W202 2006443-1•BVwG W202 2006443-1
W202 2006443-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014
innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Rückkehrentscheidung, Verfolgungsgefahr
W202 2006443-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014, Zl. 655190904/14029980, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8, 10, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 11.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, er habe mit der indischen Polizei Probleme, da er bei einer Veranstaltung, welche gegen die Sikhs gewesen sei, teilgenommen habe. Einige Sikhs seien am 05.12.2011 von der Polizei getötet worden. Damals sei der Beschwerdeführer von der XXXX Polizei mitgenommen und der XXXX Polizei überstellt worden. Dort hätten die Polizisten mit Stöcken auf seine beiden Beine geschlagen. Dabei habe er einen Einriss am rechten Oberschenkel erlitten. Nachdem ihm von der Polizei aufgetragen worden sei, niemals wieder auf einer solchen Veranstaltung teilzunehmen, sei er entlassen worden. Am 23.03.2012 sei es zu einem Protest von den Sikhs gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Unschuldiger von der Polizei während der Landarbeit mitgenommen worden. Er sei für einen Tag wieder auf die Polizeiwache gekommen. Diesmal sei er nicht geschlagen worden. Von der Polizei sei ihm nahegelegt worden, dass er seine Religion "Sikh" aufgeben solle, ansonsten würde er wieder Probleme bekommen. Weil der Beschwerdeführer ein Sikh sei und die Polizei ihn vermutlich immer wieder abhole, habe sein Vater beschlossen, dass er seine Heimat verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der dortigen Polizei, dass diese ihn wieder mitnehme und er geschlagen werde.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, Distrikt XXXX, XXXX, XXXX. Seine Eltern hätten ihm den Entschluss am 24.03.2012 mitgeteilt, dass er seine Heimat verlassen solle. Seine Reisebewegung habe er vom Heimatort XXXX aus begonnen und sei am 28.03.2012 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 28.03.2012 bis zum 05.12.2013 gedauert. Die Reise habe sein Vater organisiert.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.
A.: Nein.
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.
A.: Reisepass habe ich keinen. Dieser wurde mir vom Schlepper abgenommen. Ich habe eine indische Wahlkarte, das ist eine Identitätskarte, Nr: MKC1138262, ausgestellt am 02.08.2003, unbefristet gültig, eine Geburtsurkunde, Nr: 368, 2722405 vom 30.09.2005. Weiters lege ich ein Schulzeugnis und eine Lebensmittelkarte in Kopie vor (Razhan Card).
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Nein.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Danke, sehr gut. Etwas Stress.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Nein.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Nein.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Ja, ich kann English lesen und schreiben.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche Punjabi und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Punjabi durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen, außer Punjabi, sprechen Sie noch.
A.: Ich spreche Englisch.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
Sollte ich über keine Abgabestelle verfügen, wird mir empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BA f Fremdenwesen u Asyl, RD OÖ, nachzusehen, ob für mich ein Schriftstück hinterlegt wurde bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.
A.: Ja.
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Indien gehöre der Volksgruppe der Sikh (Jatt) an. Ich bin ledig und kinderlos.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde in der Stadt XXXX Bundesstaat Punjab geboren und bin dort aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern indische Staatsbürger.
A.: Ja, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Ich reiste am 05.01.2014 nach Österreich ein.
V.: Sie stellten am 10.12.2013 einen Asylantrag.
A.: Es tut mir leid, das habe ich falsch gesagt, am 05.12.2013 bin ich eingereist.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich kann Ihnen leider außer den oben schon vorgelegten Dokumenten nichts vorlegen. Mein Pass wurde mir vom Schlepper besorgt. Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich um einen authentischen indischen Reisepass, ein Visum hatte, keine Ahnung für welches Land, ich weiß auch nicht ob es echt oder falsch war.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt.
A.: Ich weiß es nicht, der Pass wurde über Schlepper gemacht. Mein Vater sprach mit den Schleppern, diese besorgten alles für mich. Das zuständige Passamt ist XXXX, Punjab.
F.: Wann haben Sie die Heimat verlassen.
A.: Am 24.03.1012 habe ich meinen Heimatort, XXXX verlassen. Ich reiste nach Delhi zu meinem Freund. Am 28.03.2012 verließ ich Delhi mit dem Schlepper und vier weiteren Personen per Flugzeug zu einem mir unbekannten Ort.
F.: Wo waren Sie vom 28.03.2012 bis zum 10.12.2013 (Asylantragstellung).
A.: Ich war teilweise mit LKW, teilweise zu Fuss unterwegs. Wo weiß ich nicht, es waren mir unbekannte Orte, Länder. Wir wurden vom Schlepper immer in anderen Zimmern untergebracht. Wir wurden von ihm aufgefordert in diesem Zimmern zu bleiben, um einen Polizeiaufgriff zu verhindern.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A.: Mein Führerschein.
F.: Haben Sie einen Führerschein.
A.: Ja, der ist in Indien. Die jetzt vorgelegten Dokumente hat mir ein befreundetet Inder aus Indien mitgenommen. An den Führerschein dachte ich nicht. Bei meinem Verlassen Indiens hatte ich keine Dokumente mit.
F.: Wo haben Sie den Führerschein her.
