BVwG W176 1419059-1

W176 1419059-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W176 1419059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1419059.1.00

Spruch

W176 1419059-1/11E

Im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011, Zl. 11 00.988-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Er sei afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus (dem Ort) XXXX, (Distrikt) XXXX, (Provinz) Baghlan. Ab dem Alter von sieben Jahren sei er, für acht Jahre, zur Schule gegangen.

Befragt, weshalb er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet habe. Eines Tages sei ein Dolmetscher in das Geschäft gekommen und habe ihn gefragt, ob er Interesse habe, für seinen Chef, welcher Amerikaner sei, zu arbeiten. Der Amerikaner habe ihn dann eingestellt, um für ihn Informationen über Verbrecher und angehende Mitglieder der Taliban zu sammeln. Eines Abends sei der Beschwerdeführer bei einem Schulfreund zu Gast gewesen. Dieser habe ihm verschiedene Waffen und Filme gezeigt. Auf den Filmen sei zu sehen gewesen, dass sich diese Familie am Abend wie Taliban kleideten und auch als solche tätig würden. Um diese Information dem Dolmetscher weiterzugeben, habe sich der Beschwerdeführer mit ihm getroffen. Das Treffen sei von seinem Schulfreund beobachtet worden. Er habe den Beschwerdeführer gewarnt, dass er seiner Familie darüber berichten werde und dass dies Spionage sei. Danach sei der Beschwerdeführer von der Familie des Schulfreundes mit dem Tod bedroht worden; sie hätten ihn töten wollen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Befragt gab er an, dass sein Schulfreund XXXX heiße und in XXXX wohne.

2. Am 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer, nach der Feststellung seines Alters und der Zulassung des Verfahrens am 07.03.2011, erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Von der beigezogenen Dolmetscherin auf Pashtu angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, kein Pashtu zu sprechen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Auf Vorhalt der Angaben, die er bei der Ersteinvernahme zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gemacht habe, entgegnete er, dass seine Mutter Pashtunin und sein Vater Tadschike sei. Er spreche kein Pashtu, da sie zuhause Dari gesprochen hätten. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und diese sechs bis sieben Monate vor der Ausreise abgeschlossen.

Nach seiner letzten Wohnadresse in Afghanistan befragt, nannte der Beschwerdeführer (seinen Heimatort) XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan. Umliegende Dörfer bzw. Städte seien Salang, Mazar-e Sharif sowie Baghlan. Nachgefragt, ob Mazar-e Sharif an XXXX, grenze, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es weit weg sei, und zwar zweieinhalb oder drei Stunden. Abermals aufgefordert, Dörfer oder Städte zu nennen, die direkt an XXXX grenzten, gab der Beschwerdeführer an, auf der einen Seite sei "XXXX" sowie (auf der anderen) das Stadtzentrum von XXXX. Befragt, ob es Besonderheiten in XXXX gebe, erwähnte der Beschwerdeführer u.a. eine XXXXfabrik.

Befragt, ob sich noch Verwandte in der Heimat aufhalten würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tante in "XXXX" und sein Onkel in Shar-e Naw lebten. Seine Eltern, Geschwister sowie seine Ehefrau seien ausgereist, da sie ebenfalls von dem Mann bedroht worden seien, welcher dem Beschwerdeführer gedroht habe.

Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft in XXXX gearbeitet. Wie groß die Stadt ungefähr sei, könne er nicht sagen. Nachgefragt, ob die Stadt mehr oder weniger als 1000 Einwohner habe, antwortete der Beschwerdeführer, es würden mehr als 1000 Leute dort wohnen. Neuerlich nachgefragt, ob es viel mehr seien, entgegnete er, dass ihnen dies in der Schule nicht gesagt worden sei. Aber er glaube, es seien mehr als 1000 Einwohner.

Auf die wirtschaftlichen Lage der Familie angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nicht reich, aber auch nicht arm gewesen seien. Sie hätten ein Haus gehabt. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen und sein Vater habe das Geschäft gehabt.

Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe im Geschäft gearbeitet. Eines Tages sei ein Mann gekommen, der gesagt habe, dass er Dolmetscher für die Amerikaner sei und die Hilfe des Beschwerdeführers brauchen würde. Befragt, ob der Beschwerdeführer den Mann gekannt habe, antwortete er, dass dieser Mann Kunde bei ihnen gewesen sei. Der Dolmetscher habe gesagt, dass er Informationen über Leute brauche, die gegen das Gesetz verstoßen oder mit den Taliban gemeinsame Sachen machen würden. Befragt, weshalb der Dolmetscher davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer solche Informationen besorgen könne, gab er an, dass er einerseits jung gewesen sei und die Leute kenne, die am Tag "normal" und in der Nacht Taliban seien; andererseits habe er einmal einen Schulfreund zuhause besucht, der ihm Sprengstoff gezeigt habe. Als der Dolmetscher in das Geschäft gekommen sei, sei der Beschwerdeführer alleine dort gewesen; sein Vater sei nicht im Geschäft gewesen. Am nächsten Tag, als der Dolmetscher wiedergekommen sei, sei der Beschwerdeführer mit zu dessen Chef gegangen. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihm 500,- USD für Informationen zahlen werde. Je nachdem, wie wichtig die Informationen des Beschwerdeführers seien, würde der Chef mehr bezahlen. Eine Woche danach habe der Beschwerdeführer einen Schulfreund besucht, der ihm Sprengstoff gezeigt habe. Diese Information habe er dem Dolmetscher weitergegeben. Dieser sei in die Nähe der Schule gekommen. Der Beschwerdeführer habe dem Dolmetscher die Informationen weitergegeben und gesagt, dass der Vater seines Freundes am Tag normaler Bürger sei und am Abend Taliban. Als der Dolmetscher weggegangen sei, sei sein Schulfreund zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer sei dort stehengeblieben und nicht zurück ins Geschäft gegangen, da er 20 Minuten später in die Schule zum Unterricht habe müssen. Dieser Vorfall habe sich 20 Tage vor seiner Ausreise ereignet. Befragt, was weiter passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein Schulfreund gesehen und gesagt habe, dass er dies seiner Familie erzählen werde und diese ihn nicht am Leben lassen würde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seiner Familie vom Vorfall erzählt, die ihn zu seinem Onkel geschickt habe. Bedroht sei der Beschwerdeführer von seinem Mitschüler an jenem Tag worden, an dem er die Informationen weitergegeben habe. Der Mitschüler habe gesagt, dass er es seiner Familie sagen werde. Die Frage, ob bis zu seiner Ausreise noch etwas vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Vor 25 oder 30 Tagen habe der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen telefoniert. Diese hätte ihm gesagt, dass sie auch bedroht worden seien und deshalb alles verkauft hätten.

Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter der Volksgruppe der Pashtunen und sein Vater jener der Tadschiken angehörten. Man habe ihn nicht gefragt, wer von seinen Eltern Pashtune sei. Von der Möglichkeit ergänzende Fragen zu stellen, machte der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers keinen Gebrauch.

3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan aufgrund der Auskundschaftung von Taliban verfolgt werde. Seine Familie habe Afghanistan ebenfalls verlassen. Überdies wird unter Hinweis auf Länderinformationsmaterial festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwer-deführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre.

Überdies traf das Bundesasylamt unter anderem Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, zur Sicherheitslage im Raum Kabul, zur Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes und Feststellungen betreffend Rückkehrer. Zur Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes wurde unter anderem festgestellt, dass die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben, "Sorgen" bereite. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung würden praktisch nicht existierten; die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was in der Regel die sehr knappen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert habe. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgende Gründen für unglaubwürdig: Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Dolmetscher zu ihm gekommen sei und ihm einen Job angeboten habe. Daraufhin sei er vom Chef des Dolmetschers eingestellt worden. Danach sei er bei einem Schulfreund zu Gast gewesen, der ihm Waffen und Filme gezeigt hätte. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer dem Dolmetscher gemeldet; dieses Treffen sei vom Schulfreund beobachtet worden. Daraufhin wäre der Beschwerdeführer bedroht worden. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, dass ihm sein Schulfreund Sprengstoff gezeigt hätte. Dass ihm Filme, die zeigten, dass die Familieangehörigen des Schulfreundes Taliban seien, vorgeführt worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Auch seien die Angaben zur ausgesprochenen Drohung widersprüchlich: Habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass er von der Familie des Schulfreundes bedroht worden sei, habe er vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, sein Schulfreund habe gesagt, dass er es seiner Familie weitersagen werde und die Frage, ob bis zu seiner Ausreise etwas vorgefallen sei, verneint. Vielmehr habe er nach seinen nunmehrigen Angaben vor 25 bis 30 Tagen mit seinen Familienangehörigen telefoniert, die ihm berichtet hätten, dass diese Leute sie bedroht hätten und den Beschwerdeführer umbringen würden, sollten sie ihn finden. Überdies hielt das Bundesasylamt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit widersprüchlich seien. Während er zunächst vorgebracht habe, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören, habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.04.2011 angegeben, tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit zu seien. Auch seien die Angaben zu seinem Alter und dem Schulbesuch nicht glaubhaft. Schließlich stehe die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Schule sechs bis sieben Monate, bevor er ausgereist sei, beendet, im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe als er - 20 Tage vor seiner Ausreise -von seinem Mitschüler bedroht worden sei, gerade zum Unterricht gehen wollen.

