BVwG W228 2004362-1

W228 2004362-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W228 2004362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2004362.1.00

Spruch

W228 2004362-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 22.08.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigenden Falles im Sinne des § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.08.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 sowie § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung bei einem Taxistandplatz eine Person angetroffen wurde, für die keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt durch die Dienstgeberin erfolgte. Es läge eine erstmalige Verspätung der Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor.

Mit Schreiben datierend auf 19.09.2013 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch den Rechtsvertreter beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigenden Fall handelt, bei dem der Betrag für den Prüfeinsatz gemäß dem letzten Satz des § 113 Abs. 2 ASVG zu entfallen hätte. Es läge eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vor. Dies sei eine Art Wunder bei einem Verkehrsunternehmen mit doch etlichen Dienstnehmern über so lange Jahre. Außerdem sei nur ein äußerst kurzer Beschäftigungszeitraum vorgelegen, was auch berücksichtigungswürdig sei.

Der Akt wurde mit Schreiben der WGKK datierend auf 20.11.2013 dem Landeshauptmann für Wien vorgelegt. Der Akt langte am 26.11.2013 bei diesem ein. Die WGKK sehe kein Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles und beantrage die Abweisung.

Die Aktenvorlage durch den Landeshauptmann für Wien langte am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß Entscheidung des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, stellt "der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre."

Weiters hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass das Vorbringen der Dienstgeberin nicht geeignet sei, "einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es der Dienstgeberin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, [...] eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen."

In der Entscheidung vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0154, sprach der VwGH aus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall nicht vorläge, "in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte, [...], da die Dienstgeberin nicht aufzeigt, welche Vorkehrungen von ihr getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten."

Aus den zitierten Judikaten ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall, dass die vorgebrachten Gründe nicht zu einer Rechtsverletzung geführt haben können. So ist zum Einen eine länger währende, verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit irrelevant, da es sich im gegenständlichen Verfahren um kein Strafverfahren, sondern die Vorschreibung der gesetzlich festgelegten Kosten für den Verwaltungsmehraufwand handelt, die die unterlassene Meldung verursacht hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, der den besagten Verwaltungsaufwand auslöst. Dass der Dienstnehmer später nachgemeldet wurde, wurde ja seitens der belangten Behörde durch die Herabsetzung auf € 400 gewürdigt. Zum Anderen ist hinsichtlich des Arguments des äußerst kurzen Beschäftigungszeitraumes auf das Eingangs zitierte VwGH zu verweisen, sodass auch dieses Argument nicht zielführend ist.

Da die Beschwerde auch mit keinem Wort auf Vorkehrungen eingeht, die aufgrund des Anlassfalles getroffen wurden, um weitere Meldeverstöße hintanzuhalten, oder aber zumindest dargelegt hätte, weshalb eine telefonische Mindestangaben-Meldung nicht erfolgen konnte, ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Entscheidung der belangten Behörde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Judikatur zur hier relevanten Rechtsfrage des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigenden Falles iSd § 113 Abs. 2 wurde unter "3. Rechtliche Beurteilung" dargestellt. Aufgrund dessen orientiert sich das hg. Erkenntnis an der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

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