A.: Von XXXX, von der dortigen Polizei, ich stellte selber einen Antrag, das war ungefähr im Jahr 2008.
F.: Haben Sie ein Auto.
A.: Nein.
F.: Gaben Sie dem Schlepper auch Geld.
A.: Ich weiß es nicht, mein Vater vereinbarte die Schleppung und den Preis.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe in meiner Heimat die Grundschule besucht, ich war ca. 5 Jahre alt, das Jahr kann ich nicht angeben. Bis 2005 ging ich in die Grundschule, Hauptschule und das College. Von 2005 bis 2007 war ich auf der Universität in XXXX.
Nachher arbeitete ich mit meinem Vater als Landwirt.
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise (Arbeitszeiten, Verdienst...).
A.: Ich war Landwirt und arbeitet mit meinem Vater zusammen. Meine Eltern haben eine Landwirtschaft in XXXX, Punjab. Die Größe der Landwirtschaft sind 5 Kille.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX, ca 55 J, er lebt in XXXX, XXXX, XXXX, Punjab, Indien.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX, ca 53 J. Sie lebt in XXXX, XXXX, XXXX, Punjab, Indien. Meine Eltern leben zusammen und bewirtschaften die Landwirtschaft.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe eine Schwester namens XXXX, ca 21 J alt.
XXXX ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und wohnt mit meinem Eltern zusammen.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Mein Vater hat einen Bruder, meinen Onkel, XXXX, ca. 43 Jahre alt, er wohnt im gleichen Dorf. Er ist Arbeiter in XXXX.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Ja, Vier Schwestern, Namen weiß ich nicht. Alle wohnen in Punjab, in verschiedenen Städten. Ich weiß nicht was sie arbeiten. Alle sind verheiratet.
F.: Welcher Religion gehören Ihre Verwandten an.
A.: Alle gehören den Jatt an.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Das war am 24.03.2012, da sagte mir mein Vater ich soll Indien verlassen.
F.: Wie wurde beschlossen, dass Sie Ihre Heimat verlassen.
A.: Mein Vater sagte mir, ich hätte Probleme, er habe mit dem Schlepper gesprochen, ich soll mit dem unterwegs sein. Wohin sagte er mir nicht. Alles erledigte mein Vater. Die Bezahlung auch. Ich weiß nicht wieviel das gekostet, ich gab dem Schlepper kein Geld.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.
A.: Am 24.03.2012 verließ ich verließ ich XXXX mit dem Schlepper in einem PKW-Kleinbus in Richtung Delhi. Am 28.03.2012 verließ ich Delhi mit dem Flugzeug in Richtung weiß ich nicht. Ich habe keine Ahnung wo wir gelandet sind. Es war stressig. Es war ein Direktflug, keine Zwischenlandung.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Wir waren von 27.auf 28.03.2012 mit dem PKW nach Delhi unterwegs. Es gab keine Übernachtung.
F.: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimatland ausgereist.
A.: Das kann ich nicht sagen. Die Pässe hatte der Schlepper, wir durften nicht mehr sprechen. Am Flughafen standen wir hinter dem Schlepper, der erledigte alles.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation.
A.: Weiß ich nicht. Es wurde alles mit meinem Vater ausgemacht.
F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.
A.: Ich weiß es nicht, es wurde mit meinem Vater vereinbart.
F.: Warum Österreich.
A.: Es war nicht geplant. Es war einfach so.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Immer in in XXXX, XXXX, XXXX, Punjab, Indien.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Standen Sie je vor Gericht.
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Ja, in XXXX, bei der Polizeistation, eineinhalb Tage.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Ja, ich habe Probleme mit der Polizei.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Ja.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Ja, Mitglied der Partei Shurmanimanndal.
F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein. Ich kann meine Religion ausüben in einem Tempel, im Freien nicht.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Ja. Ich kann nur in Tempeln meine Religion ausüben, deshalb habe ich Probleme mit der Polizei.
F.: Welche Probleme mit der Polizei haben Sie.
A.: Die sagten mir, also die Punjab Polizei, ich soll meine Religion in einem Tempel ausüben, nicht im Freien, nicht öffentlich.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: In Indien habe ich Probleme mit der Polizei. Der Grund ist, da gab es eine Veranstaltung gegen die SIKHS, an der habe ich teilgenommen. Die Polizei löste mit Gewalt die Veranstaltung auf. Es wurden Häuser gestürmt in der Umgebung, auch der Tempel. Autos u Motorräder wurden angezündet durch die Polizisten. Eine Person wurde von den Polizisten getötet, erschossen. Mehrere Personen wurden verletzt. Das hat sich am 05.12.2011 zugetragen. Mitgenommen wurde ich damals von der XXXX Polizei und an die Polizei XXXX überstellt. Ich wurde gefragt woher ich komme, ich sagte XXXX, der dortigen Polizei wurde ich dann übergeben. Dort landete ich auf einer Polizeistation. Bei denen wurde ich mit Stöcken auf beide Beine geschlagen. Die Folge war ein Einriss am rechten Oberschenkel. Das rechte Bein war gebrochen. Ich wurde im XXXX Krankenhaus behandelt. Es gab keinen Gips. Im Krankenhaus war ich nach meiner Freilassung. Mein Vater bezahlte für die Freilassung eine schriftliche Kaution. Es wurde keine Anzeige gegen mich erstattet. Dann ging ich ins Krankenhaus, mit meinem Vater. Mir wurde vom Arzt aufgetragen 2 Monate liegen zu bleiben. In dieser Zeit kam die Polizei zwei mal u erkundigte sich bei meinem Vater. Jedesmal gingen sie wieder ohne Probleme. Von der dortigen Polizei wurde mir aufgetragen, ich soll nie wieder an einer Veranstaltung dergleichen teilnehmen. Dann durfte ich gehen.
