W229 2003114-1•BVwG W229 2003114-1
W229 2003114-1Tribunal administratif fédéral8 juil. 2014
naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Revision zulässig,<br/>Selbstversicherung
W229 2003114-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a sowie 77 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der PVA am 31.07.2013 einlangenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab 01.07.2012 gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer (im Bescheid näher bezeichneten) nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin ab 01.08.2013 anerkannt.
Festgestellt wurde, dass ab 01.08.2013 basierend auf der monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.614,32,- ein monatlicher Beitrag zur Selbstversicherung von € 368,06 besteht. Für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2013 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Dauer, während der die Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erheblich Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen wird.
Für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2013 bestehe bereits eine Weiterversicherung nach § 17 ASVG und es liegen somit rechtswirksam entrichtete Beiträge vor, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18b in dieser Zeit ausgeschlossen sei.
3. Zeitgleich wurde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben GZ XXXX gesendet, in dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, die Pensionsversicherungsanstalt habe ihren Antrag auf Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen am 31.07.2013 erhalten und nehme zur Kenntnis, dass sie (gemeint: die Beschwerdeführerin) ihre Weiter(Selbst)versicherung mit 31.07.2013 beendet.
4. Gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstald erhob die Beschwerdeführerin mit am 16.09.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Burgenland eingelangten Schreiben fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde), in dem sie im Wesentlichen den Bescheid im Umfang des Ausspruches anficht, dass für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Begründend führte sie aus, in § 18b ASVG sei die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger geregelt. Eine bereits "bestehende Weiterversicherung nach § 17 ASVG in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2013 und somit rechtswirksam entrichtete Beiträge" stellen keinen Ausschlussgrund für den Anfall einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG dar. Sie stelle daher den Antrag, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen gem. § 18b ASVG auch für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2013 anerkannt werde.
5. Mit Schreiben vom 15.10.2013 wurde der Einspruch dem Amt der Burgenländischen Landesregierung vorgelegt.
6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 06.03.2014 vom Amt der Burgenländischen Landesregierung vorgelegt.
7. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 16.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm. § 45 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 15.10.2013, zu Stellungnahme übermittelt (GZ XXXX).
8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2014 einlangenden Schreiben nahm die Beschwerdeführerin zur oben zitierten Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt wie folgt Stellung:
"Im § 17 ASVG sind die Bestimmungen über die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung geregelt, während § 18b ASVG die Normen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger enthält.
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die einen Endigungsgrund für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei Eintritt einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorsieht oder die parallele Anwendung von § 17 und 18b ASVG ausschließen würde.
Ein Ausschluss der gleichzeitigen Versicherung nach § 17 und § 18b ASVG würde den gesetzlichen Bestimmungen eine vom Gesetzgeber sogar intendierte Bedeutung unterstellen, die aber im Gesetzestext keine Niederschlag gefunden hat.
Der Gesetzeswortlaut ist die äußerste Grenze jeder Interpretation und kann auch nicht durch "Richterrecht" überschritten werden um einer allfälligen Zweckbestimmung des Gesetzesgebers aus seinen Motivenberichten zum Durchbruch zu verhelfen, die der Gesetzgeber aber nicht im Wortlaut des Gesetzes (§17 ASVG: Ende der Weiterversicherung) zum Ausdruck gebracht hat, obwohl ihm das jederzeit möglich gewesen wäre.
Auch das von der PVA zitierte Wahlrecht (Pfeil, ASVG Kommentar, RZ 10 zu § 18b ASVG; Petridis, ASok 2007, 286) betrifft ausschließlich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG. Im § 18a ASVG hat der Gesetzgeber im Abs. 2 normiert, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG ausgeschlossen ist, während eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
Eine solche Ausschlussbestimmung wurde weder im § 17 noch im § 18b ASVG normiert. Hätte der Gesetzgeber eine solche festlegen wollen, so wäre es ihm jederzeit möglich gewesen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen werden, wonach der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, Pflegestufe 4, anerkannt werde und für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 bereits eine Weiterversicherung nach § 17 ASVG bestehe.
2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet, sondern vielmehr vorbringt, eine bereits "bestehende Weiterversicherung nach § 17 ASVG in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2013 und somit rechtswirksam entrichtete Beiträge" stelle keinen Ausschlussgrund für den Anfall einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG dar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lauten:
"Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 17. (1) Personen, die
1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) (...)
