BVwG W149 2009342-1

W149 2009342-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014

Regest

Minderjährigkeit, rechtliche Verhinderung, Verfahrensmangel,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W149 2009342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2009342.1.00

Spruch

W149 2009342-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, IFA - Zl. 14-831908201-1775922, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 10, 11 Abs. 2 und 16 BFA-VG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der Beschwerdeführer wurde am 26.12.2013 bei einer fremdenpolizeilichen Einreisekontrolle ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und stellte vor Beamten der Landespolizeidirektion Wien, Abt. Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er u.a. angab minderjährig und unbegleitet zu sein (AS 27, 31). Beim Aufgriff trug der Beschwerdeführer mehrere ungarisch-sprachige Schriftstücke bei sich (AS 51), die sichergestellt, aber nicht übersetzt wurden.

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Bulgarien am 15.10.2013 erkennungsdienstlich erfasst worden war.

Am 27.12.2013 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Dari, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, afghanischer Staatsbürger und unbegleiteter Minderjähriger zu sein, Dari zu sprechen sowie schlepperunterstützt von Pakistan aus über den Iran und die Türkei sowie Bulgarien, dann Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein (AS 13).

Am 14.01.2014 stellte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsansuchen an die bulgarischen und die ungarischen Behörden, welche sich im Wesentlichen auf die Identität des Beschwerdeführers und das dort angegebene Alter bezogen (AS 109, 119).

Ein Handwurzelröntgen am 22.01.2014 ließ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verdacht aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht mehr minderjährig (AS 137).

Am 24.01.2014 und 14.02.2014 antworteten die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer dort am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und man nach einer "vorläufigen Alterseinschätzung durch einen Arzt" (preliminary age assessment performed by a doctor) davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre sei, weshalb man ihn im weiteren Verfahren als Volljährigen behandelt habe. Da der Beschwerdeführer im ungarischen Verfahren auch angegeben gehabt habe, über Bulgarien eingereist zu sein, man zeitgleich ein Aufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden und ersuche um Information über etwaige Konsultationsverfahren mit Bulgarien. Dem Schreiben waren ungarische Verfahrensunterlagen beigefügt, die nicht ebenfalls übersetzt wurden (AS 183, 187).

Am 03.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und entsprechender Rechtsberatung unter Beteiligung seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, wobei der gesetzliche Vertreter einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Altersfeststellung zustimmte (AS 153).

Am 25.02.2014 antworteten die bulgarischen Behörden, dass sie das "Aufnahmeersuchen vom 11.02.2014" gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptierten. Die Daten, mit denen der Beschwerdeführer in Bulgarien registriert worden sei, enthielten das Geburtsdatum "22.07.1994" und die StA. Pakistan.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Bestellung erstellte das Ludwig-Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung mit Datum vom 10.03.2014 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welches sich auf a) eine Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2014 durch Ärzte des Instituts, auf b) radiologische Untersuchungen der linken Hand und der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion am 21.02.2014 und am 22.02.2014 und auf c) ein Panoramaröntgen des Gebisses vom 21.02.2014 und d) eine zahnärztliche Untersuchung, eingelangt am 25.02.2014 - sämtlich durch Fachärzte durchgeführt - bezog (AS 237).

Im Ergebnis des Gutachtens wurde festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein

"Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren"

ergebe. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt:

"Als Geburtsdatum wurde der 22.07.1997 angegeben. Dies entspricht einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 21.02.2014 von 16 Jahren und 6 Monaten. Das angegeben Alter kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden".

Am 27.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari und seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters erneut niederschriftlich einvernommen (AS 275), wobei dem Beschwerdeführer zum einen vorgehalten wurde, dass er in der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit 22.07.XXXX angegeben habe, nunmehr aber vorbringe, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum 22.07.1997 gesagt.

Zum anderen wurde ihm vorgehalten, dass er vor der ungarischen Behörde sein Geburtsdatum mit 22.07.1995 angegeben haben soll. Der Beschwerdeführer bestritt dies und meinte, die ungarischen Behörden hätten dieses Geburtsjahr selbständig eingetragen.