Am 24.03.2012 arbeitete ich auf unseren Feldern, plötzlich kam die Polizei und verhaftete mich. Ich kam wieder zur Polizeistation, dort wurde mir gesagt ich soll meine Religion aufgeben, weil wenn ich so weitertue mit meinem Kollegen gibt es Probleme. Die Polizei meinte, dass wenn sie mich das nächste Mal sehen, dann bringen sie mich um. Mein Vater ging wieder zur Polizeistation, er sagte ihnen dass ich nicht gemacht habe und fragte warum sie mich verhafteten. Geschlagen wurde ich diesmal nicht. Mein Vater wurde dann auch bedroht. Ich ging mit meinem Vater nach Hause, er sagte mir ich soll zu meinem Freund gehen und er erledige inzwischen meine Ausreise.
V.: In der Erstbefragung gaben Sie folgendes bezügliche des Verhaftens an.
...Am 23.03.2012 protestierten die SIKHS. Direkt von der Arbeit am Feld wurde ich mitgenommen, unschuldig. Ich landete wieder bei der Polizeiwache für einen Tag. Geschlagen wurde ich diesmal nicht. Die Polizei riet mir, meine Religion "SIKH" aufzugeben. Andernfalls bekomme ich wieder Probleme. Aus diesem Grund, weil ich ein SIKH bin, beschloss mein Vater, dass ich Indien verlassen soll.....
F.: Warum der 24. und in der Erstbefragung der 23.03.2012.
A.: Es kann sowohl der 23. als auch der 24. gewesen sein.
F.: Den Tag und den Zeitpunkt wann diese Veranstaltung war wissen Sie exakt.
A.: Ja, das war der 05.12.2011.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Mein Leben ist in Indien in Gefahr, ich habe Angst vor Polizei, sie bringen mich um.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Nein, nur die oben genannten. Ich habe keine Familie hier.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Nein.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche seit einem Monat einen Deutschkurs.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich bekomme Geld von meinem Freund. Wir wohne beide in XXXX, er heißt XXXX, er arbeitet als Zeitungsverkäufer.
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).
A.: Nichts.
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.
A.: Ich will hier bleiben und arbeiten.
V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe kein Interesse an den Informationen Indien betreffend.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich möchte meinen Führerschein zurück, denn ich möchte ihn hier in einen österreichischen Führerschein austauschen lassen."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. Folgendes fest:
"...Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.
(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).
(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:
1994-2013, Stand 24.2.2013,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.32013)
Regionale Problemzonen
Punjab
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.
(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,
Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:
Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)
...
Allgemeines
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern.
Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation im Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.
(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012,
http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013)
Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)
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Justiz
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative.
Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.
Das indische Strafgesetz von 1860 gilt für ganz Indien mit der Ausnahme der Provinz Jammu und Kaschmir. Es umfasst zwei wichtige Gesetzbücher - das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973. Diese Gesetze haben Vorrang vor bundesstaatlicher Gesetzgebung, wodurch die Bundesstaaten diese Gesetze weder abändern noch modifizieren können. Separate Gesetzgebungen betreffend strafrechtlicher Haftung für Taten wie Schmuggel, illegale Verwendung von Waffen und Munition und Korruption, wurden sowohl von den Bundesstaaten als auch von der Zentralregierung beschlossen. Jedoch bleiben alle Gesetze der Verfassung untergeordnet.
Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personen gehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren.
(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. 2006 wurde die Ungebühr-vor Gericht Klagen reformiert. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt und es gibt Missbräche, Folter und Korruption. Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen, besonders Frauen und untere Kaste, resultieren.
(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2012)
Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern.
Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.
Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich.
Des Weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen.
(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet.
Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Polizeigewalt / Folter
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012;
http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2012_indien.pdf;
Zugriff 3.5.2013)
Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen. Der Staat verfolgt Folter grundsätzlich. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben. Besonders foltergefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Das Gesetz verbietet Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind. Im Dezember 2010 wurde vom Parlament das Gesetz zur Vorbeugung von Folter verabschiedet, aber NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass die Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden muss und versucht werden muss, Strafen bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems.
Das Gesetz erlaubt erzwungene Geständnisse vor Gericht nicht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch angewandt zur Erlangung von Geständnissen und Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung. Es gibt auch einige Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei, in beinahe allen berichteten Fällen wurden jedoch Schritte gegen die Täter unternommen.
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgehen, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen sie behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie 2010-2011 88.788 Fälle bearbeitete, von denen 574 Fälle finanzielle Kompensation erhielten.