Weiters traf das Bundesasylamt die (negative) Feststellung, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, da dessen diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig seien: Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, detaillierte Angaben zu seiner Herkunftsregion zu machen. Vor dem Hintergrund, dass er acht Jahre lang die Schule besucht habe und seine Mutter Lehrerin sei, sei es nicht plausibel, dass er Fragen wie nach der Größe der Stadt XXXX, die laut Internetrecherchen 58.300 Einwohner habe, nicht (richtig) beantworten habe können. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich dort gelebt, hätte seine Antwort anders ausfallen müssen. Auch zu umliegenden Dörfern habe er keine Angaben machen können und Städte genannt, die zweieinhalb Stunden vom Dorf entfernt seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsregion zwar angelernt, aber schlecht memoriert habe.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde, zumal er ein arbeitsfähiger, junger Mann sei, der am Erwerbsleben teilnehmen könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

5. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid in allen drei Spruchpunkten beim Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 19.03.2014 übermittelte das (nunmehr zuständige) Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zur Situation der tadschikischen Volksgruppe, zur Stellungnahme.

7. Davon machte keine der Verfahrensparteien Gebrauch.

8. Am 27.06.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch eine länderkundige Sachverständige für Afghanistan, XXXX, Beweis aufgenommen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigter Weise an der Verhandlung nicht teil.

Bei der Einvernahme durch den Richter bejahte der Beschwerdeführer eingangs die Frage, ob er bei seiner Erstbefragung sowie bei der Befragung durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe, wobei er anmerkte, dass er bei seiner Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt habe. Er wolle wiederholen, dass er kein Video der Taliban gesehen habe. Befragt, wann er diese Verständigungsprobleme bemerkt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es diese schon während der Einvernahme gegeben habe. Auf den Fehler betreffend das Video sei er erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufmerksam geworden.

Der Beschwerdeführer gab an, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Auf den Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören, antwortete er, sowohl seine Mutter als auch sein Vater seien Tadschiken. Auf weiteren Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass seine Mutter der Volksgruppe der Pashtunen angehöre, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er diese Angaben nie gemacht habe; sowohl seine Mutter, als auch sein Vater seien Tadschiken.

Zu seiner Herkunft befragt, gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan, zu stammen. In Shar-e Naw gebe es einen Stadtteil der "XXXX" heiße. Dort befinde sich auch das Haus seiner Familie, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt habe. Die Schule, die der Beschwerdeführer besucht habe, heiße "Khoja Kamal Wali".

Befragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe selbst ein Lebensmittelgeschäft gehabt; sein Vater und er hätten dort gearbeitet. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen. Das Geschäft habe sich im Zentrum der Stadt XXXX befunden. Auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben habe, im Geschäft seines Vaters gearbeitet zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das Geschäft seinem Vater gehört habe. Er und sein Vater hätten gemeinsam dort gearbeitet. Das Geschäft sei von 08 Uhr bis 23 oder 24 Uhr offen gewesen, wobei der Beschwerdeführer die meiste Zeit selbst im Geschäft gewesen sei. Sein Vater sei manchmal anwesend gewesen, jedoch nicht immer. Die Frage, ob die Familie sonst Angestellte gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer; nur sein Vater und er haben im Geschäft gearbeitet. Sein Vater sei die meiste Zeit zuhause gewesen. Er sei mehrmals am Tag kurz ins Geschäft gekommen und sei dann wieder nach Hause gegangen. Befragt, seit wann er im Geschäft seines Vaters gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er insgesamt fünf oder sechs Jahre, bis zu seiner Ausreise, dort gearbeitet habe.

