BVwG G305 2007100-1

G305 2007100-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2014

Regest

Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unvollständigkeit, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG G305 2007100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2007100.1.00

Spruch

G305 2007100-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter

Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 20.02.2014, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.02.2014, VN: XXXX, gerichteten Beschwerde des XXXX vom 31.03.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Erst- und Zweitverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hatte bereits am 15.02.2007 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.02.2007 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eingebracht. Auf der Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten, zum 22.03.2007 datierten orthopädischen Sachverständigengutachtens, das beim BF einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert befundete, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.05.2007, OB: XXXX, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest und wies den auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag des BF auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 3, 14 Abs. 2 und 27 Abs. 1 BEinstG ab. Die gegen diesen, an den BF am 07.05.2007 abgefertigten und ihm am 10.05.2007 zugestellten Bescheid erhobene Berufung des BF wies die beim BMSK eingerichtete Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden: Bundesberufungskommission) nach Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens, das im Kern die von der Erstgutachterin getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF teilte, mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 23.07.2007, GZ: XXXX, ab und bestätigte diese den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit Eingabe vom 23.11.2009 beantragte der BF eine Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Auf der Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten, zum 15.12.2009 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens, das beim BF erneut einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert befundete, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.02.2010, VN: XXXX, abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest und wies den auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag des BF auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 3, 14 Abs. 2 und 27 Abs. 1 BEinstG ab. Die gegen diesen, an den BF am 17.02.2010 abgefertigten und ihm am 20.02.2010 zugestellten Bescheid erhobene Berufung des BF wies die Bundesberufungskommission nach Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens, das im Kern den Grad der Behinderung des BF mit 30 von Hundert einschätzte, mit Bescheid vom 24.09.2010, GZ: XXXX, ab und bestätigte diese den angefochtenen Bescheid. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Drittverfahren

2.1. Am 11.12.2013 brachte der BF erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung bei der belangten Behörde ein. Dem Ansuchen schloss er einen zum 07.10.2013 datierten ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, aus dem hervorgeht, dass beim BF immer wieder massive Unruhezustände, Angst, Panikattacken, sowie Antriebsstörungen bei depressiver Einengung auftreten würden und dass bei ihm weiters ein Leistungsdefizit bestehe, ein ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, mit den Diagnosen Abnützung beider Kniegelenke, Hals- und Lendenwirbelsyndrom, Armhebeschmerz nach Schultereckgelenkssprengung operativ saniert und ein relativ dysthymer Verstimmungszustand, einen zum 21.10.2011 datierten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, mit den Diagnosen Varusgonarthrose beidseits, rechts mehr als links mit degenerativer medialer Meniskusläsion rechts sowie femoropatellarer Chondropathie und Osteochondrose L4 - S1 sowie C5-7, ein zum 05.12.2011 datiertes fachärztliches Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, mit der Diagnose eines chronifizierten therapieresistenten neuropathischen Schmerzsyndroms, einer chronifizierten agitierten Depression, einer generalisierten Angststörung und einer somatoformen Schmerzstörung mit kognitivem Defizit und der gezogenen Schlussfolgerung, dass der BF sowohl orthopädisch-neurologisch als auch psychisch nicht mehr in der Lage sei, Copingstrategien zu entwickeln, einen zum 04.12.2011 datierten klinisch psychologischen Befund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, XXXX, mit den Diagnosen einer depressiven Symptomatik agitiert und ängstlich gefärbt als Reaktion auf Schmerz und Erschöpfung, sowie somatoform überlagerten Organbeschwerden und der gezogenen Schlussfolgerung, dass beim BF wiederkehrende und anhaltende Schmerzen mit Negativfolgen für die innere Befindlichkeit, Arbeitsfähigkeit und die gesamte Lebensqualität vorlägen und ein zum 02.06.2008 datiertes, im Zivilverfahren vor dem Landesgericht XXXX, AZ: 50 Cg 225/07 d erstelltes orthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, an. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass sich der BF bei einem Verkehrsunfall am 06.07.1990 eine Verrenkung des linken Schultereckgelenks, eine Prellung der linken Schulter sowie Hautabschürfungen am linken Ellebogen, an beiden Unterschenkeln, am rechten Kniegelenk und in der rechten Gesäßregion zugezogen habe. Der gutachterlichen Beurteilung lässt sich entnehmen, dass sämtliche, bei dem Unfall erlittenen Prellungen folgenlos abgeheilt seien und dass die bestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Schultergelenks auf eine unfallkausale Verletzung im Bereich des sogenannten Acromioclaviculargelenks zurückzuführen sei. Verletzungs- und operationsbedingt habe sich postoperativ ein unfallkausal bewertetes Impingementsyndrom im Bereich der linken Schulter entwickelt, das beim BF zu einer deutlichen Bewegungseinschränkung der Schulter, einem schmerzhaften Bogen und zu nächtlichen Beschwerden geführt habe. Beim BF liege ein unfallkausaler Dauerschaden vor, der wegen des bestehenden Impingementsyndroms zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert geführt habe.

