W215 1311950-2•BVwG W215 1311950-2
W215 1311950-2Tribunal administratif fédéral8 juil. 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W215 1311950-2/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zahl 13 03.972-BAL, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die gesetzliche Vertretung stellte für die minderjährige beschwerdeführende Partei am 28.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zahl 13 03.972-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben.
Am 11.04.2014 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Heimreise anzutreten.
Am 03.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email der Caritas - Rückkehrhilfe ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 12.06.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Eine Kopie der Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 16.06.2014, in welcher die Ausreise am 12.06.2014 bestätigt wird, liegt im Akt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des
31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aus einer Bestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 16.06.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2014 freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation abgereist ist, weshalb gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandlos abzulegen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Im Übrigen trifft § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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