Sodann schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wie folgt:

Er habe regelmäßig einen bestimmten Kunden gehabt, der immer wieder bei ihm eingekauft habe. Eines Tages habe er sich zum Beschwerdeführer gesetzt und ihn gefragt, wie sein Geschäft laufen würde. Er habe ihm erklärt, dass die Einnahmen nur für die Miete ausreichen würden und er die Arbeit im Geschäft aufgeben würde, falls er eine andere Arbeit finde. Der Kunde habe ihm erklärt, dass er selbst für die Amerikaner dolmetschen würde und dem Beschwerdeführer ein Jobangebot gemacht. Der Beschwerdeführer sollte dem Dolmetscher Informationen über Personen, die gegen die Regierung seien oder Waffen und Munition versteckt hielten, geben. Da er der älteste Sohn der Familie und somit verantwortlich für sie sei, habe er sich einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer habe den Chef des Dolmetschers getroffen. Er habe auch die Telefonnummer des Dolmetschers erhalten. Der Chef habe gemeint, dass der Beschwerdeführer, wenn er Informationen habe, sich an den Dolmetscher wenden solle. Nach ca. einer Woche habe er sich mit einem Mitschüler getroffen, um Informationen für den Dolmetscher zu finden. Der Beschwerdeführer sei bei ihm zu Hause in XXXX gewesen. Der Mitschüler habe ihm sehr viele Waffen gezeigt, diverses Sprengmaterial und Munition. Er habe auch gemeint, dass sein Vater in der Nacht als Talib arbeiten würde und tagsüber ein "normaler Mensch" sei. An einem Tag habe der Beschwerdeführer nach der Schule den Dolmetscher kontaktiert und ihn um ein Treffen gebeten. Bei dem Treffen habe er ihm dann die genaue Adresse seines Mitschülers gegeben und ihm auch von den Waffen und der Munition erzählt. Bei diesem Gespräch habe ihn sein Mitschüler gesehen. Nachdem der Dolmetscher gegangen wäre, sei der Mitschüler zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn nach dem Dolmetscher gefragt. Er habe gemeint, dass der den Dolmetscher kenne und dieser für die Amerikaner arbeite

Der Mitschüler habe den Beschwerdeführer bedroht und gemeint, er werde seinem Vater erzählen, dass der Beschwerdeführer mit dem Dolmetscher zusammenarbeite; sie würden ihn dann töten. Der Beschwerdeführer habe sehr große Angst gehabt und habe seine Familie kontaktiert. Diese haben ihm gesagt, dass er zum Haus seines Onkels mütterlicherseits in XXXX gehen solle. Am nächsten Morgen habe seine Familie beim Onkel angerufen und gemeint, dass die Familie des Mitschülers bei ihnen zuhause gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Es seien auch Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie ausgesprochen worden. Sie hätten der Familie des Beschwerdeführers Zeit gegeben, um ihn zu finden und zu übergeben. Am nächsten Tag habe sich sein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie beraten. Dadurch, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen zu flüchten.

Befragt, ob es ausgemacht gewesen sei, dass er Geld erhalte, wenn er Informationen einhole, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten gesagt, er erhalte 500,- USD im Monat. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Arbeit gefährlich sei, jedoch sei er gezwungen gewesen für seine Familie zu sorgen, da sein Vater keiner Arbeit habe nachgehen können. Die Einnahmen aus dem Geschäft hätten gerade für die Miete ausgereicht. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wo er zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie vorgebracht hatte, sie wären weder reich noch arm, entgegnete der Beschwerdeführer, das Haus in dem sie gelebt hätten, sei gemietet gewesen und die Miete des Hauses sei von seiner Mutter bezahlt worden. Es sei richtig, dass sie weder arm noch reich gewesen seien. Auf Vorhalt seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt, der Chef des Dolmetschers habe gesagt, er werde dem Beschwerdeführer dann etwas bezahlen, wenn er Informationen für ihn haben, wobei er umso mehr zahlen würde, je wichtiger die Informationen seien, erwidert der Beschwerdeführer, dass er die 500,- USD im Monat auf jeden Fall bekommen hätte. Wenn er sehr wertvolle Informationen geliefert hätte, wäre er für diese extra belohnt worden.

