W201 1419359-1•BVwG W201 1419359-1
W201 1419359-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zumutbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof, über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. XXXXnach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 1. August 2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der am 01.04.2011 einen Asylantrag stellte. Er gab an, am XXXX, Afghanistan, geboren zu sein. In der Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt am 07.04. 2011 sowie am 19.04.2011 gab er im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er habe vor ca. eineinhalb Monaten das Haus der Familie in der Provinz XXXXverlassen und sei mit seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gereist. Dort habe sein Onkel einen Schlepper gefunden, welcher versprochen habe, den Beschwerdeführer um Euro 10.000 nach Deutschland, Frankreich oder Österreich zu bringen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Schlepper nach Nimruz gereist, von wo er nach ein bis zwei Tagen in den Iran geschleppt worden sei. Im Iran hätte er festgestellt, dass er dort keine legalen Dokumente bekommen könnte, der Schlepper habe ihn sodann nach Urumieh und von dort in die Türkei gebracht. Er sei ca. zwei Tage in Istanbul geblieben und sodann mit mehreren weiteren Personen in einem Kastenwagen versteckt unterwegs gewesen. Nach einer mehrtägigen Reise sei er in Österreich angelangt.
Seine Mutter habe entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse nachdem sein Bruder getötet worden sei. Er habe unmittelbar vor seiner Abreise mit seiner Mutter und zwei jüngeren Schwestern im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt. Er habe als Schweißer gearbeitet. Sein Vater sei von Beruf Lehrer gewesen und habe auch eigene
Felder bearbeitet. Der Vater habe nicht nur in der Schule sondern auch privat unterrichtet. Konservative Moslems hätten den Vater gedrängt mit dem Unterricht aufzuhören. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wie viele Personen seinen Vater bedroht hätten. Sein Vater sei vor ca. zwei Jahren auf dem Feld gewesen um dieses zu bewässern. Der ihn begleitende Beschwerdeführer habe gehört, dass der so genannte Qari, Vorleser des Korans, den Vater erschossen habe. Sein Vater habe ihn gebeten Wasser zu holen, dabei habe er die Schüsse gehört. Als er zu seinem am Boden liegenden Vater zurückgelaufen sei, habe er Männer weggehen sehen. An diesem Abend seien vier Personen unterwegs gewesen deren Gesichter er nicht gesehen habe. Der Qari sei jedoch jene Person gewesen, die seinen Vater bedroht habe, weshalb er davon ausgehe, dass dieser seinen Vater erschossen habe. Die Taliban hätten seinen Vater mehrfach bedroht und unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten den Vater nachhause gebracht, wo er aufgrund seiner schweren Verletzungen verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei zur Sicherheitsdirektion gegangen und habe mit dem Stellvertreter des Bürgermeisters gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er den Mörder seines Vaters kenne. Der Beamte habe gemeint, dass er nichts tun könne, sondern dass dies eben passieren könnte. Auch die Stammesältesten hätten ihm geraten, nichts zu unternehmen, damit dem Beschwerdeführer selbst nichts passiere.
Der Beschwerdeführer habe als Schweißer gearbeitet, sein Bruder habe ein Lebensmittelgeschäft besessen. Dieses Geschäft sei eines Tages ausgeraubt und verwüstet worden, kurze Zeit später habe man auch den Bruder getötet. Er sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und ein Auto habe ihn überfahren. Der Beschwerdeführer habe seinen schwer verletzten Bruder in ein Krankenhaus gebracht, wo der Arzt seinen Tod festgestellt habe. Die Polizei habe erklärt, es habe sich um einen ganz normalen Autounfall gehandelt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Bruder absichtlich überfahren worden. Auf den Bruder sei auch geschossen worden, da sich in seinem Brustkorb ein Einschussloch befunden habe. Dies habe der Arzt im Krankenhaus jedoch nicht bestätigen wollen. Trotzdem die Familie bei verschiedenen Behörden gewesen sei, hätte ihr niemand geholfen. Warum sein Bruder umgebracht worden sei wisse er nicht.
Nach diesem Ereignis habe der Beschwerdeführer aufgehört zu arbeiten, sei zuhause geblieben und habe sich versteckt gehalten. Unbekannte Personen hätten das Haus seiner Familie mit Steinen beworfen. Seine Mutter und die Familie hätten gemeint, dass der Beschwerdeführer als nächstes getötet werden würde. Seine Mutter habe sodann mit dem Onkel beschlossen, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich Afghanistan verlassen sollte. Er habe auch in keinem anderen Teil von Afghanistan Schutz suchen können, da überall in Afghanistan Unsicherheit herrsche und die Taliban sogar in der Hauptstadt Kabul vertreten seien.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Er mache sich große Sorgen um seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern, da diese ohne Mann in Afghanistan keine Obhut hätten. Der Beschwerdeführer sagte zu, eine Todesbestätigung für seinen Vater, unterschrieben von den Stammesältesten, beizuschaffen.
