben würde. Der Mann hätte hinzugefügt, dass sie seine XXXX verhaftet hätten und sie bereits ein Geständnis abgegeben habe, dass er mit Rebellen zusammen gearbeitet habe. Er hätte gewusst, dass es nicht der Wahrheit entsprochen habe, da seine XXXX schon längst nicht mehr an dem genannten Ort gelebt habe. Dies habe er dem Mann nicht vorgehalten oder ihm widersprochen, weil er Angst gehabt hätte, mit schlimmeren Konsequenzen rechnen zu müssen. Des Weiteren hätte der Mann gesagt, dass einige seiner Medikamentenlieferanten Geheimdienstleute seien und bestätigt hätten, dass er mit Rebellen zusammenarbeite, welche zuverlässig berichtet hätten, dass er Beziehungen zu XXXX, dem Führer der Front zur Befreiung des Sudan im Gebiet Darfur, pflege. Ihm sei auch vorgehalten worden, Kontakte mit dem Führer der Bewegung "Gerechtigkeit und Gleichheit" zu unterhalten, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Es gebe einen Stamm namens XXXX, der sich von der Front zur Befreiung des Sudan im Gebiet Darfur abgespalten habe und mit der Regierung ein Bündnis eingegangen sei; ihr Anführer sei XXXX. Er habe jede Zusammenarbeit mit diesen Gruppen bestritten. Kaum hätte er es ausgesprochen, hätte der Mann zum Schlagstock gegriffen und damit auf ihn eingeschlagen. Dann habe der Mann das Messer genommen und habe ihn damit attackiert.

Er sei auf der rechten Schulter verletzt worden und habe dadurch sehr viel Blut verloren. Dann habe er den Schlagstock genommen und abermals auf ihn eingeschlagen. Er sei von dem zweiten Mann mit Schlägen und Fußtritten an die Wand in ein Eck gezerrt worden, damit er den Tisch nicht mit Blut verunreinige. Er wäre kraftlos gewesen und zu Boden gefallen. Die beiden Männer wären sehr stark gewesen, die Militärstiefel hätten ihm ziemlich zugesetzt. Er habe sehr viel Blut verloren. Er sei aufgefordert worden, aufzustehen. Er habe wieder Fußtritte bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass es sein Ende wäre, wenn er nicht aufstehe. Er habe versucht, die Wundverletzung auf seiner rechten Schulter mit seinem Hemd abzubinden. Der andere Mann hätte ihm das Hemd vom Leib gerissen. Er habe sich nur defensiv verhalten und keinen Widerstand geleistet. Er habe genau gewusst, dass eine falsche Bewegung sein Ende bedeuten könnte.

Dann hätte plötzlich jemand an die Tür geklopft und es habe ein Mann den Raum betreten, der mit dem dicken Mann gesprochen habe. Er habe nicht verstanden, was sie miteinander gesprochen hätten. Daraufhin hätten alle drei Männer den Raum verlassen. Er sei bis zum nächsten Tag alleine zurück geblieben. Es habe kein Essen und nichts zu trinken gegeben. Am nächsten Tag habe ein Mann die Tür aufgemacht und dem Beschwerdeführer stark abgenützte Kleidung gebracht, die der Beschwerdeführer angezogen habe. Er habe ihn gefragt, ob er sich irgendwo waschen könne, was jedoch nicht möglich gewesen sie. Hinsichtlich seiner Oberarmverletzung hätte er gemeint, dass es schlimmer werden würde, wenn er keine Versorgung erhalten würde. Der Mann sein dann gegangen und hätte nach ein bis eineinhalb Stunden ihm eine Linsensuppe und Wasser gebracht. Auf seine Bitte hin, hätte der Mann ihm seine Schuhe auch gebracht. Er hätte sie aber alleine nicht anziehen können, weil seine Füße ihm sehr starke Schmerzen bereitet hätten.