Der erwähnte Mitschüler heiße XXXX und er kenne dessen Familiennamen nicht. Sie seien zwei oder drei Jahre gemeinsam in der Klasse gewesen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, dass sein Mitschüler jemand sein könnte, über den er die notwendigen Informationen beschaffen könne, entgegnete er, es sei ihm bekannt gewesen, dass sich in XXXX Taliban aufhalten würden. Er habe unbedingt in das Haus von XXXX gehen wollen, da er alles mit eigenen Augen habe sehen wollen.

Der Dolmetscher sei in die Nähe der Schule gekommen. Befragt, wieso sie sich ausgerechnet in der Nähe der Schule getroffen hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten keinen fixen Treffpunkt vereinbart. Der Dolmetscher habe gemeint, dass, sobald der Beschwerdeführer Informationen habe, er ihn kontaktieren müsse. Nach dem Unterricht habe er ihn angerufen und sich dann mit ihm getroffen. Auf Nachfrage, ob die Kontaktaufnahme in der Nähe der Schule erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer vorher oder nachher etwas in der Nähe der Schule zu erledigen gehabt habe, antwortete er, er habe den Dolmetscher angerufen, nachdem der Unterricht zu Ende gewesen sei; normalerweise sei er nach dem Unterricht direkt ins Geschäft gegangen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt auf die Frage, weshalb er nach dem Treffen mit dem Dolmetscher nicht zurück ins Geschäft gegangen, sondern stehen geblieben sein, geantwortet, dass er 20 Minuten später in die Schule habe gehen müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe den Dolmetscher in der Pause vor seiner letzten Unterrichtseinheit angerufen. Nach dem Unterricht sei der Dolmetscher gekommen. Nach dem Gespräch sei der Beschwerdeführer dann zum Haus seines Onkels mütterlicherseits gegangen.

Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sechs oder sieben Unterrichtsstunden täglich gehabt. Nachgefragt, wie er dann das Geschäft von 8 Uhr bis 23 Uhr habe offen halten können, wenn doch sein Vater sehr wenig im Geschäft gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Wenn er in der Schule gewesen sei, sei sein Vater im Geschäft gewesen. Wenn er nicht zum Unterricht erschienen sei, sei er selbst im Geschäft gewesen.

Zum Zeitpunkt der Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Treffen zu seinem Onkel gegangen sei. Am übernächsten Tag habe er seine Reise angetreten. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach sich der Vorfall 20 Tage vor seiner Ausreise ereignet habe, erwiderte der Beschwerdeführer Folgendes: Wenn er gefragt werde, wann er Afghanistan verlassen habe, sei dies zwei Tage nach seinem Treffen mit dem Dolmetscher gewesen. Beim seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er von 17 Tagen gesprochen.

Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt angesprochen, wonach er sechs bis sieben Monate, bevor er ausgereist sei, die Schule beendet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe die Schule nicht beendet. Er habe sich nach dem Unterricht mit dem Dolmetscher getroffen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor - anders als vor dem Bundesasylamt - angegeben habe, dass er noch in Afghanistan von der Familie von XXXX bedroht worden sei (und zwar gegenüber seiner Familie), entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: Die Wahrheit sei, dass nach seiner Ausreise die Familie von XXXX seine Familie bedroht habe. Die Familie habe seiner Familie Zeit gegeben, um ihn zu finden und zu übergeben. Sie hätten gemeint, wenn seine Familie dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde sie seiner Familie etwas antun. Wenn er diese Probleme nicht gehabt hätte, wäre er niemals nach Europa gereist. Er hätte seine Ehefrau und seine Familie nicht verlassen.

Auf Befragung der Sachverständigen, welche Distrikte in der Umgebung von XXXX liegen, gab der Beschwerdeführer an, es gebe XXXX; mehr wisse er nicht. Er sei nie in andere Distrikte gereist. Befragt, ob er wisse, wie weit XXXX von der Stadt Kabul entfernt sei, gab er an, es seien ca. zweieinhalb Stunden. Man fahre von XXXX aus nach Kabul. Der Name des Hotels, in dem der Beschwerdeführer den Dolmetscher getroffen habe, laute XXXX.

