W160 1421713-1•BVwG W160 1421713-1
W160 1421713-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sachverständigengutachten, Zwangsrekrutierung
W160 1421713-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 07.727-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er wäre am XXXX in XXXX, Bezirk XXXX (richtig wohl: XXXX), in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren worden und sei verheiratet. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und wäre Moslem (Sunnit). Seine Muttersprache wäre Paschtu, zuletzt sei er als Kraftfahrzeugmechaniker tätig gewesen. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor etwa sechs Monaten schlepperunterstützt über die iranische und weiter über die türkische Grenze gereist. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei sei er in einem LKW versteckt bis in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sein Onkel väterlicherseits und sein Bruder hätten für die Hezb-e-Islami gearbeitet. Sein Onkel hätte in der Talibanzeit Probleme mit den Taliban bekommen. Sie hätten damals nach XXXX fliehen müssen. Als sie nach Afghanistan zurückgekehrt wären, hätten sie sowohl mit der Regierung als auch mit den Taliban Probleme bekommen. Aus diesem Grund hätte er Afghanistan verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der afghanischen Regierung und davor, von seinem Onkel in den Krieg mitgenommen zu werden.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Außerdem würden seine Eltern, sein Bruder und seine beiden Schwestern in Afghanistan leben. Er wisse aber nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Er habe in verschiedenen Bezirken in der Provinz Nangarhar gewohnt, Grund für die Umzüge seien Bedrohungen durch seinen Onkel väterlicherseits gewesen. Etwa fünf Jahre hätten sie in einem anderen Dorf gelebt, aber auch dort Probleme mit dem Onkel bekommen und wären sie deshalb wieder zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort, seinem Elternhaus im Heimatdorf, zurückgekehrt, wo sie in den letzten zwei Jahren gelebt hätten. Dort würden sich auch ihre landwirtschaftlichen Güter befinden. Er habe zu seiner Familie keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob diese noch im Heimatdorf wohne. Vor seiner Ausreise hätte er als Automechaniker gearbeitet und hätte auch zwei Taxis gehabt, die für ihn gefahren wären. Die beiden Taxis hätte er zur Finanzierung seiner Schleppung verkauft. Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte Afghanistan verlassen, weil sein Onkel väterlicherseits Mitglied der Hezb-e-Islami gewesen sei; dieser hätte ihn und seinen Bruder bei sich haben wollen. Sie wüssten nicht, ob sein Bruder noch lebe. Sein Onkel hätte sie immer zuhause besucht, damals sei der Beschwerdeführer noch jung gewesen und deshalb in Ruhe gelassen worden. Der Onkel hätte zu seinem Vater gesagt, dass dieser auch mitkommen solle und hätte er auch immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt und gewollt, dass auch er mitkomme. Da er aber so viel gearbeitet hätte, sei er nicht oft zuhause gewesen und hätte seinen Onkel selten angetroffen. Das letzte Mal sei er aber daheim gewesen und hätte ihn sein Onkel direkt angesprochen, dass er mit ihm mitkommen solle. Daher sei er nach XXXX geflüchtet und hätte bei dem Taxifahrer, der für ihn gearbeitet hätte, gewohnt. Sein verschollener Bruder sei 28 Jahre alt und hätte sich vor fünf oder sechs Jahren den Hezb-e-Islami angeschlossen; dies sei nicht freiwillig gewesen, er hätte das tun müssen. Seit etwa drei Jahren hätten sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Sein Onkel würde sagen, dass der Bruder lebe, würde ihnen aber nicht sagen, wo er sei. Er selbst sei zuletzt vor achteinhalb oder neun Monaten von seinem Onkel angesprochen worden. Er hätte seinem Onkel gesagt, dass er nicht bereit sei, mit ihm zu gehen - der Beschwerdeführer und sein Vater hätten dies nicht gewollt. Der Onkel hätte darauf bestanden und angeboten, den Bruder des Beschwerdeführers zurückzubringen, wenn er mit ihm kommen würde. Es sei bei ihnen im Gästezimmer eine Verhandlung abgehalten und beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer mitkommen müsse. Dabei seien acht Personen von der Hezb-e-Islami und sein Vater anwesend gewesen. Sein Onkel hätte gesagt, er würde ihn auch mitnehmen, wenn er damit nicht einverstanden sei. In derselben Nacht wäre er noch von zuhause geflüchtet. Die besagten Leute wären noch dagewesen und hätten nicht damit gerechnet, dass er verschwinde. Er hätte diese noch bewirtet und sei dann geflüchtet. Am nächsten Tag habe er Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen, die ihm erzählt hätte, dass der Onkel sehr wütend gewesen sei und das ganze Dorf nach ihm gesucht hätte, auch das Haus sei durchsucht worden. Er sei von zuhause ins nächste Dorf gegangen, wo er einen Taxibesitzer gekannt hätte, der ihn nach XXXX gefahren habe, wo er ein Monat aufhältig gewesen sei. Er habe dort nicht in seine Arbeit gehen können, da auch dort immer nach ihm gefragt und gesucht worden sei. Er habe am nächsten Tag in die Arbeit gehen wollen, als er gesehen hätte, dass in der Nähe seines Geschäfts fremde Personen seine, woraufhin er sich versteckt hätte. Sein Geschäftspartner habe ihm gesagt, dass dies jene Personen wären, die mit seinem Onkel zusammenarbeiten würden; diese hätten damals immer gemeinsam mit seinem Onkel die Werkstatt aufgesucht. