BVwG G305 2001693-1

G305 2001693-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2014

Regest

Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG G305 2001693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2001693.1.00

Spruch

G305 2001693-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch den XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.12.2013, OB: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium Service (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

1. 1 Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 22.06.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einer Finanzamtsbestätigung eingebracht. Mit ihrem Antrag brachte sie neben der zum 14.06.2011 datierten Vertretungsvollmacht für den XXXX einen zum 09.06.2011 datierten Abschlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen einer ausgeprägten sekundären Frozen Shoulder rechts bei einem Zustand nach subcapitaler Oberarmtrümmerfraktur 01/11 und einem Zustand nach Schulter-ASK, ventrale Kapsulotomie, Adhäosilyse, offener Bursektomie und Stabilisierung der Fraktur mit einem Targon-Nagel nach Vorbohrung des Markraumes, einen zum 28.04.2011 datierten orthopädischen Fachbefund des Landeskrankenhauses XXXX mit der Anamnese Pseudoarthrose rechts bei Zustand nach subcapitaler Oberarmfraktur, einem posttraumatischen Impingementsyndrom mit Frozen Shoulder und massiver Kapsulitis, eine poststationäre Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX vom 17.01.2011 mit der Diagnose Oberarmfraktur subkapital rechts und einen Arztbericht des Krankenhauses der XXXX vom 07.01.2011 mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in Vorlage. In der Folge reichte sie einen zum 12.07.2011 datierten orthopädischen Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX, sowie einen zum 14.07.2011 datierten orthopädischen Schlussbericht derselben Krankenanstalt nach.

1. 2 Am 09.11.2011 brachte sie unter Einschluss der zu Punkt 1.1 des Verfahrensganges näher beschriebenen ärztlichen Befunde einen auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis er begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, gerichteten Antrag bei der belangten Behörde ein.

1. 3 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, ein zum 21.08.2011 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter;

Oberarmtrümmerbruch rechts 01/2011, Schultergelenksoperation 04/11, Mobilisierung in Narkose 07/11 02.06.05 40

2 Fehlende knöcherne Durchbauung am Oberarm rechts, 04/11 Stabilisierung mit Nagel 02.06.10 20

3 Wiederholte depressive Belastungsstörung 03.06.01 10

50

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass der Behinderungsgrad der führenden Funktionseinschränkung GS 1 durch die Funktionseinschränkung GS 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. Die Funktionseinschränkung GS 3 hebe nicht weiter an, da diese im Ausmaß zu gering sei. Die medizinische Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im August 2012.

1. 4 Mit Schreiben vom 09.09.2011 übermittelte die belangte Behörde der BF den beantragten Behindertenpass.

1. 5 Mit Bescheid vom 10.11.2011, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde, gestützt auf das in Punkt 1.3 näher beschriebene ärztliche Sachverständigengutachten gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG den Grad der Behinderung bei der BF mit 50 von Hundert und mit Wirksamkeit 09.11.2011 deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest.

2. Zweitverfahren:

2. 1 Nach erfolgter Wiedervorladung zur Nachuntersuchung legte die BF der belangten Behörde einen zum 30.04.2012 datierten Arztbrief der REHA-Klinik XXXX mit den Diagnosen status post subkapitaler Oberarmfraktur rechts am 16.01.2011 und reaktive Depression in Vorlage (darin erwähnen die berichtenden Ärzte, dass es ihnen gelungen sei, die gesetzten Rehabilitationsziele im Rahmen der durchgeführten Therapieeinheiten vollständig zu erreichen; die aktive Beweglichkeit im operierten Schultergelenk habe gesteigert, sowie die Kraft und Koordination verbessert werden können), einen fachärztlichen Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , vom 08.05.2012 mit den Diagnosen Status post OA-Fraktur rechts, schwere chronifizierte rezidivierende und akute reaktive depressive Störung und PTSD (die Sachverständige führte dazu näher aus, das eine befristete Invaliditätspension hilfreich wäre, um sowohl orthopädisch-neurologisch als auch psychisch eine Wiederherstellung zu erreichen) und einen Entlassungsbericht des a. ö. Krankenhauses XXXX vom 10.02.2012 mit den Diagnosen Zustand nach subcapitaler Oberarmfraktur, Zustand nach Entwicklung einer Pseudoarthrose, Zustand nach operativer Stabilisierung mittels Targon-Nagel, Zustand nach Mobilisierung in Narkose und arthroskopische Kapsulotomie vor. Im Entlassungsbericht heißt es weiter, dass bei der BF eine diagnostische Arthroskopie des Glenohumeralgelenks, ein Mini-Open-Zugang im Bereich der Narbe, eine Acromioplastik sowie eine ausgiebige Ahäsiolyse, eine adäquate Schmerztherapie und eine Physiotherapie durchgeführt worden seien. Der postoperative Verlauf und die Wundheilung seien komplikationslos bzw. ungestört verlaufen.