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b. (1) (...)
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16 a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1)
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."
3.6. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.07.2012 anerkannt wird. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass eine bestehende Weiterversicherung nach § 17 ASVG keinen Ausschlussgrund für den Anfall einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG darstelle. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
3.6.1. Dem vorliegenden Fall liegt die Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, ob die Selbstversicherung nach § 18b ASVG die gleichzeitige Weiterversicherung nach § 17 ASVG ausschließt. Zur Beurteilung dieser Frage ist der Wille des Gesetzgebers ebenso in den Blick zu nehmen wie der Zweck der Regelung und der Zusammenhang der Regelung der Weiterversicherung nach § 17 ASVG zu jenen der Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG. Festgehalten wird, dass in § 18b ASVG Regelungen, anders als dies in § 18a ASVG der Fall ist, weder Ausschlussgründe explizit angeordnet sind, noch eine explizite Anordnung der Parallelität der beiden Versicherungsformen enthalten ist.
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 in das ASVG aufgenommen. In den Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) wird dazu folgendes ausführt:
"Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:
1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 ASVG:
Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.
2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 77 Abs. 7 ASVG:
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt.
Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende "Lücke" punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu schließen: Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger" geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1.350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen "Eigenbeitrag" in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.
Klargestellt wird, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nicht nebeneinander bestehen können.
(...)"
3.6.2. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich aus den Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) erschließen, dass ein Nebeneinander von Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG, für welche die Beiträge gemäß § 77 Abs. 6 ASVG zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, und einer Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, für welche die Beiträge gemäß § 77 Abs. 8 ASVG ebenfalls zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. So soll nach den Erläuterungen die neue freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Diese in den Erläuterungen beschriebene mögliche Parallelität von Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und Pflichtversicherung hängt freilich damit zusammen, dass die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG dann gewährt wird, wenn die Pflege bloß unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Pflegenden vorgenommen wird, wodurch grundsätzlich noch Raum für eine Erwerbstätigkeit bleibt, aufgrund derer eine Pflichtversicherung vorliegen kann. Anders ist dies bei der Selbstversicherung nach § 18a ASVG gelagert, welche möglich ist, wenn die Arbeitskraft aufgrund der Pflege gänzlich beansprucht wird. Ein Nebeneinander zur Weiterversicherung nach § 17 ASVG wird in diesem Zusammenhang in den Erläuterungen zu § 18b ASVG jedoch nicht erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dies nicht gewollt ist.
Dies wird auch durch den Zweck der Regelung bestärkt, welcher in einem Lückenschluss liegt. Und zwar sollte durch die Ermöglichung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach den zitierten Erläuterungen insofern eine Lücke geschlossen werden, als eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben muss, während die begünstigende Selbstversicherung nach § 18a ASVG wiederum auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt war. Nachdem mit der Einführung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger bloß ein Lückschluss bezweckt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Parallelität von Weiter- bzw. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung erzielt werden sollte.
Dieses Ergebnis wird in systematischer Sicht durch die Anordnung des § 18b Abs. 5 ASVG bekräftigt, wonach das Ende der Selbstversicherung hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleichsteht. Aus dieser Regelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Nebeneinander der beiden Versicherungsformen nicht intendiert ist. Die Anordnung, wonach die Beendigung der freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG ebenfalls wie das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung zur Weiterversicherung nach § 17 ASVG berechtigt, liefe ansonsten ins Leere. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass die pflegende Person vielmehr ein Wahlrecht hat, für welche Variante der freiwilligen Versicherung sie sich entscheidet (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm, § 18b, Rz. 10 unter Hinweis auf Petridis, ASoK 2007, 286 [288]). Dem Ergebnis dieser Interpretation steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, anders als dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2014 ausführt, auch der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr findet sich darin - wie bereits erwähnt - keine explizite Anordnung einer Parallelität der beiden Versicherungsformen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und kann der Rechtsansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden.
3.6.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt der Entscheidung die Beurteilung der Frage zugrunde, ob eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG die gleichzeitige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b ASVG ausschließt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nach den zitierten Regelungen der Fall ist, verkennt es nicht, dass sich dies nicht schon eindeutig aus dem Wortlaut, sondern erst als Ergebnis der Auslegung ergibt und zur gegenständlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher diese Frage geklärt ist, fehlt. Aus diesem Grund wird die Revision für zulässig erachtet.
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