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung (Flucht nach XXXX/Probleme mit Regierung und Taliban) und gefragt, warum er dies nun nicht mehr angegeben hätte, meinte der Beschwerdeführer, ihm seien keine Fragen dazu gestellt worden. Dies seien auch seine Gründe gewesen. Mit der Regierung hätten sie Probleme wegen seines Onkels gehabt, da dieser zu den Hezb-e-Islami gehört hätte. Mit den Taliban hätten sie insofern Probleme gehabt, als diese sie zuhause aufgesucht und sich nach dem Verbleib des Onkels und des Bruders erkundigt hätten. Das gleiche wäre von Regierungsseite unternommen worden. Die Taliban hätten sie bedroht, wenn sie ihnen nicht sagen würden, wann der Onkel wiederkomme, würden sie sie nicht in Ruhe lassen. Sie hätten Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen, da diese ihnen die Schuld daran gegeben hätten, dass die Taliban und die Regierungstruppen oft bei ihnen im Dorf gewesen wären und auch die Dorfbewohner belästigt hätten. Er wisse nicht genau, welche Position sein Onkel bei den Hezb-e-Islami habe, aber sei dieser ein Kommandant. Dies sei eine führende Position, er habe viel zu sagen und eine eigene Truppe, die er leiten und ein Gebiet, über das er Macht haben würde. Er wisse nicht, welches Gebiet das sei, dies sei geheim. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden, habe nie Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt und hätte es keine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben. Er sei nicht Mitglied einer Partei und nicht wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Nationalität verfolgt worden. Er sei nur aus den oben erwähnten Gründen verfolgt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Onkel und dass er mit diesem mitgehen müsse. Andererseits hätte er vor den Taliban Angst und befürchte auch seitens der Regierung Verfolgung.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 07.727-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchteil III.). Begründend kam die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme kein Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben hätte. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
4. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. beantragte der Beschwerdeführer, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkennt werde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
5. In der Beschwerdeergänzung vom 21.12.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren der belangten sei mangelhaft. Die Hezb-e-Islami würden nur am Rande der Länderfeststellungen Erwähnung finden - es hätten entsprechende Informationen über diese Gruppierung eingeholt werden müssen. Aus den (in der Beschwerdeergänzung zitierten) Länderinformationen gehe hervor, dass die Hezb-e-Islami eine regierungsfeindliche terroristische Organisation sei, die zur Erreichung ihrer Ziele zivile Opfer in Kauf nehme und Selbstmordanschläge verübe. Es seien auch Ermittlungen zu Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch die Hezb-e-Islami, unterlassen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde zur Gänze Deckung in unabhängigen Länderberichten. Er sei im kampffähigen Alter und aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Familienverband eines Kommandanten der Hezb-e-Islami, bzw. der Weigerung, sich deren ideologisch motivierten Kampf anzuschließen, gefährdet, durch diese Gruppierung zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde hätte es auch verabsäumt, zu ermitteln, inwieweit der afghanische Staat willens oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch private Akteure zu schützen. Er sei weiters in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar; diesbezüglich wurden in der Beschwerdeergänzung umfassende Ausführungen getroffen. Schon aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der unschlüssigen Beweiswürdigung sei die rechtliche Beurteilung auf einer mangelhaften Grundlage erfolgt. Das Bundesasylamt verkenne, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aufgrund der allgemeinen Unruhen verlassen habe, sondern ihm persönlich als Familienangehörigem von (ranghohen) Mitgliedern der Hezb-e-Islami Zwangsrekrutierung und damit Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2012, Zl. 11 07.727/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
7. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. 11 07.727/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
8. In der am 18.06.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine nahe Familie (Eltern, zwei Schwestern, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne) würde sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten, diese würde gemeinsam in XXXX leben. Er habe einen Bruder, von dem er seit sieben bis acht Jahren keine Nachricht mehr hätte. Einmal monatlich würde er mit seiner Mutter telefonieren. Zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits würden noch in Afghanistan in der Provinz Nangarhar leben. Er hätte noch einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan, sein Aufenthaltsort wäre ihm nicht bekannt. Sein Vater hätte auch Halbbrüder. Die Tochter seines Cousins väterlicherseits würde in XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht; von Beruf wäre er Kfz-Mechaniker. Er hätte seine eigene Werkstatt und außerdem zwei Taxis gehabt, in XXXX hätte er ein gutes Leben geführt. Seine Heimat habe er im ersten Monat des Jahres 2011 verlassen. Zuerst sei er von seinem Heimatdorf nach XXXX gekommen und wäre ein Monat später ausgereist. Seine Ausreise hätte er durch sein gutes Einkommen finanziert; sie hätten auch in seinem Heimatdorf genügen Grundstücke gehabt. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Bezirk Aska Mena XXXX, sein Heimatdorf würde XXXX heißen. Als die Taliban in Afghanistan "einmarschiert" wären, hätte er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen; nach dem Sturz der Taliban seien sie wieder zurückgekehrt - dies sei 2002 oder 2003 gewesen, als die Regierung um Präsident Karzai an die Macht gekommen wäre. Er habe seine Familie (Ehegattin und Kinder) nicht mit auf die Flucht nehmen können, da er gewusst hätte, dass sich diese sehr schwierig gestalten würde - seine Kinder wären damals eineinhalb Jahre und sechs Monate alt gewesen. Sie wären innerhalb Nangarhars für einige Zeit in den Distrikt XXXX gezogen. Dies, weil es ihnen aufgrund der Probleme mit seinem Onkel nicht möglich gewesen wäre, länger im Dorf zu bleiben. Nach ca. drei bis vier Jahren wären sie aber wieder zurückgekehrt. Er glaube, dass sie von 2005 bis 2008 oder 2009 in XXXX gewohnt hätten. Auf Vorhalt seiner Angabe vor der belangten Behörde, dass sie dort fünf Jahre gelebt hätten, meinte der Beschwerdeführer, soweit er sich erinnern könne, wären es drei oder vier Jahre gewesen - nach den Präsidentschaftswahlen wären sie noch ein weiteres Jahr im Heimatdorf geblieben, erst dann wären sie nach XXXX gezogen. Von dort wären sie aufgrund von Problemen mit den Dorfbewohnern wieder zurück ins Heimatdorf gezogen. Aufgrund einer Kontaktperson seines Vaters hätten sie überhaupt dort leben können. Da sie dort nicht mehr geduldet worden wären, hätten sie das Dorf verlassen und ins Heimatdorf zurückkehren müssen. Nach den Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Onkel wäre Mitglied der Hezb-e Islami gewesen; dieser sei damals öfter mit seinem Geländewagen ins Dorf gekommen und hätte die Dorfbewohner belästigt. Da er immer ihretwegen gekommen sei, hätten sie das Dorf verlassen müssen. Zu dieser Zeit hätte der Beschwerdeführer in XXXX gearbeitet. Auf Vorhalt seines Vorbringens bei der belangten Behörde, er hätte auch in XXXX gearbeitet, gab der Beschwerdeführer an, er hätte in XXXX nicht gearbeitet. Da er die Sprache Dari nicht beherrsche, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, in XXXX zu arbeiten - er sei dort lediglich einige Male zu Besuch gewesen. Es bestehe die Möglichkeit, dass er hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts im XXXX vor dem Bundesasylamt eine falsche Angabe gemacht habe; die Aussage, dass er in XXXX gearbeitet hätte, würde nicht von ihm stammen. Auf Frage des Sachverständigen, an welche Distrikte XXXX grenzen würde, führte er aus, rund um "seinen" Distrikt, der auch an XXXX angrenze, würden die Distrikte XXXX liegen, in Richtung XXXX der Distrikt XXXX, weiter Distrikte würden XXXX, XXXX heißen. Bevor man den Distrikt XXXX erreiche, müsse man den Distrikt XXXX durchqueren; es gäbe dann sehr viele weitere Distrikte und Dörfer, die bis zur Provinz Logar reichen würden. Er sei bei keiner politischen Partei und auch bei keiner anderen Gruppierung Mitglied gewesen. Sein Onkel väterlicherseits sei Mitglied der Hezb-e Islami gewesen, dieser hätte seinen Bruder mitgenommen und sei auch daran interessiert gewesen, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Sein Onkel hätte sehr oft mit seinem Vater darüber gesprochen. Dieser hätte dem Onkel erklärt, dass, wenn er den älteren Bruder nachhause bringe, er den Beschwerdeführer mitnehmen könnte. Über die genaue Position seines Onkels hätte er keine Informationen. Wenn dieser in das Dorf gekommen sei, wäre er meistens von vier bis fünf Autos begleitet worden und sei er immer mit zehn bis zwölf Personen unterwegs gewesen, einige davon wären seine Leibwächter gewesen. Sie hätten ihn auch "Kommandant" gerufen. Wie er diesen Rang erreicht habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe keine Informationen darüber, ob sein Onkel ein Gebiet geleitet hätte - es gäbe über die Mitglieder dieser Gruppierung und darüber, über welche Gebiete sie herrschen würden, nicht sehr viele Informationen. In einer Ortschaft in XXXX gäbe es ein Camp der Taliban. Der Beschwerdeführer wisse, dass sein Onkel dort tätig gewesen sei. Seine genaue Funktion sei ihm nicht bekannt, es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass er ein Verantwortlicher dieses Camps gewesen sei. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde, dass sein Onkel Kommandant gewesen sei, eine Truppe habe und ein Gebiet leite, meinte der Beschwerdeführer, er habe aufgrund dessen, dass sein Onkel immer von zehn bis zwölf Personen begleitet worden sei und die Personen ihn Kommandant genannt hätten, angenommen, dass dieser eine wichtige Rolle gespielt hätte. Der Onkel sei seit 25 Jahren Mitglied dieser Gruppierung, er nehme an, dass er in dieser Zeit eine gewisse Position erreicht habe. Der Onkel sei zu ihnen ins Dorf und in ihr Haus gekommen - dies zu unterschiedlichen Zeiten. Zuletzt sei er eineinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gekommen, dies sei vermutlich am 20.12.2010 (gregorianischer Kalender) gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bruder des Beschwerdeführers bereits sechs Jahre bei der Gruppierung dabei gewesen. Es gäbe über ihn keine neuen Informationen. Seit seiner Ausreise hätte seine Familie auch nur ein einziges Mal Kontakt zu dem Onkel gehabt. Sein Onkel wäre selbst in der Provinz Laghman nördlich von XXXX in XXXX gewesen. Dieser hätte sowohl seinen eigenen Sohn als auch den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Sein Vater hätte nach dem Bruder gefragt, der Onkel hätte gemeint, dass es ihm gut gehe und er in Afghanistan sei. Der Onkel hätte sowohl den Beschwerdeführer als auch einen eigenen Sohn mitnehmen wollen. Sein Vater hätte ihm gesagt, dies gehe nur, wenn er seinen Bruder nachhause bringen würde. Sein Bruder sei 28 Jahre alt gewesen, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte, nun sei er 31 Jahre alt. Seit neun Jahren hätte er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, also seit 2005. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, er hätte seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, erklärte er, er selbst hätte keinen Kontakt mehr gehabt, seine Mutter hätte jedoch einmal mit ihm gesprochen. Über seinen Aufenthaltsort hätte er nichts gesagt. Die Mitglieder dieser Gruppierungen würden versteckt leben und ihre Aufenthaltsorte nicht verraten. Der Beschwerdeführer hätte im Alter von 16 Jahren geheiratet. Er sei 14 Jahre alt gewesen, als sein Bruder weggegangen sei - ursprünglich hätten sie am selben Tag heiraten sollen, als dieser weggegangen sei, hätte der Beschwerdeführer zwei Jahre später geheiratet. Auf Befragung des Sachverständigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte ungefähr zehn Jahre in XXXX gelebt und sei Ende 2002/Anfang 2003 zurückgekehrt. Nach einem großen militärischen Ereignis in XXXX zwischen 2002 und 2011 befragt, gab er an, unter anderem hätten die Amerikaner einer XXXX angegriffen, wobei 20 Personen ums Leben gekommen wären, dies sei vier oder fünf Jahre vor XXXX gewesen. Er selbst habe sich damals in XXXX aufgehalten. Vom vorsitzenden Richter nach dem Auslöser für das Verlassen der Heimat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei dazu aufgrund der Probleme mit seinem Onkel gezwungen gewesen. Er sei verantwortlich für seine Familie und hätte diese nicht wie sein Bruder für sechs oder sieben Jahre verlassen können. Er sei niemals damit einverstanden gewesen, mit seinem Onkel in dieser Gruppierung zusammenzuarbeiten; seinetwegen sei er geflohen. Sein Onkel hätte ihn mitnehmen wollen und versprochen, seinen Bruder zurückzubringen. Nach dem Grund für diesen "Austausch" befragt, gab er an, der Onkel hätte gemeint, es sei für seinen Bruder und auch seinen eigenen Sohn nach fast acht Jahren die Zeit gekommen, wieder nachhause zurückzukehren und ihre Familien zu sehen. Zuletzt hätte er den Onkel im letzten Monat des Jahres 2010, ungefähr am 20., gesehen. Bisher sei er nicht nach einem genauen Datum gefragt worden, weshalb er dieses bis dato auch nicht genannt hätte. Bei dem Besuch sei er von etwa zehn Personen begleitet worden, etwa sieben bis acht Personen wären im ihrem Gästezimmer gesessen. Außerhalb des Hauses hätten sich einige Bodyguards bei den Autos aufgehalten. Zum letzten Zusammentreffen mit dem Onkel befragt, gab er an, er sei an diesem Tag zuhause gewesen. Sein Onkel hätte gesagt, dass er ihn morgen mitnehmen wolle, damit sein Bruder nachhause kommen könne. Sein Vater sei nicht einverstanden gewesen und hätte gemeint, dass er erst, nachdem der Bruder zurückgebracht worden sei, er den Beschwerdeführer mitnehmen könne. Er selbst sei nicht bei dem gesamten Gespräch anwesend gewesen, sein Onkel hätte kurz angesprochen und zu ihm gemeint, er solle sich auf die morgige Reise vorbereiten. Seine Mutter hätte davon erfahren und ihn noch am selben Tag aus dem Haus geschickt. Vor dem Bundesasylamt habe er auch Probleme mit den Taliban ins Treffen geführt, weil sein Vater nach der Rückkehr aus XXXX eine Kampagne für Präsident Karzai geleitet hätte. Die Regierung hätte er genannt, weil sein Onkel Mitglied der Hezb-e Islami sei und in der Nacht öfter in den Dörfern gewesen sei. Wenn am Morgen Regierungssoldaten gekommen wären, hätte die Dorfbevölkerung ihnen Informationen zum Onkel gegeben. Auf Vorhalt seiner Aussage vor der belangten Behörde, die Taliban hätten nach ihm gesucht, gab er an, die Taliban hätten Informationen über den Aufenthalt seines Onkels gewollt, die ihnen sein Vater aber nicht geben hätte können - die Taliban wären nach jedem Besuch des Onkels gekommen, zuletzt acht Monate vor seiner Ausreise. Auf Nachfrage, warum er bisher nichts von der Leitung einer Kampagne durch seinen Vater erzählt habe, meinte er, er sei bei der ersten Einvernahme diesbezüglich nicht genau befragt worden. Bei der zweiten sei er am Ende danach gefragt worden, er nehme an, dass dies am Ende der Einvernahme angeführt sei. Er sei ein Monat in XXXX gewesen, aber nicht länger geblieben, weil er in diesem Monat das Haus nicht ein einziges Mal verlassen hätte könne. Er hätte sich im Haus des Teilhabers seiner Werkstatt versteckt und mit den Mitarbeitern telefoniert. Diese hätten berichtet, dass täglich Personen kommen und nach ihm fragen würden. Gefragt, ob er selbst niemanden gesehen hätte, gab der Beschwerdeführer an, als er sein Haus verlassen hätte, habe er eine Nacht in einem anderen Dorf verbracht. Als er am Morgen in der Nähe seines Geschäftes gewesen sei, wären davor mehrere Geländewagen gestanden. Er habe danach seinen Geschäftspartner kontaktiert, der ihm gesagt hätte, dass Personen nach ihm suchen würden und er nicht ins Geschäft kommen dürfe. Gefragt, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, erklärte die Dolmetscherin, der Beschwerdeführer würde das Wort "bedroht" nicht kennen. Die Frage der Dolmetscherin, ob jemand je zu ihm gesagt hätte, dass er ihn töten wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Es hätte für ihn keinen Ausweg gegeben, sein Onkel hätte ihn jedenfalls mitgenommen. Gefragt, ob sein Vater dies zugelassen hätte, führte er aus, sein Vater hätte ihn nicht einfach so dem Onkel übergeben können. Er hätte von seinem anderen Sohn keine Nachricht gehabt und nicht gewusst, ob dieser noch lebe oder verstorben sei. Er hätte ihn niemals in den Tod schicken können. Bei dem Gespräch hätte sein Onkel dem Vater gesagt, dass er den Beschwerdeführer nur übergeben würde, wenn er seinen Bruder und den Cousin zurückbrächte. Es sei zu einer Diskussion gekommen und sehr laut geworden. Sein Onkel habe ihn mit Gewalt mitnehmen wollen, daraufhin hätte seine Mutter ihn weggeschickt. Bei den alle fünf bis acht Monate stattfindenden Besuchen seines Onkels hätte er seine Familie jedes Mal seinetwegen besucht, weil er ihn mitnehmen hätte wollen. Bei den vorigen Besuchen hätte sein Vater ihn immer vertröstet, weil er gemeint hätte, erst nach Übergabe des älteren Bruders würde er den Beschwerdeführer mitgeben. Der Name des Führers der Hezb-e Islami würde XXXX lauten. Die Hezb-e Islami wären vor allem in von Paschtunen besiedelten Gebieten tätig, davon möchte er vor allem Kandarhar und die Provinzen im Süden ausschließen. Die Taliban und die Hezb-e Islami seien gegnerische Gruppierungen. Die Hezb-e Islami sei in der Provinz Kunar und in Laghman aktiv; abgesehen davon im Gebiert XXXX, das neun Distrikte umfasse (Provinz Nangarhar). Er könne nicht genau sagen, was er für den Onkel machen hätte müssen. Er glaube, dass er in den Bergen stationiert werden würde und dann Befehle zum Mitkämpfen in bestimmten Ortschaften bekommen hätte. Falls ihm bei der Einvernahme Fehler unterlaufen wären, liege das daran, dass er ein sehr einfacher Mensch sei und nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine Bildung zu genießen.