In der Nacht sei ein anderer Mann gekommen, der ihn auffordert habe, die Schuhe anzuziehen. Er hätte es jedoch nicht gekonnt. Er sei dann mit ihm in ein anderes Zimmer gegangen, wo ein Mann in zivil auf einem Sessel gesessen sei. Auf dem Tisch sei ein Stück Papier und ein Schreiber gelegen. Der Mann habe ihn aufgefordert, auf einem Blankopapier zu unterschreiben. Er hätte gefragt, wie er ein Blankopapier unterschreiben soll, wenn er den Inhalt gar nicht kennt. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen habe er es unterschrieben. Danach habe der Mann gesagt, dass er sein Todesurteil unterschrieben hätte. Er habe gewusst, dass sie irgendetwas nachträglich hinauf schreiben würden, was als sein Geständnis zu verstehen wäre. Dies sei in der Nacht gewesen, danach sei er wieder in das Zimmer gebracht worden, in dem er geschlagen worden sei. Ihm sei es seelisch und körperlich sehr schlecht gegangen. Er habe nicht gewusst, ob er mit einem Todesurteil rechnen müsste.

Nach ca. drei Stunden seien zwei Personen in den Raum gekommen und hätten ihm die Hände und Augen verbunden. Er wäre aus dem Zimmer hinausgeführt worden. Sie seien zu Fuß ca. zwei Minuten gegangen und dann in ein Auto eingestiegen. Das Auto hätte sich fortbewegt. Er habe das Gefühl gehabt, umgebracht zu werden, weil sie mit ihm nicht gesprochen hätten. Innerlich habe er sich damit abgefunden. Nach einer halbstündigen Autofahrt sei das Auto stehengeblieben und sie hätten ihn aussteigen lassen. Seine Augen wären noch immer verbunden gewesen. Seine Handfesseln wären abgenommen worden und ihm wäre die Richtung des Lagers gezeigt worden, in dem er sein Geschäft gehabt hätte. Sie hätten gesagt, dass ihm bewusst sein müsse, dass er zum Tode verurteilt worden sei und sie ihm Zeit geben, um mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie würden am übernächsten Tag um 10:00 Uhr vormittags wieder kommen. Sie hätten ihn aussteigen lassen und obwohl seine Füße geschmerzt hätten, wäre er sofort in Richtung des Lagers losgegangen. Sein einziger Gedanke sei gewesen, von diesen Leuten nicht überfahren zu werden, um dann seinen Tod als Verkehrsunfall zu deklarieren. Er sei am darauffolgenden Tag im Lager angekommen. Er habe brauchbare Dinge wie Kleidung mitgenommen und sei noch am gleichen Tag nach XXXX und von dort mit dem Zug nach Khartum gefahren. Die Zugreise habe drei Tage gedauert. Es hätte bei den Zugstationen auch Personenkontrollen gegeben. Er habe Glück gehabt, dass er durch diese Kontrollen gekommen sei.

Nach der Rückübersetzung der Niederschrift führte der Beschwerdeführer an, dass er von Hilfsorganisationen in Khartum nicht finanziell unterstützt worden sei, sondern illegal über seinen XXXX von diesen Hilfsorganisationen Unterstützung erhalten hätte. Sein XXXX hätte ihm nichts über die Einzelheiten erzählt. Des Weiteren besitze sein XXXX nicht mehrere Häuser, sondern nur ein Haus. Er hätte jedoch viele Freunde und Verwandte, die ebenfalls Häuser hätten und ihm eine Unterkunftsmöglichkeit geboten hätten.

3. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 12.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Schwester mit ihrem Ehemann und Kindern in Khartum aufhältig gewesen wären. Sein XXXX hätte ein Geschäft bzw. einen Stand auf einem Großmarkt in Khartum gehabt. Er wisse nicht genau, für welche Hilfsorganisation sein XXXX tätig gewesen sei, aber dieser hätte ihm erzählt, dass er für eine Hilfsorganisation tätig sei. Er hätte keine näheren Fragen dazu gestellt.

Befragt, woher er das Geld für sein Geschäft in XXXX gehabt hätte, führte der Beschwerdeführer an, dass er kein Kapital gehabt hätte. Er hätte aber Händler gekannt, mit denen er zusammen gearbeitet habe. Er habe Waren bezogen und das Geld dann zurückbezahlt.

