BVwG W219 1414224-1

W219 1414224-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Racheakt,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG W219 1414224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1414224.1.00

Spruch

W219 1414224-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2010, Zl. 10 02.098-BAG,

A.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 07.03.2010 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Am 08.03.2010 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer u. a. an, seine Heimat ungefähr 25 Tage zuvor mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX in Mazar-e Scharif geboren. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und drei Jahre lang als Herrenschneider gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine fünf Geschwister würden nach wie vor im Heimatort leben. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er mit Problemen aufgrund einer Beziehung zu einem Mädchen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Bruder eines Polizeikommandanten wegen des Mädchens geschlagen. Am Tag darauf hätten Polizisten seinen Bruder mitgenommen und ihn geschlagen, weshalb der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer befürchte, getötet zu werden.

Ein auf Basis mehrerer Gutachten erstelltes gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung vom 20.4.2010 kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 17 Jahre alt sei.

2. Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, wo sie sich befinde. Sein Schwager habe ihm mitgeteilt, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Zu den Gründen für seine Flucht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, der Mann habe ihn gemeinsam mit drei anderen Männern verprügelt und ihn am Bein verletzt. Er kenne den Mann nicht und wisse nicht, ob er tatsächlich der Bruder eines Polizeikommandanten sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von zehn bis zwölf Freunden des Mannes misshandelt worden, da diese den Beschwerdeführer selbst nicht angetroffen hätten. Die Männer hätten gedroht, den Beschwerdeführer zu töten.

3. Mit (der Bezirkshauptmannschaft Graz, Umgebung, als gesetzlicher Vertretung des Beschwerdeführers am 28.06.2010 zugestelltem) Bescheid vom 25.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Feststellungen zu seinem Herkunftsort traf das Bundesasylamt keine. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass weder eine Verfolgung noch eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr vorliege. Des Weiteren stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Familienbezug habe und die Schule sowie einen Deutschkurs besuche.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Seine Staatsangehörigkeit sei aufgrund seiner Aussprache und seiner Landeskenntnisse glaubwürdig. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und allgemein und daher nicht glaubwürdig sei. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr glaubhaft gemacht habe und sich aus den Länderfeststellungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage ergebe.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Er sei jung und gesund und könne für seine Existenzsicherung selbst aufkommen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte unter Verweis auf verschiedene Länderberichte aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. In Afghanistan sei sein Überleben im Falle einer Rückkehr nicht gesichert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.I)

2. 1 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte in einer ausführlichen Einvernahme die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen. (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, siehe dazu unten Punkt 3.4).

2. 2 Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.2. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.2. 2 Was die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch einen Verehrer seiner Freundin anbelangt, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es dieses als nicht glaubwürdig erachtete:

Der Beschwerdeführer schilderte zwar relativ detailreich den angeblichen Vorfall, bei dem ihn ein unbekannter Verehrer seiner Freundin attackiert habe, sein Vorbringen erscheint jedoch in einer Gesamtschau vage, unlogisch und nicht nachvollziehbar.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen der angebliche Verfolger den Beschwerdeführer oder dessen Bruder überhaupt töten sollte. Insofern der Beschwerdeführer angab, es handle sich um Rache wegen einer Schlägerei, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser lediglich Opfer des Angriffs gewesen sei (vgl. AS 117 = angef. Besch. S 4: "BF: Ich wollte ihm auch einen Fußtritt versetzen. Er hat aber inzwischen schon ein Messer gezogen und mich damit verletzt"). Der Beschwerdeführer selbst leistete nach seinen eigenen Aussagen keinen nennenswerten Widerstand (vgl. AS 119 = angef. Besch. S 4: "BF: Als das Mädchen zu schreien begonnen hat, sind Leute gekommen und die Angreifer sind deshalb weggegangen"). Da von Seiten des Beschwerdeführers somit keinerlei Angriffe oder sonstige Handlungen ausgegangen sind, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Mann Rache nehmen sollte. Auf die entsprechende Frage des Bundesasylamts antwortete der Beschwerdeführer, er wisse selbst "nicht, warum" (vgl. AS 121 = angef. Besch. S 6) und fügte hinzu, er glaube, der Mann wolle ihn töten, "damit er leichter an dieses Mädchen herankommt" (vgl. AS 121 = angef. Besch. S 6). Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Aussage um eine reine Vermutung handelt, kann das Argument nicht überzeugen: Erscheint es schon wenig nachvollziehbar, weshalb der Verfolger, der eigentlich den Beschwerdeführer aus dem Weg räumen will, den Bruder des Beschwerdeführers entführen und misshandeln solle, so ist völlig unlogisch, weshalb er dessen älteren Bruder zu einem Zeitpunkt töten solle, zu dem der Beschwerdeführer bereits längst das Land verlassen und somit den Weg für den Verfolger freigemacht hat.