In weiterer Folge erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten folgenden Inhalts:
"Der Beschwerdeführer geht auf die Fragen des vorsitzenden Richers sehr redegewandt ein und verwendet Begriffe, die einem afghanischen Analphabeten kaum einfallen bzw. von einem Analphabet nicht ausgesprochen werden können. Er hat das englisch Wort "in charge" verwendet, was nur gebildete Leute versehen, aber nicht die Analphabeten Afghanistans. Der Beschwerdeführer hat die Geographie seiner Region ziemlich genau zu erklären versucht und dabei die Himmelsrichtung so ausgesprochen, was einem afghanischen Analphabeten nicht einfällt, zum Beispiel "Südwesten Afghanistans". Der Beschwerdeführer ist möglicherweise eine gebildete Person, weil er ein Allgemeinwissen über Afghanistan, vor allem in seiner Provinz besitzt. Der Beschwerdeführer kennt sich mit politisch-militärischen Vorgängen aus. Aufgrund der Verwendung von englischen Begriffen wie "in charge", "minutes" und "time", gehe ich davon aus, dass er lange Zeit in XXXX gelebt hat und bin ich mir nicht sicher, ob er mit seiner Familie nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Man kann nur sagen, dass er lange Zeit in XXXX gelebt hat. Wenn er nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan gekommen wäre, hätte er bis 2011 sich mit dem afghanischen Datum vertraut gemacht und die Daten nach afghanischen Kalender wiedergegeben.
Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Fluchtgrund entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan. Wenn jemand sechs Jahre hindurch mit einer bewaffneten Gruppen zusammenarbeitet, wie die Hezb-e Islami, bekommt er inzwischen mindestens die Stellung eines Gruppenleiters bzw. Subkommandanten. Diese Person agiert dann selbständig und bestimmt über sich und seine Gruppe. Diese Person kann auch ohne weiteres über seinen Urlaub bestimmen, wann er seine Familie besuchen kann, es sei denn, dass er als Guerilla-Kämpfer sein Dorf meidet. Aber in Afghanistan weiß jede Familie, wenn diese eines Ihrer Mitglied bei den bewaffneten Gruppen hat, wo dieser ungefähr agiert und es besteht von beiden Seiten, sowohl von dem Mitglied und der gesamten Familie aus die Tendenz, sich gegenseitig zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer, wie er angegeben hat, ist verheiratet. Ein verheiratetes Mitglied der Familie wird der Onkel auf keinen Fall dazu zwingen, mit ihm an die Front zu gehen, zumal der Beschwerdeführer nicht der Sohn des Onkels ist, und der Vater des Beschwerdeführer am Leben ist. Der Onkel kann seinen Neffen einladen, an seiner Seite zu kämpfen, aber kann ihn dazu nicht zwingen, da über ihn sein Vater entscheidet und nicht der Onkel. Tatsache ist, dass nach den afghanischen Gegebenheiten der Vater das Sagen hat, ob er den Sohn mitgibt oder nicht und nicht der Onkel, zumal schon ein Familienmitglied, der ältere Bruder des Beschwerdeführers, sowieso an der Front seinen Beitrag für den Widerstand leistet. Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer, wenn er verheiratet ist, auf keinen Fall vom Onkel zur Teilnahme am Widerstand gezwungen werden kann, weil der Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers gefährdet wäre."
Nach Rücküberstzung dieses Gutachtens nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, er sei nun seit drei Jahren in Österreich und würde hier sehr viele Filme in englischer Sprache ansehen. Wenn er mit seinem Chef in der XXXX sprechen würde, verwende er auch die Wörter "time" und "minute". Er bestätige, dass sein Vater - und nicht sein Onkel - für ihn die Entscheidungen treffe. Als ihn sein Onkel beim letzten Besuch auf die Reise mit ihm angesprochen habe, hätte sein Vater das Wort ergriffen und gemeint, dass er sich nur einverstanden erkläre, wenn er seinen älteren Bruder zurückbringe. Zur Verantwortung bezüglich seiner Familie wolle er anführen, dass wenn sein Bruder zurückgekehrt wäre, dieser dann die Verantwortung übernommen hätte. Sie würden Grundstücke besitzen, wären sieben Familienmitglieder und könnten davon sehr gut leben.
Nach der Erörterung der vom vorsitzenden Richter eingebrachten, im Akt einliegenden Berichte und Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan (unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen) gab der Beschwerdeführer an, er würde den Informationen, die in der Entscheidung berücksichtigt würden, zustimmen. Da er seine Familie nach Österreich holen wolle, habe er wegen der notwendigen Ausstellung von Tazkiras Cousins seines Vaters kontaktiert, die noch in Nangarhar leben würden - diese hätten gesagt, dass es aufgrund der unsicheren Lage besser sei, wenn sie nicht in die Heimatprovinz zurückkehren würden. Seine Familie halte sich aufgrund der Probleme zwischen seinem Vater und seinem Onkel in XXXX auf. Gefragt, was sein Onkel seiner Familie (künftig) antun würde, gab der Beschwerdeführer an, er würde seinen Vater töten. Es wäre für den Onkel sehr beschämend gewesen, dass er keine weiteren jungen Männer aus der Familie dazu bringen hätte können, sich ihm anzuschließen und für ihn zu arbeiten. Allein deshalb hätte er seinen Vater niemals am Leben gelassen. Auf Vorhalt, dass er dies im gesamten Verfahren noch nicht vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei zum ersten Mal gefragt worden, warum sein Vater nach XXXX gegangen sei. Er sei immer nur wegen seiner Fluchtgründe gefragt worden und nicht wegen den Problemen seines Vaters.
Der Beschwerdeführer legte eine Lohnbestätigung (Beschäftigung seit XXXX), sowie zwei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, ist verheiratet und hat zwei Söhne.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 23.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen, solche werden nicht festgestellt. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er ist kein Mitglied einer Partei und wurde nie wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt. Er hatte keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013) .
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).
Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).
Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:
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Provinz-Nangarhar:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei XXXX. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in XXXX drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).
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Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung
von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.
(vgl.: XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere XXXX und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).
Schiiten:
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013;
BBC, Shia mosque attacked in XXXX by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009;
Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).
...
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(XXXX, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:
Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, XXXX räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.:
Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).
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Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).
Interne Fluchtalternative:
Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).
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Hezb-e Islami:
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: aich Hizb-i Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013, vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von XXXX aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle vom Gebieten zu Kämpfen mit Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft.
(DAA vom 04.06.2013, S.8).