Er sei von 2004 bis Juni oder Juli 200 in XXXX gewesen. Den Aufenthaltsort seiner XXXX und XXXX hätte er nicht gekannt. Er hätte seit damals überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner XXXX und den XXXX. Auch von seiner Familie hätte seit damals niemand mehr Kontakt zu seiner Frau.

Er sei im Juni oder Juli 2008 in Khartum angekommen und habe sich bis zu seiner Ausreise im Juni 2009 dort an verschiedenen Adressen, die der Beschwerdeführer ausführlich beschrieb, aufgehalten. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er aus dem Geschäftsverkauf in XXXX ein bisschen Geld gehabt hätte. Die Händler, die er in XXXX aus XXXX gekannt habe, hätten ihm auch Geld gegeben, als er erzählt hätte, dass er ausreise. Als dieses Geld ausging sei, habe ihn sein XXXX unterstützt.

Bei seiner Ankunft in Khartum sei er verletzt gewesen und hätte er unter Schmerzen gelitten. Er hätte eine Augenentzündung in Folge der Misshandlungen gehabt. Die politische Lage in der Hauptstadt wäre sehr schlecht gewesen, es hätten dort Kämpfe stattgefunden. Daher wäre in der Stadt verschärft kontrolliert worden, insbesondere in jenen Gebieten, deren Bewohner überwiegend aus Darfur stammen. Das sei auch der Grund gewesen, warum er oft seinen Wohnsitz gewechselt habe. In der Gegend, wo sein XXXX wohne, wären die die Leute solidarisch gewesen, sodass sich Kontrollen schnell herumgesprochen hätten. Er hätte sich die ganze Zeit nur versteckt und Angst gehabt, gefunden zu werden. Er habe befürchtet, dass sein Name unter den Gesuchten steht. Die "Geschichte" in XXXX wäre nicht abgeschlossen gewesen. Er hätte denen etwas versprochen. Es sei möglich, dass sie nach ihm gesucht haben. Er sei ein einziges Mal unterwegs kontrolliert worden. Zum Glück sei die Kontrolle nicht so streng gewesen, da er einen gefälschten Personalausweis gezeigt hätte, welcher von seinem XXXX besorgt worden sei. Er hätte den gefälschten Ausweis immer bei sich getragen. Sonstige Vorkommnisse hätte es in Khartum nicht gegeben. Sein Schwager hätte ihn gewarnt. Er hätte vermutet, dass der Beschwerdeführer unter den gesuchten Personen sei.

Im Falle einer Rückkehr nach Khartum könnte er verhaftet und umgebracht werden. Der Sudan sei zwar ein riesengroßes Land, aber neben dem polizeilichen Apparat gebe es auch die sogenannten Volkskomitees, die der Regierung eine Nachricht bzw. Informationen über Personen weitergebe, die in den jeweiligen Gebieten wohnten. Sie würden auch Revolutionskomitees genannt. Er könnte in Khartum durch persönliche Bekanntschaften vom Revolutionskomitee ausfindig gemacht werden. Sie würden auch Häuser durchsuchen und sie wüssten, wer neu im Gebiet zugezogen sei. In den Wohngebieten der Darfuris in Khartum sei eine "notstandsähnlich Situation ausgerufen" worden. Er habe keinen Grund, in den Sudan zurück zu kehren, da seine Eltern unter tragischen Umständen ums Leben gekommen wären und er von seiner Familie nichts mehr gehört habe. Ihn bedrücke die Vermutung, dass seine Frau im Jahr 2004, als ihr Dorf angegriffen worden sei, so wie viele andere Frauen vergewaltigt worden sei. Er bekenne sich nach wie vor zu dieser Ehe, habe aber seit damals nichts mehr von ihr gehört. Er hoffe, dass sie irgendwann mit den Kindern hierher kommen könne, falls er den Kontakt herstellen könne. Er wisse derzeit nicht, wo sie sich aufhalte. Er vermute, dass sie sie sich bei ihren Angehörigen in XXXX oder XXXX befinde.