Was weiters die Behauptung anbelangt, es handle sich bei dem Verfolger um den Bruder eines lokalen Polizeikommandanten, hat der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er durchwegs an, weder er noch seine Freundin würden den Mann kennen. Auch den Namen des Kommandanten konnte er nicht nennen. Auf die Frage, wie er dann sicher sein könne, dass der Mann der Bruder eines Polizeikommandanten sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse dies nicht und es könne sein, dass der Mann gelogen habe (AS 119, 123 = angef. Besch. S. 4 - 6).

Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verfolger hätten seinen älteren Bruder ermordet. Diesbezüglich stützte sich der Beschwerdeführer lediglich auf die angebliche Aussage seines Schwagers, der die Informationen wiederum von der Familie des Beschwerdeführers erhalten haben will. Es handelt sich somit um völlig unsubstantiierte Aussagen Dritter. Der Beschwerdeführer sagte darüber hinaus selbst aus, es sei nicht sicher, dass der Bruder tatsächlich getötet worden sei (vgl. AS 123 = angef. Besch. S 7: "BF: Sie haben ihn mitgenommen und wahrscheinlich umgebracht"). Worauf sich die Annahme seiner Familie stützt, dass die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers auch die Mörder des Bruders seien, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären und beschränkte sich auf die Behauptung, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, woraus sich schließen lasse, dass sie in Nahebeziehung zu einem Kommandanten stehen würden (vgl. AS 125 = angef. Besch. S 7: "BF: Die Leute, die meinen Bruder mitgenommen haben, waren außerdem bewaffnet. Daraus muss man schließen, dass er [Anm.: der Bruder des Verfolgers] Kommandant ist"). Dieser Schluss erscheint zum einen nicht zwingend, zum anderen ist - wie oben ausgeführt - nicht einmal annähernd klar, ob der angebliche Verfolger überhaupt der Bruder eines Polizeikommandanten ist.

Insgesamt handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines damals jugendlichen Alters - somit lediglich um Mutmaßungen und reine Spekulationen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit nicht geeignet sind, eine konkrete und nachhaltige Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen Verehrer seiner Freundin glaubhaft zu machen.

2.2. 3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider (vgl. z. B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vgl. ferner AsylGH 20.12.2012, C 15 411722-1/2010; 27.9.2013 C15 411876-1/2010).

2. 3 Rechtlich ergibt sich daraus:

2.3. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch wenn man - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen würde, die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht unter die GFK zu subsumieren wären. Der Beschwerdeführer befürchtet letztlich eine Verfolgung seitens eines Mannes, der den Beschwerdeführer als Konkurrenten ausschalten oder sich an ihm wegen einer Schlägerei rächen will. Es handelt sich somit um rein kriminelle Motive (persönliche Rache), derentwegen er verfolgt werden solle und die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).

Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Racheakten kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Mitmenschen aus Rache oder im Streit verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch wie oben ausgeführt per se keine Verfolgung iSd GFK. Somit käme auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

2.3. 3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. 4 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

2.3. 5 Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

2.3. 6 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang bestimmt § 24 VwGVG, dass, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, eine solche unterbleiben kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung darf diesfalls weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I 87/2012, außer Kraft getretenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) anwendbar war, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

3. zu A.II)

3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. 3 Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass die belangte Behörde den Heimatort des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat.

Obwohl im Verfahren Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer aus Mazar-e Scharif stammt, hat es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Die - äußerst knapp gehaltenen - Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich ausschließlich auf die Lage in Kabul, enthalten lediglich oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und nehmen keinerlei Bezug auf die spezifische Lage in Mazar-e Scharif. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und - wovon auch das Bundesasylamt ausgegangen ist (siehe S. 11 des angefochtenen Bescheids) - von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und dem Heimatort des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr etwa von Kabul aus). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Die belangte Behörde unterließ weiters eine Feststellung über den genauen Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers und äußerte sich zu diesem Themenbereich nicht. Bedenkt man, welche Bedeutung die Existenz eines familiären Netzwerks für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so wären klare (auf entsprechende Befragung und allenfalls auch sonstige Ermittlungen fußende) Feststellungen erforderlich, wo genau in Afghanistan der Beschwerdeführer auf ein soziales bzw. familiäres Netz zurückgreifen könnte.

In diesem Zusammenhang wäre nicht nur zu überprüfen gewesen, inwieweit der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Verwandten gefahrlos erreichen kann, sondern es wären - was die belangte Behörde unterlassen hat - auch Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen gewesen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und im Speziellen in seiner Heimatprovinz unabdinglich. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).

3. 4 Diese Unterlassungen erweisen sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwere Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (vgl. S. 26 des angefochtenen Bescheids). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (S. 28 des angefochtenen Bescheids), kommt kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. VfGH 6.3.2013, U 1325/12).

3. 5 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

3. 6 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers, den Aufenthalt seiner Familienangehörigen, die Tragfähigkeit eines eventuell vorhandenen familiären Netzwerks im Herkunftsort oder beispielsweise in Kabul sowie die Sicherheit und die Erreichbarkeit des Aufenthaltsortes seiner Familie, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

4. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - weder hinsichtlich der Frage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Es kann im vorliegendem Fall auch nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in Hinblick auf die neuen Bestimmungen der §§ 24 VwGVG und 21 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.3, 3.2 und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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