2. 2 Im Auftrag der belangten Behörde Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, nach persönlicher Untersuchung der BF ein zum 12.09.2012 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, unter Bedachtnahme auf die in Punkt 2.1 näher bezeichneten, von der BF in Vorlage gebrachten Befunde den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Bewegungseinschränkung an rechter Schulter, Oberarmtrümmerbruch rechts 01/2011, Schultergelenksoperation 04/11, Mobilisierung in Narkose 01/11, Acromioplastik und Adhäsiolyse 02/12 02.06.03 20

2 Restzustand nach fehlender knöcherner Durchbauung am Oberarm rechts, Stabilisierung mit Nagel GZ 02.06.09 10

3 Belastungsstörung, reaktive Depression 03.05.01 40

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass der Behinderungsgrad der führenden Funktionseinschränkung GS 3 bei negativer wechselseitiger Beeinträchtigung um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. Die Funktionseinschränkung GS 2 hebe nicht weiter an, da sie im Ausmaß zu gering sei. Die Funktionseinschränkung GS 1 werde bei Besserung der Beweglichkeit und Kraft und Durchbauung um zwei Stufen herabgesetzt. Die Funktionseinschränkung GS 2 werde bei nunmehriger durch Nagelung bedingter beginnender Durchbauung um eine Stufe herabgesetzt. Die Funktionseinschränkung GS 3 werde bei reaktiver, auf Grund exogener Faktoren hervorgerufener Verstärkung der Depression und posttraumatischer Belastungsstörung mit flashbacks und bei einer leichten kognitiven Störung und Bestehen von Ängsten auf 40 von Hundert, sohin um drei Stufen angehoben. Dass hier eine Besserung eintreten könne, hielt die ärztliche Sachverständige für wahrscheinlich und empfahl eine Nachuntersuchung im Juni 2013.

2. 3 Mit Schreiben vom 19.09.2012 unterrichtete die belangte Behörde die BF, dass die Nachuntersuchung keine Änderung des Grades ihrer Behinderung erbracht hätte und der zuletzt ergangene Bescheid daher weiterhin gültig sei. Gleichzeitig sei im Jahr 2013 eine weitere Nachuntersuchung vorgesehen.

2. 4 Zur neuerlichen Nachuntersuchung legte die BF einen zum 09.07.2013 datierten radiologischen Befund des Instituts für radiologische Spezialdiagnostik, der bei ihr im Wesentlichen zusammengefasst einen minimalen Reiserguss in der Bursa subacromialis/subdeltoidea und in der Sehnenscheide der langen Bizepssehne, weiters intraossäre Ganglien an der dorsalen Zirkumferenz des Humeruskopfes, eine mäßig gradige Acromioclaviculargelenksarthrose sowie zarte, gelenksseitige Einrisse der Supraspinatussehne befundete, vor.

In dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten, zum 19.09.2013 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten, wurde nach neuerlicher Untersuchung der Grad der Behinderung der BF wie folgt festgestellt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Bewegungseinschränkungen an rechter Schulter, Oberarmtrümmerbruch 01/2011, Schulterglenksoperation 04/11, Mobilisierung in Narkose 07/11 (fixe Position bei noch bestehender leichter Funktionseinschränkung, gleich zu Vorgutachten) 02.06.03 20

2 Restzustand nach fehlender knöcherner Durchbauung am Oberarm rechts 04/11 Stabilisierung mit Nagel (fixe Position, gleich zu Vorgutachten) GZ 02.06.09 10

3 Wiederholte depressive Belastungsstörung (eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entspricht der unter Medikation stabilen Störung, Besserung um eine Stufe) 03.05.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass der Behinderungsgrad der subjektiv führenden Funktionseinschränkung GS 3 durch die Funktionseinschränkung GS 1 um eine Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit mehr bewirkt werde. Die Funktionseinschränkung GS 2 hebe bei Geringfügigkeit nicht weiter an. Zur posttraumatischen Belastungsstörung führte die medizinische Sachverständige aus, dass sie diese in die Funktionseinschränkung GS 3 eingerechnet habe. Die Funktionseinschränkung GS 1 bleibe wegen der bestehenden Beschwerden bei 20 von Hundert gleich, ebenso die Funktionseinschränkung GS 2. Dagegen werde die Funktionseinschränkung GS 3 bei Stabilisierung unter Dauermedikation um eine Stufe herabgesetzt und sei insgesamt von einem Dauerzustand auszugehen.

Im Hinblick auf ihre funktionellen Einschränkungen sei die BF aus der Sicht der medizinischen Sachverständigen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

2. 5 Mit Schreiben vom 01.10.2013 setzte die belangte Behörde die BF vom Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und davon in Kenntnis, dass die Beibehaltung der Begünstigteneigenschaft nur ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert möglich sei. Gleichzeitig räumte sie der BF die Gelegenheit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die BF ließ die ihr gesetzte Frist zur Äußerung ungenützt verstreichen.