4. Im Verwaltungsakt liegt eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 01.11.2009 auf, wonach der Beschwerdeführer an seiner gesamten Köperoberfläche (Oberarm links, Oberarm rechts außen, rechte Schulter, linke Oberschenkel innenflächig, rechtes Schienbein, rechte Wade) eine bemerkenswerte Anzahl stark vernarbender, abgeheilter Wunden aufzeige. Sämtlichen Narben sei gemeinsam, dass sie eine Breite aufweisen, die vermuten lassen, dass sie nicht mit Naht versorgt worden seien. Ob es sich um Narben nach misshandlungsverursachten Wunden handle oder um Folgen von akzidentellen Verletzungen, könne aus heutiger Sicht nicht attestiert werden (AS 209).

5. Am 16.11.2009 stellte das Bundesasylamt zum Vorbringen des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung vom 04.02.2010 geht hervor, dass XXXX als das kontroversiellste und das am stärksten politisierte Flüchtlingscamp in Darfur gelte. In XXXX habe es eine Vielzahl von Geschäften gegeben. Zahlreiche Geschäftsinhaber hätten aber XXXX in der Zwischenzeit verlassen, sodass eine Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die meisten Geschäftsinhaber wären Mitglieder der Rebellengruppen gewesen oder wären verdächtigt worden, mit den Flüchtlingen zu sympathisieren. 2008 und 2009 wäre eine Reihe von Personen ohne jeglichen Grund verhaftet worden, was viele Flüchtlinge im Lager in Angst versetzt habe und sie dazu bewogen hätte, das Lager zu verlassen oder woanders hin zu fliehen. In der Beantwortung finden sich sodann Ausführungen zur allgemeinen Lage im Sudan, die keinen unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Diese Anfragebeantwortung wurde weder dem Beschwerdeführer vorgehalten noch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

6. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.10.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Eingangs erklärte er, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Ergänzend gab er an, dass sein Vater eine Beziehung zu einem namentlich genannten Politiker von der XXXX gehabt hätte. Sein XXXX sei damals gegen die Rekrutierung von Männern für den Krieg gewesen. In den benachbarten Provinzen hätten die Stämme des Nuba-Gebirges mit dem Südsudanesen gegen den Norden Krieg geführt. Sein XXXX hätte einen normalen Arbeitstag gehabt, als er ermordet worden sei. Er sei wahrscheinlich in einen Hinterhalt der Milizen geraten. Als XXXX umzingelt worden sei, sei er nicht im Ort gewesen. Nachdem die Kämpfe abgeflaut wären, wäre er in das Dorf gegangen. Dort hätte er festgestellt, dass seine Mutter umgekommen sei; dies sei ca. 2004 gewesen. Seine Frau und Kinder wären nicht mehr Dorf gewesen. Man habe ihm gesagt, dass sie mit Fluchthelfern weggegangen wären. Er habe an vielen Orten nach ihnen gesucht, aber sie nicht gefunden. Danach sei er nach XXXX gegangen.

Zu seinem XXXX befragt, führte er an, dass er die Medikamente von diversen Hilfsorganisationen, die diese verteilt hätten, bekommen habe. Einen anderen Teil habe er von Leuten bekommen. Es wären Leute gekommen, hätten ihm Medikamente zum Verkauf gegeben. Auf Vorhalt, dass keine Hilfsorganisation Medikamente hergebe, damit er sie verkauft, gab der Beschwerdeführer an, dass Familien Überschüsse gehabt hätten.

Befragt, warum er mit den Sicherheitsleuten seines Landes nicht zusammengearbeitet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er keine Beziehung zur Polizei habe. Er könne das nicht, da die Regierung gegen seine Bevölkerung sei. Er sei kein Angehöriger der Rebellenbewegung, in seinem Stamm habe es aber solche gegeben. Auf die Frage, warum er nicht sofort nach dem ersten Besuch der Sicherheitskräfte aus Kalma weggegangen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass sie in Zivil gekommen seien. Er habe keine Alternative gehabt und hätte auch viele Waren im Lager gehabt. Er habe das nicht für wichtig genommen. Sie hätten auch bei anderen geschaut.

