BVwG W206 1427050-2

W206 1427050-2Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014

Regest

Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht, Revision zulässig,<br/>Verschulden, Verzögerung

Texte intégral

BVwG W206 1427050-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1427050.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 01.05.2011 gestellten Antrag zu Zl. 11 04.194-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Die vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 01.05.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag unter der Identität XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass ein Al Shabaab-Mitglied von ihrem Vater verlangt hätte, sie zu heiraten, ansonsten würde sie getötet werden. Die Beschwerdeführerin sei mitgenommen und in dessen Wohnung gebracht worden. Im November 2009 hätte sie ihn dann heiraten müssen. Sie sei untertags immer im Haus eingesperrt worden und habe erst fliehen können, als der Mann im März 2011 vergessen hätte, die Tür zu verschließen. Sie sei zu ihrem Vater gelaufen, der schließlich ihre Reise organisiert hätte, während sich die Beschwerdeführerin bei einem Freund ihres Vaters versteckt habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von den Islamisten getötet zu werden.

1.2. Mit Bescheid vom 07.05.2012, Zl. 11 04 194 BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erhob die Beschwerdeführerin am 22.05.2012 mittels ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin bis zum 07.05.2014 verlängert.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. A5 427.050-1/2012/6E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels eines aktuellen und von einem fachspezifischen Sachverständigen erstellten Gutachtens zu eruieren und dessen Ergebnis in ihre Bescheidbegründung miteinzubeziehen habe. Des Weiteren werde das Bundesasylamt durch gezielte Fragestellung die geltend gemachten Fluchtgründe einer Überprüfung unterziehen müssen.

1.6. Am 10.12.2013 richtete der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof und führte darin aus, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe. Es seien auch keine Verzögerungen ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen wäre. Vielmehr habe das Bundesasylamt durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung alleine verschuldet.

1.7. Der Asylgerichtshof richtete am 27.12.2013 ein Schreiben an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen, dahingehend Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne des § 61 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, wobei gleichzeitig die Verwaltungsakten vorzulegen seien.

1.8. Mit Stellungnahme vom 21.01.2014 führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Verfahren - im Gegensatz zur Ansicht des Vertreters - nicht im Stadion der Entscheidungsreife befinde, sondern weitere Ermittlungsschritte erforderlich seien. Insbesondere sei laut Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu eruieren und die Fluchtgründe durch (erneute) gezielte Fragestellung einer Überprüfung zu unterziehen. In weiterer Folge sei daher die Einholung eines psychologischen Gutachtens durch einen unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich gewesen. Zu dem zunächst anberaumten Termin habe aber keine Untersuchung durchgeführt werden können, da die Dolmetscherin nicht zu diesem Termin erschienen sei und in weiterer Folge keine geeignete Dolmetscherin zur Verfügung gestanden sei. Somit sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt bis dato nicht eruierbar gewesen und sei von Seiten des Bundesasylamtes - nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - daher noch kein neuerlicher Bescheid ergangen. In weiterer Folge sei jedenfalls die Einholung eines Gutachtens erforderlich um auf dessen Grundlage eine erneute Einvernahme und Bewertung des Ergebnisses der Einvernahme im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin bzw. Glaubhaftmachung von allenfalls asylrelevanten Fluchtgründen durchführen zu können. Aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liege daher kein überwiegendes Verschulden der Behörde an einer allfälligen Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Soweit hier wesentlich, stellte die beschwerdeführende Partei am 01.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.05.2012, Zl. 11 04 194 BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr dementsprechend eine (zunächst) auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 22.05.2012 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. A5 427.050-1/2012/6E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Das Bundesasylamt hat daraufhin für den 16.10.2013 einen Termin für eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin anberaumt. Trotz persönlichem Erscheinen der Beschwerdeführerin konnte die Untersuchung aufgrund der Abwesenheit der für diesen Termin bestellten Dolmetscherin für die Sprache Somali nicht durchgeführt werden. Seit dem 16.10.2013 wurde vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) kein neuer Termin für eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.

Am 10.12.2013 brachte die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:

Das Asylgesetz 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 sieht in § 75 Abs. 19 vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den relevanten Bestimmungen findet sich kein Hinweis auf eine Senatszuständigkeit, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Devolutionsantrag / Säumnisbeschwerde:

3.1.2.1. Die Rechtslage vor dem 01.01.2014:

Asylgesetz 2005:

§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

3.1.2.2. Gemäß der Judikatur zu § 73 Abs. 2 AVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2011 zu 2009/10/0266 aus, dass "der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen [ist] (Hinweis E vom 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/10/0218)."

Im Erkenntnis vom 26.01.2012 zur Zahl 2008/07/0036 sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass "ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin [liegt], dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306)."

3.1.2.3. Die Rechtslage nach dem 01.01.2014:

Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

...

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).

3.1.2.4. Übergangsbestimmungen:

Es wurden keine allgemeinen verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) über den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen geschaffen. Die Literatur führt dazu aus, dass es ungeregelt sei, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind. Mitunter fänden sich dazu allerdings Regelungen in den Materiengesetzen (wie zB § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G) (Fister, Fuchs, Sachs; Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, Anmerkung 3 zu § 5 des VwGbk-ÜG).

Der hier erwähnte § 46 Abs. 24 Z 4 des UVP-G sieht vor, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind.

Zu A)

3.2. Diese Grundlagen lassen sich auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden wie folgt:

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass es keine Übergangsbestimmungen zum Umgang mit dem gegenständlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der neuen Rechtslage gibt, schließt sich in diesem Fall jedoch der Literaturmeinung an, dass das gegenständliche Verfahren daher als Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem B-VG und dem VwGVG fortzuführen ist.

3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 10.12.2013 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf internationalen Schutz, wurde nach Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof am 23.04.2013 wieder beim (damaligen) Bundesasylamt anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß (damals anzuwenden) § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.

3.2.3. Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwischen 16.10.2013 (Termin für die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, die aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit der Dolmetscherin für die Sprache Somali nicht durchgeführt werden konnte) und 10.12.2013 fast zwei Monate vergangen sind, ohne dass seitens der Behörde aus dem Akt erkennbare Ermittlungsschritte gesetzt worden sind. So wurde kein neuer Termin für die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben und lediglich angemerkt, dass in weiterer Folge keine geeignete Dolmetscherin verfügbar gewesen sei. Auch in der aus dem Jänner 2013 stammenden Stellungnahme der Behörde zu diesem Sachverhalt wird nicht auf einen neuen Termin für die Untersuchung der Beschwerdeführerin verwiesen. Diese wäre aber Voraussetzung für die Einholung eines psychlogischen Gutachtens um auf dessen Grundlage eine erneute Einvernahme und Bewertung des Ergebnisses der Einvernahme im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durchführen zu können. Aus den angeführten Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. In diesem Zusammenhang wird abschließend angeführt, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme der Behörde ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

3.2.4. Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 01.05.2011 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in Folge über den Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es betreffend den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen in Bezug auf die neue Rechtslage in Übergangsfällen weder eine gesetzliche Übergangsbestimmung noch eine entsprechende Rechtsprechung gibt.

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