BVwG W211 2009457-1

W211 2009457-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W211 2009457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2009457.1.00

Spruch

W211 2009457-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC Abfrage ergab einen Treffer in Bulgarien vom 02.09.2013 (BG2...) und einen Treffer in Rumänien vom 18.10.2013 (RO1...).

3. Der Bruder der beschwerdeführenden Partei ist anerkannter Flüchtling in Österreich.

4. Bei der Ersteinvernahme am 19.03.2014 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, im Juni 2013 von Damaskus mit einem PKW illegal über den Irak und die Türkei nach Bulgarien ausgereist zu sein, wo sie von 10. - 25.09.2013 geblieben sei. In Bulgarien habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Von Bulgarien sei sie nach Rumänien gereist und dort bis 01.11.2013 in einem Lager untergebracht gewesen. Weil die beschwerdeführende Partei dort keine Unterstützung oder Unterkunft erhalten habe, habe sie sich entschlossen, nach Syrien zurück zu gehen. Sie sei daher am 01.11.2013 schlepperunterstützt mit einem LKW über Bulgarien und die Türkei nach Syrien gefahren, wo sie bis 10.03.2014 geblieben sei. Am 10.03.2014 sei sie mit dem PKW wieder illegal nach Istanbul gefahren, habe dort einen Schlepper organisiert und sei am 14.03.2014 mit anderen Personen in einem LKW versteckt nach Österreich gebracht worden.

Aus Syrien sei sie wegen ihrer Einberufung zum Militär geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, verhaftet oder getötet zu werden.

5. Ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien wurde mit Schreiben vom 27.03.2014 von den rumänischen Behörden abgelehnt.

6. Am 21.03.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 30.04.2014 stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

7. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 23.04.2014 gab diese an, einen Zettel dabei zu haben, den ihr ein Cousin habe ausstellen lassen und der beweisen könne, dass die beschwerdeführende Partei von Rumänien aus nach Syrien zurückgekehrt sei. Laut dem in der Einvernahme anwesenden Dolmetscher stand auf dem Zettel der Name der beschwerdeführenden Partei, und dass sie am 02.01.2014 eine Untersuchung im Krankenhaus in X. in Syrien hatte und für den 12.04.2014 zu einer weiteren Untersuchung geladen sei.

Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, dass sie von 25.11.2013 bis 10.03.2014 in Syrien gewesen sei. Sonst habe sie keine Beweise für ihre Reise nach Syrien.

Ihr Bruder lebe in Österreich; und die beschwerdeführende Partei lebe nun bei diesem. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Die Lage in Rumänien sei sehr schlecht gewesen; die beschwerdeführende Partei habe nichts zu essen gehabt und habe sich zum Teil von Abfällen ernähren müssen. Sie habe sich daher entschieden, nach Syrien zu Verwandten zurück zu reisen. Nach Y. in Syrien habe sie nicht mehr können, weil sie dort gesucht werde, weshalb sie nach X. gereist sei. Am 14.03.2014 sei sie in einen LKW versteckt wieder Richtung Europa gefahren und am 17.03.2014 in Österreich ausgestiegen.

In Bulgarien seien die Bedingungen sehr schlecht; die beschwerdeführende Partei sei dort neun Tage lang im Gefängnis gewesen. Es sei schrecklich dort.

8. Im Akt liegt als AS 157 eine Kopie eines Zettels in arabischer Sprache, mit einer arabischsprachigen Stampiglie versehen, auf.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide und in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Sie habe außerdem in Rumänien und Bulgarien Asylanträge gestellt. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Bulgarien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aus der Zustimmungserklärung und den Angaben der beschwerdeführenden Partei von einer Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung eines Asylantrags auszugehen sei. Betreffend den vorgelegten Zettel sei eine Rückkehr in den Krisenherd Syrien nicht glaubhaft, und sei dieser als Freundschaftsschreiben zu werten.

Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei verwies die belangte Behörde auf den widerspruchsfreien Akteninhalt. Ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer verneint werden. Es lebe zwar der Bruder der beschwerdeführenden Partei in Österreich; da es sich jedoch um erwachsene Brüder handle, habe kein über das Regelmaß hinausgehendes Familienband erkannt werden können.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, ausgeführt wird, dass die Situation in Bulgarien für Asylwerber nach wie vor sehr schlecht sei. Außerdem bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern. Eine erneute Trennung der Brüder sei auch aus humanitären Gründen abzulehnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen und der relevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist:

2.2. Zum ersten verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den "Zettel", der in arabischer Sprache und in Kopie im Verwaltungsakt aufliegt, jedoch, wie es scheint, nicht zur Gänze übersetzt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht nachvollziehen, um welchen Stempel es sich handelt, ob das Schreiben datiert ist und warum ein Cousin der beschwerdeführenden Partei überhaupt eine Bestätigung eines Krankenhausaufenthalts in Syrien ausstellen können soll. Hierzu hat die belangte Behörde keine Fragen gestellt und keine vollständige Übersetzung des Papiers veranlasst. In Hinblick auf die Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin Verordnung (siehe dazu VwGH, 15.05.2003, 2000/01/0144) ist jedoch eine auf ausreichend Informationen fußende Würdigung des Papiers von großer Bedeutung.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher eine ordentliche und vollständige Übersetzung des Papiers zu veranlassen haben.

2.3. Angeblich leben die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder im selben Haushalt. Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem bezieht die beschwerdeführende Partei seit 21.03.2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es stellt sich daher die Frage, wie die beschwerdeführende Partei in Österreich seit Ende März 2014 den Lebensunterhalt bestreitet, und inwieweit der Bruder der beschwerdeführenden Partei dazu beiträgt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zu ermitteln haben, wie das Zusammenleben der Brüder tatsächlich aussieht und ob ein wirtschaftliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.

2.4. Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht erneut auf die Empfehlung des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 20.12.2013 hin ("Syrian refugees: a neglected human rights crisis in Europe", Human Rights Comments - http://humanrightscomment.org), der dazu aufruft, von einer Überstellung unter der Dublin-Verordnung von syrischen Asylsuchenden in solche Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme bereits über die Maßen gefordert sind, abzusehen. Als solche Mitgliedstaaten werden Bulgarien, Griechenland, Italien und Malta angeführt.

In Zusammenschau mit dem familiären Bezug (siehe oben unter 2.3.), dem Caveat des UNHCR, dass Verbesserungen der Lage in Bulgarien durch einen erneuten hohen Influx an Asylsuchenden und/oder Dublin RückkehrerInnen gefährdet sein können (siehe UNHCR, Bulgaria as a country of asylum, April 2014, Seite 3 und Seite 16), ist auch diese Empfehlung im fortgesetzten Verfahren mit in die begründete Entscheidung, ob vom Selbsteintrittsrecht gebraucht gemacht werden soll, einzubeziehen.

2.5. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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