Auf Vorhalt, dass seine Aussage, dass die Leute mit einer Waffe im Auto geschossen hätten, nicht glaubwürdig sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Hände und sein Gesicht verbunden gewesen seien. Er sei im Auto gesessen und habe Schläge mit der Pistole bekommen. Auf wiederholte Aufforderung die Sache mit dem Schuss zu erzählen, gab er an, dass der Mann neben ihm geschossen hätte, ein oder zwei Schüsse. Auf Vorhalt, dass geschulte Leute sicher nicht in einem Auto schießen, weil sie danach taub wären, replizierte der Beschwerdeführer, dass es aber so gewesen sei. Das Auto sei ein offener Pickup gewesen. Es seien vier Personen gewesen, zwei wären vorne und jeweils rechts und links von ihm eine hinten gesessen. Es sei ein offenes Auto gewesen. Die vorderen Sitze seien geschlossen und die hinteren offen gewesen. Es sei ein Land Rover gewesen. Die hintern Sitze seien quer der Fahrtrichtung gewesen, wie die Sitze ausgeschaut hätten, wisse er nicht. Er sei hinten auf dem Boden gesessen. Hinten hätte es überhaupt keine Sitze gegeben. Es sei dunkel gewesen, er hätte erkannt, dass es ein Land Rover oder Land Cruiser gewesen sei, weil der Geheimdienst diese Autos verwende. Die Ersten, die gekommen wären, wären mit einem Land Rover gekommen. Bei der Abgabe des Schusses wäre rechts und links von ihm sicher jeweils eine Person gewesen. Das Auto habe angehalten, die Tür sei aufgegangen und sie hätten miteinander geredet. Dann sei der Schuss abgegeben worden. Danach hätten sie die Fahrt fortgesetzt.

Befragt, wie er seine Wunde im Militärlager gestillt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Hemd die Blutung gestillt habe. Sie hätten das Hemd aber von ihm weggerissen, er hätte dann mit der Hand auf die Wunde gedrückt, woraufhin die Blutung von selbst aufgehört hätte. Auf die Frage, ob das Blut stoßweise oder gleichmäßig ausgetreten sei, gab der Beschwerdeführer nach wiederholter Frage an, dass die Blutung anfangs stark gewesen, dann aber abgenommen hätte. Er wisse nicht, ob sie pulsierend gewesen sei. Auf die Frage, was er getan habe, als er schwer verletzt in sein XXXX gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, nicht so lange dort gewesen zu sein. Er habe versucht sich zu verbinden. Er sei ca. zwei bis drei Stunden dort gewesen. Dann habe er seine Nachbarn gebeten, ihn nach XXXX zu bringen. Danach sei er mit dem Zug nach Khartum gefahren.

Zum Verkauf seines Geschäftes führte er an, dass nicht so viele Waren im Lager gewesen seien, er habe es nicht verkauft, sondern dort gelassen. Auf Vorhalt, warum er angegeben habe, in Khartum anfangs mit dem Geld, das er vom Verkauf des Geschäftes bekommen hätte, gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, von dem Geld gelebt zu haben, das er mit dem Geschäft verdient hätte. Das Geld sei nicht auf einer Bank gewesen, er hätte es bei sich bzw. bei vertrauten Nachbarn gehabt. Er habe bei Nachbarn Geld deponiert.

Befragt, warum er Khartum verlassen habe, wenn er dort ein Jahr unbehelligt leben hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer, dort nicht in Sicherheit gelebt zu haben. Die Flucht habe einer Vorbereitungszeit bedurft. Er sei sich sicher, dass er der Fahndungsliste stehe. Ein Schriftstück habe er nicht. Sein XXXX wisse es von seinen Freunden, vermutlich vom Geheimdienst. Er wisse nicht, ob die Information vom Geheimdienst sei. Im Falle seiner Rückkehr würde man ihn am Flughafen verhaften.