Die Frage des Richters, ob man davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus XXXX stamme, beantwortete die Sachverständige wie folgt: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnadresse seien nachvollziehbar. Er könne die Fragen betreffend der Stadtteile von XXXX ohne zu zögern beantworten. Des Weiteren könne er den Namen der Schule und des Hotels in der Stadt XXXX nennen. Auch seien seine Aussagen zu den Entfernungen zwischen den Örtlichkeiten in der Stadt XXXX nachvollziehbar. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, da andernfalls nicht zu erwarten wäre, dass er diese Angaben machen könne. Weiters deute die Sprachfärbung des Beschwerdeführers auf eine Herkunft aus XXXX hin. Der Beschwerdeführer spreche zwar ein reines Dari, bei manchen Ausdrücken merke man eine Aussprache, die für eine Herkunft aus dem genannten Ort spreche; denn die nördlichen Provinzen Afghanistans hätten bei gewissen Worten eine leicht veränderte Aussprache im Vergleich zu jener in der Stadt Kabul. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dass es in XXXX eine XXXXfabrik gebe, seien korrekt. Überdies stünden die Aussagen, die der Beschwerdeführer zur Einwohnerzahl von XXXX gemacht habe, der Annahme, dass er tatsächlich von dort stamme, nicht entgegen, da in den Schulen nicht ausreichend Unterricht über derartige Fragen erteilt werde, die genaue Einwohnerzahl der einzelnen Städte und Distrikte auch dem afghanischen Staat nicht bekannt sei und es einfacher sei, in Dörfern, in denen 15 bis 30 Familien leben, Angaben zur Einwohnerzahl zu machen als in Städten mit Zugtausenden Bewohnern. Schließlich sei für die Sachverständige nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen von XXXX nicht kenne: Denn in Afghanistan würden keine Familiennamen geführt und vor allem im Schulalltag würden sich die Schüler mit dem eigenen Vornamen sowie dem Namen des Vaters identifizieren.

Am Ende der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen zum Besuch von Deutschkursen, zum Vorbereitungskurs für die externe Hauptschule sowie eine verbale Beurteilung der Polytechnischen Schule XXXX über den Besuch dieser Schule als außerordentlicher Schüler vor.

9. Mit Schreiben vom 30.06.2014 verwies der Beschwerdeführer - zum Beweis, dass in XXXX und Baghlan Taliban noch immer aktiv seien - auf Links zu auf Youtube abrufbaren Videos (mit Beschreibung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan.

1.2. Zur Situation der tadschikischen Volkgruppe in Afghanistan:

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheinteher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden-und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auffreiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüg-lich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, ge-funden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle die-jenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachi-gen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Fluß-oase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichne-ten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostirani-sche Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kernge-biete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, nament-lich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisa-tion; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Kon-flikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethni-schen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens ist, ist unstrittig; auch das Bundesasylamt ging davon aus. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers (der nicht Pashtu spricht) stützt sich auf dessen glaubwürdiges nunmehriges Vorbringen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer (entgegen der Annahme des Bundesasylamtes) wie von ihm angegeben aus XXXX bei XXXX stammt, basiert auf den (oben unter Punkt I.8. wiedergegebenen) schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2014. Festzuhalten ist dabei, dass die Sachverständige aus Afghanistan stammt und dort aufgewachsen ist, sich auch danach in Afghanistan aufgehalten hat und aufgrund ihrer regelmäßigen Tätigkeit als Dolmetscherin Kenntnisse über die Gegebenheiten in Afghanistan besitzt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie über die notwendige Befähigung verfügt.

2.2. Die Feststellungen zur Situation der tadschikischen Volksgruppe stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben, was das Treffen mit dem Dolmetscher betrifft: Während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, nach dem Treffen mit dem Dolmetscher nicht zurück ins Geschäft gegangen zu sein, weil er zwanzig Minuten später in die Schule habe gehen müssen (vgl. Verwaltungsakt AS 193), gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, er habe den Dolmetscher nach der Schule kontaktiert. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer dann, er habe den Dolmetscher in der Pause vor seiner letzten Unterrichtseinheit angerufen, der Dolmetscher sei nach dem Unterricht gekommen und er (der Beschwerdeführer) sei nach dem Gespräch zum Haus seines Onkels gegangen. Dies ist aber nicht geeignet, den dargestellten Widerspruch aufzuklären.