20 Staaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten.
Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" (PIL; Anzeigen im öffentlichen Interesse bzw. Popolarklagen) in jedem Hohen Gericht oder beim Obersten Gerichtshof einreichen um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit zur Rechenschaft zu ziehen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher wahr und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam.
Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere hinzu in Chandigarh, Haryana und Puducherry.
(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2010-2011, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2011/CHRIAnnualReport2010-11.pdf, Zugriff 5.3.2013)
Die Commonwealth Human Rights Initiative setzte weiterhin ihre Arbeit um die Polizeibeschwerdebehörden zu stärken und initiierte viele Interventionen. Die Polizei von Kerala bat die Initiative eine Bürgercharter auszuarbeiten, in der die Pflichten der Polizei festgehalten sind. In Rajastan und West-Bengalen arbeitet sie an Fällen von überlanger Untersuchungshaft, in Rajastan wurden 150 Kontrollbesucher für Gefängnisse ernannnt.
(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2011-2012, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2012/CHRIAnnualReport2011-12.pdf, Zugriff 5.2.2013)
...
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.3.2013)
...
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 6.3.2013)"
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, die freie Beweiswürdigung sei ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen habe und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führe. Der Verwaltungsgerichtshof führe dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werde, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern würden (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, würden beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 ausführen: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei es ihm nicht gelungen, seine "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. In der Erstbefragung vom 10.12.2013 [richtig: 11.12.2013] habe er angegeben, dass es keine konkreten Hinweise gäbe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Die Frage habe er einwandfrei mit "Nein" beantwortet. In der Einvernahme am 27.02.2014 vor dem BFA, RD OÖ in Linz habe er angegeben, dass sein Leben in Indien in Gefahr sei, er Angst vor der Polizei habe und die ihn umbringen würden. Auch wenn zu bedenken sei, dass die Erstbefragung wegen der kursorischen Art der Befragung grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne, so gäbe diese Abweichung im Rahmen seiner Fluchtgeschichte trotzdem einen erheblichen Anhaltspunkt, dass er der Behörde Tatsachen verschleiern bzw. Umstände nicht tatsachengetreu wiedergeben wolle. Sei doch ein erheblicher Unterschied darin zu sehen, ob ein Asylwerber während einer Befragung angebe, er habe in der Heimat keinerlei Verfolgung zu befürchten und dann über zwei Monate später ausführe, er sei in der Heimat von der Polizei verfolgt und gefoltert worden und sei im Falle der Rückkehr mit dem Tode bedroht. Ebenso sei grundsätzlich nicht verständlich, wenn ein Antragsteller in keinster Weise im Rahmen seiner Erstbefragung, wenn auch nur kurz, körperliche Übergriffe oder Bedrohungen gegen seine eigene Person nicht erwähne, wenn sich diese Vorfälle tatsächlich ereignet hätten. Der Beschwerdeführer führe in seinen Schilderungen aus, dass die Demonstration am 05.12.2011 gewaltsam aufgelöst worden sei. Im Zuge der Demonstration sei er von den Behörden geschlagen worden, eine Festnahme sei nicht erfolgt. Er habe weiters ausgeführt, dass er am 24.03.2012 von der Polizei von der Feldarbeit weg festgenommen worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn unmittelbar nach der Demonstration ohne Probleme freigelassen hätten und dann Monate später wieder festgenommen hätten. Wäre die Polizei tatsächlich an der Habhaftwerdung seiner Person interessiert gewesen, hätte diese ihn nicht nach der Demonstration sogleich wieder freigelassen und dann Monate später wieder festgenommen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er sogleich nach der Festnahme am 24.03.2012 die Ausreise plane, noch dazu, da er am 24.03.2012 noch am selben Tag ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden sei. Er habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er habe Indien im Besitz seines eigenen authentischen indischen Reisepasses legal verlassen. Auch diese Angaben würden darauf hinweisen, dass die Behörden Indiens an seiner Person kein gesteigertes Interesse gezeigt hätten, denn, wäre dem so, dann wäre es ihm nicht gelungen Indien auf dem Luftweg unbehelligt und legal (mit der Air India) zu verlassen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche, werde darauf hingewiesen, dass er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne bzw. vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde. Die indische Verfassung enthalte eine Reihe von Garantien zum Schutze von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten hätten laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur. Unter eine besondere gesetzliche Regelung würden die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis und Juden fallen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen würden. Die Ausübung der Religion der Sikh unterliege in Indien keinen Einschränkungen. Die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften würden in Indien friedlich zusammenleben. Einerseits werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Indien vor Übergriffen durch Polizisten Rechtsschutz von Gerichten in Anspruch nehmen könne. Anhand der getroffenen Länderfeststellung sei es ihm zumutbar gewesen, sich an Gerichte in Indien zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren würden. Andererseits werde darauf hingewiesen, dass er auch in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh aber auch in Städten wie New Delhi in Indien unbehelligt leben könne - in Indien existiere kein Einwohnermeldesystem. Laut Länderfeststellungen sei auch bei strafrechtlicher Verfolgung nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), solle künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 sei eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, könne er sich dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern. Es werde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Indien getroffen habe, denen zu entnehmen sei, dass der indische Staat jedenfalls bemüht und willens sei, Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen zu gewähren. Andere Umstände habe er auch nicht vorgebracht und ergäben sich auch nicht. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass er seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe, vielmehr entstehe der Eindruck, dass er aufgrund seines Wunsches, in Österreich zu leben und hier zu arbeiten, seine Heimat verlassen habe. Dies sei zwar menschlich verständlich, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Status eines Asylberechtigten sei einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft sei, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorlägen. Diese lägen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso lägen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befänden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt seien, in dieses Land zurückzukehren. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei seinem Vorbringen zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Zu seiner individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Indien werde festgestellt, dass sich weder aus seinem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass er in Indien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst wenn sein Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend angesehen und zu Grunde gelegt werde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Es könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen seitens Privatpersonen als auch der Polizei grundsätzlich schutzfähig oder schutzwillig seien, noch ergäben sich in seinem Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben seien und ihn nicht schützen könnten bzw. würden. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohe. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne er durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten auf dem See-, Land- und Luftweg sei ihm eine Wiedereinreise nach Indien unter Umgehung jener Region, in der er Probleme behaupte, jederzeit möglich und zumutbar. Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) würden nicht den Schluss zulassen, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh oder auch in Städten wie in New Delhi, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 [GFK] zur Gewährung von Asyl führe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergebe sich aus seinem Vorbringen keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordere die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeute, sei in dieser Konstellation nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht entscheidend. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei in keinster Weise hervorgegangen, dass er an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung leide, somit sei eine Rückkehr nach Indien zumutbar und ein Abschiebungshindernis liege in seinem Fall nicht vor. Dass eine medizinische Grundversorgung in Indien existiere, zeige sich aus den Länderfeststellungen und sei von ihm auch nicht bestritten worden. Es werde weiters im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden würde, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete (vgl. z.B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden). Nur unter außerordentlichen Umständen, wie sie etwa im Urteil des EGMR, Zahl 146/1996/767/964 vom 02.05.1997 dargestellt worden seien, könne die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Grundsätzlich würden bzgl. Indien keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei (z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438). Es liege somit in Indien aktuell keine Situation vor, welche eine pauschale Gewährung subsidiären Schutzes für alle indischen Antragsteller rechtfertige. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Aufgrund seiner eigenen Angaben werde davon ausgegangen, dass er in der Heimat nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gerate, siehe die Erstbefragung nach Stellung des Asylantrages am 11.12.2013. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wenn es sich zu Beginn auch nur um Gelegenheitsarbeit handle. Auch aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in Indien als gut gelte. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfüge, als zulässig angesehen (VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Es sei im vorliegenden Fall festzuhalten, dass er bei seiner Rückkehr im Elternhaus Unterkunft finden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen seinem Refoulement nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Zu seinem Herkunftsstaat werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, gebe es keine Rückkehrbefürchtungen bzgl. seiner Ausreise. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, unter Spruchpunkt I. und II. sei der Antrag auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geprüft und verneint worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG lägen bei ihm nicht vor, da er sich erst seit dem 06.11.2013 [richtig: 05.12.2013] in Österreich aufhalte und in keinerlei Verbindungen mit gerichtlich strafbaren Handlungen, weder als Täter, noch als Opfer oder Zeuge stehe. Er halte sich, nachdem er illegal eingereist sei, seit dem 05.12.2013 in Österreich auf. Er habe in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes verfügt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Begriff Familienleben umfasse nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliege. Es könne nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt seien, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe, vielmehr sei dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setze daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen. So sei etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig seien (VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9). Der Begriff des Familienlebens sei darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen würden, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sei beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder engen Bekannten. Es liege somit kein iSv Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer habe nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er halte sich nunmehr seit dem 06.11.2013 [richtig: 05.12.2013] in Österreich auf. Er habe über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum verfügt. Darüber hinaus habe er auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügt. In seinem Falle ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Er habe selbst erklärt, dass er keine Verwandten oder Beziehungen in Österreich habe. Er gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und befinde sich derzeit in der Grundversorgung. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Er sei in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dazu werde angeführt, dass der VwGH diesbezüglich folgendes erkannt habe: Da in seinem Fall eine Reintegration in sein Heimatland und somit das Führen eines Privatlebens auch in Indien möglich sei, weil er die dortige Sprache spreche und dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht habe, sei das Führen des Privatlebens in Österreich, das auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte als rudimentär bezeichnet werden könne, nur minder schützenswert. In diesem Zusammenhang werde insbesondere angeführt, dass nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen habe. Ebenso stehe es ihm frei, sich in Indien in die Zivilgesellschaft zu integrieren, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in seiner Heimat im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringe. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werde. In einer Güterabwägung sei in diesem Fall festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen seiner Interessen überwögen, und eine Interessensabwägung daher zu ungunsten seiner Person habe ausfallen müssen. Der Beschwerdeführer halte sich zum Entscheidungszeitpunkt seit wenigen Wochen in Österreich auf, in dieser Zeit habe er keinen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei auf illegale Weise in Österreich eingereist und habe hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestellt. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären sei, dies schon in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Er sei in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten bzw. nicht verurteilt worden. Dazu werde angeführt, dass der VwGH diesbezüglich Folgendes erkannt habe: Sei der Fremde nicht straffällig geworden, so bewirke dieser Umstand keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stelle die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (VwGH 13.01.1994, Zl. 93/18/0281). Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie oben ausgeführt beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig sei, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen ihn werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar werde. Für seinen Fall bedeute das, dass er mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Am 10.12.2013 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt. Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes sei er bei der Erstbefragung vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen/EAST West vom 11.12.2013, sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.02.2014 befragt worden. Allerdings sei seinem Vorbringen von der Erstbehörde sowohl die Glaubwürdigkeit, als auch die Asylrelevanz abgesprochen und in der Folge sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Abschiebung nach Indien als zulässig erachtet worden - wie er meine zu Unrecht. Als Gründe für die abweisende Entscheidung seien von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf BS 77 ff. folgende Argumente genannt worden: Zunächst sei auf BS 77 behauptet worden, dass seine Identität mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reisedokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Es sei auf BS 78 auf einen nationalen Führerschein Bezug genommen worden, welchen er vorgelegt habe und welcher nach Überprüfung durch die LPD OÖ als Fälschung erachtet worden sei. Wie sich aus der Auflistung der Beweismittel auf BS 11 ergebe, habe er im Asylverfahren keinen nationalen Führerschein vorgelegt. In der Auflistung der Beweismittel seien lediglich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Nationale Identitätskarte (Wahlkarte) und seine Geburtsurkunde angeführt. Die Vorlage dieser Beweismittel habe auch zur Feststellung auf BS 11 geführt, wonach seine Identität feststehe. Das widerspreche den Ausführungen in der Beweiswürdigung diametral. Weiters sei in den Feststellungen auf BS 11 ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer "der Volksgruppe der Sikh (Jatt) und dem Hinduismus" angehöre. Das sei ebenso ein Widerspruch in sich. Man könne nicht gleichzeitig Sikh und Hindu sein. Gerade seine Zugehörigkeit zu den Sikhs spiele aber eine große Rolle hinsichtlich seines Fluchtvorbringens. Von der belangten Behörde sei auf BS 79/80 versucht worden, einen Widerspruch zwischen seiner Aussage bei der Erstbefragung durch die Polizei und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt aufzuzeigen, indem behauptet worden sei, dass er im Gegensatz zur Einvernahme vom 27.02.2014 bei der Erstbefragung keinerlei Verfolgung im Heimatland behauptet habe. Man brauche sich aber nur die Kurzzusammenfassung der Erstbefragung auf BS 3 hinsichtlich der Frage nach den Fluchtgründen durchzulesen, um zu sehen, dass dem nicht so sei. Dort heiße es: "Zum Fluchtgrund gaben Sie an, Sie hätten das Land wegen Differenzen mit der Polizei verlassen. Sie wären von Polizisten eingesperrt und geschlagen worden." Nichts anderes habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gesagt. Er habe lediglich seine Fluchtgründe genauer dargelegt und weitere Details genannt, so wie das auch in § 19 Abs. 1 AsylG vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer denke, dass er bei seinen Einvernahmen ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen habe und er habe sich ausdrücklich einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen vor Ort überprüft werde. Davon sei von der Erstbehörde aber Abstand genommen worden. Wenn auf BS 85 behauptet werde, dass selbst wenn sein Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend angesehen werde, diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden könne, so könne er das nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe eine aktuelle Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Sikhs geltend gemacht. Das sei seines Erachtens gerade ein Paradebeispiel für ein asylrelevantes Fluchtvorbringen. Dass Fälle von willkürlichen Übergriffen durch die Polizei, wie im Fall des Beschwerdeführers, in Indien keine Seltenheit darstellen, versuche er durch die Vorlage eines aktuellen Berichtes zu bestätigen. In der Folge wurde auszugsweise der Bericht des USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, vom 27.02.2014 zitiert. Man könne sehen, dass willkürliche Gewaltanwendung durch die Polizei in Indien nicht selten vorkomme. Insbesondere werde auch seine Heimatprovinz Punjab als eine genannt, in welcher Festnahmen ohne Festnahmeauftrag bzw. Haftbefehl sogar durchgeführt werden dürften. Viele dieser "Festnahmen" würden unter dem Deckmantel des Kampfes gegen Terrorismus passieren. Es gebe keine Möglichkeit sich gegen ein derartiges Vorgehen der Polizei zur Wehr zu setzen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen werde, beantrage er deshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Im Anhang der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben in der Sprache Punjabi sowie eine Bestätigung vom Verein Begegnung Arcobaleno vom 04.02.2014 vor, aus welcher sich ergibt, dass er am Kurs Asyl Ib vom 04.02.2014 bis einschließlich 27.03.2014 teilnehme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014, GZ W202 2006443-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die nicht in Deutsch gehaltene Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung in deutscher Sprache einzubringen, andernfalls dieser Teil der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sein werde.