Auf Vorhalt der wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bewegungsfreiheit durch die Regierung eingeschränkt sei. Die Regierung wolle eine ethnische Änderung durch Einwanderung erzielen. Sie hole Araber ins Land und siedle sie im Norden an. Die ganzen Hilfsorganisationen seien des Landes verwiesen worden.

Er habe gelegentlich telefonischen Kontakt zu seinen XXXX im Sudan. Befragt, ob er etwas von seiner Frau oder seinen Kindern gehört habe, führte er aus, dass es ihnen gut gehe. Er habe ein Bild von seiner Tochter über Bekannte bekommen. Sie seien jetzt in XXXX. Es sei schwierig sie herzubekommen.

In Österreich lebe er von der Volkshilfe. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche Freunde und betreibe Sport. Er könne ein bisschen Deutsch, er besuche derzeit einen Kurs. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er nehme wegen Gelenksschmerzen gelegentlich Medikamente ein, aber in der letzten Zeit nicht mehr.

7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, FZ 09 06.888-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Sudan. Sein Fluchtvorbringen hätte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er vom sudanesischen Geheimdienst inhaftiert worden sei oder einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

In ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bzgl. der Medikamente, die er in seinem Geschäft verkauft hätte, unwahr wären. So werde keine Hilfsorganisation Medikamente weggeben, dass ein Privater sie verkaufe. Auch würden keine Leute oder Familien, die Medikamente im Überschuss gehabt hätten, diese dem Beschwerdeführer zum Verkauf abgeben. Es könne angenommen werden, dass er die Medikamente auf illegalem Weg erstanden und damit einen illegalen Handel betrieben habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bzgl. der Fahrt in das angebliche Militärgebäude wären nicht schlüssig. Zunächst habe er angegeben, dass das Fahrzeug geschlossen gewesen, dann wäre es ganz offen und nachher sollen die vorderen Sitze geschlossen und die hintere Sitzreihe ganz offen gewesen sein. Auch sei er einmal auf Sitzen gesessen, ein anderes Mal wären keine Sitze hinten eingebaut gewesen. Auch den angeblichen Schuss oder die zwei Schüsse wären unterschiedlich dargelegt worden, obwohl man annehmen müsste, dass solche Geschehnisse einprägsam sein müssten und daher in Erinnerung bleiben. Er habe bei der Einvernahme vom 20.10.2009 angegeben, einen Schuss gehört zu haben, die eine Person, die im Auto unmittelbar neben ihm gesessen sei, abgefeuert habe. Bei der Einvernahme vom 19.10.2010 habe er hingegen erklärt, dass eine Person, die vorne gesessen sei, ausgestiegen und einen Schuss abgegeben habe. Wenn er dies wirklich erlebt hätte, würde er dies gleichlautend schildern. Weiters wären seine Schilderungen zu seinen angeblichen Verletzungen, die er dort erlitten hätte, nicht schlüssig gewesen. So sei er bei der Darstellung in der Einvernahme am 20.10.2009 mit einem Messer an der rechten Schulter verletzt worden, wobei er viel Blut verloren habe. Bei der Niederschrift vom 12.06.2009 habe er ausgeführt, er sei mit einem XXXX im Gesicht und am Oberarm verletzt worden. Weiters wären seine Schilderungen bzgl. seiner angeblichen Verletzungen und der schwere der Verletzungen nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Deckung zu bringen. Wenn jemand so viel Blut verliere, wie er angegeben habe, wäre ein Überleben ohne Wundstillung kaum möglich. Er sei dann zu seinem Laden gegangen. Bei der Einvernahme vom 19.10.2010 habe er erklärt, dass er zu seinem Nachbarn gegangen sei, bei dem er Geld deponiert hätte. Ungewöhnlich sei auch der Umstand, dass er Geld beim Nachbarn deponiere, wenn er selbst ein Geschäft gehabt hätte, wo er es aufbewahren hätte können. Bei der Einvernahme vom 20.10.2009 habe er ausgeführt, dass er von Händlern in XXXX Geld erhalten hätte, als er ihnen erzählt habe, dass er ausreisen würde. Diese Erzählungen gäben kein stimmiges Bild. Weiters habe er vorgebracht, dass er bei seiner Ankunft in Khartum eine Augenentzündung gehabt hätte, was mit seinen Erzählungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Aufenthalt im Militärgebäude schwer zu vereinbaren sei. Sodann habe er erklärt, dass es in Khartum keine Vorkommnisse gegeben habe. Er wäre also vom Juni XXXX bis zu seiner Ausreise vom XXXX ohne nennenswerte Verfolgung in Khartum aufhältig. Einen unmittelbaren Ausreisegrund habe es also nicht gegeben. Wirtschaftlich sei sein Auskommen gesichert gewesen, weil er vom XXXX unterstützt worden sei. Auch seine Frau und Kinder können unbehelligt im Sudan leben. Er wäre des Weiteren nicht von der Todesstrafe oder anderen Repressalien bedroht, weil er nicht Mitglied der Rebellenbewegung sei. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden hätte können.

