BVwG W214 1430669-1

W214 1430669-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014

Regest

Asylantragstellung, Desertion, Einberufung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Militärdienst, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W214 1430669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1430669.1.00

Spruch

W214 1430669-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer XXXX, der sich bei der Einreise fälschlich als XXXX bezeichnet hatte, - ein syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens - gelangte mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Zuge einer vom zuständigen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.9.2012 durchgeführten Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

"Wir haben eine Tochter, die 15 Tage nach ihrer Geburt erblindet ist. Wir haben sie zur medizinischen Behandlung nach XXXX gebracht. Die Ärzte haben sie aber nicht behandeln können. Die Sicherheitslage in Syrien ist sehr angespannt. Ich habe meine Wehrpflicht abgeleistet, jedoch haben die syrischen Militärbehörden beschlossen, alle militärdienstfähigen Personen zu rekrutieren. Ich möchte keinen Militärdienst leisten. Ich möchte daher in Österreich um Asyl ansuchen."

2. Am 2.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: "belangte Behörde") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

Zu Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie Dokumente hätte, die mit der Post unterwegs seien.

Zum Gesundheitszustand seiner Tochter befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass das Mädchen bei der Geburt offene Augen gehabt habe. Nach etwa 15 Tagen habe es starkes Fieber bekommen, es seien aber keine Ärzte gekommen und am nächsten Tag sei das mit den Augen passiert.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Nach der Krankheit meiner Tochter haben die Ärzte gesagt, dass sie keine Hoffnung haben. Da habe ich mich entschieden, alles zu verkaufen und meine Tochter woanders behandeln zu lassen, wo ihr geholfen werden kann. Sie hatte keine Zukunft in Syrien gehabt. Die Behandlungen haben viel gekostet und in meiner Arbeit habe ich auch viel verloren. Es gab keine Arbeit mehr. Meine Tochter wurde nicht gerecht behandelt. Es gab keine Möglichkeiten, sie nach XXXX oder XXXX zur Behandlung zu bringen. Vor zwei Tagen ist sogar eine Explosion in XXXX passiert. Das sind meine Fluchtgründe."

Auf die Frage, ob seine Gattin und die Kinder eigenständige Fluchtgründe hätten oder ob sie aus den genannten Gründen, um den Familienverband aufrechtzuerhalten, Syrien verlassen hätten, gab der Beschwerdeführer an:

"Nein, es sind nur diese Fluchtgründe, die ich geschildert habe. Man hat die Männer unter 40 auch auf der Straße aufgegriffen und zum Militär gebracht."

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl durch das Militär erhalten habe, antwortete er, dass man keine Einberufungsbefehle mehr bekomme. Falls sie einen schicken würden, sei es eine Warnung und die Leute würden flüchten. Auf den Vorhalt, dass der Militärdienst eine Staatsbürgerpflicht sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man in Syrien das eigene Volk umbringen müsse. Und das sei kein Militärdienst mehr.

Die Frage, ob er - abgesehen von der allgemeinen Lage - negative Erfahrungen mit der Polizei oder dem Militär in Syrien gemacht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Einmal habe ihn die kurdische Arbeiterpartei zwei Tage mitgenommen. Sie hätten gesagt, dass sie die Regierung im Gebiet übernommen hätten. Aber in seiner Angelegenheit sei dies irrtümlich aufgrund einer Namensverwechslung passiert. Man habe ihm einfach ein paar Fragen wegen seiner Arbeit gestellt. Er sei aber nicht angegriffen, geschlagen oder Ähnliches worden. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe, sondern wiederholt angegeben habe, dass er Syrien aufgrund der Erkrankung seiner Tochter und der allgemein prekären Sicherheitslage verlassen habe. Was die Einberufung zum Militär als Fluchtgrund betreffe, stellte die belangte Behörde fest, dass über die bloße Behauptung der allgemeinen Gefahr einer Einberufung keine konkrete und dem Beschwerdeführer aktuell drohende Gefahr einer tatsächlichen Einberufung vorgelegen sei.

