L510 2005873-1•BVwG L510 2005873-1
L510 2005873-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L510 2005873-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.04.2013, GZ: 046-113(2) - 23/13 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 25.04.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.800,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 15.03.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Personen (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.
Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmung des § 33 (1) ASVG.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine Anzeige der Finanzpolizei zu entnehmen. Demnach wurde am 15.03.2013, 10.35 Uhr, von Organen der Finanzpolizei eine Beschäftigungskontrolle bei der Firma der bP (dazugehörige XXXX) durchgeführt. Dabei wurde Herr S. in einem WC im Keller angetroffen, als er einen Abfluss in der Hand gehalten und diesen dann unterhalb des Waschbeckens hineingegeben habe. Herr S. habe eine Kappe mit der Aufschrift XXXX getragen. Vor dem WC hätten sich Putzutensilien und WC-Bürsten befunden. Herr S. habe niederschriftlich im Wesentlichen angegeben, dass er heute den ersten Tag auf der XXXX arbeite. Er habe zwischen 09.00 Uhr und 09.30 Uhr angefangen zu arbeiten und schon das WC geputzt und den Abfluss gereinigt. Eine Kollegin habe ihm gezeigt was er machen solle, eingestellt habe ihn Herr XXXX, welcher ihn am Vortag angerufen und gefragt hätte, ob er nicht heute probearbeiten könne. Es sei ausgemacht, dass er 6,-- bis 7,-- Euro pro Stunde bezahlt bekomme. Er sei im Moment arbeitslos und habe dem Arbeitsamt nicht gemeldet, dass er heute hier zur Probe arbeite.
Die bP habe zu Herrn S. befragt niederschriftlich im Wesentlichen angegeben, dass Herr S. als Ersatz für eine andere Person arbeite. Diese Person habe ihr den Herrn S. auch vermittelt. Herr S. arbeite als Abwäscher und müsse machen was er sonst noch könne. Herr S. habe heute um 09.00 Uhr zu arbeiten begonnen. Zur Sozialversicherung werde sie ihn am Nachmittag anmelden.
Eine Kontrolle seitens der Organe der Finanzpolizei ergab, dass Herr S. am 15.03.2013 um 15:34 Uhr zur Sozialversicherung (Elda-Meldung) angemeldet wurde.
Herr L. sei von den Organen der Finanzpolizei in der Küche des XXXX arbeitend angetroffen worden. Dieser habe im Wesentlichen angegeben, dass er heute das erste Mal hier arbeite. Er vertrete einen Freund. Für seine Tätigkeit erhalte er Euro 7,50 in der Stunde, Essen und Trinken seien gratis und die Liftfahrt brauche er nicht zu bezahlen. Er habe um 09.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er habe sich sofort bei Herrn XXXX gemeldet. Dieser habe ihm aufgetragen, dass er Schneeschaufeln solle, dafür habe er 30 Minuten gebraucht. Danach habe er in der Küche Brot geschnitten. Er arbeite bis 13.43 Uhr. Seitens des Kontrollorganes wäre in einem Aktenvermerk festgehalten worden, dass Herr L. um 13.43 Uhr zur bP gekommen sei und dieser gesagt hätte, dass er jetzt zu arbeiten aufhöre und gehe. Die bP habe darauf entgegnet, dass dies o.k. wäre und sie morgen bitte wieder kommen solle. Herr L. habe weiter ausgeführt, dass er momentan Arbeitslosengeld beziehe. Er habe beim AMS nicht gemeldet, dass er im XXXX arbeite.
Zu Herrn L. befragt habe die bP niederschriftlich im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser schon früher hier gearbeitet habe. Herr L. mach alles. Er siede Würstel, gebe Getränke aus, putze oder schaufle den Schnee. Heute hätte er bis ca. 14.00 Uhr arbeiten sollen. Der Arbeitsbeginn wäre ca. 09.00 Uhr gewesen. Angemeldet habe er Herrn L. um ca. 10.00 Uhr.
Eine Kontrolle seitens der Organe der Finanzpolizei ergab, dass Herr L. am 15.03.2013 um 10.52 Uhr nachträglich zur Sozialversicherung (Elda-Meldung) angemeldet wurde.