Die Islamische Partei (Hezb-e Islami) ist stark auf ihren Führer Gulbuddin Hekmatyar zugeschnitten, der aus Kunduz stammt. Seit Ende der 1980-er Jahre in Nordafghanistan präsent, dürfte sie heute die zweitstärkste aufständische Regierung sein. Auch die HIG ist eine paschtunische Organisation, die ihre soziale Basis aber - im Unterschied zu den ländlich und tribal geprägten Taliban - unter städtischen und nicht tribalen Paschtunen hat. Hekmatyar führt die in ihren Leistungsstrukturen einer links-revolutionären Partei nachempfundene Organisation autoritär. Sie verfügt über klare hierachische Strukturen, Gremien und hat ein politischen Programm. Ihr politischer Flügel ist seit 2008 auch offiziell als politische Partei zugelassen. Zwar bestreitet dieser Flügel jegliche Kooperationen mit Hekmatyar, doch gilt als wahrscheinlich, dass dieser über alle Teile der Organisation Kontrolle hat. In den 1980er Jahren avancierte die HIG unter der Führung Hekmatyars zu einer der einflussreichsten Mudschaheddin-Gruppierungen und erhielt militärische und finanzielle Unterstützung von den USA, XXXX und Saudiarabien. Seit den späten 1980er Jahren war sie auch eine der stärksten Widerstandsgruppen in Kunduz und spielte bis 1997 eine wichtige Rolle in der Politik der Stadt. Sie kontrollierte etwa den heute so unruhigen Distrikt Chahar Darreh. Erst mit dem Ausgreifen der Taliban auf Nordafghanistan und nachdem Hekmatyar 1997 in den Iran geflohen war, schwand die Bedeutung der Partei rapide. Die Mehrheit der HIG-Kader und Kämpfer in Kunduz schloss sich den Taliban an. Dennoch blieben alte Netzwerke intakt und behielten zahlreiche Funktionäre der HIG während der Herrschaft der Taliban ihre Ämter. Dies erleichterte es Hekmatyar, nach seiner Rückkehr aus dem Exil 2002 erneut eine selbstständige und schlagkräftige Gruppierung aufzubauen, die mit den Taliban zusammenarbeitete und ausländische Truppen bekämpfte. Sie operiert vor allem im Osten des Landes und machte mehrfach durch anspruchsvolle militärische Aktionen auf sich aufmerksam, etwa durch das fehlgeschlagene Attentat auf Präsident Hamid Karzai im April 2008 oder einen Hinterhalt, bei dem im August desselben Jahres zehn französischen Soldaten in der Provinz XXXX getötet wurden. Der bewaffnete Flügel der HIG hat im afghanischen Machtkonzert bei weitem nicht den Rang, den die Partei bis Mitte der 1990er Jahre genoss. Jedoch gelten bis zu einem Drittel der Provinzgouverneure sowie etliche Funktionäre des mittleren Verwaltungsapparats der Karzai-Administration als ehemalige Mitglieder, Anhänger oder Sympathisanten der HIG. Obwohl die HIG zurzeit auf Seiten der Taliban kämpft, unterscheiden sich ihre Ziele deutlich: Hekmatyar tritt für einen modernen islamischen Staat ein, das islamische Emirat der Taliban war ihm zu rückwärtsgewandt. Dass beide Organisationen letztlich konkurrieren, zeigte sich immer wieder an örtlichen Auseinandersetzungen, zuletzt bei blutigen Kämpfen in Baghlan im März 2010.
(SWP- Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2010) http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2010A84_sbg_wmr_ks.pdf)
Werden die Mitglieder der Hezb-e-Islami verfolgt (welche Hintergründe stehen für die Verfolgung dahinter)? Wird den Mitgliedern der Hezb-e-Islami von Seiten des Staates Schutz gewährt? (Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2014)
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Gemäß den während der Recherche zur Verfügung gestandenen Internetquellen finden in weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber inzwischen auch in Teilen des Norden (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) -weiterhin gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften (dazu zählen auch militante Mitglieder der Hezb-e-Islami) einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und International Security Assistance Force (ISAF)-Truppen andererseits statt. Einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene soll eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden, wenn sie ihre Waffen niederlegen.
Die nachfolgend angeführten Quellen stellen einen Mix aus NGO-Berichten, Zeitungsartikeln, sowie aus Standardquellen der Staatendokumentation dar.
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Einzelquellen:
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft.
In weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber inzwischen auch in Teilen des Norden (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) - finden weiterhin gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und International Security Assistance Force (ISAF)-Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um XXXX (Wardak, Logar, Kapisa).
Besondere Hoffnungen setzen afghanische Regierung wie internationale Gemeinschaft in ein neues Friedens- und Reintegrationsprogramm, mit dem Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll.
Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog, der 15 Forderungen enthielt (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten öffentlich stets kategorisch zurückgewiesen, es kann jedoch von informellen Kontakten im Anfangsstadium ausgegangen werden. Unterstützend soll hier der im September 2010 von Präsident Karzai eingesetzte "Hohe Friedensrat" unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani wirken. Seine Mitglieder, unter denen auch zehn Frauen sind, gehören nahezu allen relevanten politischen Gruppen an.
Eine "Friedens-Jirga", an der über 1.500 Vertreter staatlicher Institutionen, der Provinzen und der gesellschaftlichen Kräfte teilnahmen, gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für sein Vorhaben, knüpfte jede Möglichkeit einer Einigung mit den Aufständischen aber daran, dass diese die Waffen niederlegen, sich von al-Qaida lösen und sich zur Verfassung - und damit zur Achtung grundlegender Menschenrechte - bekennen ("rote Linien"). Unmittelbar nach der Jirga legte die Regierung zudem ihr "Friedens- und Aussöhnungsprogramm" vor, das die Modalitäten einer Reintegration einfacher Kämpfer sowie der mittleren Führungsebene der Aufständischen darlegt. Auf der XXXXer Konferenz im Juli 2010 ist die internationale Unterstützung für das Programm besiegelt und die Einrichtung eines Trust Funds indossiert worden. Deutschland hat die Zahlung von 50 Mio. Euro in den Fonds über einen Zeitraum von fünf Jahren zugesagt und im Oktober 2010 eine erste Einzahlung in Höhe von 10 Mio. Euro geleistet; erste Projekte sind identifiziert. Aussöhnung und Reintegration werden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, vor allem im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden. Insbesondere im Norden des Landes ist zudem immer wieder die Besorgnis zu hören, Gelder aus dem Trust Fund würden vor allem in die unruhigen, paschtunisch dominierten Gegenden des Südens fließen. Damit würden falsche Anreize gesetzt und diejenigen Gemeinschaften, die sich bislang loyal zum Staat verhalten hätten, faktisch bestraft.