4. Mit Schreiben vom 22.10.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.10.2012, legte die Ehefrau des Beschwerdeführers Dokumente (Auszüge aus dem Zivilregister und Familienregister betreffend den Beschwerdeführer) in arabischer Schrift vor.

5. Mit Schreiben vom 13.11.2012 (eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2012) brachten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder, alle rechtsanwaltlich vertreten, binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (und der Bescheide seiner Frau und seiner Kinder) verbundene Beschwerden im Familienverfahren ein.

Darin wurde zunächst über Neuerungen im Sachverhalt berichtet. Ende Oktober 2012 hätten Sicherheitsorgane bzw. Geheimdienstleute oder Polizeiorgane beim Vater des Beschwerdeführers vorgesprochen und hätten seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Drei Tage später seien sie wieder gekommen und hätten gefragt, warum der Beschwerdeführer der Vorladung nicht Folge geleistet habe, er müsse zum Militär. Als der Vater geantwortet habe, er wisse nur, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gereist sei, sei er von den Polizeiorganen misshandelt worden. Sie hätten sinngemäß erklärt, wiederzukommen, um den Beschwerdeführer abzuholen; wenn er dann wieder nicht da sein würde, werde der Vater des Beschwerdeführers ärgere Probleme bekommen. Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers seien in weiterer Folge in die Türkei geflüchtet.

Zur Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer wehrdienstpflichtig ist und von einer allgemein ergangenen Einberufung von "Reservisten" betroffen sei und ihm deshalb in Syrien Verfolgung drohe, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung auf diesen Fluchtgrund hingewiesen habe. Die als Grundlage der bescheidgegenständlichen Länderfeststellungen angeführten Berichte und Quellen seien allesamt nicht mehr neuesten Datums, sondern müssten zum Teil als veraltet angesehen werden. In Bezug auf die Zustände des Militärs und der so genannten Desertion gebe es nur eine schüttere, oberflächliche Basisfeststellung. Ebenso seien von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen zur Frage der Einberufung von wehrdienstpflichtigen Reservisten, die bereits ihren regulären Wehrdienst abgeleistet haben, getroffen worden. Es sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde über keinerlei Wissen, Erkenntnisse und Informationen darüber verfüge, dass derzeit in Syrien Einberufungen von Reservisten nicht erfolgen würden und dass solche Einberufungen schriftlich durch Einberufungsbefehl durchgeführt würden. Zumindest im Zweifel sei daher von der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen, wonach die Leute abgeholt würden, zumal es einsichtig und logisch erscheine, dass jeder vernunftbegabte Wehrpflichtige angesichts der aktuellen Lage in Syrien auf eine schriftliche Aufforderung zur Wehrdienstableistung mit Flucht und Desertion reagieren würde.

Sehr wohl sei der belangten Behörde aber aufgrund der weltweiten Medienberichterstattung bekannt, dass der Präsident in Syrien die bürgerliche Opposition mit brutaler militärischer Gewalt verfolge, er dabei keinesfalls bloß gegen die "Aufständischen" militärisch vorgehe, sondern auch undifferenziert Waffen gegen die Zivilbevölkerung einsetze, wobei ganze Stadtviertel bombardiert würden. Präsident Assad ließe auch auf Demonstranten schießen. Er lasse Oppositionelle willkürlich festnehmen und verschwinden und diese Personen in Gefängnissen foltern.

Indem die belangte Behörde wichtige Feststellungen unterlassen habe, leide das von ihr durchgeführte Verfahren in wesentlichen Punkten an einer Mangelhaftigkeit zufolge einer unterbliebenen Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

Weiters wurde in der Beschwerde auf Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG verwiesen, wonach Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen seien, wobei alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant seien, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, berücksichtigt werden müssten.