2. Dieser Bescheid wurde durch Übernahme eines Mitbewohners am 26.04.2013 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 30.04.2013 erhob die bP innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie Herrn L. rechtzeitig vor Arbeitsbeginn angemeldet habe. Sie wäre Landwirt und Gastwirt und habe in den Wintermonaten eine doppelte Belastung. Ausgerechnet am 15.03.2013 habe sie im Rinderstall einen Wasserrohrbruch gehabt, weshalb sie erst später zur Skihütte gekommen wäre. Von Herrn S. hätte sie aufgrund dessen ersten Arbeitstages keine Daten gehabt, weshalb sie ihn nicht ordnungsgemäß habe anmelden können. Nach dem Ableben ihres Vaters habe sie große Investitionen gehabt und habe auch 3 Geschwister auszuzahlen gehabt. Sie stehe finanziell sehr unter Druck und würden ihr Euro 1.800,-- Strafe sehr weh tun. Sie bitte darum von der Strafe abzusehen, da sie die Beiträge regelmäßig und pünktlich einbezahle.
Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde seitens der bP eine Ergänzung zum Einspruch eingebracht. Im Wesentlichen legte diese dar, dass Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Sie sei seit mehr als 20 Jahren selbstständig erwerbstätig und betreibe zwei Gastgewerbebetriebe. Darüber hinaus sei sie Landwirt und habe daher - besonders in den Wintermonaten - eine doppelte Belastung zu tragen. Aufgrund eines äußerst kurzfristigen und für sie vollkommen unvorhersehbaren Ausfalles von zwei Mitarbeitern, habe sie am 15.3.2013 rasch für Ersatz sorgen müssen, da dieses Wochenende wegen eines Feiertages in Ungarn traditionell mit einem sehr guten Geschäftsgang und vermehrtem Arbeitseinsatz verbunden gewesen sei. Ausgerechnet am 15.3.2013 habe sich in ihrem Rinderstall nachweislich ein Wasserrohrbruch ereignet, was ihr von der Finanzpolizei allerdings als "Ausrede" unterstellt und deshalb nicht weiter berücksichtigt worden sei. Aufgrund der damit verbundenen dringenden Arbeiten und Erledigungen sei sie erst gegen 11.30 Uhr auf ihre Skihütte gekommen. Herrn L., dessen Personalien ihr bekannt gewesen seien, habe sie noch rechtzeitig vor seinem Dienstantritt um 11:00 Uhr bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Auch wenn er sich bereits vorher - auf sie wartend - in der Hütte befunden habe, sei die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst nach Anmeldung erfolgt. Von Herrn S., der ihr von einem anderen Mitarbeiter empfohlen worden sei, habe sie keinerlei Daten gehabt und hätte ihn deshalb nicht im Vorfeld anmelden können. Dies wäre jedoch in jedem Fall ebenfalls vor dessen Arbeitsaufnahme erfolgt. Als sie um 11:30 Uhr zu ihrer Skihütte gekommen sei, wäre er allerdings bereits von der Polizei zur Kontrolle mitgenommen worden, weil er seine Papiere im Auto an der Talstation der XXXX vergessen hätte und sich daher auf der Skihütte in 2015 Meter Seehöhe nicht hätte ausweisen können. Nachdem Herr S. wieder in die Skihütte gedurft hätte, habe sie ihn unverzüglich ordnungsgemäß angemeldet. Erst dann habe er seine Arbeit aufgenommen. Sie halte fest, dass sie in ihrer nunmehr über 20-jährigen selbstständigen Tätigkeit noch nie Mitarbeiter ohne korrekte Anmeldung bzw. pünktliche Abfuhr der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge beschäftigt habe. Zudem stelle der festgesetzte Beitragszuschlag von 1.800 Euro eine unbillige Härte dar, da sie nach dem Ableben ihres Vaters sehr große Investitionen zu tätigen hatte, um mit ihrem Betrieb konkurrenzfähig zu bleiben. Weiters hätte sie ihre drei "weichenden" Geschwister finanziell entschädigen müssen. Dies alles habe dazu geführt, dass sie derzeit finanziell sehr unter Druck stehe und der Beitragszuschlag die prekäre finanzielle Situation nochmals sehr verschärfen würde. Aufgrund der gemachten Ausführungen vertrete sie den Rechtsstandpunkt, dass eine ihr vorwerfbare Verletzung der einschlägigen Meldebestimmungen nicht vorliege und stelle sie den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG nicht vorliege. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, stelle sie in eventu den Antrag, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag gemäß § 113 (2) ASVG nachzusehen bzw. weitgehend zu reduzieren, da ihr durch die Bezahlung ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde und sie in eine äußerst prekäre finanzielle Situation käme.