Des Weiteren wurde ihm vorgehalten, dass er in Bulgarien das Geburtsdatum 22.07.1994 angegeben habe, was der Beschwerdeführer damit erklärte, dass er als Minderjähriger das Lager nicht hätte verlassen und in ein anderes Lager gebracht werden können, aus dem er mit Hilfe einer Geldzahlung an einen Rechtsberater habe entkommen wollen, um weiter zu reisen.

Schließlich wurde ihm das (nicht näher bezeichnete) Ergebnis des medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung übersetzt, welchem der Beschwerdeführer entgegenhielt, dass er sicher "16 Jahre und sechs oder sieben Monate alt" sei.

Danach wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass die belangte Behörde ihn für volljährig halte und der Rechtsberater wurde vor der weiteren Einvernahme aus der gesetzlichen Vertretung entlassen (AS 275).

Am 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, erneut, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, jedoch ohne jede Vertretung, niederschriftlich einvernommen, wobei ihm erklärt wurde, dass sich seine Volljährigkeit aus dem medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung ergebe. Des Weiteren antwortete der Beschwerdeführer auf (nicht begründeten) Vorhalt, er habe in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dass dies nicht der Fall sei. Schließlich gab der Beschwerdeführer unter Schilderung der Umstände, unter denen er in Bulgarien gelebt habe, an, dass er keinesfalls dorthin zurück wolle (AS 309).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 24.06.2014, Zl. IFA 14-831908201 - 1775922 (AS 319) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 27.06.2014 (AS 350), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1

d) Dublin III-VO Bulgarien zuständig ist (I.).

Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (II.).

Im angefochtenen Bescheid wurden keine konkreten Feststellungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers getroffen und es erfolgte auch keine diesbezügliche Beweiswürdigung, etwa des Parteivorbringens. Es wurde einzig angeführt:

C) FESTELLUNGEN

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Sie behaupten, [...] am 22.07.1997 geboren zu sein.

Ihre Volljährigkeit wurde in einem vom Bundesamt in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Akteninhalt festgestellt."

[...]

D) BEWEISWÜRDIGUNG

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Identitätsdaten zu Ihrer Person ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben in Österreich, aus dem Schreiben Bulgariens vom 25.02.12014 und Ihren ungarischen Asylunterlagen.

[...]

Ihre Volljährigkeit wurde mittels des vom Bundesamt im (sic) Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Instituts [...] (standardisierte ,multifaktorielle' Befundung) in Zusammenhang mit dem Akteninhalt festgestellt. Die Volljährigkeit wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung am 27.03.2014 im Parteiengehör mitgeteilt und von ihrer gesetzlichen Vertretung akzeptiert."

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Diese wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt (AS 201).

3. Beschwerde und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Faxnachricht vom 01.07.2014 legte der Beschwerdeführer selbst gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 363).

Die Beschwerde langte am 04.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Gemäß Abs. 3 ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

Gemäß § 11 Abs. 2 BFA-VG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Gemäß § 16 Abs. 1 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG, § 2 VwGVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß §§ 10, 11 Abs. 2 und 16 BFA-VG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde nämlich an den Beschwerdeführer selbst adressiert und ihm auch selbst zwecks Zustellung übergeben, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

Das Bundesasylamt ging bei Erlass des angefochtenen Bescheides nämlich offenkundig von einem Geburtsdatum "22.07.1994" aus, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln hätte ergeben könne, dass der Beschwerdeführer tatsälchlich an diesem Tage geboren wurde.

Der Beschwerdeführer hatte vielmehr bei seinen Einvernahmen immer von einem Geburtsdatum 22.07.XXXX bzw. 22.07.1997 gesprochen. Die Annahme, er sei im Jahre 1994 (oder 1995) erscheint dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber willkürlich.

Es ist nämlich zum einen dem gerichtlichen Gutachten zur Altersfeststellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 21.02.2014 jedenfalls 17 Jahre alt war, woraus mithin allenfalls geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer zwar nicht am 22.07.1997, aber jedenfalls nicht vor dem 21.02.1997 geboren wurde und damit weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erreicht haben konnte.

