L513 2004036-1•BVwG L513 2004036-1
L513 2004036-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014
Meldepflicht, Ordnungsbeitrag, verspätete Meldung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch TPA HORWATH Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.11.2012, Zl. 04-Mag.Kurz/UK 03/12, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 12.11.2012 ausgesprochen, dass die XXXX gem. § 56 Abs 1 ASVG verpflichtet ist, für die ehemalige Dienstnehmerin XXXX, aufgrund der nicht fristgerecht eingegangenen Abmeldung mit Beschäftigungsende 12.07.2012, die Ordnungsbeiträge vom 13.07.2012 bis 01.08.2012 (die Abmeldung langte am 01.08.2012 bei der SGKK ein) in Höhe von € 331,97 zu entrichten hat.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 01.08.2012 die Abmeldung für die Dienstnehmerin unter Angabe des Beschäftigungsendes 12.07.2012 und Entgeltendes bei der Salzburger Gebietskrankenkasse eingelangt sei. Diese objektive Fristüberschreitung habe in der Folge zur Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG geführt.
Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
Dagegen wurde Einspruch, datiert vom 05.12.2012, erhoben und vom Vertreter des Einspruchswerbers ausgeführt, dass grundsätzlich von der XXXX die laufenden An- und Abmeldungen vorgenommen werden. Lediglich bei Situationen, in denen von einem "Standard Fall" abgewichen wird, wird die Meldung durch den Vertreter vorgenommen. Im konkreten Fall wurde der Vertreter zwar von der Kündigung informiert, da die Dienstnehmerin sich im Krankenstand befand, wäre man davon ausgegangen, dass diese noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch über die Kündigungsfrist hinaus habe. In diesem Fall wäre die Pflicht zur Abmeldung erst mit Ende des Anspruches gegeben gewesen. Erst im Zuge der Lohnverrechnung für Juli, welche immer am Monatsende erstellt wird, wäre bemerkt worden, dass die Dienstnehmerin bereits ab 19.06.2012 keinen Entgeltanspruch mehr gehabt habe und noch keine Abmeldung gemacht worden wäre. Dies wäre dann umgehend nachgeholt worden. Weiters wäre noch hinzugekommen, dass ein Kollege immer wieder für einen anderen Sachbearbeiter für diese Lohnverrechnung kurzfristig einspringen habe müssen. Es wird um positive Erledigung des Einspruches ersucht.
Der Akt wurde unter Anschluss einer Stellungnahme vom 25.03.2013 an das Amt der Salzburger Landesregierung übermittelt und der Landeshauptfrau weitergeleitet.
Am 11.03.2014 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Geschäftsabteilung L513 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Dienstnehmerin XXXX wäre gem. § 33 Abs 1 ASVG vom Dienstgeber binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden gewesen. Gem. § 56 Abs 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber - XXXX - nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall hat die XXXX die Dienstnehmerin XXXX am 01.08.2012 rückwirkend per 12.07.2012 abgemeldet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die verspätete Abmeldung wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Abmeldung um eine Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der SGKK vom 12.11.2012 festgestellt. Die Abmeldung erfolgte somit um 20 Tage zu spät und wurden daher Ordnungsbeträge iHv 331,97 € vorgeschrieben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllt werden, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangabenanmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.
§ 35 Abs. 1 erster Satz ASVG bestimmt, dass als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 56 Abs 1 ASVG bestimmt, dass für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten sind.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die XXXX hat als Dienstgeberin die oa. Person entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht zum gesetzlichen Abmeldetermin abgemeldet. Dies wurde sowohl durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt als auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Höhe der zur Berechnung des Ordnungsbeitrages herangezogenen Beitragsgrundlage beträgt € 1.365,00 (letztbezogenes Dienstnehmerentgelt).
Der Einwand, dass aufgrund kommunikativer Probleme zwischen Beschwerdeführer und Vertreter eine zeitgerechte Abmeldung nicht möglich gewesen wäre, entledigt die Beschwerdeführerin - im vorliegenden Fall die XXXX - nicht von ihrer Verpflichtung, die zeitgerechte Meldung vorzunehmen. Aber auch das Beschwerdevorbringen, dass es aufgrund vermehrter Ausfälle einer Kollegin in der Sachbearbeitung für die Lohnverrechnung zu Schwierigkeiten gekommen wäre, kann nicht nachvollzogen werden, ist doch im organisatorischen Bereich dahingehend vorzusorgen, dass auch unverhoffte personelle Ausfälle dahingehend kompensiert werden, dass deren Aufgaben durch andere Mitarbeiter wahrgenommen werden.
Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Diese hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls der Beschwerdeführerin als Meldepflichtigen zuzurechnen. Der Beschwerdeführerin ist in gegenständlicher Causa vorzuhalten, dass sie die ordnungsgemäße Durchführung der Abmeldung an die SGKK nicht in nachfolgender Kontrolle durch ihren Vertreter vorgenommen habe.
Der Betrag wurde daher von der SGKK zur Recht vorgeschrieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.