Auch in den Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v. a. in Teilen des Nordens. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
(AA- Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013)).
Leistungsfähigkeit und Finanzierung der Sicherheitskräfte
Afghanische Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces, ANSF)
Die aktuelle Stärke der ANSF beträgt mehr als 350.000 Soldaten und Polizisten. Ihr quantitativer Aufbau wurde 2013 fast abgeschlossen. Der Aufbau der Sicherheitskräfte verläuft damit weiter nach Plan. Die afghanischen Streitkräfte haben im Jahr 2013 zum ersten Mal ihren eigenen Operationsplan erstellt, den sie nun erfolgreich ausführen. Dieser Erfolg manifestiert sich auch darin, dass die RFK ihre mutmaßlichen operativen Ziele in Afghanistan insgesamt erneut nicht erreichen konnten. Nach Jahren intensiver Unterstützung durch die Staatengemeinschaft sind die ANSF zu einem weitgehend eigenständigen und leistungsfähigen Akteur geworden. Damit wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die zukünftig in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten der NATO und ihrer Partner ihrer Rolle als Ausbilder, Berater und Unterstützer gerecht werden können. Dennoch besteht auch aufgrund des raschen Aufwuchses der ANSF in einigen Bereichen noch erheblicher Handlungsbedarf. Zu nennen sind hier die weitere Qualifizierung des Führungspersonals sowie die Hilfe bei der Überwindung von Defiziten der ANA in den Bereichen Feuerunterstützung, Kampfmittelabwehr, medizinische Versorgung, Lufttransport, Aufklärung, Logistik und Materialerhaltung. Voraussetzungen für eine nachhaltig positive Entwicklung sind die kontiunierliche weitere Begleitung der Ausbildung und die fortgesetzte Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft.
In Nordafghanistan liegt die Gesamtstärke der ANSF bei derzeit ca. 42.000 Polizisten und Soldaten. Mit der Übergabe des deutschen Außenpostens OP North in der Provinz Baghlan im Juni und der Einsatzliegenschaft Kundus im Oktober 2013 an die ANSF wurden weitere sichtbare Schritte auf dem Weg zur vollständigen Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte in der Nordregion vollzogen. Aktuell sind ISAF-Kräfte dort nur noch in zwei von neun Provinzen dauerhaft präsent.
(AA - Auswärtiges Amt / Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags, Zwischenbericht Jänner 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/620692/publicationFile/169628/120622-Zwischenbericht.pdf, Zugriff 17.2.2014).
Mitglieder der Taliban, des Haqqani-Netzwerks, Hezb-e-Islami Hekmatyar und von anderen regierungsfeindlichen Kräften
Bereits 2002 führten Kräfte des ehemaligen Taliban-Regimes zusammen mit neuen Rekruten bewaffnete Operationen in Afghanistan durch. Diese Gruppe stellt nach wie vor die Hauptbedrohung für die Regierung Afghanistans dar.
Die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln ist relevant für Personen, die während der Herrschaft der Taliban und nach ihrer Vertreibung Mitglieder und militärische Befehlshaber der Taliban waren, sofern hinreichende Beweise für die Feststellung ernsthafter Gründe für die Erwägung vorliegen, dass sie mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung stehen. Wie in Abschnitt II.C.1.b festgestellt, liegen zahlreiche Berichte über gezielte Angriffe gegen Zivilisten durch die Taliban vor sowie über Massenhinrichtungen und illegale Strafen, die von parallelen, von den Taliban etablierten Justizstrukturen verhängt wurden. Einige dieser Handlungen können Kriegsverbrechen darstellen.
Eine Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln muss auch in Bezug auf einzelne Mitglieder und militärische Befehlshaber des Al-Qaida- und des Haqqani-Netzwerks sowie von Hezb-e-Islami (islamische Partei) Hekmatyar und Tora-Bora Nizami Mahaz (Tora-Bora-Militärfront) geprüft werden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6. August 2013):
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 18.2.2014).
Die Hezb-e-Islami unter der Führung von Gulbuddin Hekmatyar unterstützt Qutbuddin Helal bei den nächsten afghanischen Präsidentschaftswahlen.
(ToloNews (16.2.2014): Hezb-e-Islami Endorses Helal in Presidential Election,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13874-hezb-e-islami-endorses-helal-in-presidential-election, Zugriff 17.2.2014).
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.
Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen familiären und sozialen Lebensumständen (insb. Familienstand; keine politische Tätigkeit) sowie zu seiner Herkunftsregion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Onkel, ein Mitglied (Kommandant) der Hezb-e Islami, ihn gegen seinen Willen und gegen den Willen seines Vaters zum Kämpfen mit sich nehmen hätte wollen.
Vor dem Hintergrund des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom beigezogenen Sachverständigen erstatteten mündlichen Gutachtens, welches das erkennende Gericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist dieses Vorbringen jedoch als unplausibel zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass - nach den schlüssigen Angaben des Sachverständigen - der Beschwerdeführer als verheiratetes Mitglied der Familie von seinem Onkel auf keinen Fall dazu gezwungen werden könne "an die Front zu gehen", weil sonst der Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Dazu kommt, dass nach den dargetanen Gepflogenheiten in Afghanistan der Onkel des Beschwerdeführers sich nicht gegen den Willen des Vaters (dem die Entscheidung obliegt, ob er seinen Sohn mitgibt oder nicht) durchsetzen könnte, zumal schon dessen Bruder an der Front seinen Beitrag für den Widerstand leistet. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den gutachterlichen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen ist, ist seinen Angaben zu den Fluchtgründen mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme diesen Ausführungen des Sachverständigen nichts Substantielles entgegengesetzt, sondern diese in wesentlichen Teilen bestätigt.
Der Sachverständige ist inXXXX geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX studiert und war in den XXXX an mehreren Aktivitäten der XXXX zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder XXXX. Darüber hinaus hat er an der XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Das erkennende Gericht folgt auch im gegenständlichen Fall den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (vgl. VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Durch die aufgezeigte Unplausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Richtigkeit seiner Angaben nachhaltig in Zweifel zu ziehen.
