W145 1422737-1•BVwG W145 1422737-1
W145 1422737-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Aktenzahl XXXX-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. vier Monaten verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Bruder mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Eines Nachts hätten die Taliban das Haus der Familie des BF angegriffen. Die Frau des Bruders des BF sei dabei ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall habe die Familie des BF ihren Wohnsitz nach Jalalabad verlegt, wo der Vater des BF schließlich als Direktor einer gemischten Schule gearbeitet habe. Dort sei schließlich ebenfalls ein Angriff verübt worden. Der BF wisse jedoch nicht, ob es sich bei den Angreifern um Taliban, Terroristen, Mitglieder der Al Kaida oder andere Fundamentalisten gehandelt habe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 25.08.2011 führte der BF, zu Verwandten im Herkunftsstaat befragt aus, dass seine Eltern, drei seiner Geschwister sowie etliche Cousins, Tanten und Onkel nach wie vor in Afghanistan leben würden. Ein Bruder des BF sei gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereist. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Bruder im Heimatdorf XXXX, Provinz Kunar, von Ende des Jahres 2009 bis zum Jahr 2010 in einer Base gearbeitet habe. Er habe dort für die Bauarbeiter gekocht. Eines Nachts seien die Taliban gekommen und hätten das Haus der Familie des BF beschossen. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und sei dann im Spital in Nangahar verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge in eine Schule nach Jalalabad geflüchtet. Ende 2010 hätten die Taliban die Schule angegriffen. Die Familie sei geflüchtet und habe sich auf der Flucht zerstreut. Der BF sei mit seinem Bruder zu einem Freund seines Onkels ins Dorf XXXX gegangen, von wo aus sie Afghanistan schließlich verlassen hätten. Aufgefordert, zu schildern, wie der Überfall der Taliban auf sein Elternhaus konkret abgelaufen sei, führte der BF aus, dass plötzlich viele Schüsse gefallen seien. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden. Auch der Bruder des BF sei verletzt worden. Am selben Abend seien auch die Cousins des BF angegriffen worden. Einige Stunden nach dem Überfall sei die Familie des BF nach Jalalabad gefahren, wo schließlich Ende des letzten Monats 2010 der Angriff auf die Schule, in welcher der Vater des BF Direktor gewesen sei, passiert sei. Auf die Frage, welche Umstände gegen eine Rückkehr des BF in die Heimat sprechen würden, gab er an, dass sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr wäre.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.10.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen und lebensfremden Angaben nicht glaubhaft sei. So stünden die Angaben des BF bereits zu dem Vorfall, bei welchem das Haus seiner Familie angegriffen worden sei, im Widerspruch zu jenen Angaben, welche der Bruder des BF in seinem Verfahren getätigt habe. Die belangte Behörde führte noch weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass es zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der BF Zeitangaben nur in abendländischen Zahlen machen habe können. Hinsichtlich des angeblichen Anschlags auf die Schule in Jalalabad sei zu sagen, dass ein Zusammenhang mit einer Bedrohung konkret der Person des BF jedenfalls nicht herstellbar sei. In einer Gesamtschau habe der BF einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Familie des BF lebe nach wie vor in Afghanistan. Der BF sei ein arbeitsfähiger junger Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden könne. Auch wenn die tatsächliche Herkunftsregion des BF nicht festgestellt werden habe können, sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Ansiedlung in einer Stadt wie Kabul oder Herat Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk finden würde.
3. Mit dem am 11.11.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 08.11.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Wenn im gegenständlichen Bescheid ausgeführt werde, dass der Bruder des BF seine Angaben nicht glaubhaft machen habe können, da diese nicht verifizierbar seien, so sei dies ein sehr allgemein gehaltenes Argument. Die belangte Behörde hätte im Rahmen der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen. Weiters würden die belangte Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Im vorliegen Fall werde darauf hingewiesen, dass der BF einer besonders schutzwürdigen Gruppe, nämlich der der unbegleiteten Minderjährigen, angehöre. Nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde dennoch eine Asylrelevanz ausschließe und stelle dies ein Indiz dafür dar, dass auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen worden sei bzw. dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden sei. Abschließend tätigte der BF diverse Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und führte aus, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen zu Afghanistan getroffen habe, es jedoch völlig unterlassen habe, diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. Andernfalls hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.11.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit der am 23.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 22.01.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG.
6. Mit der am 11.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 11.02.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt eine Hauptwohnsitzbestätigung vom 07.02.2013 betreffend den BF.
7. Mit der am 15.03.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine mit 12.03.2013 datierte Beschwerdeergänzung übermittelt, der eine Schulbesuchsbestätigung vom 06.07.2012 beigelegt wurde.
8. Mit der am 11.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 09.09.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 04.07.2013.
9. Eine Anfrage an das Strafregister am 02.06.2014 ergab, dass bezüglich des BF keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.11.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 28.11.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Zunächst ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie es unterließ, die Herkunftsregion des BF zu klären, sondern ging sie davon aus, dass diese nicht festgestellt werden habe können (Bescheid Seite 34/AS 234). In der Folge muss der belangten Behörde weiters vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in die von ihm als seine Heimatprovinz genannte Provinz Kunar bzw. in die Provinz Nangahar, in welcher er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt aufgehalten habe, verabsäumt hat.
So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in den Provinzen Kunar und Nangahar von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in den Provinzen Kunar und Nangahar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Bescheid Seite 13f/AS 213f), wo sie die Provinzen Kunar und Nangahar in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in diesen Provinzen tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in einer der größeren Städte Afghanistans, wie zum Beispiel Kabul oder Herat, niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung dort möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass er bereits in einer dieser Städte gelebt habe noch, dass er irgendwelche Verwandten dort hätte. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF nach Kabul oder Herat zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich mangelhaft mit den individuellen Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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