Widersprüchlich ist das Vorbringens des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Fragen, wie lange nach dem Vorfall, bei dem er von XXXX bedroht worden sei, er Afghanistan verlassen habe, sowie wann er von der Familie seines Schulfreundes bedroht worden sei. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, die Bedrohung durch seinen Schulfreund sei 20 Tage vor seiner Ausreise erfolgt (vgl. Verwaltungsakt AS 193). Befragt, ob er jemals persönlich bedroht worden sei antwortete er, dass er von seinem Mitschüler bedroht worden sei. Dieser habe gesagt, dass er die Information seiner Familie weitergeben werde (vgl. Verwaltungsakt AS 193). Die Frage, ob dann bis zu seiner Ausreise etwas vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. Verwaltungsakt AS 195). Er habe erst in Österreich in einem Telefonat mit seiner Familie erfahren, dass er bedroht werde (vgl. Verwaltungsakt AS 195). In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, dass die Familie des Schulfreundes am selben Abend in das Haus seiner Eltern gekommen sei und ihn gesucht habe. Sie hätten Drohungen gegen ihn und seine Familie ausgesprochen und dieser Zeit gegeben, ihn zu übergeben. Afghanistan habe er am übernächsten Tag verlassen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt räumte der Beschwerdeführer die aufgetretene Diskrepanz hinsichtlich des Zeitraumes im Ergebnis ein ("Wenn Sie mich fragen, wann ich Afghanistan verlassen habe, dann habe ich zwei Tage nach meinem letzten Treffen mit dem Dolmetscher meine Reise angetreten. Bei meiner Einvernahme habe ich damals von 17 Tagen gesprochen"), während er das an seine Familie gerichtete Ultimatum, ihn zu übergeben, nun in der Zeit nach seiner Ausreise ansetzte.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführer auch insofern widersprüchlich sind, als er - anders als nach seinem ursprünglichen Vorbringen, wonach er die Schule im Alter von 15 Jahren beendet hat (vgl. Verwaltungsakt AS 39) - bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte, dass er die Schule sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise beendet habe (vgl. Verwaltungsakt AS 177). Auf den Widerspruch zu seinem Vorbringen zum Treffen mit dem Dolmetscher angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe die Schule noch besucht und sich nach dem Unterricht mit dem Dolmetscher getroffen, und verwies auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung. Diese können die dargelegte Diskrepanz jedoch nicht erklären und Verständigungsprobleme bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Überdies machte der Beschwerdeführer abweichende Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Hatte er bei der Ersteinvernahme angegeben, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören (vgl. Verwaltungsakt AS 9), meinte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Tadschike zu sein, wobei sein Vater Tadschike und seine Mutter Pashtunin sei (vgl. Verwaltungsakt AS 175). In der Beschwerdeverhandlung brachte er schließlich vor, sowohl seine Mutter als auch sein Vater seien Tadschiken und er habe beim Bundesasylamt nicht angegeben, dass seine Mutter der Volksgruppe der Pashtunen angehöre.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Spannungsverhältnis des ursprünglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, er habe das Geschäft von 8 Uhr bis 23 oder 24 Uhr geöffnet gehabt, wobei sein Vater sehr wenig im Geschäft gewesen sei, und der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen und sein Vater sei im Geschäft gewesen, wenn er den Unterricht besucht habe, hingewiesen.

Aufgrund dieser - nicht bloß unerheblichen - Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestandbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 1.1.2. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde; diesbezüglich haben sich auch keine von Amts wegen wahrzunehmende Hinweise ergeben (vgl. die Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Tadschiken).

3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

3.3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Herkunftsregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.

Wie sich aus dem oben unter den Punkt 1.1. und 2.1. Ausgeführten ergibt, ist das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, und hat sich daher in der Folge nicht mit der Sicherheitslage in der (engeren) Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie der Frage, ob er seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012), auseinandergesetzt.

3.3.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114;

13.03. 2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012;

13.09. 2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

3.3.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Punkt 2. angeführte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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