Zur Asylerheblichkeit der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls bzw. wegen der Auslandsflucht wird auf Judikatur des VwGH verwiesen, unter anderem auf jenes Erkenntnis, wonach die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohende Bestrafung unter anderem dann asylerheblich sei, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Betroffene zu einzelnen völkerrechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Ableistung der Militärpflicht herangezogen werde. Unter den landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde befinde sich auch ein Bericht von BBC-News vom 26.11.2011, wonach der Reporter auf Kämpfer getroffen sei, die "dieselbe Geschichte über den Feuerbefehl auf Demonstranten erzählten".

Es liege auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer eine staatsfeindliche, oppositionelle bzw. terroristische Gesinnung unterstellt werden würde, weil er sich seiner Wehrdienstverpflichtung durch Flucht ins Ausland entzogen habe. Mit all diesen Tatsachen-und Rechtsfragen habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt.

Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auch wegen ihrer Ausreise verfolgt würden. Weitere Asylgründe bestünden in der Zugehörigkeit der Familie zur kurdischen Minderheit. Weiters sei ein Kind der Familie blind und gehöre der kurdischen Volksgruppe an, weshalb es besonders vulnerabel sei.

Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder stellten die Anträge, ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkte I aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Weiters beantragten die beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung. Den Beschwerden waren Berichte der Salzburger Nachrichten über die Lage von Syrien beigelegt.

6. Mit Schreiben vom 16.11.2012, eingelangt am 21.11.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor einer Verhaftung oder schlimmeren Konsequenzen aufgrund der Wehrdienstentziehung im Zusammenhang mit der ihm drohenden Einberufung als Reservist nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als abgeschobenen Asylwerber und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe - allenfalls in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen - wurden Feststellungen unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gehen aus den vorgelegten Auszügen aus dem Zivil- und Familienregister hervor.

2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

2.2.1. Der Beschwerdeführer wies bereits bei der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit darauf hin, dass die syrischen Militärbehörden beschlossen hätten, alle militärdienstfähigen Personen zu rekrutieren. Er wolle aber keinen Militärdienst leisten. Auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde berichtete er, dass man die Männer unter 40 auch auf der Straße aufgegriffen und zum Militär gebracht habe. Er wies auch darauf hin, dass man keinen Einberufungsbefehl zugesendet bekomme. Außerdem müsse man in Syrien das eigene Volk umbringen und das sei kein Militärdienst mehr. Die belangte Behörde hat sich mit diesen Argumenten zu wenig auseinander gesetzt. Die bloße Feststellung der belangten Behörde, dass es sich beim Wehrdienst "um eine allgemeine Staatsbürgerschaftspflicht" handle, greift zu kurz, da ja, wie der Beschwerdeführer treffend ausführte, der Wehrdienst in Syrien mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung einhergeht (siehe dazu auch gleich die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.). Wenn die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung meint:

"Betreffend die weitere Auseinandersetzung mit der drohenden Gefahr der Einberufung bzw. den Folgen einer Verweigerung des Militärdienstes kann diese insofern unterbleiben, als ihnen ohnehin aufgrund der allgemein prekären und bürgerkriegsähnlichen Situation in Syrien subsidiäre Schutz gewährt wird.", so verkennt sie, dass zunächst zu untersuchen ist, ob Asylgründe vorliegen. Nur wenn diese nicht gegeben sind, ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt werden kann (siehe dazu auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 8 AsylG 2005).

2.2.2. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zum Thema "Militär" und "Desertion" stammen aus den Jahren 2010 und 2011 und gaben damit (schon damals im Herbst 2012) keinen hinreichenden Aufschluss über die Situation in Syrien. Davon abgesehen, dass die Einberufung von Reservisten inzwischen bereits zum notorisch gesicherten Wissen gehört, waren derartige Informationen auch bereits im Jahr 2012 verfügbar. Auch die Tatsache, dass Personen, die Militärdienst versehen, zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen wurden, war bereits damals bekannt. Zu der - schon damals bekannten - Situation der Wehrpflichtigen und der Einberufung von Reservisten sowie den genannten Menschenrechtsverletzungen werden im Folgenden nur illustrativ einige Beispiele aus Berichten genannt:

"Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten anzuwerben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern. (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346070495_a-hrc-21-50-en.pdf; Zugriff 9.11.2012).