Insoweit im gerichtlichen Gutachten am zwar Ende festgestellt wird, dass das vom Beschwerdeführer (bzw. der belangten Behörde in ihrem Auftrag) angegebene Geburtsdatum (22.07.1997) "aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden (kann)", ist dies für sich genommen keinesfalls nicht geeignet, die Hauptschlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 17 Jahre alt war, zu entkräften.

Daraus ergibt sich mithin lediglich ein gesichertes Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung (am 27.06.2014) des angefochtenen Bescheides von 17 Jahren und 4 Monaten.

Aus der Angabe des Geburtsdatum 22.07.1994 und der Beweiswürdigung "zur Person" im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im Übrigen zu erkennen, dass sie offenbar schon bei der vorletzten Einvernahme von jener Altersangabe ausging, welche der Beschwerdeführer nach Angaben der bulgarischen Behörden bei der dortigen erkennungsdienstlichen Behandlung angegeben hatte. Hiezu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies zwar nicht bestritten, dafür aber eine Erklärung vorgebracht hatte. Jedenfalls konnte die Angabe der bulgarischen Behörde über die frührere Behauptung des Beschwerdeführers, er sei 1994 geboren worden, keinesfalls das Ergebnis der medizinisch-gutachterlichen Untersuchungen derart in Frage stellen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides - und natürlich auch bei der Antragstellung und den Einvernahmen - hätte ausgehen müssen.

In diesem Zusammenhang kann auch die Bemerkung in der Beweiswürdigung "zur Person", wonach der (damalige) gesetzliche Vertreter in der zweiten behördlichen Einvernahme dem Vorhalt der Volljährigkeit nicht widersprochen habe, keine rechtliche Bedutung zukommen, weil der Zu- oder Widerspruch eines (nicht verwandten) gesetzlichen Vertreters in Bezug auf die Pflicht zum Nachweis der Volljährigkeit keine konstitutive Wirkung beigemessen werden kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem Protokoll und insbesondere aus der Antwort des Beschwerdeführers auf das "Ergebnis des medizinischen Gutachtens", dass dem Beschwerdeführer möglicherweise nur der zweite Teil dessen zur Kenntnis gebracht worden war, wonach die Altersangabe 22.07.1997 nicht mit dem Ergebnis des Gutachtens in Einklang gebracht werden kann (weil sie ein Alter jünger als 17 Jahre voraussetzt).

Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass auch die Angabe der ungarischen Behörde, wonach der Beschwerdeführer nach "vorläufiger Einschätzung eines Mediziners" zum Zeitpunkt der dortigen Antragstellung am 24.12.2013 (somit zwei Tage vor derjenigen in Österreich) bereits volljährig gewesen sei, das Ergebnis des auf einer wesentlich breiteren Basis mehrerer medizinischer Sachverständiger erstellten Gutachtens als solches nicht zu erschüttern vermag.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer somit nach Lage der Akten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls noch nicht volljährig (§ 10 BFA-VG). Der angefochtene Bescheid konnte also nicht wirksam ihm allein zugestellt werden (§ 11 BFA-VG). Daher richtet sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen einen "Bescheid" iSd. § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ist infolgedessen unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht weist obiter darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, auch an einem schweren Verfahrensmangel leiden würde, da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den behördlichen Einvernahmen nach Lage der Akten jedenfalls noch nicht volljährig war und - entgegen § 10 Abs. 3 BFA-VG - zuletzt ohne einen gesetzlichen Vertreter einvernommen wurde. Diese Einvernahmen können daher einem allenfalls erneut zustellenden Bescheid nicht als Beweismittel dienen und wäre jedenfalls noch durchzuführen.

Des Weiteren wären im Hinblick auf die aktuelle Lage eines eventuellen anderen zuständigen Mitgliedstaates die auf den Antrag vom 26.12.2013 (noch) anwendbare Dublin II-VO, einschließlich der relevanten Judikatur des EUGH, sowie ggf. aktuelle Länderinformationen unter Berücksichtigung der Lage Minderjähriger heranzuziehen und diese mit dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter zu erörtern.

2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.1 verwiesen werden.

III. Ergebnis

Die Beschwerde ist unzulässig. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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