2.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 07.01.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen 02.01.02 30

2 Kniegelenksschädigungen beidseitig 02.05.19 20

3 Schultergelenksschädigungen links 02.06.01 10

4 Reaktiv, dysthyme, somatoforme Störung 03.05.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 1 durch den Grad der Behinderung der GS 2, 3 und 4 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit den psychischen Beeinträchtigungen eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken. Im Hinblick auf das Vorgutachten blieben die Funktionseinschränkungen GS 1 und und GS 3 unverändert. Die Funktionseinschränkung GS 2 werde wegen Zunahme der Beschwerden um eine Stufe angehoben, wobei die Funktionseinschränkung GS 4 (reaktive dysthyme somatoforme Störung) neu hinzugekommen sei. Insgesamt liege ein Dauerzustand vor und sei der BF zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem "gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb" geeignet.

2.3. Mit Schreiben vom 28.01.2014 setzte die belangte Behörde den BF vom Ermittlungsergebnis in Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen unter Anschluss entsprechender Beweismittel (ärztliche Gutachten) zu äußern.

2.4. In seiner zum 05.02.2014 datierten Stellungnahme teilte der BF mit, dass auf Grund der vorliegenden Facharztbefunde der Nachweis erbracht sei, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert hätte. Er könne daher das Untersuchungsergebnis vom Jänner 2014 nicht nachvollziehen.

2.5. Die belangte Behörde nahm die Äußerung des BF zum Anlass für die Einholung einer abschließenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes. Der Ärztliche Dienst teilte in der Folge mit, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien und dass das Sachverständigengutachten XXXX schlüssig und nachvollziehbar sei.

2.6. Mit Bescheid vom 20.02.2014, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde, gestützt auf das in Punkt 2.2 näher beschriebene ärztliche Sachverständigengutachten gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG den Grad der Behinderung des BF mit 40 von Hundert fest und den auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag des BF vom 11.12.2013 ab.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Gesamtgrad der Behinderung beim BF auf Grund des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens 40 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.01.2014 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Aufgrund seiner Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Befunde vorgelegt wurden, die eine Änderung ergeben würden. Das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX sei schlüssig und nachvollziehbar.

2.7. Gegen diesen, dem BF am 27.02.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 31.03.2014 eingelangte, rechtzeitige Beschwerde, mit der er im Wesentlichen zusammengefasst rügt, dass die Tatsachenfeststellungen verfehlt wären, da der medizinische Sachverständige nicht ausführe, warum er die Herabsetzung des Grades der Behinderung der Schultergelenksschädigung von ursprünglich 30 von Hundert auf nunmehr 10 von Hundert vorgenommen habe, dies obwohl er auf Seite 4 seines Gutachtens unter "Stellungnahme zum Vorgutachten" ausführe, dass GS 1 und GS 3 (Schultergelenksschädigung) unverändert seien. Bei einer Einschätzung des Grades der Behinderung bei der Schultergelenksschädigung im Ausmaß von 30 von Hundert wäre seinem Antrag stattzugeben gewesen. In seiner Beschwerdeschrift rügt der BF weiters einen nicht begründeten Feststellungsmangel des Bescheides. Es gebe keine Umstände, die darauf schließen ließen, dass sich die Schultergelenksschädigung in Bezug auf die Behinderung vermindert hätte. Richtigerweise hätte der Sachverständige die Schultergelenksschädigung mit zumindest 30 von Hundert einschätzen müssen. Die als unrichtig gerügte Beurteilung der Schultergelenksschädigung habe die Gesamtbeurteilung maßgebend gestört und so zu einem falschen Ergebnis geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In der Begründung des Gesamtgrades der Behinderung jenes Gutachtens, das die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte, heißt es, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 1 durch den Gesamtgrad der GS 2, 3 und 4 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit den psychischen Beeinträchtigungen eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken.