4. Mit Schreiben vom 07.10.2013 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle am 15.03.2013 um 10.35 Uhr durch Bedienstete des Finanzamtes, Team Finanzpolizei, die Dienstnehmer S. und L. bei Arbeiten im Betrieb des Herrn XXXX (XXXX) angetroffen worden wären, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Herr S. sei mit einer XXXX bekleidet gewesen und gerade dabei gewesen das WC zu reinigen. Er habe niederschriftlich sinngemäß zu Protokoll gegeben, dass er am Vortag von Herrn XXXX zur "Probearbeit" eingestellt worden sei und heute zwischen 09:00 und 09:30 Uhr seine Tätigkeit aufgenommen habe. Er habe das WC geputzt und den Abfluss gereinigt und sollte für seine Tätigkeit zwischen EUR 6,00 und 7,00 pro Stunde erhalten. Herr XXXX habe niederschriftlich die Tätigkeit von Herrn S. bestätigt und auch dessen Arbeitsbeginn mit 09:00 Uhr. Herr XXXX habe gesagt, dass er ihn an diesem Nachmittag zur Sozialversicherung anmelden wolle.
Herr L. wäre arbeitend in der Küche des Betriebs angetroffen worden und habe niederschriftlich sinngemäß zu Protokoll gegeben, dass dies sein erster Arbeitstag sei, begonnen habe er um 09:30 Uhr. Er erhalte EUR 7,50 pro Stunde, Essen und Trinken sowie die Liftfahrt zum XXXX seien gratis. Herr XXXX habe niederschriftlich die Tätigkeit von Herrn L. und dessen Arbeitsbeginn mit 09:00 Uhr bestätigt. Herr XXXX habe gemeint, dass er Herrn L. um ca. 10.00 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet habe.
Aufgrund der Meldepflichtverletzung (§ 33 Abs 1 ASVG) habe die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 25.04.2013, GZ 046-113(2) - 23/13 Herrn XXXX zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG in der gem § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 verpflichtet.
In seinem Einspruch vom 30.04.2013 habe der Einspruchswerber die (abhängigen) Beschäftigungen o.a. Dienstnehmer in seinem Betrieb nicht bestritten, führte jedoch aus, die Dienstnehmer hätten ihre Tätigkeit erst nach erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung aufgenommen. Gem. vorliegendem Sachverhalt wären die Dienstnehmer S. und L. zum Zeitpunkt der Kontrolle, nämlich am 15.03.2013 um 10.35 Uhr, im Betrieb des Herrn XXXX tätig und (noch) nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.
Herr S. sei nachweislich am 15.03.2013 um 15:34 Uhr und Herr L. am 15.03.2013 um 10:52 Uhr (nachträglich) zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Aussagen von Herrn XXXX im Rahmen der Betretung und dem Vorbringen im Einspruch würden sich widersprechen und seien aufgrund festgestellten Sachverhaltes als haltlose Schutzbehauptungen zu werten. Im Übrigen entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretung noch etwas unüberlegter hinsichtlich der Konsequenzen sei und daher viel eher die Wahrheit spreche:
"Den Umstand, dass die Erstaussage in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht wurde, darf die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung für die Richtigkeit der Erstaussage ins Treffen führen. Die vom Abgabepflichtigen aufgezeigte (zunächst vorhandene) rechtliche Unbefangenheit kann nämlich nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden." [VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147].
"Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen. Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt." [VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080].
Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung durch Herrn XXXX vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.
5. Mit Schreiben vom 12.11.2013 hat der Landeshauptmann von Salzburg die Stellungnahme der SGKK der bP, mit der Möglichkeit dazu binnen 4 Wochen Stellung zu beziehen, übermittelt.
Mit Schreiben der bP vom 18.11.2013 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Weiter wurde dargelegt, dass Herr L. am Kontrolltag etwas früher gekommen wäre um mit seinen Kollegen noch einen Kaffee zu trinken und um sich zu erkundigen, welche Arbeit auf ihn warten würde. Bezüglich Herrn S. wäre es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen diesen anzumelden, da sie von diesem keine Daten gehabt hätte. Er sei nachträglich auf schnellstem Wege angemeldet worden.
6. Am 25.03.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Personen XXXX wurden am 15.03.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigungen im Rahmen von Reinigungs- bzw. Küchenarbeiten für die bP unmittelbar betreten. Der Dienstgeber, XXXX, hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldungen beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die Betretung des Herrn XXXX bei Reinigungsarbeiten und des Herrn XXXX beim Arbeiten in der Küche für die bP wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei diesen Betätigung am 15.03.2014 ihrer Art nach um der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer beim Dienstgeber, XXXX, handelte, wurde durch Bescheid der SGKK vom 25.04.2013 festgestellt. Auch führte die bP im Zuge des Verfahrens mehrmals aus, dass es sich um Dienstverhältnisse handelt, weshalb dies unstreitig ist.
Teils bestritten wird seitens der bP, dass diese die beiden Dienstnehmer vor Arbeitsantritt nicht gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet habe.
In Bezug zu Herrn S. ist diesbezüglich festzustellen, dass dieser am Kontrolltag um etwa 10:35 Uhr seitens der Organe der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten im WC der bP arbeitend angetroffen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung führte dieser aus, dass er heute, am Kontrolltag, zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr angefangen habe zu arbeiten. Er habe schon das WC geputzt und den Abfluss gereinigt. Die bP gab diesbezüglich niederschriftlich befragt zu Protokoll, dass Herr S. heute, am Kontrolltag, um 09:00 Uhr zu arbeiten begonnen hätte. Eine SV-Anfrage durch die Organe der Finanzpolizei ergab, dass Herr S. am Tag der Kontrolle nachträglich erst um 15:34 Uhr zur Sozialversicherung (Elda-Meldung) angemeldet wurde.
Im Zuge des Einspruchs vom 30.04.2013 führte die bP aus, dass sie Herrn S. nicht ordnungsgemäß habe anmelden können, da dieser seinen ersten Arbeitstag angetreten hatte und sie keine Daten von Herrn S. gehabt habe. Nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe sie Herrn S. unverzüglich angemeldet.
Im Zuge ihrer Einspruchsergänzung vom 21.05.2013 führte die bP erstmals in Bezug zu Herrn S. aus, dass dieser seine Arbeit erst nach der Anmeldung aufgenommen hätte. Somit widersprach die bP nunmehr erstmals ihren bisherigen Angaben, wonach sie Herrn S. erst verspätet angemeldet hätte.
In ihrer Stellungnahme vom 18.11.2013 legte die bP in Bezug zu Herrn S. wiederum dar, dass sie diesen nicht habe zum entsprechenden Zeitpunkt anmelden können, da sie von ihm zu diesem Zeitpunkt keine Daten gehabt hätte. Somit bestätigte die bP in ihrer Stellungnahme wiederum die bereits von ihr niederschriftlich getätigten und somit den vollen Beweis liefernden Angaben, wonach sie Herrn S. nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt gemeldet hat.
Unter Berücksichtigung sämtlicher erhobener Beweise geht die zuständige Gerichtsabteilung letztlich davon aus, dass die bP den Herrn S. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat. Erhöhter Beweiskraft kommt dabei den Angaben der Organe der Finanzpolizei, insbesondere aufgrund ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zu, den niederschriftlich getätigten Erstangaben der bP unmittelbar im Zuge der Amtshandlung, da insbesondere die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt und den niederschriftlich getätigten Angaben des Herrn S. als Zeugen im Verfahren. Demgegenüber steht nur eine einmalige anderslautende Behauptung der bP im Raum, welche von ihr später selbst wiederum widerlegt wurde.