8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, warum den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Aus der protokollierten Einvernahmen ergebe sich, dass er detailliert, schlüssig und nachvollziehbar seine Gründe vorgebracht habe. Die Negativfeststellungen der Behörde hinsichtlich der Medikamente wären willkürlich und beruhen auf reine Mutmaßungen. Im Sudan arbeiten Hilfsorganisationen mit Ärzten aus dem Sudan zusammen. Die Organisationen führen Buch über die Medikamente, zudem existieren Namenslisten für die Patienten. Viele Personen würden sich unter verschiedenen Namen auf diese Liste eintragen, sodass sie zwei oder dreimal Medikamente erhalten. Die Leute hätten die Medikamente unter anderem auch deshalb hergegeben, weil sie sie nicht kühl lagern hätten können. Zudem hätten die Leute die Sachen der Hilfsorganisation genommen, wenn sie abgereist wären. Der Beschwerdeführer habe die Medikamente auch nicht in großen Mengen, sondern einzeln verkauft. Er hätte auch keine Geschäftsräumlichkeiten gehabt, sondern habe diese Medikamente an seinem Schlafplatz verkauft. Hinsichtlich der Fahrt ins Militärgebäude wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Transportmittel um einen Pickup gehandelt habe, der hinten eine Ladefläche ohne Sitzreihe gehabt hätte. Es wären insgesamt vier Personen gewesen, zwei wären hinten bei Beschwerdeführer gewesen. Es wäre zweimal geschossen worden, um ihn einzuschüchtern. Einmal während der Fahrt und einmal als sie stehen geblieben wären. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zur Blutstillung keinen Glauben schenke. Er habe im Camp seine Verletzungen selbst mit heißem Waser, Salz und Penicillin versorgt bzw. verbunden. Zum Beweis dafür wurde ein unfallchirurgisches Gutachten beantragt. Zur Geldaufbewahrung beim Nachbarn wurde angemerkt, dass dies lediglich geschäftlich bedingt gewesen sei. Sie hätten sich gegenseitig mit Krediten ausgeholfen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer in Khartum einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, er habe sich dort stets versteckt, wozu auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen wurde.

9. Die Beschwerde langte samt Akt am 23.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.

10. Mit Eingaben vom 31.01.2011 und 29.11.2011 wurden diverse (Medien) Berichte zum Sudan, Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses beim Österreichischen Roten Kreuzes nachgereicht. Mit weiterer Eingabe vom 26.12.2012 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen und der Aufnahme in die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine Bestätigung der Ältesten ihrer Gemeinschaft sowie mehrere Fotos seiner Taufe vor. Des Weiteren wurde am 30.10.2013 Bestätigungen über die Unterstützung des Beschwerdeführers bei humanitären Organisationen (care Österreich) sowie Unterstützungsschreiben vorgelegt. Zuletzt wurden am 15.01.2014 ein Bericht zur aktuellen Lage im Sudan sowie eine Bestätigung über die Unterstützung des Beschwerdeführers bei Einsätzen infolge von Naturkatastrophen nachgereicht.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 27.05.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführerin, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Arabisch geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - und den Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben und der von ihr vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel sowie insbesondere durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung und durch Heranziehung von Länderdokumentationsquellen zur Beurteilung der für den Beschwerdeführer relevanten Lage im Herkunftsland Sudan.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger des Sudan und gehört der Volksgruppe der Nuba an. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Er lebte bis XXXX gemeinsam mit seiner Familie in XXXX. Nach der Ermordung seines Vaters und gewalttätigen Auseinandersetzungen XXXX begab sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, Frau und Kindern nach XXXX. Im Jahr XXXX wurde ihr Dorf von Angehörigen der XXXX angegriffen und dabei die Mutter des Beschwerdeführers getötet. Der Gattin und den Kinder des Beschwerdeführers gelang die Flucht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Angriffe außerhalb seines Dorfes aufhältig.