Am 02.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der Beschwerde ein, aus welcher sich im Wesentlichen Folgendes ergibt:
Der Name des Beschwerdeführers sei XXXX. Er sei Inder. Seine Adresse laute: XXXX, Tehsil XXXX, Distrikt XXXX. Er sei am XXXX in dem Ort XXXX, ebenfalls Distrikt XXXX geboren. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter heiße XXXX und seine kleine Schwester heiße XXXX. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie ein glückliches Leben im Punjab geführt. Seine ganze Familie und er würden dem Glauben der Sikhs angehören. Er glaube an die Religion seit seiner Kindheit. Er sei sehr beeindruckt vom Märtyrertum in dieser Religion und so sei er überzeugter Sikh geworden. Er habe gesehen und gehört, dass die Sikhs in der Geschichte viele schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Sie hätten keine Gerechtigkeit durch die indische Regierung erfahren und es würden ihnen alle Grundlagen zur Religionsausübung entzogen. Auch er habe diese Ungerechtigkeiten am eigenen Leib erfahren und werde das sein Leben lang nicht vergessen. Am 05.12.2011 sei ein Parteimitglied der Shiv Sena Partei nach XXXX gekommen und habe gegen die Sikhs eine Rede veranstaltet. Seine Plakate seien überall in XXXX aufgehängt gewesen. Die Sikhs hätten die Regierung gebeten, diese Hetze zu unterbinden, aber die Regierung habe nichts dagegen unternommen, sondern habe dem XXXX, dem Anführer der oben genannten Partei sogar noch Polizeischutz gewährt. Sie von der Union der Sikhs hätten sich versammelt, um diese Ansprache auf friedliche Weise zu verhindern. Plötzlich habe die Polizei begonnen, die Masse der Protestanten zu attackieren. Die Polizei habe sie mit Schlagstöcken angegriffen und habe in die Menge geschossen. Drei seiner Mitbrüder seien erschossen worden und seien zu Märtyrern geworden und zwei seien schwer verletzt worden. Die Massen seien teilweise in die angrenzenden Wohnhäuser der Sikhs geflohen, aber die Polizei sei auch in die Häuser gewaltsam eingedrungen und habe alle jungen Demonstranten festgenommen, so auch den Beschwerdeführer. Er sei der Polizei von XXXX übergeben worden. Dort sei er ohne Gnade geschlagen worden. Man habe ihm das rechte Hüftgelenk gebrochen. Am nächsten Tag sei sein Vater mit dem Gemeinderat gerufen worden. Man habe ihm gesagt, dass es nur eine Möglichkeit gebe, dass man den Beschwerdeführer aus der Haft entlasse, nämlich wenn er in Zukunft an keinen Sikh-Demonstrationen mehr teilnehme und das Land verlasse. Falls er dem nicht entspreche, werde ihn die Polizei umbringen. Nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam habe ihn sein Vater ins Krankenhaus gebracht. Auf Anordnung der Ärzte habe er für fünf Tage im Bett bleiben müssen. Noch während dieser fünf Tage seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn befragt. Sie hätten ihm geraten, dass Land zu verlassen. Am 23.03.2012 habe wieder eine Sikh-Demonstration in XXXX stattgefunden. Auch diese Demonstration sei von der Polizei niedergeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe an der Demonstration nicht teilgenommen und habe mit seinem Vater auf den Feldern gearbeitet. Plötzlich sei die Polizei zu ihnen auf das Feld gekommen und habe ihn mit auf die Polizeistation genommen. Er habe gefragt, was er falsch gemacht habe. Sie hätten ihm gesagt, dass er zur Sikh-Religion gehöre und er seinen Freunden geholfen habe, die bei der Demonstration teilgenommen hätten. Der Gemeinderat sei zur Polizeistation gekommen, um sich für seine Entlassung einzusetzen, aber die Polizei habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er Indien nicht schnell verlasse. Durch den Einsatz des Gemeinderates sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Sein Vater habe ihm geraten, für ein paar Tage im Haus eines Freundes zu wohnen. Das habe er gemacht. Sein Vater habe ihn am 27.03.2012 angerufen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer Indien verlassen solle. Der Vater habe mit einem Schlepper gesprochen, der ihn mit seinem eigenen Wagen abhole. Er sei am 28.03.2012 mit dem Schlepper zum Flughafen von Neu Delhi gefahren. Er habe ihm seinen Pass übergeben und er habe den Beschwerdeführer angewiesen, mit niemandem zu sprechen, sondern er habe alles persönlich erledigen wollen. Er habe seine Anweisungen befolgt und so seien sie in eine Maschine der Air India Airline gestiegen. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er dort, wo die Maschine lande, in einen Kleintransporter steigen solle. Sie seien fünf Burschen gewesen und der Beschwerdeführer habe keine Ahnung gehabt, wohin dieser Wagen gefahren sei. Sie seien jedenfalls an einem Ort angekommen, der weit entfernt von dem Flughafen gelegen sei. Weil sie sehr lange gefahren seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, wie viele Tage und Nächte das gewesen seien. Sie hätten in einem kleinen Raum geschlafen und er sei dort sehr müde gewesen. Eine Person sei gekommen und habe ihnen Brot zu essen gegeben. Der Beschwerdeführer habe ihn nach dem Aufenthaltsort gefragt. Er habe gemeint, dass er ihnen später Bescheid geben werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass verlangt, aber er habe ihn zurückgewiesen. Sie seien wieder mit dem Kleintransporter gefahren. Dann sei er bei Bahnschienen hinausgelassen worden und sei angewiesen worden, weiter entlang dieser Schienen bis zum nächsten Bahnhof zu gehen. Sie würden ihn dort wieder treffen. Der Beschwerdeführer sei wie vereinbart den Schienen entlang gegangen, aber es sei lange Zeit kein Bahnhof gekommen. Er habe das nicht verstanden, sei aber weitermarschiert. Plötzlich habe er sich am linken Fuß wehgetan und er habe große Schmerzen beim Gehen gehabt. Aber nach einigen Stunden Marsch habe er schließlich einen Bahnhof in Österreich erreicht. Erst dort habe er wieder Monat, Tag und Zeit erfahren. Er habe dort Menschen angetroffen, die ihm geholfen hätten. Sie hätten ihm die Adresse eines Flüchtlingslagers aufgeschrieben und ihm Euro 60 gespendet. Er