Das erkennende Gericht folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich des Bildungsstandes des Beschwerdeführers (siehe oben). Der Beschwerdeführer vermittelte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen gebildeten Eindruck, was mit seiner Angabe, er hätte nie die Schule besucht und nie die Möglichkeit gehabt, Bildung zu genießen, nicht vereinbar ist - daraus lässt sich ungezwungen schließen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Person nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Hinzu kommt, dass sich bei Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens beachtliche Differenzen ergeben. Ohne die Regelungen des § 19 AsylG zu verkennen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bei der Erstbefragung vorrangig schilderte, sein Onkel hätte in der Talibanzeit Probleme mit den Taliban bekommen, dass sie nach XXXX fliehen hätten müssen und bei der Rückkehr sowohl mit der Regierung als auch mit den Taliban Probleme bekommen hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die später behauptete Bedrohungssituation durch seinen Onkel, der ihn zwangsrekrutieren hätte wollen, nicht bereits zu diesem Zeitpunkt geschildert hat, obwohl dies letztlich der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei. Abweichungen ergeben sich ferner in "unwesentlich" scheinenden Details, wie etwa der Dauer des Aufenthalts in einem anderen Dorf in der Provinz Nangarhar. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch vor, er hätte fünf Jahre in dem anderen Dorf gewohnt (Akt Seite 57). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, nach drei bis vier Jahren wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt zu sein (Protokoll der mV Seite 7). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorbrachte, er hätte nach seiner Flucht nach XXXX bei einem Taxifahrer, der für ihn gearbeitet hätte, gewohnt (Akt Seite 61). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er jedoch aus, er hätte sich im Haus des Teilhabers seiner Werkstatt versteckt (Protokoll der mV Seite 14). Bei der Darstellung der Nacht seiner Flucht ergeben sich dahingehend Divergenzen, dass er einerseits vorbrachte, er wäre zu Fuß ins nächste Dorf gegangen und hätte dort einen Bekannten gebeten, ihn nach XXXX zu fahren; so sei er dort hin gekommen (Akt Seite 63). Andererseits schilderte er davon abweichend, dass er in dieser Nacht im Dorf XXXX übernachtet hätte (Protokoll der mV Seite 14).
Das - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - erstattete Vorbringen, sein Vater hätte nach der Rückkehr aus XXXX eine Kampagne für den Präsidenten geleitet und wären deshalb Probleme mit den Taliban entstanden, ist in Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen vollständig und lückenlos zu erstatten, als gesteigertes Vorbringen zu werten und erweist sich folglich als unglaubwürdig. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerte Behauptung, er sei erst am Ende der Einvernahme dazu befragt worden und nehme an, dass dies auch am Ende der Einvernahme angeführt sei, steht entgegen, dass ihm nach Rückübersetzung des gesamten Einvernahmeprotokolls die Möglichkeit von Ergänzungen eingeräumt wurde, welche dieser nicht wahrnahm, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Ebenso ist das erstmals am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstattete Vorbringen, seine Familie (insb. Vater) hätte nach XXXX ziehen müssen, weil sein Onkel ihn niemals am Leben gelassen hätte, die Glaubwürdigkeit zu versagen, da es sich auch hiebei nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, er sei sich nicht sicher, dass (ob) seine Familie von ihrem Wohnsitz weggegangen sei, es hätte dafür keinen direkten Grund gegeben (Akt Seite 57).
Soweit der Beschwerdeführer auch "Probleme" mit der Regierung und auch den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit des Onkels (und auch seines Bruders) zu den Hezb-e Islami ins Treffen führte und "Besuche" und "Nachfragen" seitens der Regierung und den Taliban schilderte, ist unabhängig von der Glaubwürdigkeit (die dem entsprechenden Vorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit des diesen behaupteten Geschehnissen zugrundeliegenden Sachverhalts abgesprochen wird) festzuhalten, dass die beschriebenen Handlungen in ihrer Intensität hinter einem als asylrelevant zu beurteilenden Maß zurückbleiben:
Aus dem Begriff der "Verfolgung" ist zu schließen, dass die drohenden Nachteile eine gewisse Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen (vgl. AsylGH vom 14.03.2013, E6 431.332-1/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa Verhöre, Befragungen oder eine dreitägige Anhaltung keine Maßnahmen dar, die für sich alleine als Verfolgungshandlungen gewertet werden können (vgl. VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0257; VwGH 4.11.1992, 92/01/0819). Umso weniger kann das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen (Fragen, Aufsuchen seines Hauses) für sich alleine mangels Intensität als Verfolgungshandlung im Sinne der GFK gewertet werden. Eine Kumulierung minderschwerer Eingriffe ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer allgemein angab, die Regierungstruppen und Taliban hätten nach dem Verbleib seines Onkels und seines Bruders gefragt, lässt sich daraus sohin keine Substanz für ein glaubwürdige, den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohung (iSd Intensität einer Verfolgung) gewinnen.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten in Zusammenhalt mit dem Sachverständigengutachten geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus und kommt zur Ansicht, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise in Wahrheit nicht stattgefunden haben und auch ein aktuelles Interesse der Hezb-e Islami am Beschwerdeführer nicht besteht. Zwar folgen die Angaben des Beschwerdeführers im Grunde einem bestimmten Handlungsablauf, doch ist das Vorbringen vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen dargelegten Gegebenheiten in Afghanistan nicht plausibel und haben sich in seinem Vorbringen auch Widersprüche ergben.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation im Herkunftsstaat ausgeschlossen werden. Eine aus der Beschwerde allenfalls herauszulesende Kritik an den Länderberichten ist nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich der konkreten Situation bezüglich der allfälligen Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung im konkreten Fall (in der Familienkonstellation) des Beschwerdeführers folgt das erkennenden Gericht den gutachterlichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung und das Ablehnen von Gewalt im Allgemeinen ist zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (AsylGH 09.06.2011, E5 244.851-2/2008; AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür sonst Hinweise ergeben.
Da auch keine weiteren Fluchtgründe behauptet wurden und solche auch sonst nicht hervorgekommen sind, die konkret vorgebrachten Fluchtgründe jedoch nicht asylrelevant sind, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung (einen unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierenden Sachverhalt) nicht glaubhaft machen.
Hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers war eine Negativfeststellung zu treffen, da seine diesbezüglichen Angaben unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe und keinerlei konkrete, ihn individuell treffende Verfolgung glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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