G307 1411816-1•BVwG G307 1411816-1
G307 1411816-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
G307 1411816-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2010, Zahl 0903.175-BAE, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (BF), brachte nach seinem Aufgriff durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX am XXXX am 14.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ein.
2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.)
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Partei fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge war der BF bis XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine weitere - danach erfolgte - Meldung im Bundesgebiet existiert nicht. Eine Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX hätte nicht zugestellt werden können.
Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden.
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Geäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolge, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des BF nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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