In Bezug zu Herrn L. ist diesbezüglich festzustellen, dass dieser seitens der Kontrollorgane ebenfalls vor seiner Anmeldung zur Sozialversicherung arbeitend in der Küche angetroffen wurde. Befragt führte er aus, dass er um 09:30 Uhr zu arbeiten begonnen habe. Er habe sich sofort bei Herrn XXXX gemeldet. Dieser habe ihm aufgetragen dass er Schneeschaufeln solle. Dafür habe er ca. 30 Minuten gebraucht, danach habe er in der Küche Brot geschnitten. Die bP führte dazu niederschriftlich befragt aus, dass der Arbeitsbeginn des Herrn L. am Kontrolltag um ca. 09:00 Uhr gewesen sei. Angemeldet habe er ihn um ca. 10:00 Uhr. Eine SV-Anfrage durch die Organe der Finanzpolizei ergab, dass Herr L. am Tag der Kontrolle nachträglich erst um 10:52 Uhr zur Sozialversicherung (Elda-Meldung) angemeldet wurde.
In ihrem Einspruch vom 30.04.2013 legte die bP entgegen ihrer niederschriftlichen Angaben am Kontrolltag dar, dass sie Herrn L. rechtzeitig vor Arbeitsbeginn angemeldet hätte.
In der Einspruchsergänzung führte die bP aus, dass sie Herrn L. noch rechtzeitig vor seinem Dienstantritt um 11:00 Uhr bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Auch wenn er sich bereits vorher - auf sie wartend - in der Hütte befunden hätte, wäre die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst nach Anmeldung erfolgt.
In der Stellungnahme vom 18.11.2013 gab die bP an, dass sie Herrn L. unverzüglich bei der GKK angemeldet habe, nachdem sie nach der Reparatur eines Wasserrohbruches im Stall um ca. 10:45 Uhr in ihr Wohnhaus gekommen wäre. Herr L. arbeite geringfügig beschäftigt, Freitag bis Sonntag, jeweils von 11:00 bis 14:00 Uhr. Allerdings wäre Herr L. an diesem Tag etwas früher gekommen um mit seinen Kollegen noch einen Kaffee zu trinken und sich zu erkundigen, welche Arbeit auf ihn warte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher erhobener Beweise geht die zuständige Gerichtsabteilung schließlich davon aus, dass die bP den Herrn L. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat. Erhöhter Beweiskraft kommt dabei den Angaben der Organe der Finanzpolizei, insbesondere aufgrund ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zu, den niederschriftlich getätigten Erstangaben der bP unmittelbar im Zuge der Amtshandlung, da insbesondere die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt und den im Zuge der Amtshandlung getätigten Angaben des Herrn L. selbst, welcher schlüssig darlegte, dass er um 09:30 Uhr zu arbeiten begonnen und bereits Aufträge seitens Herrn XXXX entgegen genommen habe. Demgegenüber stehen nur die seitens der bP erst in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens getätigten Angaben, welche jedoch ihren im Zuge der Niederschrift selbst getätigten Darlegungen widersprechen, weshalb diesen nur sehr geringe Beweiskraft zukommt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP hat als Dienstgeber am 15.03.2013 die o.a Personen, welche gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt und ergibt sich aus der Beweiswürdigung anschaulich.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- je nicht vorab gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 2 Personen insgesamt Euro 1.800,--, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG zu Recht eingefordert.
Die bP bringt im Verfahren vor, dass ihr eine Strafe von Euro 1.800,-- sehr weh tun würde und sie dadurch in eine prekäre wirtschaftliche Situation gelangen würde.
Mit diesem Vorbringen zeigt die bP jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041), was gegenständlich bezüglich beider Personen zutrifft.
Zudem ist § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs 2 besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 2012/08/0165).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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