Wenn nun der BF in seiner Beschwerde aufgreift, dass medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Vorgutachten erwähnt habe, dass er hinsichtlich der mit der Schultergelenksschädigung links verbundenen Funktionseinschränkung (GS 3) festgehalten habe, dass diese unverändert sei, der Sachverständige jedoch gleichzeitig bei GS 3 den Grad der Behinderung mit 10 von Hundert gegenüber der Einschätzung im Vorgutachten XXXX vom 15.09.2009 (GS 3 mit 20 von Hundert) herabgemindert hat, so liegt hier, wie vom BF berechtigt aufgezeigt, ein Widerspruch vor, der der belangten Behörde bei der von ihr vorzunehmenden Würdigung des Sachverständigengutachtens auffallen hätte müssen.

Dem BF ist insofern beizupflichten, als bei einer Einschätzung des Grades der Behinderung bei GS 3 im Ausmaß von 20 von Hundert anstelle von 10 von Hundert nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine weitere Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung möglich erscheint, zumal der Sachverständige insgesamt davon ausgegangen ist, dass der Behinderungsgrad der führenden Funktionsbeeinträchtigung GS 1 durch den Grad der Behinderung der Funktionsbeeinträchtigungen GS 2, GS 3 und GS 4 gemeinsam angehoben wird.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Darüber hinaus hat sich belangte Behörde mit der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Behauptung des BF, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert habe und dies durch die vorliegenden Facharztbefunde belegt sei, nicht auseinandergesetzt. Sie begnügte sich stattdessen mit der Mitteilung des Ärztlichen Dienstes, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien und das Sachverständigengutachten XXXX schlüssig und nachvollziehbar sei. Dass sich der Ärztliche Dienst auch mit den vom BF angesprochenen, "derzeitig vorliegenden Facharztbefunden" auseinandergesetzt hat, ist nicht erkennbar. Gerade eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Facharztbefunden wäre im Hinblick auf die Ermittlung des Wahrheitsgehalts unerlässlich gewesen.

Obwohl es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, das ärztliche Sachverständigengutachten XXXX vom 07.01.2014 auf seine Vollständigkeit, auf seine Widerspruchsfreiheit und auf seine Schlüssigkeit zu prüfen, legte sie dieses offenbar ungeprüft dem angefochtenen Bescheid zu Grunde und begnügte sich mit der Kurzmitteilung des Ärztlichen Dienstes, der selbst keine Behörde ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52 und die dort referierte Rechtsprechung).

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Im gegebenen Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch auf die in seiner Äußerung vom 05.02.2014 erhobene Behauptung des BF, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert habe, einzugehen gehabt.

Infolge Nichtberücksichtigung relevanter Befunde, sowie einer entsprechenden Begründung zur Einschätzung des Grades der Behinderung des BF steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Die im Sachverständigengutachten XXXX enthaltene Begründung genügt den Anforderungen an eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung nicht (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52 AVG und die dort referierte ständige Rechtsprechung).

Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der fachärztlichen Befunde und die Beibehaltung des Behinderungsgrades bei der Funktionseinschränkung GS 3 einen höheren Grad der Behinderung ergibt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und der Entscheidung nach entsprechender Würdigung desselben nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zu Grunde zu legen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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