In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer von XXXX im Flüchtlingscamp XXXX auf, wo er Medikamente und Lebensmittel verkaufte. Im Juni XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Geheimdienst festgenommen und misshandelt, da er ihrer Aufforderungen zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen war. Vor seiner Entlassung unterschieb der Beschwerdeführer einen Blankozettel. Es ist wahrscheinlich, dass der Geheimdienst aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit ihm staatsfeindliches Verhalten vorwirft. Aus Angst vor damit verbundenen Konsequenzen verließ der Beschwerdeführer den Sudan irregulär und mit Hilfe eines Schleppers. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sudan besteht die ernste Gefahr, dass er vom sudanesischen Geheimdienst erneut festgenommen und misshandelt würde.

1.2. Zur Lage im Sudan trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dem Beschwerdeführer am 27.05.2014 vorgehaltenen aktuellen Quellen sowie der von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung vom 04.02.2010 folgende zusammenfassende entscheidungsrelevanten Feststellungen:

Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand.

Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen.

Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten.

Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff.

Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein.

Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen. Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten.

Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind.

In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.

XXXX gilt als das kontroversiellste und das am stärksten politisierte Flüchtlingscamp in Darfur. In XXXX gab es eine Vielzahl von Geschäften. Zahlreiche Geschäftsinhaber haben aber XXXX in der Zwischenzeit verlassen. Die meisten Geschäftsinhaber waren Mitglieder der Rebellengruppen oder wurden verdächtigt, mit den Flüchtlingen zu sympathisieren. 2008 und 2009 wurde eine Reihe von Personen ohne jeglichen Grund verhaftet, was viele Flüchtlinge im Lager in Angst versetzt hat und sie dazu bewogen hat, das Lager zu verlassen oder woanders hin zu fliehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten sudanesischen Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft familiären und sonstigen Verhältnisse sind glaubhaft, zumal im Wesentlichen übereinstimmend und plausibel.

2.2. Das zentrale fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeverhandlung konsistent und ausreichend detailliert vorgetragen. Es weist im Vergleich zu den früheren Angaben keine wesentlichen Widersprüche auf. Gemessen an den Länderinformationen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.02.2010 wirkt es durchaus nachvollziehbar, plausibel und damit glaubhaft. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, den Beschwerdeführer persönlich für unglaubwürdig zu befinden. Er verhielt sich in der Darstellung seines Vorbringens während der Beschwerdeverhandlung in einer Art und Weise, die auf ein tatsächliches Erleben des Erzählten schließen lassen, seine Gestik und Mimik erschien adäquat und den Umständen angemessen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in einigen Punkten sichtlich betroffen und emotionalisiert. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der relevante Sachverhalt daher hinreichend glaubhaft gemacht.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er bereits im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt wurde, war eine weitere Erörterung des Nachfluchtgrundes bzgl. seiner (glaubhaften) Konversion zu den Zeugen Jehovas obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem.

2.3. Die zum Sudan getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer aktuellen politisch/ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller zu II.2. getroffenen Ausführungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen staatlicher Organe im weiteren Sinn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die vergangenen Übergriffe und die Besonderheiten der Lage im Sudan eindeutig indiziert. Bei dieser Sachlage liegt Entscheidungsreife vor. Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen sind vom Bundesasylamt nicht dargelegt worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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