Am 05.05.2011 erließ das Bundesasylamt einen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer niemals bedroht worden sei und es keinerlei Übergriffe ihm gegenüber gegeben habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Es habe auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2011 die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 zog der Beschwerdeführer seine gegen Spruchpunkt I erhobene Beschwerde zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III ausdrücklich aufrecht.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens psychotherapeutische Befundberichte vom 06.11.2013 sowie vom 14.02.2013, abgefasst von der ihn behandelnden Psychotherapeutin Dr. Maria - Lydia Hörtnagl, vor. Aus diesen Befundberichten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in ständiger psychotherapeutischer Behandlung steht.
Weiters legte der Beschwerdeführer Nachweise über von ihm absolvierte Deutschkurse vor.. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Lohn und Gehaltszettel betreffend den Zeitraum Februar 2012 bis Dezember 2012 vor, aus welchen hervorgeht, dass er für den städtischen Bauhof der Stadtgemeinde Imst tätig war.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund ständiger Schmerzen in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. Hörtnagel befinde. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Haus, in welchem er und seine Familie in Afghanistan gelebt haben, im ersten Monat seines Aufenthaltes in Österreich in Brand gesetzt worden sei. Seine Familie habe in Afghanistan Grundstücksprobleme. Ein Teil des Grundstückes seiner Familie liege unmittelbar an der Hauptstraße, die in das Distriktzentrum führe. Dieses Grundstück sei von anderen Personen beansprucht worden. Da die Familie kein männliches Familienoberhaupt mehr habe, sei es ihr nicht möglich, etwas dagegen zu unternehmen. Das Haus sei in Brand gesetzt worden, damit die Familie dort nicht mehr leben könne und das Grundstück ohne Aufsicht bleibe. Seine Mutter und seine kranke Schwester lebten jetzt in Pakistan. Mit seinen anderen Schwestern habe er keinen Kontakt. Nachdem diese Schwestern verheiratet sind, würden sie auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter haben. Seine Schwester leide an einer Nierenerkrankung und sei in Afghanistan operiert worden. Dabei sei ihr eine Niere entfernt worden. Die zweite Niere sei angeschwollen und sie sei zur Behandlung nach Pakistan gegangen.
Der Beschwerdeführer erklärt weiters, er habe fünf Schwestern, drei seien verheiratet und zwei Schwestern lebten mit seiner Mutter zusammen. Er habe früher regelmäßigen Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits gehabt, der in Afghanistan lebe. Er habe ihn meist angerufen, um sich nach dem Befinden seiner Familie zu erkundigen. Dieser Onkel habe die Familie des Beschwerdeführers unterstützt. Er habe ihm jedoch eines Tages am Telefon mitgeteilt, dass er zu einer Unterstützung nicht mehr in der Lage sei, da er selbst eine große Familie habe, für die er sorgen müsse. Der Beschwerdeführer habe seither auch zu diesem Onkel keinen Kontakt mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig, Sunnit und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seine Heimatprovinz ist XXXX.
Er hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 01.04.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen folgendes festgestellt:
Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in den östlich von Kabul gelegenen Provinzkapiteln ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.03.2012). Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverantwortung von den französischen Truppen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte Tagab und Alasai haben. Der Tagab-Bezirk ist ein bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer. Der Vorsitzende des "XXXX's Provincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat, mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al- Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent sind. (LWJ 26.08.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Kapisa im Vergleich zum Vorjahr um 23 % gesenkt.
Im August 2013 betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von Militanten in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt Tagab nur in einigen Teilen geöffnet werden. Die Regierung konnte zwar in einigen Teilen der Distrikte Tagab und Alasai die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. In einigen Teilen der beiden Distrikte gibt es keine Wählerregistrierungszentren. Im September 2013 führte die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und das National Directorate of Security (NDS) eine gemeinsame Operation gegen Militante in der Provinz durch, bei der 15 Militante getötet wurden, darunter ein "Schatten - Gouverneur" der Taliban (Tolonews 18.09.2013).
Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenzeiten, Überschwemmungen und ehrt Verschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asyl Gerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art.3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl.2002/20/0582,Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - im Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Ben said gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des Abschiebungen Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl.hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs.United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente ist die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa schlecht. In der Zahl von Sicherheitsvorfällen zeigt sich eine Verfestigung der Gewaltsituation im täglichen Leben, auch bedingt durch die starke Vormachtstellung der Taliban sowie der Hizb-i-Islami Kämpfer. Im Falle einer Rückkehr hat der Beschwerdeführer keinerlei Rückhalt in einem Familienverband, da seine Mutter mit zweien ihrer Töchter seit längerer Zeit in Pakistan lebt und der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits diesem ausdrücklich mitgeteilt hat, ihm keine weitere Unterstützung gewähren zu können.
Zumal der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatsgebietes weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie kann nicht angenommen werden. In der Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auch zu beachten, dass er nur zwei Jahre eine ordentliche Schule besucht hat und in weiterer Folge als Schweißer gearbeitet hat.
Sohin ist es, auch unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur, dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, so dass diese im Blickwinkel des Artikel 3 EMRK unzulässig ist.
Da das Bundesverwaltungsgericht den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung vor. Es war daher Spruch gemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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