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.

Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)

Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)

Wie etwa im Handelsblatt vom 4.9.2012 berichtet wurde, mobilisierte unter dem Eindruck der in den letzten Wochen immer heftigeren Gefechte die Regierung in Damaskus nun ihre Reserve, wie Reuters von zahlreichen geflohenen Reservisten und einem aktiven Offizier erfuhr. "Es sind normale Männer, die ihren zweijährigen Armeedienst geleistet haben und als Reservisten für einen Einsatz prinzipiell bereitstehen müssen. Doch viele weigern sich. Wollen in keiner Armee dienen, der - wie in kleinerem Umfang auch den Rebellen - Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wird. Ein Offizier in Homs schätzt, dass sich nur die Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet hat.

(http://www.handelsblatt.com/politik/international/nachschub-benoetigt-syrische-armee-muss-reservisten-mobilisieren/7093502.html, Zugriff am 4.7.2014)

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012, hängen die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, zu bestrafen. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

(http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;

Zugriff am 13.11.2012 und 4.7.2014)

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.

/https://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 4.7.2014).

Nach dem zitierten Bericht von Amnesty International: Amnesty

Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.

Nach dem zitierten Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012, wurde eine große Zahl an Soldaten tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren."

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Fakten der belangten Behörde nicht bekannt sein konnten. Der belangten Behörde wäre es möglich gewesen, einschlägige Informationen heranzuziehen und auf dieser Grundlage entsprechende Feststellungen zu tätigen.

2.2.3. Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, auf die Situation Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe einzugehen. Die herangezogenen Länderberichte enthalten nur oberflächliche Ausführungen über die Lage der Zugehörigen zur kurdischen Minderheit, wobei sich der Bericht auf die Teilnahme an Demonstrationen konzentriert. Auch wenn der Beschwerdeführer keine speziellen Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe vorgebracht hat, kann diese Zugehörigkeit - insbesondere zusammen mit anderen Risikofaktoren - bei der Beurteilung der Asylgründe von Relevanz sein.

2.2.4. Schließlich wurde es unterlassen, auf die spezielle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als abgelehnter Asylwerber (allenfalls in Verbindung mit anderen genannten Bedrohungsszenarien) einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen auf S. 28 des oben zitierten Bescheides ausgeführt wird, dass Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht und in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft hatten, nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt wurden. Die Regierung habe routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten festgenommen, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versucht hätten, in das Land zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 1.1.2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags Hinweise gegeben wurden, welche die Behörde nicht aufgegriffen bzw. näher hinterfragt hat und damit ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde wird im Konkreten daher aktuelle Länderberichte heranzuziehen haben, in denen die Situation der Wehrpflichtigen und Deserteure sowie die Frage der Einberufung von Reservisten beleuchtet wird. Weiters werden Länderinformationen heranzuziehen sein, die auch Informationen zur Situation der Angehörigen der kurdischen Volksgruppe und zur Rückkehrsituation von Personen, die in anderen Staaten Asylanträge gestellt haben, enthalten. Aufgrund dieser aktuellen Berichte werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. In diesem Zusammenhang werden allenfalls auch weitere Beweis- oder Bescheinigungsmittel heranzuziehen sein, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere wird auch eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu den näheren Umständen seiner von ihm behaupteten inzwischen erfolgten Einberufung bzw. der Bedrohung seiner Eltern sowie den Fluchtgründen seiner Eltern durchzuführen sein.

Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

Es werden also aktuelle und entscheidungsrelevante Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (also zum Beispiel:

Desertion und in diesem Zusammenhang unterstellte Regimekritik in Kombination mit der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und einem Auslandsaufenthalt als Asylwerber), die ihm in weiterer Folge unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, in das Verfahren einzuführen sein.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführer glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben Punkt 3.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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