habe einen Zug genommen und habe um Asyl angesucht. Jetzt sei der Beschwerdeführer sehr angespannt, weil, wenn er kein politisches Asyl bekomme und nach Indien geschickt werde, sein Leben in Gefahr sei. Die Polizei im Punjab könne ihn jederzeit umbringen, wenn er zurückkehre. Er habe bereits eine Menge Probleme mit der Punjab Staatspolizei gehabt. Wenn sein Leben vor der Punjab Staatspolizei gerettet werde, sei er der österreichischen Regierung sehr dankbar. Sein Vater warne ihn immer telefonisch, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien sein Leben in Gefahr sei. Er solle daher niemals nach Indien zurückkehren, weil ihn die Polizei aus dem Punjab schon oft zuhause, bei Freunden und Verwandten gesucht habe, um ihn festzunehmen. Auch hier in Österreich sei er sehr angespannt, nervös und habe oft Kopfweh. Er habe sich sogar die Haare abgeschnitten. Er habe seinen Vater gebeten, eine Kopie des FIR (der Anzeige) gegen ihn bei der Polizeistation zu bekommen und er werde versuchen, ihm die Kopie zu schicken. Er sei aber in Sorge, dass die Polizei auch ihm zusetzen werde, wenn er versuche, den FIR zu bekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bei seinen Eltern im Punjab, Distrikt XXXX, XXXX, XXXX. Er besuchte in seiner Heimat bis 2005 die Grundschule, Hauptschule und das College, danach ging er von 2005 bis 2007 auf die Universität in XXXX. Er arbeitete als Landwirt in seiner Heimat. Am 28.03.2012 verließ er auf dem Luftwege sein Heimatland. Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.
Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen entgegengetreten noch in der Beschwerde, zumal er sich in der Einvernahme beim Bundesamt lediglich dahingehend äußerte, dass er kein Interesse an den Informationen von Indien habe. In der Beschwerde wird bloß ein Auszug aus einem Bericht zitiert, wobei dieser Bericht nicht den Feststellungen des Bundesamtes widerspricht, ergibt sich doch aus dem Auszug bloß der Umstand, dass es zu willkürlichen Übergriffen durch die Polizei in Indien kommt, was sich schon aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt und andererseits, dass diese Übergriffe vor allem im Nordosten des Landes und in Jammu und Kaschmir vorkämen, was ebenfalls nicht den Feststellungen des Bundesamtes widerspricht. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 11 AsylG:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Demgegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Geht man vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation, wie schon vom Bundesamt zutreffend ausgeführt und in der Beschwerde nicht konkret bestritten, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer sowie davon auszugehen ist, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte, es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch, es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern.
Aus den Ausführungen in der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer von Problemen mit der Punjabpolizei spricht, wie aus seinen Ausführungen insgesamt ergibt sich, dass die behaupteten Probleme auf den Punjab beschränkt sind, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer, der von der Polizei im Punjab jeweils entlassen wurde, landesweit gesucht würde, zumal zwar nach den Feststellungen neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste existiert, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, der Vorwurf eines derartigen schwerwiegenden Delikts gegen die Person des Beschwerdeführers wurde von diesem aber nicht dargelegt. Wenn also selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, muss dies für den Beschwerdeführer umso mehr gelten, der einen solchen strafrechtlichen Vorwurf nicht konkret darlegte. Da der Beschwerdeführer keine bekannte Persönlichkeit ist, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien, etwa nach Delhi, das er auch über den dortigen Flughafen verlassen konnte, in einem anderen Landesteil gesucht würde. Nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen könnten sich Sikhs aus dem Punjab gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay, Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien, von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren, auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalem Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen, der Beschwerdeführer ist aber kein religiöser Führer mit überregionalem Bekanntheitsgrad. Es ist nach dem Obgesagten nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gesucht würde und ist es jedenfalls nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er für den unwahrscheinlichen Fall einer Suche gefunden würde.
Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den jungen männlichen Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben Schulbildung genossen hat und von 2005 bis 2007 auf der Universität war, außerhalb seiner engeren Heimat gibt, nach den Feststellungen sind in ganz Indien Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt, die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden, selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Auch im gegebenen Zusammenhang ist die innerstaatliche Fluchtalternative, wonach es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat in einem anderen Teil Indiens gefährdet wäre, einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich aus den obigen Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, wonach in ganz Indien Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen sind, bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird, die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können, selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen es in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern, ergibt. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Dezember 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, dem in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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