2. 6 Mit dem am 04.11.2013 abgefertigten, zum 30.10.2013 datierten Bescheid, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die BF mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und dass sie mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 40 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die BF die ihr gegebene Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern, nicht genützt habe und es der belangten Behörde daher verwehrt sei, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugehen.

2. 7 Gegen diesen, der BF am 07.11.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 22.11.2013 eingelangte rechtzeitige Berufung (jetzt: Beschwerde) der BF, mit der sie als Berufungsgründe die unrichtige Anwendung des Gesetzes und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens einwendet. Hinsichtlich des ärztlichen Sachverständigengutachtens rügte sie, dass die bei ihr bestehenden Leiden nicht in ihrem vollen Umfang berücksichtigt worden seien. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern habe sich vielmehr verschlechtert. Seit Jahren werde versucht, ihre posttraumatische Belastungsstörung zu bekämpfen. Seit ihrer Trümmerfraktur am rechten Oberarm im Jahr 2011 sei sie psychisch völlig dekompensiert. Bei ihr liege eine schwere chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere somatoforme Schmerzstörung als Traumafolgestörung und eine chronifizierte Depression mit stilfremden Elementen vor. Zum Beweis ihres Vorbringens brachte sie einen zum 07.10.2013 datierten fachärztlichen Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Vorlage.

2. 8 Mit Schreiben vom 11.12.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens der Bundesberufungskommission vor.

Infolge Zuständigkeitsübergangs legte letztere am 20.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmittelschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt die medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass die Funktionseinschränkung GS 2 (Restzustand nach fehlender knöcherner Durchbauung am Oberarm) die sie mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert einschätzt, "bei Geringfügigkeit nicht weiter" anhebe. Eine nähere Auseinandersetzung, ob und inwieweit diese Funktionsbeeinträchtigung auf andere Gesundheitsschädigungen einwirkt und in welchem Ausmaß sie im Zusammenwirken mit diesen Gesundheitsschädigungen wesentliche Funktionsbeeinträchtigung zu bewirken geeignet ist, lässt sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen.

Im Hinblick auf 3 Abs. 2 EVO kann sich die Behörde nicht mit der Aussage der medizinischen Sachverständigen begnügen, dass eine mit einem geringeren Grad als 20 von Hundert bewertete Gesundheitsschädigung "bei Geringfügigkeit" nicht weiter anhebe, wenn andererseits eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob und inwieweit diese Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit anderen eine wesentliche Funktionseinschränkung bewirkt oder nicht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. Die Grundtendenz der Einschätzung der bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen geht davon aus, dass bei der Erkrankung des Bewegungsapparates (GS 1 und GS 2) trotz operativer Maßnahmen gegenüber der Voruntersuchung am 09.08.2012 keine Veränderung eingetreten wäre, während sie bei der Funktionseinschränkung GS 3 insgesamt von einer Besserung des Zustandes um eine Stufe ausgeht. Die Zusammenschau der fachärztlichen Befunde der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, vom 08.05.2012 und vom 07.10.2013 lässt dagegen eine Besserungstendenz nicht erkennen und zeigt nachstehenden status psychicus bei der BF auf: hochgradig dysthym, verzweifelt, hoffnungslos, Endzeitstimmung, flash-backs, Anklingen von Suizidideen, Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen der Abstraktion und Antizipation, im Denken, Fühlen, Handeln und Wollen eingeschränkt.

In Anbetracht dieser fachmedizinischen Schlussfolgerungen lässt sich die Einschätzung des status psychicus der BF in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten nicht schlüssig nachvollziehen, zumal sie im Gegensatz zur Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, davon ausgeht, dass sich der status psychicus der BF gebessert habe.

Die formelhafte und konzise Begründung zur Besserung der Funktionseinschränkung GS 3 (wiederholte depressive Belastungsstörung) lässt nicht erkennen, wie sie diesbezüglich die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF vorgenommen hat.

Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie der medizinischen Sachverständigen auftragen müssen, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Infolge Nichtberücksichtigung relevanter Befunde, sowie einer entsprechenden Begründung zur Einschätzung des Grades der Behinderung des BF steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Die Begründung "Der Behinderungsgrad der subjektiv führenden GS 3 wird durch die GS 1 um eine Stufe angehoben, da im Zusammenwirken im Alltag eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit mehr bewirkt wird" genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung, (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52 AVG und die dort referierte ständige Rechtsprechung), zumal das Gutachten vom 19.09.2013 eine nähere Auseinandersetzung mit dem Befund Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.05.2012 trotz bestehender Relevanz der Gesundheitsschädigung nicht erkennen lässt und dadurch einer nachprüfenden Kontrolle jede Grundlage entzieht.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der fachärztlichen Befunde zum status psychicus der BF einen höheren Grad der Behinderung ergibt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich dieses Gutachten auch mit den vorgelegten Facharztbefunden zum status psychicus der BF eingehend auseinander setzt und weiters darauf zu achten haben, wie der zu bestellende medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung einschätzt (persönliche Untersuchung des BF, Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde, sowie der Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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